Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft vom 24. Januar 2012 (420 11 372) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Pfändungsvollzug
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter René Borer; Aktuar i.V. Fabrizio Brönnimann
Parteien A.____ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Arlesheim, Domplatz 9 - 13, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner
Gegenstand Pfändungsvollzug / Pfändungsvollzug des Betreibungsamts Arlesheim vom 12. Dezember 2011
A. Am 12. Dezember 2011 vollzog das Betreibungsamt Arlesheim gegen A.____ eine Einkommenspfändung. Dabei ermittelte das Betreibungsamt Arlesheim ein monatliches Existenzminimum des Schuldners von CHF 3'195.00. Die pfändbare Quote wurde auf CHF 1'405.00 festgesetzt. Das Existenzminimum wurde folgendermassen berechnet: Es wurde ihm der halbierte Grundbetrag von CHF 750.00 eingesetzt, da der Schuldner im Konkubinat lebt. Als Mietzins wurden CHF 1'600.00 berücksichtigt. Bezüglich Krankenkasse rechnete man dem Schuldner sowohl die Prämie für die Grundversicherung als auch diejenige für die Zusatzversicherung
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht von insgesamt CHF 790.00 ein, da dieser sich im 2012 einer Herzoperation unterziehen wird. Schliesslich wurden die Auslagen für den Arbeitsweg auf CHF 55.00 festgelegt. B. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 gelangte der Schuldner mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft. Darin führte er im Wesentlichen aus, die Pfändung habe sich in einer äusserst angespannten Atmosphäre abgewickelt. Der Leiter des Betreibungsamtes sei absolut nicht gewillt gewesen, auf Kompromisse einzugehen. So sei er nicht auf den Vorschlag eingegangen, die Schuld direkt mit der Gläubigerin, der Steuerverwaltung, zu regeln. Er beziehe eine AHV-Rente von CHF 2'200.00 sowie eine Pensionskassenrente von CHF 2'400.00. Nun werde ihm 60 % dieser Pensionskassenrente gepfändet, was für ihn einen ungeheuerlichen Vorgang darstelle. Nach Zahlung der nötigsten Verpflichtungen bliebe ihm ein Betrag von monatlich CHF 400.00. Diese unmenschliche Pfändung sei durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf ein erträgliches Mass zu reduzieren. C. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2011 führte das Betreibungsamt Arlesheim aus, es sei während besagter Pfändung kein ungebührliches Verhalten an den Tag gelegt worden. Die angespannte Situation sei darauf zurückzuführen, dass sowohl die Gemeinde- als auch die Staatssteuern des Beschwerdeführers seit Jahren in Betreibung gesetzt werden müssten. Der Schuldner befolge die Vorladungen des Betreibungsamtes oft nicht und leiste die Zahlungen statt über das Betreibungsamt direkt an die Gläubiger. Diese hätten dann oft Schwierigkeiten mit der Zuordnung der Zahlungen, was wiederum die Rückmeldung an das Betreibungsamt erschwere und zusätzlichen Aufwand verursache. Nachdem diese Situation nicht mehr zu verantworten und die Steuerverwaltung nicht mehr mit diesem "Schwebezustand" einverstanden gewesen sei bzw. die Pfändungsurkunde moniert habe, sei diese erstellt und dem Schuldner zugestellt worden. Die Zahlungen seien darauf weiterhin an die Gläubigerin erfolgt. Nachdem weitere Fortsetzungsbegehren eingegangen seien, habe das Betreibungsamt den Schuldner auf den 12. Dezember 2011 zum Pfändungsvollzug vorgeladen. Anlässlich dieses Termins sei dem Schuldner eröffnet worden, dass bei der Gläubigerin eine Restanz offen sei. Das Privileg der stillen Lohnpfändung in Form von direkten Zahlungen des Schuldners an die Gläubigerin könne deshalb nicht mehr eingeräumt werden. Es sei nicht der Schuldner, der über die Höhe der Ablieferung zu bestimmen habe. Diese richte sich vielmehr nach der Pfändungsverfügung. Dem Schuldner sei eröffnet worden, dass gestützt auf die aktuelle Notbedarfsberechnung die Pfändungsquote nunmehr CHF 1'405.00 betrage. Nach dieser Erklärung sei der Beschwerdeführer sehr ausfällig geworden. Gerade weil mit einer Pfändung einschneidend in die finanzielle Existenz eingegriffen werde, sei es wichtig, sich beim Vollzug auf einer sachlichen Ebene zu bewegen. Das möge bürokratisch erscheinen, es sei aber die einzige Möglichkeit, sich in dieser Aufgabe persönlich behaupten und abgrenzen zu können. Schliesslich führte das Betreibungsamt die einzelnen Positionen der Existenzminimumsberechnung mit einer entsprechenden Erklärung auf. Auf diese Positionen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt am 12. Dezember 2011 die Pfändung in Anwesenheit des Schuldners vollzogen. Die Beschwerde, welche am 19. Dezember 2011 der Post übergeben wurde, ist rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 2. Damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, hat die Beschwerdeschrift gewissen inhaltlichen Anforderungen zu genügen. § 11 Abs. 1 EG SchKG hält fest, dass sich das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren nach dem VwVG BL richtet, soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeführer muss mithin angeben, welche Änderungen des Entscheides er beantragt und ausserdem kurz darlegen, welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Zu einer formrichtigen Begründung einer Beschwerde gehört also mindestens, dass der Beschwerdeführer sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind dabei nicht allzu hoch zu stellen, doch hat der Beschwerdeführer wenigstens anzuführen, inwiefern er die angefochtene Verfügung für falsch bzw. unangemessen hält. Der Beschwerdeführer macht vorliegend sinngemäss die Unangemessenheit der Pfändung geltend. So rügt er diese als "ungeheuerlichen Vorgang" und legt dar, ihm blieben nach Abzug des gepfändeten Betrages und der nötigsten Ausgaben bloss CHF 400.00 übrig. Aus der Beschwerdeschrift ist indes nicht zu erkennen, was der Beschwerdeführer an der Berechnung des Existenzminimums bzw. am gepfändeten Betrag als unangemessen empfindet oder welche Änderungen seiner Meinung nach daran vorzunehmen seien. Im Übrigen verlangt der Beschwerdeführer, direkt mit der Steuerbehörde eine Vereinbarung bezüglich seiner ausstehenden Steuerschulden treffen zu wollen. Er beansprucht mithin das Privileg der stillen Lohnpfändung. Auch dieses Begehren bleibt jedoch unsubstanziiert. Eine solche stille Lohnpfändung kann ausnahmsweise in ausdrücklichem Einverständnis des Gläubigers erteilt werden; welches in casu ohnehin nicht vorliegt. Obwohl die Anforderungen an die Begründung von Laienbeschwerden grosszügiger gehandhabt werden können (BGE 116 II 745, 748 E. 2b), genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung klarerweise nicht. Mangels einer rechtsgenüglichen Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Selbst wenn die Beschwerdebegründung als hinreichend erachtet würde und auf den Fall einzutreten wäre, wäre die Beschwerde dennoch abzuweisen. Die Berechnung des Exis-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tenzminimums durch das Betreibungsamt Arlesheim ist im Ergebnis nämlich nicht zu beanstanden. Als besonders grosszügig erweist sich der Zuschlag für den Mietzins. So berücksichtigte das Betreibungsamt Arlesheim, obwohl der Beschwerdeführer im Konkubinat lebt, für die gemeinsame Wohnung nicht - wie in solchen Fällen gemeinhin üblich - den hälftigen Anteil des Mietzinses von CHF 2'700.00, somit CHF 1'350.00, sondern setzte einen Betrag von CHF 1'600.00 ein. Aufgrund dieses grosszügigen Zuschlags ist der dem Betreibungsamt Arlesheim bei der Berechnung des Grundbetrages unterlaufene Rechnungsfehler nicht zu beanstanden und der betreibungsrechtliche Notbedarf nicht zusätzlich zu erweitern. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Aktuar i.V.
Fabrizio Brönnimann