Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft vom 24. Januar 2012 (420 11 371) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter René Borer; Aktuar i.V. Ömer Keskin
Parteien Konkursamt Luzern, Museggstrasse 21, Postfach 5248, 6000 Luzern 5, Beschwerdeführer gegen Konkursamt Arlesheim, Domplatz 9-11, Postfach 216, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner
Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamtes Arlesheim vom 5. Dezember 2011
A. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 wies das Handelsregisteramt des Kantons Luzern auf die Mängel in der Organisation der A____GmbH, mit Sitz in Luzern, hin und beantragte, dass das Bezirksgericht Luzern die nötigen Massnahmen anordne. Mit Entscheid vom 11. November 2011 löste das Bezirksgericht Luzern die A____GmbH auf. Demgemäss wurde über die A____GmbH die konkursamtliche Liquidation im summarischen Verfahren angeordnet. Mit der
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Durchführung des Konkursverfahrens wurde das Konkursamt Luzern betraut. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 gelangte das Konkursamt Luzern an das Konkursamt Arlesheim und teilte mit, man habe die in Aesch/BL wohnhafte B.____ auf den 21. November 2011 zu einer Einvernahme vorgeladen, doch diese sei unentschuldigt ferngeblieben. Deshalb erteilte das Konkursamt Luzern dem Konkursamt Arlesheim einen Rechtshilfeauftrag; so sei B.____ als Gesellschafterin und Geschäftsführerin einzuvernehmen. Im Weiteren sei ein Inventar über die im Konkurskreis Arlesheim gelegenen Aktiven der A____GmbH aufzunehmen und diese allfällig zu sichern. Schliesslich seien die entsprechenden Versicherungsverträge abzuschliessen. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 lehnte es das Konkursamt Arlesheim ab, dem Rechtshilfegesuch zu entsprechen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Rechtshilfeauftrages seien nicht gegeben. Da sich der Sitz der konkursiten Gesellschaft im Konkurskreis Luzern befände, sei das Konkursamt Luzern zuständig. Die Tatsache, dass die Gesellschafterin und Geschäftsführerin im Konkurskreis Arlesheim wohne, stehe einer Einvernahme durch das Konkursamt Luzern nicht entgegen, da die betroffene Person unter Straffolge verpflichtet sei, während des Konkursverfahrens der Konkursverwaltung zur Verfügung zu stehen. Sie könne nötigenfalls auch mit Polizeigewalt zugeführt werden. C. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 gelangte das Konkursamt Luzern mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Das Konkursamt Luzern verlangte, das Konkursamt Arlesheim sei anzuweisen, den Rechtshilfeauftrag vom 2. Dezember 2011 auszuführen. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das ersuchte Konkursamt ohne Weiteres verpflichtet sei, die nachgesuchte Amtshandlung vorzunehmen. Bei den in Auftrag gegebenen Tätigkeiten handle es sich zweifelsfrei um Amtshandlungen i.S. von Art. 4 SchKG. Die Art. 4 und 229 SchKG böten für das Konkursamt Arlesheim keine Rechtfertigung, den Rechtshilfeauftrag abzulehnen. Die Argumentation des Konkursamtes Arlesheim sei nicht schlüssig, da die Präsenzpflicht des Schuldners nicht nur gegenüber dem Konkursamt gelte, welches das Konkursverfahren führe, sondern auch gegenüber jenem Amt, das um entsprechende Rechtshilfe ersucht werde. Es sei nicht einzusehen, warum das ersuchte Amt die Einvernahme nicht durchführen solle, zumal für den Beizug der Polizei allein das Amt am Ort zuständig sei, wo die Handlung vorzunehmen sei. Die Verfahrensökonomie gebiete es, dass die Einvernahme und allfällige weitere konkursamtliche Massnahmen nach Möglichkeit durch ein Konkursamt vor Ort vorgenommen würden. Deshalb sei das Konkursamt Arlesheim verpflichtet, den Rechtshilfeauftrag vom 2. Dezember 2011 auszuführen. D. In seiner einlässlichen Vernehmlassung vom 27. Dezember 2011 beantragte das Konkursamt Arlesheim die Beschwerde abzuweisen. In seiner Begründung führte das Konkursamt Arlesheim aus, man kenne die Problematik der fehlenden einheitlichen Praxis im Hinblick auf interkonkursamtlicher Fälle nicht. Man verfolge die Praxis, wonach in interkonkursamtlichen Fällen direkt die polizeiliche Zuführung der Kunden mit Domizil in anderen Konkurskreisen begehrt werde. Solche Massnahmen seien zwar nicht an der Tagesordnung, doch bislang hätten alle Personen aus anderen Konkurskreisen oder Kantonen unter Beizug der polizeilichen Hilfe beigeschafft werden können. Diese Praxis habe sich seit Jahrzehnten bestens bewährt. Mit dem Rechtshilfebegehren habe das Konkursamt Luzern die Einvernahme von B.____ als Ge-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sellschafterin und Geschäftsführerin ohne einen speziellen Fragekatalog, die Inventaraufnahme sowie allfällige Sicherung von Aktiven ohne jegliche Hinweise und den Abschluss von entsprechenden Versicherungsverträgen verlangt. Mit dem gewählten Vorgehen habe das Konkursamt Luzern eine wesentliche Aufgabe des Konkursverfahrens auf das Konkursamt Arlesheim übertragen. Bei der Ablehnung der Rechtshilfe habe sich das Konkursamt Arlesheim auf die Pflicht des Schuldners, während des Konkursverfahrens der Konkursverwaltung zur Verfügung zu stehen und nötigenfalls mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht werden kann, gestützt. Diese Pflicht sei ein Aspekt, welcher im Konkursverfahren zu berücksichtigen sei. Daher sei die Konkursverwaltung Arlesheim der Überzeugung, bei Anwendung der eigenen Praxis, korrekt und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen richtig gehandelt zu haben. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Fall wurde die Requisitionsantwort des Konkursamtes Arlesheim dem Konkursamt Luzern am 7. Dezember 2011 zugestellt. Die Beschwerde des Konkursamtes Luzern, welche am 16. Dezember 2011 der Post übergeben wurde, ist rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 2. Fraglich ist vorab, ob das Konkursamt Luzern legitimiert ist, gegen das Konkursamt Arlesheim in einer verwaltungsinternen Angelegenheit Beschwerde zu führen. Gemäss höchstrichterlichem Entscheid (BGE 71 III 75, 79) ist eine Beschwerdeführung des ersuchenden Konkursamtes gegen das ersuchte Konkursamt grundsätzlich nicht zulässig. Das ersuchende Amt hat kein eigenes Parteiinteresse, das eine solche Befugnis um seinetwillen zu rechtfertigen vermöchte. Diese Rechtsprechung bedarf insofern einer Modifikation, als dem ersuchenden Amt die Beschwerdelegitimation dann zuzuerkennen ist, wenn es infolge einer formellen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung des ersuchten Amtes an einer gesetzmässigen Erfüllung seiner Obliegenheiten gehindert wird. In diesem Fall wird der um Rechtshilfe ersuchenden Beamte im Sinne von BGE 79 III 145, 147 in seinen persönlichen und materiellen Interessen beeinträchtigt. Ihm droht unverschuldet die Gefahr, selber wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung von den Gläubigern ins Recht gefasst zu werden. Er muss daher selber und unabhängig von den Parteien des Konkursverfahrens die Möglichkeit haben, Beschwerde zu erheben. Eine solche Ausnahme rechtfertigt sich umso mehr, als die Aufsichtsbehörde, wenn ihr eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung bekannt wird, auch gemäss Art. 13 SchKG von Amtes wegen einschreiten kann und soll (BSK SchKG I-EMMEL, Art. 13 SchKG N 6). Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Gesetzesverletzung, der Beschwerdegegner hätte dem Rechtshilfegesuch ohne Weiteres entsprechen müssen. Damit sind die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung erfüllt. Ferner hat sich der Beschwerdeführer damit auf einen zulässigen Beschwerdegrund berufen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Art. 4 SchKG ist die Konsequenz der territorialen Aufteilung der Konkursämter nach Art. 1 SchKG, wonach sich die räumliche Kompetenz eines Konkursamtes auf dessen Konkurskreis beschränkt (KUKO SchKG-MÖCKLI Art. 1 SchKG N 5 sowie Art. 4 SchKG N 1). Art. 4 SchKG legt sodann die Pflicht der Betreibungs- und Konkursämter, sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten, fest, wenn ausserhalb des eigenen Konkurskreises Amtshandlungen vorgenommen werden sollen (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 24; BSK SchKG I- ROTH/WALTHER, Art. 4 SchKG N 1). Die Bestimmung wendet sich sowohl auf interkantonale als auch auf innerkantonale Verhältnisse an (KUKO SchKG-MÖCKLI Art. 4 SchKG N 3). Bis zur Revision im Jahr 1991 enthielt das Gesetz, obgleich seit langem Praxis, keine Pflicht zur gegenseitigen Rechtshilfe in Betreibungs- und Konkursverfahren (Botschaft, BBl 1991 III 24). Art. 4 SchKG schreibt grundsätzlich drei Varianten der Rechtshilfe für einen Fall, in welchem eine Konkursbehörde im Zuständigkeitsbereich einer anderen eine Amtshandlung vornehmen muss, vor. Als erste Variante kommt die Requisition gemäss Art. 4 Abs. 1 SchKG in Frage. Dabei beauftragt das ersuchende Amt die ersuchte Stelle, für es tätig zu werden. Einem konkursrechtlichen Rechtshilfegesuch ist nach der gesetzlichen Konzeption zu entsprechen, ausser wenn der Vollzug nicht möglich ist, da beispielsweise der Schuldner nicht im betreffenden Konkurskreis wohnhaft ist. Kommt die zuständige Stelle dem Gesuch nach, so agiert sie als der "verlängerte Arm" der ersuchenden Stelle. Die ersuchende Stelle bleibt daher stets geschäftsführend (BSK SchKG I-ROTH/WALTHER, Art. 4 SchKG N 3 f.). Als zweite Variante sieht Art. 4 Abs. 2 Satz 1 SchKG vor, dass mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes Konkursämter auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen können. Für die Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis verfügt das ersuchte Amt über freies Ermessen. Wird die Erlaubnis, in einem anderen Konkurskreis tätig zu werden, nicht erteilt, bleibt für die ersuchende Stelle nur die requisitorische Vorgehensweise nach der ersten gesetzlich, vorgesehenen Variante (KUKO SchKG-MÖCKLI Art. 4 SchKG N 4). Die dritte Variante gemäss Art. 4 Abs. 2 Satz 2 SchKG betrifft die postalische Zustellung konkursbehördlicher Urkunden an Personen, die in anderen Konkurskreisen wohnhaft sind, und ist theoretisch nicht der Rechtshilfe zu zuordnen. Solche Zustellungen können ohne Weiteres, d.h. ohne die Einholung einer Bewilligung der zuständigen Stelle, über die Post abgewickelt werden. Diese drei gesetzlichen Möglichkeiten erfahren durch Art. 4 Abs. 2 Satz 2 SchKG insoweit eine Einschränkung, als die Ausführung von Amtshandlungen, bei denen sich der staatliche Zwang dem Betroffenen am unmittelbarsten zeigt, der zuständigen Konkursbehörde vorbehalten bleiben (Botschaft, BBl 1991 III 24). Demnach können solche konkursamtliche Handlungen nur durch die zuständige Stelle vorgenommen werden; derweil können diese durchaus Gegenstand von konkursrechtlichen Rechtshilfegesuchen sein. 4. Vorliegend stellte das Konkursamt Luzern der ersten gesetzlichen Variante entsprechend ein Rechtshilfegesuch, worin das Konkursamt Arlesheim ersucht wird, die betroffene Person einzuvernehmen sowie Aktiven der betroffenen Gesellschaft zu sichern. Dieses Gesuch wurde durch das ersuchte Konkursamt unter Hinweis auf Art. 229 Abs. 1 SchKG, wonach der Schuldner bei Straffolge (Art. 323 Ziffer 5 StGB) verpflichtet ist, während des Konkursverfahrens der Konkursverwaltung zur Verfügung zu stehen, abgelehnt. Diese Begründung stösst allerdings ins Leere. Die angeführte Bestimmung regelt die Mitwirkungspflicht eines Schuldners. Sie gilt daher lediglich im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Schuldner und kann daher nicht heran-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gezogen werden, um die Kooperationspflicht der Konkursämter zu ersetzen. Für das zwischenbehördliche Verhältnis sind folglich nur die Anforderungen des Art. 4 SchKG massgebend. Da das Konkursamt Luzern ein Gesuch der ständigen Praxis entsprechend nach Art. 4 SchKG gehörig gestellt hat, hätte es das ersuchte Konkursamt Arlesheim nur aufgrund fehlender Zuständigkeit oder dergleichen ablehnen dürfen. Ein solcher Ablehnungsgrund ist den Akten allerdings nicht zu entnehmen. Es ist daher darauf zu schliessen, dass das Konkursamt Arlesheim in rechtswidriger Weise das Rechtshilfegesuch des Konkursamtes Luzern abgelehnt hat. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Das Konkursamt Arlesheim wird angewiesen, dem Rechtshilfegesuch des Konkursamtes Luzern soweit nachzukommen, als Handlungen im Konkurskreis Arlesheim vorzunehmen sind. Es bleibt dem Konkursamt Arlesheim dabei unbenommen, für die korrekte Erledigung des Auftrages vom ersuchenden Amt die notwendigen Dokumente einzuverlangen und sich im Hinblick auf eine Einvernahme der Geschäftsführerin der Konkursitin allenfalls einen spezifizierten Fragekatalog aushändigen zu lassen. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das Konkursamt Arlesheim wird angewiesen, dem Rechtshilfegesuch des Konkursamtes Luzern vom 2. Dezember 2011 insoweit zu entsprechen, als Amtshandlungen im Konkurskreis Arlesheim vorzunehmen sind. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Aktuar i.V.
Ömer Keskin