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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.02.2012 420 11 362 (420 2011 362)

7. Februar 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·1,202 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Volltext

Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft vom 07. Februar 2012 (420 11 362) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuarin i.V. Nathalie Aebischer

Parteien A.____ AG Gesuchstellerin gegen B.____ Gesuchsgegnerin

Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist / Gesuch vom 7. Dezember 2011

A. Am 13. Oktober 2011 erliess das Betreibungsamt Laufen in der Betreibung Nr. 21104431 einen Zahlungsbefehl gegen die A.____ AG mit Sitz in Laufen. Der Zahlungsbefehl wurde gleichentags der Schweizerischen Post zur Zustellung übergeben. Da der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden konnte, wurde dieser am 4. November 2011 an das Betreibungsamt Laufen retourniert. Der Schuldnerin wurde sodann eine Vorladung zur Abholung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt zugeschickt. Nachdem die Frist zur Abholung unbenutzt abgelaufen war, wurde am 21. November 2011 die Zuführung des Vertreters der Schuldnerin, C.____, im Handelsregister eingetragen als Mitglied der A.____ AG, bei der Polizei Basel-Landschaft angeordnet. Am 23. November 2011 meldete sich der Bruder von C.____, D.____, beim Betreibungs-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht amt Laufen. Diesem wurde der besagte Zahlungsbefehl, unter Vorweisung einer von C.____ ausgestellten Vollmacht vom 22. November 2011, ausgehändigt. Innerhalb der zehntägigen Frist wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. B. Mit Datum vom 7. Dezember 2011 gelangte C.____, als Vertreter der Schuldnerin an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte in der Betreibung Nr. 21104431 des Betreibungsamtes Laufen ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Er führte aus, beim Abholen des Zahlungsbefehls habe er sich im Ausland aufgehalten, so dass der Zahlungsbefehl mit einer Vollmacht von seinem Bruder abgeholt worden sei. Man habe daher nicht fristgemäss Rechtsvorschlag erheben können. C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 unterbreitete die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist der Gläubigerschaft und dem Betreibungsamt Laufen zur fakultativen Stellungnahme. Die Gläubigerin wurde zudem angefragt, ob sie im Sinne von Art. 33 Abs. 3 SchKG auf die Geltendmachung der Nichteinhaltung der Rechtsvorschlagsfrist verzichte. Ferner wurde die Gesuchstellerin angehalten, für das Verfahren einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 100.00 zu leisten. D. In der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2011 führte das Betreibungsamt Laufen aus, die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 21104431 sei seitens des Betreibungsamtes Laufen ordentlich verlaufen. E. Die Gläubigerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen 1. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert der ihm angesetzten Frist zu handeln, binnen der gleichen Frist seit Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Handelt es sich um Fristen, die vom Betreibungsamt angesetzt wurden, so ist für den Entscheid über das Gesuch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sachlich zuständig. Da die Rechtsvorschlagsfrist vom Betreibungsamt im Zahlungsbefehl angesetzt wird, ist die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung des hier in Frage stehenden Gesuchs zuständig. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist folglich gleichfalls innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. 2.1 Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG ist eine Wiederherstellung einer verpassten Frist nur möglich, sofern das Fristversäumnis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist. Im Gegensatz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, welche die Wiederherstellung erlaubt, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (vgl. Art. 148 ZPO), ist im SchKG die Wiederherstellung einer Frist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft. Demzufolge ist ein Wiederherstellungsgesuch nur bei

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Die Verhinderung, die fristgerechte Rechtshandlung vornehmen zu können, muss mithin unvorhergesehen und vollkommen unverschuldet sein. Obwohl in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen ist, ob ein unverschuldetes Hindernis für das entsprechende Fristversäumnis verantwortlich war, können aufgrund der Rechtsprechung Kriterien gebildet werden, die auf das Vorhandensein eines unverschuldeten Hindernisses schliessen lassen: Unfall, schwere plötzliche Erkrankung, Militärdienst, Übermittlungsfehler sowie falsche Rechtsauskunft der zuständigen Behörde, sofern der Empfänger die Unrichtigkeit der Aussage nicht leicht hätte feststellen können. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe (NORDMANN, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 33 N 10 ff. mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend führt der Vertreter der Schuldnerin als Hindernisse an, welche ihm die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags verunmöglicht hätten, er sei im Ausland gewesen und sein Bruder habe mit einer Vollmacht den Zahlungsbefehl abgeholt. Er selbst habe daher nicht fristgemäss Rechtsvorschlag erheben können. An eine Aktiengesellschaft gerichtete Betreibungsurkunden - insbesondere der Zahlungsbefehl - sind gemäss Art. 65 Abs. 1 SchKG einem Mitglied der Verwaltung oder einem Prokuristen zuzustellen. Eine Ersatzzustellung gemäss Art. 65 Abs. 2 SchKG ist nur zulässig, wenn die Zustellung an einen Vertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 1 SchKG erfolglos versucht worden ist (BGE 118 III 10). Das Betreibungsamt Laufen verschickte vorliegend den Zahlungsbefehl zur ordentlichen Zustellung durch die Schweizerische Post an die Schuldnerin. Da der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden konnte, wurde dieser an das Betreibungsamt retourniert und der Schuldnerin alsdann eine Vorladung zur Abholung des Zahlungsbefehls auf dem Betreibungsamt zugeschickt. Dieser Vorladung wurde nicht Folge geleistet, so dass dem Vertreter der Schuldnerin die polizeiliche Vorführung zur Abholung des Zahlungsbefehls auf dem Amt angedroht wurde. Aufgrund dieser Androhung stellte C.____ seinem Bruder eine Vollmacht aus. Der Zahlungsbefehl wurde sodann dem selbigen Bruder am 23. November 2011 auf dem Betreibungsamt zugestellt. Da die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Vertreter der Schuldnerin nicht möglich war, stellte das Betreibungsamt gestützt auf die vorgelegte Vollmacht - den Zahlungsbefehl ersatzweise dem Bruder zu. Nach dem Vorstehenden erweist sich die Zustellung als rechtmässig. Der Gesuchsteller macht nun geltend, aufgrund eines Auslandaufenthalts habe er nicht fristgemäss Rechtsvorschlag erheben können. Der Gesuchsteller hätte sich jedoch im Hinblick auf seine Abwesenheit entsprechend organisieren müssen. Er hat zwar seinem Bruder eine Abholvollmacht erteilt, er hätte ihn gleichfalls über das weitere Vorgehen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls instruieren müssen. Ausserdem wird aus den Ausführungen des Gesuchstellers in keiner Weise ersichtlich, weshalb und wie lange er sich im Ausland aufgehalten haben soll und es fehlt überhaupt an einem Nachweis von einem Aufenthalt im Ausland. Gemäss den obigen Ausführungen (vgl. E. 2.1) stellen Ferienabwesenheit sowie kurzfristige Abwesenheit ohnehin keine hinreichenden Gründe für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist dar. Somit liegt letztlich kein unverschulde-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG vor womit das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abzuweisen ist. 3. Gemäss ständiger Praxis der Aufsichtsbehörde ist das Verfahren betreffend die Wiederherstellung des Rechtsvorschlags kostenpflichtig (Amtsbericht 1997, S. 39). Da die Gesuchstellerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Die Aufsichtsbehörde setzt die Entscheidgebühr auf CHF 100.00 fest. Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine Pauschalgebühr, mit der auch die Auslagen als mit abgedeckt gelten (Art. 49 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt: ://: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 100.00 geht zu Lasten der Gesuchstellerin. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuarin i.V.

Nathalie Aebischer

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