Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft vom 31. Januar 2023 (410 22 233) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG): Prüfung der Fälligkeit der Forderung durch das Rechtsöffnungsgericht auch bei gläubigerseitiger Behauptung ohne schuldnerisches Bestreiten (E. 3.1); Beweislast der Fälligkeit der Forderung beim Gläubiger, schlüssige Behauptung der Fälligkeit durch den Gläubiger bei fehlender Einwendung der mangelnden Fälligkeit durch den Schuldner ausreichend (E. 3.2.1).
Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin i.V. Caroline Rahm
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Wirz, Hauptstrasse 91, 4147 Aesch BL, Beschwerdeführer gegen B.____, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, Beschwerdegegner
Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung in Betreibung Nr. XXXXXXXX Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 27. Oktober 2022
A. A.____, vertreten durch Advokat Dr. iur. Stephan Wirz, stellte am 22. September 2022 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen B.____ für eine Forderung von CHF 41'667.00 zzgl. 5 % seit dem 01. April 2021 und für eine Forderung von CHF 33'333.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 01. Juni 2020 sowie Betreibungskosten von CHF 103.30; alles unter o/e-Kostenfolge zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten B.____’.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 hiess die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West das Rechtsöffnungsbegehren teilweise gut, bewilligte die provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 33'333.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 01. Juni 2020 und wies das Gesuch für die Mehrforderung ab. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 500.00 wurde dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Parteien je hälftig auferlegt. B.____ wurde zudem verpflichtet, A.____ die Zahlungsbefehlskosten in Höhe von CHF 103.30 zu bezahlen. Die Parteikosten hatte jede Partei selbst zu tragen. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Dr. iur. Stephan Wirz, mit Eingabe vom 3. November 2022 beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei der Entscheid der Gerichtspräsidentin Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (160 22 2202 III) vom 27. Oktober 2022 aufzuheben und in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes des Kantons Basel-Landschaft (Zahlungsbefehl vom 30. Juni 2022) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 41'667.00 zzgl. 5% Zins seit dem 01. April 2021 und für den Betrag von CHF 33'333.00 zzgl. 5% Zins seit dem 01. Juni 2020 zu erteilen, unter o/e- Kostenfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners. 2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei der Entscheid der Gerichtspräsidentin Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (160 22 2202 III) vom 27. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e- Kostenfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners. 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 sei der Entscheid der Gerichtspräsidentin Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (160 22 2202 III) vom 27. Oktober 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 493.00 (inkl. Auslagen von CHF 54.00 und MwSt. von CHF 35.25) zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners.» D. Mit Verfügung vom 7. November 2022 bestätigte das Kantonsgericht den Eingang der Beschwerde und verlangte vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 750.00, welcher mit Valutadatum vom 14. November 2022 geleistet wurde. E. Die Verfügung vom 7. November 2022 konnte B.____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) an der bisher bekannten Adresse (Y.____-Strasse XX, XXXX Z.____) per Post nicht zugestellt werden. Die betroffene Postsendung wurde durch die Schweizerische Post an das Kantonsgericht mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert. Demzufolge ordnete das Kantonsgericht mit Verfügung vom 21. November 2022 die Publikation der Verfügung vom 7. November 2022 im Amtsblatt an und setzte dem Beschwerhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht degegner eine Frist von 10 Tagen seit Publikation zur Beschwerdeantwort. Weiter informierte das Kantonsgericht über den bereits erfolgten Beizug der vorinstanzlichen Akten. Die Publikation im Amtsblatt erfolgte am 1. Dezember 2022. F. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 hielt das Kantonsgericht fest, dass innert Frist keine Beschwerdeantwort eingegangen sei und schloss den Schriftenwechsel. Zudem stellte es den Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht. Erwägungen 1.1 Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet das Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 27. Oktober 2022 im Verfahren Nr. 160 22 2202 III, mit welchem dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen den Beschwerdegegner die provisorische Rechtsöffnung teilweise bewilligt wurde. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], SR 272 i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die Beschwerde wurde am 3. November 2022 der Schweizerischen Post übergeben, was die zehntägige Rechtsmittelfrist wahrte (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 750.00 leistete der Beschwerdeführer ebenfalls rechtzeitig. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS BL 221). 1.2 Gemäss Art. 320 ZPO kann mit Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Mit der Beschwerde ist ein Antrag in der Sache zu verbinden (statt vieler: KUNZ, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 321 N 31 ff.). Zudem muss die Beschwerdeschrift eine Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO), in welcher sich die beschwerdeführende Partei mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen hat. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 7378 i.V.m. 7373). Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (STAEHELIN/ STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, § 26 N 42). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist darzutun, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen, wobei jeder Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht umfasst wird. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 12.68 i.V.m. N 12.40 f. und N 12.50; FREIBURGHAUS/ AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/ http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 320 N 4). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein (FREIBURGHAUS/AFHELDT a.a.O., Art. 320 N 5; STAUBER, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 N 14 ff.). Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER a.a.O., N 12.70). 1.3 Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Hauptbegehren die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 27. Oktober 2022. Er verlangt, dass ihm auch für die von der Vorinstanz nicht bewilligte Restforderung in Höhe von CHF 41'667.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. April 2021 die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX zu erteilen sei. Mit seiner Begründung rügt er eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 82 SchKG sowie Art. 150 ZPO durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz habe es unterlassen festzustellen, dass neben der Auszahlung von CHF 33'333.00 auch die Auszahlung von CHF 41'667.00 am 17. April 2020 an ein Kapitaleinzahlungskonto der C. ____ AG getätigt worden sei. Ferner habe sie für das Darlehen von CHF 41'667.00 aufgrund eines fehlerhaften Datums im Darlehensvertrag die Fälligkeit als nicht bewiesen erachtet und die provisorische Rechtsöffnung nicht gewährt, obwohl die Fälligkeit nie bestritten worden und daher auch nicht urkundenbeweisbedürftig sei. Diese Rügen stellen zulässige Beschwerdegründe dar. Zumal auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1.1 Die Überprüfung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO ist auf Willkür beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Willkür liegt vor, sofern der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, § 26 N 36). Ferner muss eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung kausal für den Verfahrensausgang sein (BSK ZPO-SPÜHLER, Art. 321 N 3). 2.1.2 Grundlage der Betreibung und somit auch des provisorischen Rechtsöffnungsgesuchs bildeten gemäss Angaben des Beschwerdeführers zwei Forderungen auf Darlehensrückzahlung. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid vom 27. Oktober 2022 in Erwägung 5.2 zwar die Ausbezahlung des einen Darlehens von CHF 33'333.00 am 17. April 2020 auf das mit dem Beschwerdegegner verabredete Kapitaleinzahlungskonto der C. ____ AG festgestellt, die Feststellung aber für die zweite Überweisung von CHF 41'667.00, die ebenfalls am 17. April 2020 geleistet worden sei, unterlassen. Der Sachverhalt sei somit offensichtlich unvollständig. 2.1.3 In der Tat hat die Vorinstanz im Urteil vom 27. Oktober 2022 in ihren Erwägungen 6 ff. für die Forderung von CHF 41'667.00 nicht explizit erwähnt, dass die Auszahlung erfolgte, wie sie dies in Erwägung 5.2 für die Forderung von CHF 33'333.00 mangels Bestreitung des Gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht suchsbeklagten feststellte. Allerdings ist aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Frage der Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens über CHF 41'667.00 prüfte (vgl. Erwägungen 5.2 f. des vorinstanzlichen Entscheids) in sachverhaltlicher Hinsicht zu schliessen, dass die Vorderrichterin implizit von der effektiven Auszahlung des betreffenden Darlehensbetrags ausgegangen ist. Daraus folgt, dass die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung fehl geht. Im Weiteren kann der Vollständigkeit halber festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine Angaben dazu gemacht hat, inwiefern eine allfällige offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens kausal gewesen sein soll. 3.1 Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO sind Gegenstand des Beweises rechtserhebliche, streitige Tatsachen. Im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes wird die rechtserhebliche Tatsachenbehauptung erst durch Bestreitung beweisbedürftig (BSK ZPO-GUYAN, Art. 150 N 4). Das provisorische Rechtsöffnungsverfahren untersteht dem beschränkten Untersuchungsgrundsatz, wobei das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt (vgl. STAEHELIN, BSK SchKG I, 3. Aufl., 2021, Art. 84 N 50). Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes kann eine relevante Tatsache auch dann zu klären sein, wenn sie weder behauptet noch bestritten worden ist (vgl. BSK ZPO-GUYAN, Art. 150 N 4), was Art. 150 ZPO beschränkt. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Fälligkeit des Darlehens in der Höhe von CHF 41'667.00 trotz fehlender Bestreitung der Fälligkeit vonseiten des Gesuchsgegners geprüft, was eine Verletzung von Art. 150 Abs. 1 ZPO darstelle. Da im Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt und die Fälligkeit gläubigerseits zumindest zu behaupten ist (vgl. STAEHELIN, BSK SchKG I, 3. Aufl., 2021, Art. 84 N 36b), war die Vorinstanz gehalten, die Fälligkeit als relevante Frage zu klären, auch wenn diese vom Beschwerdegegner nie bestritten wurde. Die Vorinstanz hat das Recht richtig angewendet. Eine Verletzung von Art. 150 ZPO liegt nicht vor. 3.2.1 Gemäss Art. 82 SchKG ist die provisorische Rechtsöffnung dann zu erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und die betriebene Partei nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Die vom Gläubiger urkundlich zu beweisende Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, in der er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Die Auslegung, ob eine Anerkennung vorliegt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip aus der Sicht des Empfängers alleine aufgrund der Urkunde, während ausserhalb derselben vorliegende Umstände irrelevant sind. Bei der Ermittlung des Parteiwillens ist aber nicht nur der reine Wortlaut, sondern auch der Vertragszweck zu beachten. Ist der Sinn oder die Auslegung der Schuldanerkennung zweifelhaft oder ergibt sie sich höchstens aus konkludenten Tatsachen, darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden (vgl. STAEHELIN, BSK SchKG I, 3. Aufl., 2021., Art. 82 N 21 f.). Was die in der Lehre umstrittene Frage einer Prüfung der Fälligkeit der Betreibungsschuld von Amtes wegen betrifft, so hat sich das Bundesgericht für eine differenzierende Lösung ausgesprochen (KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, 20. Auflage, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zürich 2020, Art. 82 N 41): Sofern ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist es am Schuldner, Einwendungen oder Einreden glaubhaft zu machen, welche die Schuldanerkennung entkräften. Bei Fehlen der Einwendung der mangelnden Fälligkeit kann sich der Rechtsöffnungsrichter mit der schlüssigen Behauptung der Fälligkeit durch den Gläubiger begnügen. Ein Eingreifen von Amtes wegen zugunsten des Schuldners ist höchstens dann angezeigt, wenn die Behauptung der Fälligkeit unschlüssig oder offensichtlich haltlos ist oder wenn die Behauptungen des Gläubigers auf eine offensichtliche Verletzung zwingenden Rechts hinauslaufen würden. Ansonsten hat der Rechtsöffnungsrichter die Fälligkeit erst bei einer genügenden Bestreitung genauer zu prüfen. Dabei liegt die Beweislast immer noch beim Gläubiger, d.h. der Gläubiger hat den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen (BGer 5A_136/2020 vom 2. April 2020 E. 3.4.2; BGer 5D_168/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.4.2.1; BGer 5A_1026/2018 E. 3.2.2 vom 31. Oktober 2019, BGer 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.2.). 3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid Art. 82 SchKG verletzt, indem sie ohne Bestreiten des Gesuchsgegners für den Nachweis der Fälligkeit des Darlehens im Urteil vom 27. Oktober 2022 in Erwägung 6.3 einen Urkundenbeweis verlangt und diesen für nicht vorliegend erachtet habe, da das Datum der Rückzahlung offensichtlich fehlerhaft gewesen sei. Nach dem unter Ziffer 3.2.1 Gesagten müsste sich die Vorinstanz den Vorwurf einer Verletzung von Art. 82 SchKG gefallen lassen, wenn der Beschwerdeführer die Fälligkeit schlüssig behauptet hat bzw. die Fälligkeitsbehauptung nicht unschlüssig oder offensichtlich haltlos ist oder die Behauptungen auf eine offensichtliche Verletzung zwingenden Rechts hinauslaufen würden. Der Beschwerdegegner bestritt die Fälligkeit der Forderung über CHF 41'667.00 per 31. März 2021 nie, er liess sich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Rechtsmittelverfahren zur Sache vernehmen. Der Beschwerdeführer legte bereits im Gesuch um Rechtsöffnung vom 22. September 2022 im zivilkreisgerichtlichen Verfahren dar, dass im Darlehensvertrag vom 2. Dezember 2020 über die Auszahlung von CHF 41'667.00 das durchgestrichene Fälligkeitsdatum vom 31. März 2020 ein offensichtlicher Fehler gewesen sei, der zudem falsch korrigiert worden sei, obwohl beide Parteien vom 31. März 2021 als Fälligkeitsdatum ausgegangen seien. Ferner fügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. November 2022 an, dass der Darlehensvertrag über die Auszahlung von CHF 41'667.00, im Dezember 2020 unterschrieben worden sei. Um den Jahreswechsel käme es häufiger vor, dass bei der Datierung für das darauffolgende Kalenderjahr fälschlicherweise das noch aktuell laufende Jahr eingesetzt werde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fehler bezüglich des Kalenderjahres und des eigentlichen Willens der Parteien zur Fälligkeit sind schlüssig und keineswegs offensichtlich haltlos. Auch zwingendes Recht wird hierbei nicht verletzt. Das Vorgehen der Vorinstanz lässt sich bei dieser Ausgangslage mit den zitierten Lehrmeinungen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbaren. Die Vorderrichterin verkennt, dass im vorliegenden Fall für die Fälligkeit vom Beschwerdeführer und Betreibungsgläubiger kein Urkundenbeweis verlangt werden darf, weil der Beschwerdegegner und Betreibungsschuldner deren Eintritt nicht bestritten hat. Aufgrund dieses Befundes ist die Beschwerde gutzuheissen und der Rechtsöffnungsentscheid vom 27. Oktober 2022 aufzuheben. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Nach Art. 327 Abs. 3 lit. a bzw. b ZPO hebt die Beschwerdeinstanz den vorinstanzlichen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet bei Spruchreife der Angelegenheit neu. Ob eine Streitsache als spruchreif anzusehen ist, beurteilt die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nach freiem Ermessen und ohne Bindung an die Parteianträge (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 327 ZPO N 11). Im vorliegenden Fall würde sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als Leerlauf erweisen. Demzufolge ist mit vorliegendem Beschwerdeentscheid das Begehren um provisorische Rechtsöffnung in Betreibung Nr. XXXXXXXX vollumfänglich gutzuheissen. Bei einem reformatorischen Entscheid wie dem vorliegenden urteilt die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (analog Art. 318 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich gutzuheissen ist, sind sowohl die Zahlungsbefehlskosten als auch die Gerichtsgebühr des zivilkreisgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. An der mit der Gebührenverordnung konformen Höhe der Entscheidgebühr des zivilkreisgerichtlichen Entscheids vom 27. Oktober 2022 von CHF 500.00 ist festzuhalten (Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG], SR 281.35). Zudem ist daran festzuhalten, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die Zahlungsbefehlskosten in Höhe von CHF 103.30 zu ersetzen hat. Da der Beschwerdeführer obsiegt, ist ihm vom Beschwerdegegner auch eine Parteientschädigung auszurichten, die entsprechend der eingereichten, als tarifkonform zu bezeichnenden Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren CHF 986.00 (inkl. Auslagen und MWSt) beträgt (§§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 sowie § 5 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]). 4.2 Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf CHF 750.00 festzulegen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung beider Forderungen in Betreibung Nr. XXXXXXXX durchgedrungen. Der Beschwerdeführer hat obsiegt, weshalb die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdegegner als unterliegende Partei aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren ein Anwaltshonorar von CHF 2'459.75 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend, welches als tarifkonform einzustufen ist (§10 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 sowie § 5 TO). Somit hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Prozesskosten, bestehend aus CHF 750.00 Entscheidgebühr und CHF 2’459.75 Parteientschädigung, zu ersetzen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 27. Oktober 2022 im Verfahren 160 2022 2202 III aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: «1. Dem Gesuchskläger wird in Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft die provisorische Rechtsöffnung bewilligt für eine Forderung von CHF 41’667.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2021 und für eine Forderung von CHF 33'333.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2020. 2. Der Gesuchsbeklagte hat dem Gesuchskläger die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 zu bezahlen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wird vollumfänglich dem Gesuchsbeklagten auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. Der Gesuchsbeklagte hat dem Gesuchskläger CHF 500.00 zu ersetzen. Der Gesuchsbeklagte hat der Gesuchsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 986.00 (inkl. Auslagen und MWSt auszurichten.» 2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird vollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. Der Beschwerdegegner hat dem hat dem Beschwerdeführer CHF 750.00 zu ersetzen. 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'459.75 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Präsident
Roland Hofmann Gerichtsschreiberin i.V.
Caroline Rahm
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