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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.05.2014 410 14 59 (410 2014 59)

6. Mai 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·2,812 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Sonstige / Vorsorgliche Beweisaufnahme

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 6. Mai 2014 (410 14 59) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Vorsorgliche Beweisaufnahme – Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend Zulassung von Ergänzungsfragen an die Expertin

Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____ vertreten durch Advokat Gabriel Nigon, Marktplatz 18, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen B.____ Beschwerdegegner 1 C.___ Beschwerdegegner 2 D.____ Beschwerdegegner 3 E.____ Beschwerdegegner 4

F.____ Beschwerdegegnerin 5

G.____ Beschwerdegegner 6

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

H.____ Beschwerdegegner 7

I.____ Beschwerdegegner 8 J.____ Beschwerdegegner 9 K.____ Beschwerdegegner 10 L.____ Beschwerdegegner 11 M.____ Beschwerdegegner 12 Beschwerdegegner 1-12 vertreten durch Advokatin Anna Rüegg, Dufourstrasse 49, 4010 Basel N.____ Beschwerdegegnerin 13 O.____ Beschwerdegegnerin 14 P.____ Beschwerdegegnerin 15 Q.____ Beschwerdegegnerin 16 Beschwerdegegner 15 und 16 vertreten durch Advokat Dr. Roman Schnyder, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel

Gegenstand Sonstige / Vorsorgliche Beweisaufnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 24. Februar 2014

A. Mit Gesuch vom 2. Oktober 2009 an das Bezirksgericht Arlesheim ersuchte A.____ um vorsorgliche Beweisaufnahme. Er führte aus, durch die Erstellung der Überbauung „X.____/Y.____-Areal“ seien seine zwei Nachbarliegenschaften beschädigt worden. Er beantragte die Anordnung einer gerichtlichen Expertise betreffend Schäden, deren Verursachung und der Kosten für die Behebung. Die Bezirksgerichtspräsidentin ordnete eine vorsorgliche Beweisaufnahme an. Die Expertin R.____ erstellte auf Anordnung der Bezirksgerichtspräsidentin das Gutachten vom 5. November 2012 sowie nach erfolgtem Augenschein das Ergänzungsgut-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht achten vom 17. September 2013. Der Gesuchskläger stellte mit Eingabe vom 20. Januar 2014 diverse Ergänzungs- und Erläuterungsfragen, mit welchen zum Teil die Expertin gefragt wurde, ob ihr gewisse Unterlagen vorlagen und falls nicht, ob sie bereit wäre, diese über das Gericht anzufordern. Die Gesuchsbeklagten 1-12 sowie 15 und 16 beantragten betreffend elf der vom Gesuchskläger gestellten Ergänzungsfragen, dass diese nicht zuzulassen seien. Weiter beantragten sie, dass der Expertin weder die Expertise betreffend Schadenursache der S.____AG noch die im Aktenverzeichnis (Anhang A1.1 bis 1.6) der Expertise „Feststellung der Schäden und Abschätzung der Schadenssumme der S.____AG“ vom 30. April 2008 unter den Akten-Nr. 1-61.7 aufgelisteten Grundlagenakten vorzulegen seien. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 hat die Bezirksgerichtspräsidentin diese elf beantragten Ergänzungs- und Erläuterungsfragen nicht zugelassen (Dispositiv Ziffer I) und verfügt, dass der Expertin im Zusammenhang mit der Expertise der S.____AG keine weiteren Unterlagen ausgehändigt würden als diejenigen, welche ihr bereits mit Auftrag vom 13. Juni 2012 zur Verfügung gestellt worden seien (Dispositiv Ziffer II). Die Gerichtspräsidentin unterbreitete der Expertin sodann die zugelassenen 36 Ergänzungsfragen (Dispositiv Ziffer IV). Als Begründung führte die Vorinstanz aus, dass Ergänzungsfragen nicht zu einer Erweiterung des Prozessstoffes führen dürfen. Die gerichtlich genehmigten Fragen sowie der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Unterlagen sei bereits mehrfach und hinreichend fixiert worden. B. Mit Eingabe vom 7. März 2014 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte A.____ Beschwerde gegen die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 24. Februar 2014. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern I und II dieser Verfügung, und dass der Expertin im Rahmen der Ziffer IV der angefochtenen Verfügung zusätzlich die elf Ergänzungsfragen unterbreitet werden, welche von der Vorinstanz abgewiesen wurden. Eventualiter beantragte er die Zulassung der Fragen ohne den Zusatz betreffend die Aushändigung von weiteren Unterlagen. Auf die konkreten Rechtsbegehren und die Ergänzungsfragen, welche der Beschwerdeführer in seinen Anträgen aufgelistet hat, sowie auf die Beschwerdebegründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer stellte weiter den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. C. Mit Beschwerdeantworten vom 20. März 2014 bzw. 24. März 2014 beantragten die Beschwerdegegner 15 und 16 bzw. 1-12 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Zum Verfahrensantrag auf aufschiebende Wirkung stellten sie keinen Antrag und überliessen den diesbezüglichen Entscheid dem Ermessen des Kantonsgerichts. Die Beschwerdegegnerinnen 13 und 14 reichten keine Beschwerdeantworten ein. D. Mit Verfügung vom 31. März 2014 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an. Der Beschwerde erteilte sie keine aufschiebende Wirkung und stellte es in das Ermessen der Vorinstanz, ob diese den Auftrag an die Expertin betreffend Ergänzungsfragen bereits erteilen oder diesen zurückhalten bzw. einstweilig sistieren will, bis der Beschwerdeentscheid vorliegt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz betreffend der Ergänzungsfragen und der Unterlagen, welche der Expertin ausgehändigt werden sollen, stellt eine prozessleitende Verfügung dar und ist nach dem Datum des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) eröffnet worden. Das vorinstanzliche Verfahren war jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung bereits rechtshängig, so dass für dieses das bisherige kantonale Verfahrensrecht (ZPO BL) gilt. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft war. Diese Bestimmung ist nicht auf Endentscheide beschränkt, sondern gilt ebenso für Vor- und Zwischenentscheide sowie prozessleitende Verfügungen (BGE 137 III 424, E. 2.3.2; Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Entscheide vom 01.03.2011, 410 2011 4, und vom 15.11.2011, 410 2011 279; Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid vom 24.08.2011, BE2011.25). Folglich ist für die Fragen, ob ein Rechtsmittel und gegebenenfalls welches Rechtsmittel zur Verfügung steht, nach welchen Regeln das Rechtsmittelverfahren abzulaufen hat und wer die sachlich zuständige Rechtsmittelinstanz ist, auf die Schweizerische Zivilprozessordnung und auf das kantonale EG ZPO abzustellen. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist eine prozessleitende Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim. Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist gegen prozessleitende Verfügungen ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage. Sachlich zuständig für die Beurteilung der fristgerecht eingereichten Beschwerde ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts (§ 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Eine Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen ist gemäss Art. 319 lit. b ZPO nur dann zulässig, wenn entweder ein vom Gesetz bestimmter Fall vorliegt (Ziffer 1) oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziffer 2). Nachdem die vorliegend angefochtene Verfügung keine qualifizierte kraft Gesetzes ausdrücklich anfechtbare - prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist, gilt es zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer durch die Verfügung vom 24. Februar 2014 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 3. Beim drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 319 N 13). In Literatur und Rechtsprechung besteht keine Einigkeit darüber, ob der drohende, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur rechtlicher Natur sein kann oder ob auch Nachteile tatsächlicher Natur darunter fallen (Nachteile tatsächlicher Natur genügen: DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, a.a.O., Art. 319 N 15; KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 319 N 39; PHILIPPE M. REICH, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 319 N 9; Urteil der Zivilkammer des Kantons Graubünden vom 6. Oktober 2011, E. 2a, ZK2 11 41; Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkam-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mer, Beschluss vom 11.10.2011, PF110056-O/U, ebenfalls publiziert in CAN 1/2012, Nr. 12, S. 43; ablehnend: KARL SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infan-ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 319 N 7 und in Bemerkungen zu CAN 1/2012 Nr. 12, S. 43 f.; MYRIAM A. GEHRI, in: Gehri/Kramer, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 319 N 3; MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 319 N 12; Obergericht Zug, II. Beschwerdeabteilung, Entscheid vom 29.10.2013, BZ 2013 33, in: CAN 1/2014, Nr. 7, S. 20 f.). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft lässt drohende tatsächliche Nachteile genügen (Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Entscheid vom 15.11.2011, E. 1, 410 11 279, ebenfalls publiziert in CAN 1/2012, Nr. 11, S. 39 ff.; Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Entscheid vom 19.11.2012, E. 1.2, 410 12 286). 4. Unabhängig von der Frage, ob der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein muss, oder auch ein solcher tatsächlicher Natur genügt, geht die Praxis heute dahin, dass im Falle der Ablehnung von Beweisanträgen durch die erste Instanz ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO in aller Regel nicht gegeben ist. Nur ausnahmsweise wird ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil angenommen. Dies kann der Fall sein, wenn ein Zeuge im Sterben liegt, oder wenn eine wesentliche Beweiserschwerung droht, zum Beispiel durch Vernichtung von Unterlagen. Eine blosse Verlängerung oder Verzögerung des Prozesses genügt hingegen nicht (CHRISTIAN LEU, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 154 N 176; Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Entscheid vom 15.01.2013, 410 12 293; Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Entscheide vom 23.11.2012, RB 120050-O, und vom 01.11.2012, RB 120047-O; Kantonsgericht Graubünden, Entscheid vom 12.07.2013, ZK2 13 39; Obergericht Zug, II. Beschwerdeabteilung, Entscheid vom 29.10.2013, BZ 2013 33, in: CAN 1/2014, Nr. 7 inkl. Bemerkung von Annette Dolge). Der selbständige Weiterzug einer Beweisverfügung ist grundsätzlich ausgeschlossen, damit der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert wird. Ein Beweisbeschluss kann somit in aller Regel erst im Rahmen des Hauptrechtmittels zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (FRANZ HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 154 N 25; MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 319 N 14; Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7377). 5. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde unter Rz 16 vor, es liege ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor, weil die Beweise, namentlich bezüglich der Verursachung der Schäden, gegebenenfalls nicht erbracht werden könnten. Die Beschwerdegegner sehen demgegenüber keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und führten aus, die nicht zugelassenen Fragen würden ausserhalb des Prozess-Stoffes liegen und die Frage, ob Schäden an den Liegenschaften des Beschwerdeführers kausal durch die Bautätigkeit auf der Nachbarparzelle verursacht worden seien oder eben nicht, würde sich auch ohne die aus dem Recht gewiesenen Ergänzungsfragen beantworten lassen. Das Bestehen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO stellt eine Eintretensvoraussetzung für die Beurteilung der Beschwerde dar. Auf-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht grund des Rügeprinzips obliegt es dem Beschwerdeführer, den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu behaupten und zu beweisen, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (ALEXANDER BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 319 N 12; MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 319 N 15; Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Entscheid vom 23.10.2012, 400 12 272, E. 5.1; Obergericht Zürich, I. Zivilkammer, Entscheid vom 23.11.2012, RB 120050-O, E. 3a). Der Beschwerdeführer führte indessen nicht konkret aus, worauf seine Befürchtung gründet, dass bezüglich der Verursachung der Schäden gegebenenfalls der Beweis nicht erbracht werden könne. Es handelt sich beim vorliegenden Verfahren erst um die vorsorgliche Beweisaufnahme. Diese schliesst eine weitere Beweisabnahme zum gleichen Thema im Hauptprozess nicht aus (WALTER FELLMANN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 158 N 46; JÜRGEN BRÖNNIMANN, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 158 N 27; Obergericht Zürich, II. Zivilkammer, Entscheid vom 03.04.2012, LF 120006-O/U). Im Hauptverfahren kann der Gesuchskläger somit wiederum entsprechende Beweisanträge stellen und die Einholung von Fachgutachten beantragen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine spätere Beweiserhebung unmöglich oder wesentlich erschwert wäre. Der Beschwerdeführer führte keine anderen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile auf und solche sind auch nicht erkennbar. Dass der Beweis verloren gehen könnte, wird weder geltend gemacht, noch ist dies ersichtlich. Dem Beschwerdeführer droht keine wesentliche Beweiserschwerung, die eine ausnahmsweise unmittelbare Anfechtbarkeit einer prozessleitenden Verfügung rechtfertigen würde. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist daher zu verneinen, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 6. Überdies ist der Zweck des Verfahrens um vorsorgliche Beweisaufnahme zu beachten. Der Beschwerdeführer nannte bei der Vorinstanz in seinem Gesuch vom 2. Oktober 2009 (Rz 5 und 21) als Zweck für die vorsorgliche Beweisaufnahme die Vereinfachung der Geltendmachung der Haftpflichtforderung resp. des Prozesses und die Abklärung seiner Prozessaussichten. Die Abklärung von Prozessaussichten mittels vorsorglicher Beweisausnahme bildet zwar ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung eines vorsorglichen Beweisverfahrens, jedoch geht dieses nicht so weit, den Gesuchsteller vor jedem Prozessrisiko zu bewahren. Vielmehr geht es darum, aussichtslose Prozesses zu vermeiden (WALTER FELLMANN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 158 N 19b und 17). Im vorliegenden Fall liegen nunmehr ein Parteigutachten sowie im Verfahren um vorsorgliche Beweisaufnahme das gerichtliche Gutachten vom 5. November 2012 sowie das Ergänzungsgutachten vom 17. September 2013 vor. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 hat die Vorinstanz sodann weitere 36 Ergänzungsfragen zugelassen, welche der Expertin noch vorgelegt werden sollen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer nach Vorliegen dieser Antworten der Expertin eine hinreichende Abklärung der Prozessaussichten auch ohne die nicht zugelassenen Ergänzungsfragen möglich ist. Der Zweck der vorsorglichen Beweisaufnahme scheint damit erreicht und die Zulassung der von der Vorinstanz abgewiesenen Ergänzungsfragen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich, so dass im Rahmen der vorsorglichen Beweisaufnah-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht me auch kein schutzwürdiges Interesse an der Zulassung dieser Fragen besteht. Zu berücksichtigen ist überdies, dass das Verfahren um vorsorgliche Beweisaufnahme nicht der Prüfung des Bestands des Hauptanspruchs dient. Das schutzwürdige Interesse an einer vorsorglichen Beweisaufnahme kann nicht so weit gehen, dass das Thema des Hauptprozesses bereits festgelegt oder das gesamte Beweismaterial zusammen getragen wird, zumal es sich um ein summarisches Verfahren handelt. Zudem ist das Prozessthema ohnehin erst nach Vorliegen der Rechtsschriften im Hauptprozess im Detail bekannt und erst dann ist ersichtlich, welche Fragenbeantwortung durch einen Experten allenfalls noch erforderlich ist. Es ist dannzumal im Hauptprozess die Aufgabe des Gerichts, das Gutachten zu würdigen und allenfalls weitere Ergänzungsfragen oder Expertisen anzuordnen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 2. Oktober 2009 als Zweck für die vorsorgliche Beweisaufnahme die Vereinfachung der Geltendmachung der Haftpflichtforderung resp. des Prozesses nannte, ist zu wiederholen, dass gemäss gerichtlicher Praxis eine Verlängerung oder Verzögerung des Verfahrens nicht genügt, um einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anzunehmen. Dass der Hauptprozess allenfalls durch die dannzumal allfällig noch einzuholenden Expertenfragen verlängert werden könnte, stellt demnach ebenfalls keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. 7. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu befinden. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt. Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (Botschaft ZPO, S. 7296). Der Beschwerdeführer hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen und den Beschwerdegegnern angemessene Parteientschädigungen zu leisten. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf pauschal CHF 1‘600.00 festgelegt. Die Anwältin der Beschwerdegegner 1-12 sowie der Anwalt der Beschwerdegegner 15 und 16 haben keine Honorarnoten eingereicht, so dass die Parteientschädigungen in Anwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) vom Gericht nach Ermessen festzusetzen ist. Da es sich vorliegend um eine Beschwerdesache handelt, ist das Honorar nach dem Zeitaufwand festzusetzen (§ 2 Abs. 1 TO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen 15 und 16 hat eine 19-seitige Beschwerdeantwort mit zahlreichen Beilagen eingereicht. Sein Honorar wird entsprechend diesem Aufwand auf pauschal CHF 2‘000.00 festgelegt zuzüglich geschätzten Auslagen von CHF 200.00 und MWST, so dass eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘376.00 (inkl. Auslagen von CHF 200.00 und MWST von CHF 176.00) resultiert. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner 1-12 hat eine kurze Beschwerdeantwort von gut zwei Seiten eingereicht. Sie führte aus, dass im Sinne der Prozessökonomie auf eine Wiederholung der von den Beschwerdegegnerinnen 15 und 16 in deren Beschwerdeantwort dargelegten Äusserungen, welchen sie sich vollumfänglich anschliessen, verzichtet werde. Ihr Aufwand war dementsprechend gering und wird inkl. Absprache mit den Klienten mit rund einer Stunde

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bzw. CHF 250.00 bemessen. Betreffend Auslagen ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertreterin zwar keine Beilagen einreichte, jedoch 12 Klienten vertritt und ihr dadurch erhöhte Portokosten anfallen. Ihre Auslagen werden auf CHF 50.00 geschätzt. Dementsprechend beträgt die Parteientschädigung für die Beschwerdegegner 1-12 insgesamt CHF 324.00 (inkl. Auslagen von CHF 50.00 und MWST von CHF 24.00). Die Beschwerdegegnerinnen 13 und 14 sind weder anwaltlich vertreten, noch haben sie eine Beschwerdeantwort eingereicht. Sie hatten daher für dieses Beschwerdeverfahren kaum Aufwand, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1‘600.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnerinnen 15 und 16 eine Parteientschädigung von CHF 2‘376.00 (inkl. Auslagen von CHF 200.00 und MWST von CHF 176.00) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern 1-12 eine Parteientschädigung von CHF 324.00 (inkl. Auslagen von CHF 50.00 und MWST von CHF 24.00) zu bezahlen.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiberin

Karin Arber