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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.01.2014 400 2013 216 (400 13 216)

21. Januar 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·3,650 Wörter·~18 min·10

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 21. Januar 2014 (400 13 216) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Ungenügende Berufungsbegründung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.___, vertreten durch Advokat Dr. Armin Stieger, Rittergasse 12, 4051 Basel, Kläger und Berufungskläger gegen B.____, vertreten durch Advokat Moritz Gall, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Beklagte und Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand Ehescheidung Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 16. April 2013

A. Mit Entscheid vom 16.04.2013 schied das Bezirksgericht Arlesheim die von den Ehegatten am 07.09.2001 in I.____ geschlossene Ehe auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 114 ZGB (Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass keine Partei der anderen einen Beitrag an den nach-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ehelichen Unterhalt zu leisten habe (Ziff. 2). Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht CHF 89‘908.00 zu bezahlen (Ziff. 3). Das Gesamteigentum der Parteien an der Liegenschaft X.____, Nr. Y.____ des Grundbuchs Z.____, wurde aufgehoben und das Grundbuchamt Binningen angewiesen, den Ehemann als Alleineigentümer der Liegenschaft X.____, Nr. Y.____ des Grundbuchs Z.____, einzutragen, dies gegen Übernahme der Grundpfandschuld in die alleinige Schuldpflicht (Ziff. 4). Es wurde festgestellt, dass beidseitig keine Ansprüche auf Freizügigkeitsguthaben bestünden (Ziff. 5). Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 28.08.2012 wurde abgewiesen (Ziff. 6). Die Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.00 wurde beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. Ferner wurde angeordnet, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen habe (Ziff. 7). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 21.08.2013 Berufung und beantragte die Aufhebung von Ziff. 3 des Urteils sowie die Feststellung, dass die Parteien nach Rücknahme der Liegenschaft X.____, Nr. Y.____ des Grundbuchs Z.____, durch den Berufungskläger güterrechtlich auseinandergesetzt seien, unter o/e Kostenfolge. Er begründete seine Anträge wie folgt: Kurz nach der Heirat hätten die Parteien am 02.10.2001 einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen und sich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Heirat dem Güterstand der beschränkten Gütergemeinschaft mit einer sehr einseitigen Ausgestaltung des Innenverhältnisses unterstellt. Das Vermögen der Berufungsbeklagten sei ihr Eigengut geblieben, wogegen das Vermögen des Berufungsklägers unter Einschluss seines Geschäfts zu Gesamtgut erklärt worden sei. Das Vermögen der Parteien habe zu Beginn der Ehe folgenden Stand gezeigt: An Aktiven habe der Ehemann über die Liegenschaft X.____, Nr. Y.____ des Grundbuchs Z.____, im Wert von CHF 943‘380.00, belastet mit einer Hypothek von CHF 240‘000.00, über Wertschriften und Guthaben von CHF 241‘706.00 sowie über sein Geschäft in W.____ im Wert von CHF 103‘589.00 verfügt, was einen Saldo von CHF 1‘021‘675.00 ergebe. An Aktiven habe die Ehefrau über die Eigentumswohnung U.____ in V.____ im Wert von CHF 265‘680, belastet mit einer Hypothek von CHF 209‘750.00, sowie über Wertschriften und Guthaben von CHF 77‘273.00 verfügt, was einen Saldo von CHF 133‘203.00 ergebe. Neben den Wertschriften und Guthaben des Berufungsklägers seien im Wertschriftenverzeichnis pro 2001 auch diejenigen der Berufungsbeklagten aufgeführt gewesen. Die Darstellung mache deutlich, dass es sich um zwei getrennte Vermögensmassen handle. Hausbanken des Berufungsklägers seien die C.____ und die D.____ gewesen. Die Berufungsbeklagte sei der E.____ zugetan gewesen. Inzwischen habe der Berufungskläger mit dem Geschäft von der C.____ zur D.____ gewechselt. Da die Berufungsbeklagte eine Weile bei der E.____ angestellt gewesen sei, habe sie dort von vorteilhaften Konditionen profitiert und den Berufungskläger überredet, ein Compte-Joint-Konto bei diesem Institut zu eröffnen, auch um die Mittel bei einer Bank zu konzentrieren. Auf ihren Vorschlag habe der Berufungskläger ab April 2003 von seinem Geschäftskonto bei der D.____ monatlich CHF 10‘000.00 auf das besagte Konto bei der E.____ überwiesen. Später seien auch Mittel vom Anlagesparkonto bei der D.____ auf das Privatkonto bei der E.____ überwiesen worden. Die Berufungsbeklagte habe nicht nur volle Verfügungsgewalt über das Vermögen des Berufungsklägers gehabt, sondern von ihm auch ein monatliches Haushaltsgeld in bar von CHF 3‘000.00 erhalten. Zusätzlich habe sie immer wieder Barbezüge vom gemeinsamen Konto

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht betätigt. Ein Gegenrecht habe nicht bestanden. Der Berufungskläger habe weder eine Vollmacht auf ihren Konten noch Einsicht in ihre finanziellen Verhältnisse gehabt. Der Berufungskläger sei sodann dem Vorschlag der Berufungsbeklagten gefolgt, seine Mittel zur E.____ zu transferieren, und habe seine Frau gewähren lassen, ab 2005 mit den gemeinschaftlichen Mitteln auf dem Compte-Joint-Konto an der Börse zu spielen. Als ihm die Einseitigkeit der finanziellen Verhältnisse bewusst geworden sei, habe er zwecks Rettung, was noch zu retten gewesen sei, das Depot des Compte-Joint-Kontos auf ein Konto mit Einzelzeichnungsberechtigung übertragen. In der Steuererklärung 2010 habe der Berufungskläger F.____ Aktien und das G.____ Depot als Vermögenswerte aufgeführt, was zusammen CHF 75‘534.00 ergebe. Diese Vermögenswerte stammten aus dem Compte-Joint-Konto bei der E.____, welches am 28.11.2002 eröffnet worden sei, um die Mittel des Berufungsklägers auf der E.____ zu konzentrieren. Gespiesen worden sei es einzig aus den Konten, die dem Berufungskläger schon vor der Ehe gehört hätten. Es handle sich nachvollziehbar um Vermögenswerte, die aus dem Eigentum des Berufungsklägers stammten. Somit stellten diese Vermögenswerte Ersatzanschaffungen für das Eigengut des Berufungsklägers nach Art. 198 Ziff. 4 ZGB dar. Eine Forderung der Berufungsbeklagten bestehe nicht. Die Parteien seien sich einig, dass der Berufungskläger den Vorgänger-Personenwagen der Marke H.____ mit in die Ehe gebracht habe. Dieser habe noch einen Wert von CHF 30‘000.00 gehabt. Der neue Personenwagen der Marke H.____ sei 2003 für CHF 62‘000.00 erworben worden. Den Aufpreis von CHF 32‘000.00 habe das Gesamtgut finanziert. Aktuell habe der Personenwagen der Marke H.____ einen von den Parteien anerkannten Wert von CHF 20‘000.00. Unabhängig vom Wert stelle der neue Personenwagen der Marke H.____ Surrogat dar, weshalb er dem Berufungskläger verbleibe, ohne dass die Berufungsbeklagte einen Ausgleichsanspruch habe. Dass die eheliche Liegenschaft 2002 mit neuen Fenstern ausgestattet worden sei und die Kosten dieser Renovation von CHF 32‘500.00 aus den Eigenmitteln der Berufungsbeklagten bezahlt worden seien, sei unbestritten. Ein Mehrwert sei dadurch nicht entstanden. Er sei bereit, die Ersatzforderung der Berufungsbeklagten anzuerkennen, wenn diese sich im Gegenzug verpflichte, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen bzw. Fenster, die zum Stil des Hauses passten, einbauen zu lassen. Der Betrag, welcher der Berufungsbeklagten aus der Entschädigung der Versicherung zustehe, sei mit CHF 9‘641.00 korrekt berechnet worden. Da die Berufungsbeklagte den Verlust durch den Diebstahl vom 08.11.2002 sehr bedauert habe, sei er bereit gewesen, noch vor Auszahlung der Versicherungssumme Ersatz zu kaufen. Am 16.11.2002 habe er der Berufungsbeklagten eine Uhr und ein Schmuckherz aus Gold als Ersatz für den gestohlenen Schmuck im Gesamtwert von CHF 10‘340.00 gekauft. Einen zusätzlichen Anspruch auf einen Teil der ausbezahlten Versicherungssumme habe sie nicht. C. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 04.10.2013 beantragte die Berufungsbeklagte die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Ziff. 1), die vollumfängliche Abweisung der Begehren des Klägers (Ziff. 2) und die Verpflichtung des Klägers, ihr aus Güterrecht CHF 195‘428.80 zu bezahlen (Ziff. 3). Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten aus Güterrecht CHF 165‘428.80 zu zahlen und ihr die Hälfte des in der ehe-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen Liegenschaft befindlichen Mobiliars herauszugeben (Ziff. 4). Ferner sei das Grundbuchamt anzuweisen, den Kläger als Alleineigentümer der Liegenschaft X.____, Nr. Y.____ des Grundbuchs Z.____, einzutragen, dies gegen Nachweis der Entlassung der Beklagten aus der Grundpfandschuld und der Bezahlung des Ausgleichungsbetrages gemäss Ziff. 3 bzw. 4 hiervor (Ziff. 5). Unter o/e Kostenfolgen zulasten des Klägers. Sie begründete ihre Anträge folgendermassen: Der Kläger erläutere den Inhalt des Ehe- und Erbvertrags der Parteien korrekt. Der Kläger wiederhole in der Berufung die bereits in seiner Klage vorgenommene Vermögensaufstellung der Parteien zu Beginn der Ehe. Die Beklagte bestreite diese Aufstellungen noch immer und verweise diesbezüglich auf ihre Klageantwort und Duplik. Wie bereits in der Klagebegründung versuche der Kläger in der Berufung glaubhaft zu machen, die Beklagte habe ihn um sein Vermögen gebracht. Dieser Versuch schlage fehl. Nun versuche er, in der Berufung nachträglich darzulegen, die in seiner Steuererklärung 2010 aufgeführten F.____-Aktien und das G.____-Depot mit einem Vermögenswert von total CHF 75‘534.00 seien allein ihm zuzuweisen. Diese Vermögenswerte seien Gesamtgut der Parteien. Etwas Anderes hätte der Kläger innerhalb der Novenschranke substanziiert behaupten und beweisen müssen, da ihm der Beweis des Eigenguts obliege. Es sei dem Kläger im massgebenden erstinstanzlichen Verfahren nicht gelungen, Vermögenswerte als sein Eigengut zu beweisen. Lediglich die eheliche Liegenschaft (exkl. Mobiliar) sei als sein Eigengut zu betrachten. Während der Ehe hätten die Parteien CHF 100‘000.00 in die eheliche Liegenschaft zwecks Renovation investiert und dazu die Hypothek erhöht. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung sei diese Investition aus dem Gesamtgut erfolgt, weshalb die Beklagte Anspruch auf CHF 50‘000.00 habe. Der Kläger habe in der Replik anerkannt, dass vom gemeinsamen Konto der Parteien bei der E.____ zusätzlich zu den erwähnten CHF 100‘000.00 mindestens CHF 40‘617.00 in eine neue Küche investiert worden seien. Diese Investition sei aus dem Gesamtgut erfolgt, weshalb die Beklagte einen Anspruch auf CHF 20‘308.50 habe. Der Kläger anerkenne auch, dass die Parteien aus dem Gesamtgut CHF 1‘056.00 in ein Cheminée der ehelichen Liegenschaft investiert hätten, woraus sich ein Anspruch der Beklagten auf CHF 528.00 ergebe. Aus Investitionen des Gesamtguts in die eheliche Liegenschaft habe die Beklagten daher Ansprüche von gesamthaft CHF 70‘836.50. Der Kläger habe anerkannt, den Personenwagen der Marke H.____ der Parteien aus Gesamtgut erworben zu haben. An der Hauptverhandlung seien sie sich einig gewesen, den für die Ehescheidung massgeblichen Verkehrswert auf CHF 20‘000.00 festzusetzen. Folglich habe die Beklagte einen Anspruch auf CHF 10‘000.00. Der Kläger habe die zum Zeitpunkt der Eingabe der Scheidungsklage vorhandenen Vermögenswerte von mindestens CHF 75‘534.00 (F.____- Aktien und G.____-Depot) weder in der Klagebegründung noch in der Replik als Eigengut beansprucht. An der Hauptverhandlung habe er diese Vermögenswerte gar als Gesamtgut bezeichnet. Die in der Berufung neu vorgebrachten und unbewiesenen Behauptungen des Klägers seien nicht zu hören. Demgemäss habe die Beklagte daran einen Anspruch von mindestens CHF 37‘767.00. Dass die Parteien während des Zusammenlebens die eheliche Liegenschaft neu eingerichtet hätten, sei unbestritten. Somit stelle das Mobiliar der ehelichen Liegenschaft Gesamtgut im Wert von CHF 60‘000.00 dar, woran die Beklagte einen hälftigen Anspruch habe, allenfalls in Natura. Unter dem Titel „übriges“ Gesamtgut habe die Beklagte des-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht halb Ansprüche von mindestens CHF 77‘767.00, ev. von CHF 47‘767.00 zzgl. die Hälfte des Mobiliars in Natura. Der Kläger habe anerkannt, dass die Investition in die Fenster der ehelichen Liegenschaft in der Höhe von CHF 37‘211.30 aus dem Eigengut der Beklagten erfolgt sei, weshalb er der Beklagten ihr Eigengut in dieser Höhe herauszugeben habe. Bezüglich der Versicherungssumme im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl habe der Kläger auch anerkannt, dass CHF 9‘614.00 der Beklagten zukämen und somit ihr Eigengut seien. Die von ihm geltend gemachte Verrechnung sei mangels substanziierter Behauptung und Beweisführung nicht zu hören. Vielmehr habe er der Beklagten ihr Eigengut von CHF 9‘614.00 herauszugeben. Gesamthaft habe die Beklagte aus Eigengut somit einen Anspruch von CHF 46‘825.30. D. Mit Anschlussberufungsantwort vom 07.11.2013 beantragte der Berufungskläger die Abweisung der Anschlussberufung und hielt an den Berufungsanträgen fest. Der Kläger habe in der Berufung nochmals verdeutlicht, dass die in seiner Steuererklärung 2010 aufgeführten F.____-Aktien und das G.____-Depot mit einem Vermögenswert von total CHF 75‘534.00 nachvollziehbar Ersatzanschaffungen für das Eigengut des Berufungsklägers darstellten. Dass die Hypothek zwecks Renovation der ehelichen Liegenschaft um CHF 100‘000.00 erhöht worden sei, sei unbestritten. Diese Hypothek belaste diejenige Gütermasse, welcher die Liegenschaft zugeordnet sei, also das Eigengut des Klägers bei Rücknahme der Liegenschaft. Eine güterrechtliche Ersatzforderung der Beklagten sei nicht ersichtlich. Der Kläger bestreite, in der Replik anerkannt zu haben, dass in die Küche zusätzliche Mittel investiert worden seien, welche die CHF 100‘000.00 aus der erhöhten Hypothek überstiegen hätten. Es sei kein neues Cheminée gebaut worden, sondern es habe sich lediglich um Unterhalt gehandelt. Auch hier müsse die Beklagte beweisen, dass die für das Cheminée verwendeten Mittel nicht aus der Erhöhung der Hypothek stammten. Somit bestünden keine Ansprüche der Beklagten aus Investitionen des Gesamtguts in die ehelichen Liegenschaft. Der Personenwagen der Marke H.____ bleibe als Surrogat dem Kläger, wobei zur Begründung auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen werde. Ein Anspruch der Beklagten aus den F.____-Aktien und dem G.____-Depot werde bestritten. Die Liegenschaft sei bereits vor der Hochzeit mit der Beklagten möbliert gewesen, weshalb das Mobiliar Eigengut bzw. Surrogat des Klägers darstelle. Der Wert des Mobiliars sei daher nicht von Belang. Der in der Anschlussberufung festgesetzte Wert von CHF 60‘000.00 werde bestritten. Der Kläger bestreite somit jegliche von der Beklagten unter dem Titel „übriges“ Gesamtgut geltend gemachten Ansprüche. Bezüglich Investitionen in die Fenster und bezüglich Versicherungssumme werde auf die Berufung verwiesen. E. Zur Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, sind die Parteien mit den ihre rubrizierten Rechtsvertreter substituierenden Advokatinnen erschienen. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Erwägungen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1 Erstinstanzliche Endentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF 89‘908.00, womit das Streitwerterfordernis klar erfüllt ist. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der schriftlich begründete Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 16.04.2013 wurde dem Kläger am 21.06.2013 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Sommergerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO ist die Rechtsmittelfrist durch die am 21.08.2013 der Post übergebene Berufung somit gewahrt. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde ebenfalls rechtzeitig bezahlt. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Bezirksgerichte sachlich zuständig. 1.2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 60 ZPO). Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hat daher im Folgenden zu prüfen, ob die Berufung nebst den formellen auch den inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag. Obwohl die ZPO die Berufungsanträge nicht ausdrücklich erwähnt, geht das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Lehre und Rechtsprechung einig, dass die Berufung solche enthalten muss. Dies ergibt sich aus der Begründungspflicht, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substanziiert werden, sowie aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Rechtsmittelschrift analog zur Anwendung kommt, wie auch aus der (grundsätzlich) reformatorischen Natur der Berufung (vgl. BGE 137 III 617, E. 4.2.2; BGE 138 III 216 E. 2.3; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 33 ff.; Ivo W. Hungerbühler, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 14 ff.; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Kap., § 11, N 872 ff.). Aus dem Rechtsbegehren muss sich ergeben, inwieweit die Angelegenheit weiterhin im Streite liegt. Die Berufungsanträge müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung der Berufung unverändert zum Urteil der Berufungsinstanz erhoben werden können (vgl. BGE 137 III 617, E. 4.3). Das Berufungsbegehren gemäss Berufungsbegründung vom 21.08.2013 erfüllt die von Lehre und Rechtsprechung postulierten Voraussetzungen an ein hinreichendes Rechtsbegehren vollumfänglich. 1.3 Zudem sind die Berufungsanträge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich zu begründen. In der Berufungsbegründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die ZPO legt nicht ausdrücklich fest, welchen Anforderungen die Begründung zu genügen hat. Verlangt ist im Sinne einer sogenannten Begründungslast, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzt, dass sie also dem Berufungsgericht erkennbar im Wesentlichen darlegt, inwiefern von der ersten Instanz Recht falsch angewendet

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. Art. 310 ZPO). Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Berufungsschrift weder blosse Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, noch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachdarstellungen vor der ersten Instanz. Ungenügend ist sodann bloss allgemeine formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem aus der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. In der Begründung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist eben auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb zulässige Noven oder die neuen Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Der Berufungskläger hat die von ihm kritisierten Passagen des Entscheides wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Fehler eigenständig forschen (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; Oliver M. Kunz, in: Oliver M. Kunz/Urs H. Hoffmann-Nowotny/Demian Stauber, ZPO- Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Art. 311 N 82 ff.; Hungerbühler, a.a.O., Art. 311 N 27 ff.). Bei Laien genügt eine sinngemässe Auseinandersetzung, aus der ersichtlich ist, was ihrer Auffassung nach am vorinstanzlichen Entscheid falsch ist und korrigiert werden soll (Seiler, a.a.O., 2. Kap., § 11, N 893). Die Ansetzung einer Nachfrist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei fehlender oder mangelhafter Begründung des Rechtsmittels ist ausgeschlossen, andernfalls die gesetzlich vorgesehene Berufungsfrist unterlaufen werden könnte (Seiler, a.a.O., 2. Kap., § 11, N 918). Da der Berufungskläger durch einen im Anwaltsregister eingetragenen, berufsmässigen Vertreter rechtsverbeiständet ist, gilt ein strengerer Beurteilungsmassstab bezüglich des Vorliegens einer hinreichenden Begründung als bei einem juristischen Laien. Die Berufungsbegründung kritisiert weder die Feststellung des Sachverhalts noch die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz, sondern lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vermissen. Der Berufungskläger nimmt auch weder explizit noch implizit Bezug auf einen der gesetzlichen Berufungsgründe gemäss Art. 310 ZPO. Er begnügt sich vielmehr damit, in der Berufungsbegründung über weite Teile die bereits im erstinstanzlichen Schriftenwechsel gemachten Vorbringen zu wiederholen. Soweit er darüber hinausgeht, werden neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt, ohne dass dargetan wird, ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO überhaupt erfüllt sind (vgl. dazu Berufungsbegründung Ziff. 23-25). Die gesetzlichen Voraussetzungen der zitierten Vorschrift liegen offenkundig nicht vor, was auch die Gegenpartei zu Recht bemerkt hat. Die vorliegende Begründung ist somit ohne jegliche Hinweise, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid an einem Berufungsgrund kranke, erfolgt. Es ist wie gesagt nach dem Rechtsmittelsystem der ZPO nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, nach dem allfälligen Vorliegen von Berufungsgründen von Amtes wegen zu forschen, zumal für die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz gilt. Mangels jeglicher Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid erweist sich die Berufungsbegründung vom 21.08.2013 als ungenügend, weshalb auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten ist. 2. Laut Art. 313 Abs. 2 lit. a ZPO fällt die Anschlussberufung dahin, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt. Als Folge des Nichteintretens auf die Berufung gemäss

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Erwägungen unter Ziff. 1 hiervor wird die Anschlussberufung der Beklagten vom 04.10.2013 hinfällig, weshalb sie als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 313 N 47; Seiler, a.a.O., 2. Kap., § 16, N 1486). 3. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hingegen gestattet Art. 107 Abs. 1 ZPO in gewissen Verfahren die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen, so u.a. in familienrechtlichen Verfahren (lit. c), bei Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht (lit. e) und beim Vorliegen besonderer Umstände, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f). Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wären die Prozesskosten grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen, weil auf die Berufung nicht eingetreten werden kann und der Berufungskläger damit die Gegenstandslosigkeit der Anschlussberufung verursacht hat (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 313 N 47 und 59; Seiler, a.a.O., 2. Kap., § 16, N 1486 und 1573). Hingegen betrifft die vorliegende Berufung die streitigen Folgen einer Ehescheidung und damit ein familienrechtliches Verfahren, womit eine Fallgruppe vorliegt, in welcher von den Regelverteilungsgrundsätzen abgewichen werden kann. Dieses Ermessen besteht in familienrechtlichen Verfahren unabhängig davon, ob ein Prozess- oder ein Sachentscheid getroffen wird. Ein weiterer Grund für eine ermessensweise Prozesskostenverteilung besteht darin, dass für die Verfahrensabschreibung einer Anschlussberufung zufolge Gegenstandslosigkeit keine besonderen Gesetzesvorschriften über die Kostenverteilung bestehen. Folglich kann neben der Veranlassung der Gegenstandslosigkeit auch der mutmassliche Prozessausgang berücksichtigt werden (vgl. David Jenny, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 107 N 16). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass auch die Anschlussberufung mangelhaft erscheint: Zum Einen findet in der Begründung der Anschlussberufung - abgesehen von der Kritik an der Vorinstanz bezüglich der Nichtanordnung einer Expertise über den Wert des in der ehelichen Liegenschaft befindlichen Mobiliars (vgl. dazu Berufungsantwort Ziff. 18) keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid statt. Zum Anderen bestehen offenkundige Widersprüche zwischen den einzelnen Rechtsbegehren der Anschlussberufungsklägerin. Wenn sie die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ohne Neubegehren hinsichtlich des Scheidungspunktes beantragt, würde die Ehe der Parteien gar nicht geschieden, weshalb Hauptanträge zum Güterrecht gar keinen Sinn ergeben. Diese wären nur für den Fall, dass das Kantonsgericht Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids entgegen dem Antrag der Anschlussberufungsklägerin nicht aufhebt, als Eventualanträge zu formulieren gewesen. Zudem wurde die Scheidung auf gemeinsames Begehren ausgesprochen, weshalb die Anschlussberufungsklägerin durch Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils ohnehin nicht beschwert ist. Ein erfolgreicher Prozessausgang für die Anschlussberufungsklägerin wäre damit mehr als fraglich gewesen. Aufgrund dieser Umstände erscheint eine alleinige Tragung der Prozesskosten durch den Berufungskläger als unbillig. Das Kantonsgericht erachtet es deshalb

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht für angemessen, dass die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von den Parteien je hälftig getragen werden und jede Partei die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Berufungsverfahrens selbst trägt. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. i GebT auf pauschal CHF 6'000.00 festgelegt.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Die Anschlussberufung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 6‘000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

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