Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 02.02.2016 400 15 389 (400 2015 389)

2. Februar 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·4,265 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 2. Februar 2016 (400 15 389) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Art. 178 ZPO: Prüfung, ob die Bestreitung der Echtheit der Unterschrift auf dem Vertrag bzw. der Echtheit des Vertragsinhalts ausreichend begründet wurde

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____AG, vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Forderung Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 28. April 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Brüder C.____ (verstorben) und B.____ waren Gesellschafter der inzwischen konkursiten D.____GmbH. C.____ war als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung und B.____ als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Die A.____AG stand mit der D.____GmbH sowie mit C.____ in geschäftlichen Beziehungen. Die D.____GmbH war während ihrer Existenz in der Liegenschaft der A.____AG eingemietet und erledigte auch immer wieder Aufträge für diese. Am 16. Dezember 2002 schlossen die Parteien einen Vertrag mit dem Titel „Kreditvertrag mit Schuldbeitritt“ (nachfolgend als „Kreditvertrag“ bezeichnet). Im Kopf des Vertrags sind die A.____AG als Kreditgeberin und die D.____GmbH als Kreditnehmerin bezeichnet und C.____ sowie B.____ je als Sicherungsgeber genannt. Der Vertrag wurde von allen vier Vertragsparteien unterschrieben. Die A.____AG gewährte der D.____GmbH mit Ziffer 1 des Kreditvertrags einen Kontokorrentkredit bis zu einem Betrag von maximal CHF 300‘000.00 abzüglich der Darlehensrestanz i.S. Ziffer 2 des Kreditvertrags. In Ziffer 2 wurde sodann Folgendes festgehalten: „Die Kreditnehmer erklären hiermit, die Darlehensschuld von Herrn C.____ von heute CHF 230‘000.-- (Wert 06. Dezember 2002) im Sinne eines Schuldbeitritts zu übernehmen. Die Kreditnehmer, Herr C.____ und Herr B.____ haften für diesen Betrag solidarisch. Das von der Kreditnehmerin übernommene Darlehen wird nicht in die laufende Rechnung gemäss Ziffer 1 eingestellt.“ In Ziffer 3 des Kreditvertrags wurde sodann vorgesehen, dass C.____ und B.____ der Kreditgeberin zur Sicherstellung sämtlicher Forderungen gegenüber der Kreditnehmerin aus dem Kreditvertrag einen Inhaberschuldbrief über je CHF 150‘000.00 im zweiten Rang zu Lasten ihrer Eigentumswohnungen bis spätestens am 31. Januar 2003 aushändigen. B. Nachdem über die D.____GmbH am 23. Juni 2003 der Konkurs eröffnet wurde, betrieb die A.____AG mit Zahlungsbefehl vom 8. September 2003 B.____ gestützt auf den Inhaberschuldbrief auf Grundpfandverwertung für einen Betrag von CHF 243‘939.00 nebst Zins. Der Rechtsöffnungsrichter bewilligte die provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 150‘000.00 nebst Zins. Die besagte Betreibung auf Grundpfandverwertung endete zu Lasten der A.____AG mit einem Pfandausfall von insgesamt CHF 172‘527.70. C. Mit Schlichtungsgesuch vom 7. Juni 2012 leitete die A.____AG das Klageverfahren gegen B.____ ein. Nach Ausstellung der Klagebewilligung reichte die Klägerin am 6. Dezember 2012 die Klage am Bezirksgericht Liestal (seit 1. April 2014: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost) ein und begehrte, der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 200‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. August 2003 zu bezahlen. Die Mehrforderung wurde ausdrücklich vorbehalten; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten. Die Klägerin begründete die Forderung im Wesentlichen damit, dass sie C.____ ein Darlehen von CHF 230‘000.00 ausbezahlt habe und der Beklagte gemäss Ziffer 2 des Kreditvertrags vom 16. Dezember 2002 für diesen Betrag solidarisch hafte. Sie sei daher berechtigt, die noch offene Darlehenssumme von CHF 200‘000.00 vom Beklagten zur Rückzahlung zu verlangen. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, soweit auf diese einzutreten sei. Er machte geltend, er habe den Kreditvertrag vom 16. Dezember 2002 in dieser Form nicht unterzeichnet. Weiter bestritt er, dass es sich bei der Unterschrift auf Seite 4 des Kreditvertrags um seine Unterschrift handle. Eventualiter machte er gestützt auf eine Excel-Tabelle geltend, die Klägerin habe C.____ keine Darlehen in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe gewährt; die im

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kreditvertrag aufgeführten Zahlen würden nicht stimmen. Überdies habe er sich nie verpflichtet, für die seinem Bruder gewährten Darlehen solidarisch zu haften, sondern lediglich dazu, für die gegenüber der D.____GmbH bestehenden Forderungen als Sicherungsgeber zu fungieren und zu diesem Zweck der Klägerin einen Inhaberschuldbrief auszuhändigen. Die Erstinstanz holte beim kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei des Kantons Basel-Landschaft ein Schriftengutachten über die Echtheit der Unterschrift des Beklagten auf dem Kreditvertrag vom 16. Dezember 2002 ein. Der Gutachter gelangte zum Schluss, es könne nicht beurteilt werden, ob es sich bei der fraglichen Unterschrift des Beklagten auf dem Kreditvertrag um eine authentische Namenszeichnung oder eine Nachahmungsfälschung handle. Mit Urteil vom 28. April 2015 hiess die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost die Klage gut und verurteilte den Beklagten, der Klägerin CHF 200‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 20. August 2012 zu bezahlen. Das weitergehende Zinsbegehren wies sie ab. Die Friedensrichterkosten von CHF 300.00 sowie die Gerichtsgebühr von CHF 17‘000.00 wurden dem Beklagten auferlegt und dieser verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 30‘086.65 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Beklagte die Berufung gegen das Urteil vom 28. April 2015. Er beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Der Berufungskläger hielt daran fest, dass er den Kreditvertrag vom 16. Dezember 2002 nicht persönlich unterzeichnet habe und erst recht nicht in der vorliegenden Form. Er monierte, die Vorinstanz habe den Inhalt des Vertrags verkannt und der von ihm eingereichten Excel-Tabelle zu Unrecht keinen Beweiswert beigemessen. Die Vorinstanz habe aus dem Umstand, dass er am 24. Januar 2003 zulasten seiner Parzelle einen Inhaberschuldbrief für einen Betrag von CHF 150‘000.00 errichten liess, zu Unrecht abgeleitet, dass er den Kreditvertrag in der vorliegenden Form unterzeichnet habe. Schliesslich hielt der Berufungskläger auch an der Verjährungseinrede fest. E. Mit Berufungsantwort vom 7. Dezember 2015 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter o/e-Kostenfolge des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten des Berufungsklägers. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und sah, ohne Gegenbericht der Parteien, den Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Parteiverhandlung vor. In der Folge bat der Berufungskläger um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung, die Berufungsbeklagte dagegen erachtete eine weitere Verhandlung als nicht notwendig. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 wurde der Entscheid aufgrund der Akten ohne weitere Parteiverhandlung angeordnet.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist der Streitwert erreicht. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 28. April 2015 wurde dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvertreter am 24. September 2015 zugestellt. Mit der Berufung vom 23. Oktober 2015 ist die Rechtsmittelfrist eingehalten. Da auch die weiteren Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 2. Der Berufungskläger macht geltend, er habe den Kreditvertrag vom 16. Dezember 2002 nicht persönlich unterzeichnet und erst recht nicht in der vorliegenden Fassung. Die Unterschrift befinde sich nur auf der Seite 4 und die vorangegangenen Seiten seien weder unterschrieben noch paraphiert, so dass es für die Berufungsbeklagte ein Leichtes gewesen sei, den ursprünglichen Text abzuändern und die Seiten 1 bis 3 neu zu formulieren, auch wenn der Vertrag ursprünglich tatsächlich von ihm unterzeichnet worden wäre. Der Berufungskläger verwies als Indizien auf die Bezeichnungen der Parteien im Ingress des Kreditvertrages sowie auf die Formulierungen im Kreditvertrag, des Weiteren auf die von ihm eingereichte Excel-Tabelle, aus welcher ersichtlich werde, dass die Berufungsbeklagte C.____ Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 165‘000.00 zur Verfügung gestellt habe und nicht wie im Kreditvertrag erwähnt von CHF 230‘000.00. Er verwies weiter auf die Position „Rechnung E.____ vom 28. Mai 2002 für Kreditvertrag“ in der Excel-Liste und schloss daraus, dass die E.____ den Kreditvertrag ausgefertigt habe und zwar vor dem 28. Mai 2002. Auch dies stelle ein Indiz oder gar einen Beweis dafür dar, dass der Kreditvertrag in der vorliegenden Form nicht unterzeichnet worden sei, schon gar nicht am 16. Dezember 2002. Ein weiteres Indiz dafür, dass er den Kreditvertrag nicht in der vorliegenden Fassung unterzeichnet habe, sieht der Berufungskläger darin, dass bei der Sicherstellung unter Ziffer 3 des Kreditvertrages lediglich seine Parzelle erwähnt sei und nicht auch jene seines Bruders C.____. Aus dem Umstand, dass er am 24. Januar 2003 einen Inhaberschuldbrief zu Lasten seiner Parzelle habe errichten lassen, lasse sich nicht ableiten, dass er den Kreditvertrag in der vorliegenden Fassung unterschrieben habe. Daraus ergebe sich einzig, dass er sich als Sicherungsgeber verpflichtet habe. 3. Was den Einwand des Berufungsklägers betrifft, wonach er den Kreditvertrag vom 16. Dezember 2002 nicht oder nicht in der vorliegenden Fassung unterschrieben habe, ist auf Art. 178 ZPO hinzuweisen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit zu beweisen hat, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden. Eine Partei, welche die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Echtheit einer Urkunde bestreitet, hat konkrete Umstände darzutun, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Urkundeninhalts oder der Unterschrift wecken. Eine bloss pauschale, unsubstantiierte Bestreitung reicht nicht. Es wird mithin eine Substantiierung der Einwendungen gegen die Echtheit von Urkunden verlangt. Nur wenn dies gelingt, muss die Partei, welche sich auf das Dokument beruft, dessen Echtheit beweisen. (Botschaft ZPO, S. 7322; THOMAS WEIBEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art..178 N 3 ff.). Im vorliegenden Fall hat das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten zu der Frage, ob die Unterschrift auf dem Kreditvertrag vom 16. Dezember 2002 vom Berufungskläger stammt, keine Klärung gebracht, da der Gutachter nicht beurteilen konnte, ob es sich bei der besagten Unterschrift um eine authentische Namenszeichnung oder eine Nachahmungsfälschung handelt. Die Erwägung der Vorinstanz, der Berufungskläger habe seine Behauptung anlässlich der Instruktionsverhandlung und der Hauptverhandlung relativiert, ist absolut zutreffend. In der Klageantwort vom 10. Juni 2013 liess der Berufungskläger ausführen, es handle sich bei der Unterschrift auf Seite 4 des Kreditvertrages nicht um seine Unterschrift und er habe den Kreditvertrag in der vorliegenden Fassung nie unterzeichnet. In der Instruktionsverhandlung vom 17. September 2013 antwortete der Berufungskläger dagegen auf die Frage des Gerichtspräsidenten, ob er den vorliegenden Vertrag unterzeichnet habe, er wisse nicht, ob die Unterschrift von ihm stamme, das sei ja schon zehn Jahre her. Auch an der Hauptverhandlung vom 28. April 2015 führte er aus, die Vereinbarung vom 16. Dezember 2002 habe er nie gesehen, jedenfalls die ersten beiden Seiten nicht, und ob die Unterschrift von ihm stamme, könne er nicht sagen. Er hat an den Gerichtsverhandlungen selbst nicht mehr strikte behauptet, dass die Unterschrift nicht von ihm stamme. Der Berufungskläger machte nicht geltend, es sei falsch protokolliert worden, so dass auf die vorinstanzlichen Verhandlungsprotokolle abzustellen ist. Die Behauptung, die Unterschrift stamme nicht vom Berufungskläger, ist durch dessen Aussagen an den beiden erwähnten Verhandlungen jedenfalls klar relativiert worden. 4. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, der vorliegende Kreditvertrag entspreche nicht der ursprünglichen Fassung, welche er allenfalls unterschrieben habe, wies der Berufungskläger auf Widersprüchlichkeiten im Kreditvertrag hin und führte aus, wie dieser Vertrag nach seiner Ansicht zu verstehen sei. Es trifft zu, dass im Kreditvertrag die Bezeichnungen nicht gleichbleibend verwendet wurden. Im Kopf des Vertrages werden die A.____AG als Kreditgeberin, die D.____GmbH als Kreditnehmerin und die beiden Herren C.____ und B.____ als Sicherungsgeber bezeichnet. Im Vertrag ist sodann jedoch mehrmals von den Kreditnehmern in der Mehrzahl die Rede. Die Berufungsbeklagte führte bereits in der Klage vom 6. Dezember 2012 aus, wie es zu diesen redaktionellen Versehen in den Bezeichnungen, welche nicht immer gleich gehandhabt wurden, gekommen sein soll. Die Erklärung liege darin, dass gemäss der ersten Fassung des Vertrages der Berufungskläger und sein Bruder gemeinsam mit der D.____GmbH für den Kontokorrentkredit der D.____GmbH sowie für das Darlehen an C.____ hätten haften sollen. In der Schlussfassung sei die solidarische Haftung des Berufungsklägers jedoch auf das Darlehen in der Höhe von CHF 230‘000.00 beschränkt worden, während er für den Kontokorrentkredit bloss eine Sicherstellung in Form eines Schuldbriefes zu leisten gehabt habe. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Der Vertrag ist nicht professionell abgefasst und in der Begriffsverwendung nicht einheitlich. In den Vorbemerkungen werden die geschäftlichen Beziehungen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht genannt und ausgeführt, dass es um einen Kredit auf Kontokorrentbasis gehe sowie um ein Darlehen im Betrag von CHF 300‘000.00, welches die Berufungsbeklagte C.____ gewährt habe. Gemäss Ziffer 1 des Kreditvertrages gewährte die Berufungsbeklagte der D.____GmbH einen Kontokorrentkredit bis zum Betrag von maximal CHF 300‘000.00 abzüglich Darlehensrestanz. Die Ziffer 2 enthält den Titel „Schuldbeitritt Darlehen“ und ist wörtlich vorstehend unter Lit. A wiedergegeben. In dieser Ziffer 2 wird klar ausgeführt, dass die Darlehensschuld von C.____ per 6. Dezember 2002 CHF 230‘000.00 betrug. Ebenso klar und unmissverständlich geht daraus hervor, dass die D.____GmbH dieses Darlehen im Sinne eines Schuldbeitritts übernimmt und die Brüder C.____ und B.____ solidarisch mithaften sollen. In Ziffer 3 werden der Berufungskläger und sein Bruder verpflichtet, der Berufungsbeklagten zur Sicherstellung von deren sämtlichen Forderungen gegen die D.____GmbH zwei zu Lasten ihrer Eigentumswohnungen zu errichtende Schuldbriefe über je CHF 150‘000.00 im zweiten Rang zu übergeben. Die Übergabe dieser beiden Schuldbriefe erfolgte zur Sicherstellung der Forderungen der Berufungsbeklagten gegenüber der D.____GmbH, ohne eine persönliche Schuld des Berufungsklägers und seines Bruders zu begründen. Die Vorinstanz führte dazu zu Recht aus, dass der Berufungskläger im Kreditvertrag jedoch nicht lediglich die Rolle eines Sicherungsgebers eingenommen habe, da Ziffer 2 des Kreditvertrages ausdrücklich und unmissverständlich eine solidarische Haftung des Berufungsklägers für das an seinen Bruder gewährte Darlehen im damals noch bestehenden Betrag von CHF 230‘000.00 begründe. Es trifft zu, dass sich die Sicherstellung durch die Inhaberschuldbriefe gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung lediglich auf die Forderungen der Berufungsbeklagten gegenüber der D.____GmbH bezieht. Die Ziffer 2 bezieht sich dagegen auf das von der Berufungsbeklagten an C.____ gewährte Darlehen und nicht auf den Kontokorrentkredit an die D.____GmbH, und begründet klar eine solidarische Haftung des Berufungsklägers für dieses Darlehen an seinen Bruder. Der Berufungskläger kann daher aus Ziffer 3 nicht ableiten, dass er gemäss dem Kreditvertrag nur Sicherungsgeber sei und gar nicht solidarisch hafte. 5. Der Berufungskläger behauptet, er habe den Vertrag nie in der vorliegenden Fassung unterschrieben. Allerdings führte er nicht aus, welchen Vertragsinhalt er denn unterschrieben habe bzw. was geändert worden sein soll. Dass er bei einem Vertrag mitwirkte, geht aus der Tatsache hervor, dass er am 24. Januar 2003 einen Inhaberschuldbrief im Betrag von CHF 150‘000.00 im zweiten Rang auf seiner Parzelle erstellen liess, wie dies so in Ziffer 3 des Kreditvertrags vereinbart worden war und somit auch zeitlich mit dem Vertragsabschluss vom 16. Dezember 2002 übereinstimmt. Es wäre am Berufungskläger gelegen, darzulegen, wie sich die Vertragsverhandlungen abgespielt haben sollen und was vereinbart worden sein soll, zumal die Berufungsbeklagte bereits in der Klage ausführte, was sich im Laufe der Verhandlungen geändert haben soll bzw. dass von einer ursprünglich vorgesehenen Haftung sowohl für den Kontokorrentkredit wie auch für das Darlehen die Haftung des Berufungsklägers lediglich noch auf das Darlehen an C.____ beschränkt worden sei. Indem der Berufungskläger keine Ausführungen zu den Vertragsverhandlungen machte und nicht darlegte, wie es zu der Erstellung des Inhaberschuldbriefs kam bzw. aufgrund welchen Vertragsinhalts er einen solchen errichtete, vermag er die nachvollziehbaren Ausführungen der Berufungsbeklagten zu den redaktionellen Versehen im Kreditvertrag nicht zu widerlegen und kann aus den unterschiedlichen Bezeichnungen der Parteien im Kreditvertrag nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch kann aus dem

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinweis des Berufungsklägers, es sei nicht jede Seite des Kreditvertrags paraphiert worden, keine Auswechslung einzelner Seiten des Kreditvertrags abgeleitet werden. 6. Der Berufungskläger beruft sich auf die von ihm eingereichte Excel-Tabelle vom 13. August 2003, aus welcher sich ergebe, dass die Berufungsbeklagte an C.____ entgegen der Feststellung im Kreditvertrag kein Darlehen von CHF 300‘000.00 gewährt habe, sondern insgesamt lediglich von CHF 165‘000.00. Die Gegenseite habe die Richtigkeit dieser Excel- Tabelle im vorinstanzlichen Verfahren nie bestritten und die Vorinstanz habe dieser Excel- Tabelle zu Unrecht keinen Beweiswert zuerkannt. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Excel- Tabelle weise weder eine rechtsgültige Unterschrift der Berufungsbeklagten auf, noch sei sie mit Einzelbelegen untermauert, weshalb dieser Tabelle kein Beweiswert zukomme und sie die im Kreditvertrag bezifferte Darlehensschuld von CHF 230‘000.00 nicht zu entkräften vermöge. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Die Excel-Tabelle enthält Positionen, welche die D.____GmbH betreffen und Positionen, welche C.____ betreffen. Es handelt sich dabei nicht um eine saubere Buchhaltung, welche klar zwischen der D.____GmbH und C.____ unterscheidet. Die Excel-Tabelle ist weder unterzeichnet noch durch Belege untermauert und somit nicht geeignet, das klare Zugeständnis in Ziffer 2 des Kreditvertrags in Frage zu stellen. 7. Der Berufungskläger macht geltend, in der von ihm eingereichten Excel-Tabelle sei eine Belastung in der Höhe von CHF 1‘223.00 mit dem Vermerk „Rechnung E.____ vom 28. Mai 2002 für Kreditvertrag“ aufgeführt. Dies mache deutlich, dass die E.____ den Kreditvertrag ursprünglich ausgefertigt habe und zwar am 28. Mai 2002, und dass der im Streit liegende Kreditvertrag mit dem heute vorliegenden Inhalt so nicht unterzeichnet worden sei, geschweige denn erst am 16. Dezember 2002. Ob die E.____ am 28. Mai 2002 überhaupt einen Kreditvertrag für die Berufungsbeklagte formulierte oder einen Entwurf verfasste, ist nicht erstellt. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die E.____ im Mai 2002 einen Vertragsentwurf erstellte, welcher in der Folge von den Parteien nachträglich abgeändert wurde, so wie die Berufungsbeklagte dies darstellt. Gerade die Tatsache, dass die Bezeichnungen im Kreditvertrag vom 16. Dezember 2002 uneinheitlich verwendet werden, spricht durchaus für einen solchen Ablauf. Dass der Berufungskläger am 24. Januar 2003 einen Inhaberschuldbrief erstellen liess, spricht vom zeitlichen Ablauf eher für eine Vertragsunterzeichnung im Dezember 2002 als im Mai 2002. Aus der Position in der Excel-Tabelle „Rechnung E.____ vom 28. Mai 2002 für Kreditvertrag“ kann der Berufungskläger somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal – wie bereits erwähnt – dieser Tabelle kein Beweiswert zukommt. 8. Der Berufungskläger macht geltend, in der vorliegenden Fassung des Kreditvertrags sei in Ziffer 3 lediglich die Parzelle Nr. x.____, welche ihm gehört habe, namentlich erwähnt, während die Parzelle, welche im Eigentum von C.____ gestanden sei, nicht mit der Parzellennummer genannt sei. Dies stelle ein weiteres Indiz dar, dass der Kreditvertrag in der vorliegenden Form nicht unterzeichnet worden sei. Diesen Ausführungen des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden, da er die Parzellennummern verwechselt. Der Berufungskläger war Eigentümer der Stockwerkeigentumsparzelle Nr. y.____, welche im Kreditvertrag nicht genannt wurde. C.____ war Eigentümer der im Kreditvertrag bezeichneten Stockwerkeigentumsparzelle Nr. x.____, auf welcher zu Gunsten der Berufungsbeklagten im zweiten Rang ein Namensschuldbrief vom

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 14. März 2002 im Betrag von CHF 150‘000.00 eingetragen war (siehe Beilage 3 der Klageantwort vom 10. Juni 2013). Der Berufungsbeklagten war daher spätestens ab diesem Zeitpunkt die Parzellennummer der Stockwerkeigentumswohnung von C.____ bekannt. Dagegen wurde der Inhaberschuldbrief auf der Parzelle des Berufungsklägers erst am 24. Januar 2003 errichtet und danach der Berufungsbeklagten vom Notar ausgehändigt (siehe Beilage zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom 19.12.2013 an die Vorinstanz). Es ist durchaus möglich, dass der Berufungsbeklagten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrags nur die Parzellennummer der Stockwerkeigentumswohnung von C.____ bekannt war, so dass lediglich diese im Kreditvertrag aufgeführt werden konnte. Der Berufungskläger kann daher auch aus der Nichterwähnung der Parzellennummer seiner eigenen Eigentumswohnung im Kreditvertrag nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9. Der Berufungskläger verweist sodann darauf, dass in den Vorbemerkungen des Kreditvertrags für den Kontokorrentkredit auf die „heutige Saldobestätigung in der Beilage“ hingewiesen worden sei. Diese Saldobestätigung habe die Berufungsbeklagte allerdings bislang nie ins Recht gelegt und offensichtlich existiere keine solche Saldobestätigung. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die im Kreditvertrag erwähnte Saldobestätigung auf den Kontokorrentkredit bezieht und nicht auf die Höhe der Darlehensforderung gegen C.____. Dass für letztere eine Saldobestätigung nicht vorliegt, vermag daher die im Vertrag explizit bezifferte Schuld in Höhe von CHF 230‘000.00 nicht in Zweifel zu ziehen. 10. Der Berufungskläger macht ferner als weiteres Indiz geltend, die Berufungsbeklagte habe mit Zahlungsbefehl vom 8. September 2003 lediglich eine Grundpfandbetreibung über CHF 150‘000.00 eingeleitet. Diese Ausführung ist unzutreffend. Mit genanntem Zahlungsbefehl hat die Berufungsbeklagte gegen den Berufungskläger die Betreibung auf Grundpfandverwertung für eine Forderung von CHF 243‘939.00 eingeleitet (Zahlungsbefehl vom 08.09.2003, Beilage 6 der Klage vom 06.12.2012). Der Berufungskläger kann somit auch aus der Höhe der betriebenen Forderung nichts zu seinen Gunsten ableiten. 11. Das Kantonsgericht gelangt zum Ergebnis, dass der Berufungskläger keine konkreten Umstände und Indizien dargelegt hat, welche ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Urkundeninhalts oder der Unterschrift zu wecken vermögen. Folglich ist auf den Kreditvertrag in der vorliegenden Fassung vom 16. Dezember 2002 abzustellen. Gemäss Ziffer 2 dieses Kreditvertrags haftet der Berufungskläger solidarisch für die Darlehensschuld seines Bruders im Betrag von CHF 230‘000.00 bzw. in der noch ausstehenden Höhe von CHF 200‘000.00. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zur Solidarhaftung ist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Die Berufungsbeklagte ist somit berechtigt, gestützt auf den Kreditvertrag vom 16. Dezember 2002 vom Berufungskläger die Darlehensrestanz von CHF 200’000.00 aufgrund dessen solidarischer Haftung einzufordern. 12. Der Berufungskläger vertritt schliesslich die Auffassung, die eingeklagte Forderung sei verjährt. Er führte dazu in der Berufung aus, da nicht nachgewiesen sei, dass er den Kreditvertrag unterzeichnet habe bzw. in der vorliegenden Fassung unterzeichnet habe, könne sich die Gegenseite nicht auf die Ziffer 2 des Kreditvertrages berufen, so dass diese auch keine Anerkennung einer Darlehensforderung darstelle. Das letzte Darlehen der Berufungsbeklagten an

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____ sei am 21. Dezember 2001 gewährt worden, so dass die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Darlehen spätestens seit Ende Januar 2012 verjährt sei. Wie bereits ausgeführt, ist auf den Kreditvertrag vom 16. Dezember 2002 abzustellen. Dieser stellt eine Schuldanerkennung dar, durch welche die zehnjährige Verjährungsfrist von neuem zu laufen begann und weder bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs vom 7. Juni 2012 noch bei Einreichung der Klage vom 6. Dezember 2012 abgelaufen war. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen unter Ziffer 5 der Erwägungen verwiesen werden, zumal der Berufungskläger diese Ausführungen inhaltlich nicht beanstandet, sondern seine Verjährungseinrede lediglich damit begründet, dass auf den Kreditvertrag nicht abzustellen sei. Die Vorinstanz hat die Einrede der Verjährung somit zu Recht nicht gehört und die Klage gutgeheissen. 13. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Demzufolge sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sämtliche Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen. 13.1 Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, SGS 170.31) auf pauschal CHF 10‘000.00 festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen. 13.2 Der obsiegenden Berufungsbeklagten ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten machte in seiner Honorarnote vom 5. Januar 2016 ein Honorar von CHF 18‘572.00 zuzüglich Auslagen von CHF 68.00 und MWST geltend. Die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) sieht gemäss § 7 TO bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von CHF 200‘000.00 ein maximales Grundhonorar von CHF 17‘250.00 vor, in welchem bei schriftlichen Verfahren vor erster Instanz eine Hauptverhandlung und eine Rechtsschrift inbegriffen sind. Gemäss § 10 TO ist das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen, beträgt jedoch ohne schriftliche Berufungsbegründung nur 50%, mit einer solchen bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge gemäss § 8 TO. Gemäss § 9 TO kann das Honorar angemessen herauf- oder herabgesetzt werden, wenn zwischen dem Streitwert und der Bemühung des Anwalts ein offenbares Missverhältnis besteht. Ein Ansatz von 100% des Grundhonorars scheint vorliegend nicht angemessen, da zum einen im Berufungsverfahren keine Parteiverhandlung durchgeführt wurde und nur eine Rechtsschrift einzureichen war, und weil zum anderen die Berufungsantwort rund 12 Seiten umfasst und der Aufwand für die Erstellung dieser Rechtsschrift in einem offenbaren Missverhältnis zum maximalen Grundhonorar stehen würde. Für das Berufungsverfahren scheint ein Grundhonorar von pauschal CHF 12‘500.00 als angemessen. Zuschläge gemäss § 8 TO sind für das Berufungsverfahren nicht zu erheben. Jedoch sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 68.00 zum Grundhonorar hinzuzurechnen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Mehrwertsteuer ist nicht zu berücksichtigen, weil die mehrwertsteuerpflichtige Berufungsbeklagte die an ihren für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann (vgl. Art. 28 ff. MWSTG; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 95 N 39). Eine mehrwertsteuerpflichtige Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten, liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Die Abrechnungsmethode der Partei, der eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, ist dabei ohne Einfluss und nicht zu berücksichtigen (OGer ZH vom 19.07.2005, ZR 2005, N 76, E. III.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 09.05.2011 E. 4.5, publiziert im Internet). Die Parteientschädigung ist somit auf insgesamt CHF 12‘568.00 inklusive Auslagen festzulegen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 10‘000.000 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 12‘568.00 (inkl. Auslagen, MWST nicht zu berücksichtigen) zu bezahlen.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiberin

Karin Arber

Der Beklagte/Berufungskläger hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 4A_197/2016) erhoben.

400 15 389 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 02.02.2016 400 15 389 (400 2015 389) — Swissrulings