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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 28.04.2015 400 15 15 (400 2015 15)

28. April 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·6,428 Wörter·~32 min·1

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht Vom 28. April 2015 (400 15 15) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Eheschutz: Überprüfung des Zeitpunkts, ab welchem die Reduktion der Unterhaltsbeiträge verfügt wurde

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____ Kläger und Berufungskläger gegen B.____ vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beklagte und Berufungsbeklagte

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. Januar 2015

A. Der Ehemann hatte der Ehefrau mit den drei Kindern einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 9‘400.00 bzw. CHF 9‘300.00 zu bezahlen, dies gestützt auf die Trennungsvereinbarung vom 1. November 2012, welche mit Entscheid vom 15. Januar 2013 des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim (heute: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) gerichtlich genehmigt wurde. Mit Gesuch vom 24. Juni 2014 gelangte der Ehemann an das Zivilkreisgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basel-Landschaft West und beantragte die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ab 1. Juni 2014. Er machte eine wesentliche Veränderung seines Einkommens mit der Begründung geltend, sein Arbeitsverhältnis sei per 31. Mai 2014 aufgelöst worden und die Arbeitslosentaggelder seien viel tiefer als sein vorheriges Einkommen. Mit Entscheid vom 16. Januar 2015 reduzierte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau und die Kinder mit Wirkung ab 1. November 2014 auf CHF 4‘400.00 zuzüglich allfällig dem Ehemann ausbezahlte Kinderzulagen, wobei festgehalten wurde, dass der Ehemann für die Zeit ab 1. November 2014 zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge verrechnen könne (Dispositiv Ziffer 1). Weiter wies der Gerichtspräsident den Ehemann an, seine Stellenbemühungen umgehend zu intensivieren (Dispositiv Ziffer 2). Auf die von der Ehefrau beantragte Schuldneranweisung verzichtete der Gerichtspräsident zurzeit (Dispositiv Ziffer 3). Die Gerichtsgebühr auferlegte er den Ehegatten je hälftig und verfügte weiter, dass jede Partei ihre eigenen Parteikosten zu tragen habe (Dispositiv Ziffer 4). B. Der Ehemann erklärte mit Eingabe vom 29. Januar 2015 an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. Januar 2015. Er beantragte, der Entscheid sei in Bezug auf Ziffer 1 des Dispositivs aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Juni 2014 auf CHF 4‘400.00 festzusetzen. Weiter beantragte er die Aufhebung von Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, ebenso die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs und die Abweisung der von der Ehefrau beantragten Schuldneranweisung. Alles unter o/e- Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Ehefrau. Auf die Berufungsbegründung wird in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 ersuchte der Ehemann unter Beilegung diverser Unterlagen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines Rechtsbeistands bzw. einer Rechtsbeiständin. D. Die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gewährte der Ehefrau mit Verfügung vom 19. Februar 2015 Frist um eine Berufungsantwort sowie eine fakultative Stellungnahme zum Gesuch des Ehemannes auf unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. E. Mit Stellungnahme vom 2. März 2015 beantragte die Ehefrau die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Ehemannes. Weiter verlangte sie im Rahmen ihrer Verfahrensanträge vom Ehemann die Einreichung von verschiedenen Unterlagen zu seinem Vermögen. F. Im Zusammenhang mit dem Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege ergingen zusätzliche Verfügungen, mit welchen vom Ehemann weitere Unterlagen und Erklärungen zu seinem Vermögen verlangt wurden und auch die Ehefrau zur Einreichung ihrer aktuellen Kontoauszüge aufgefordert wurde. Auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Belege und Erklärungen wird in den Erwägungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege eingegangen. Dies gilt ebenfalls für die von der Ehefrau vorgebrachten Ausführungen hinsichtlich des Gesuches des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Verfügung vom 9. März 2015 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Hauptverhandlung an. Weiter verfügte sie, dass über den Antrag des Ehemannes um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen mit der Hauptsache nach Eingang der diesbezüglich noch ausstehenden Unterlagen entschieden werde. Erwägungen 1. Gegen Eheschutzentscheide, welche in Anwendung des summarischen Verfahrens ergehen (vgl. Art. 271 lit. a ZPO), kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde der schriftlich begründete Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. Januar 2015 dem Ehemann am 19. Januar 2015 zugestellt, so dass die zehntägige Berufungsfrist mit der Eingabe vom 29. Januar 2015 eingehalten ist. Der Streitwert ist ebenfalls erreicht und die Berufungsschrift erfüllt die Formalien. Auf die Berufung ist somit einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Ehemann machte in seiner Berufung willkürliche Rechtsanwendung, eventualiter willkürliche Beweiswürdigung und subeventualiter Billigkeitsgründe und somit zulässige Rügen geltend. Es gilt darauf hinzuweisen, dass die Berufung ein vollkommenes Rechtsmittel ohne Einschränkung der Kognition der Berufungsinstanz ist. Dies hat zur Folge, dass die Berufungsinstanz sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüfen kann und sich nicht auf eine Willkürprüfung beschränken muss (PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 310 N 6). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz ist weder an die in der Berufung geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Berufung aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Berufung mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (PAUL OBERHAMMER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 57 N 2; THOMAS SUTTER-SOMM/GREGOR VON ARX, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 57 N 6; BGE 133 II 249 E 1.4.1; Bger 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014, E. 2; OGer ZH vom 17.01.2013, RT120184, E. 3.3.3). Hinsichtlich der in der Berufung gestellten Rechtsbegehren ist festzuhalten, dass es sich bei den Ziffern 1.1 bis 1.3 um

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den gleichen Antrag handelt und jeweils lediglich eine andere Verletzung der Rechtsanwendung gerügt wurde. 3. Vorab ist festzuhalten, dass die Höhe des vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrages von monatlich CHF 4‘400.00 nicht angefochten wurde, so dass auf dessen Berechnung nicht einzugehen ist. Im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen monierte der Ehemann lediglich, dass die Vorinstanz die Reduktion erst mit Wirkung ab 1. November 2014 verfügte und nicht bereits ab 1. Juni 2014. Es gilt somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages mit Wirkung erst ab 1. November 2014 festgelegt hat. 3.1 Die Vorinstanz führte aus, der Ehemann habe mit seiner früheren Arbeitgeberin am 16. Oktober 2013 einen Vertrag über die Aufhebung seines Arbeitsvertrages geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2014 geendet habe. Die Vorinstanz sah weder ein Selbstverschulden des Ehemannes bezüglich des Stellenverlustes noch eine aktuelle konkrete Möglichkeit eines Stellenantritts. Folglich ging die Vorinstanz für die Unterhaltsberechnung von den Arbeitslosentaggeldern des Ehemannes von durchschnittlich CHF 7‘683.00 pro Monat aus und rechnete ihm kein hypothetisches Einkommen an. Aufgrund des Vergleichs des der Trennungsvereinbarung zugrunde gelegten Einkommens des Ehemannes von rund CHF 15‘200.00 (inkl. 13. Monatslohn) und der Arbeitslosentaggelder von durchschnittlich CHF 7‘683.00 bejahte die Vorinstanz eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse des Ehemannes und reduzierte den Unterhaltsbeitrag. Die Vorinstanz führte sodann aus, bei einer Arbeitslosigkeit sei nicht sofort, d.h. ab Einsetzen derselben, von einer Dauerhaftigkeit der Veränderung auszugehen, sondern eine solche sei im vorliegenden Fall ab dem 1. November 2014 anzunehmen (Erwägung Ziffer 15). Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang auf die Wirkung der vorläufigen Reduktion des Unterhaltsbeitrages gemäss Verfügung vom 14. Oktober 2014, mit welcher der Ehemann bei seiner Bereitschaft behaftet wurde, ab 1. November 2014 vorläufig monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 4‘500.00 zu leisten. 3.2 Der Ehemann brachte mit Berufung vor, die Reduktion des Unterhaltsbeitrages mit Wirkung erst ab 1. November 2014 sei willkürlich. Die unverschuldete Arbeitslosigkeit könne die Abänderung eines Eheschutzentscheides rechtfertigen, wenn sie eine erhebliche und dauernde Einkommensveränderung zur Folge habe. Dabei sei die Frage der Dauer der Arbeitslosigkeit nicht nur für die Frage der Abänderbarkeit des Eheschutzentscheides massgebend, sondern auch für die Frage der Bestimmung des zur Unterhaltsberechnung massgebenden Einkommens. Ob von einer kürzeren oder längeren Arbeitslosigkeit auszugehen sei, beurteile sich anhand der Umstände des Einzelfalles und mit Blick auf die Wirtschaftslage. Im vorliegenden Fall seien die Wesentlichkeit und die Dauerhaftigkeit der Arbeitslosigkeit seit deren Eintritt ab 1. Juni 2014 gegeben. Es sei unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Reduktion des Unterhaltsbeitrages erst mit Wirkung ab 1. November 2014 festlege, zumal eine Veränderung schon dann als dauerhaft gelte, wenn ungewiss sei, wie lange sie dauern werde. Grundsätzlich wirke ein Abänderungsentscheid nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Billigkeitsgründe würden jedoch eine Abweichung von diesem Grundsatz und die Festlegung des Beginns der Wirkung eines Abänderungsentscheides auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zulassen. Der Ehemann sei bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestrebt gewesen, die drohende Veränderung der Einkommensverhältnisse durch Antritt einer neuen Stelle abzuwenden o-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der so gering wie möglich zu halten. Er habe deshalb die geschuldeten Unterhaltsbeiträge von CHF 9‘300.00 über den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit hinaus und so lange es die finanziellen Mittel zugelassen hätten, nämlich für die Monate Juni und Juli 2014, ausgerichtet. Erst nachdem seine finanziellen Mittel erschöpft gewesen seien, habe er tiefere Unterhaltsbeiträge bezahlt, da er mit den Arbeitslosentaggeldern den Unterhaltsbeitrag nicht mehr habe decken können. Für den Monat August 2014 habe er CHF 1‘200.00, für den Monat September 2014 CHF 1‘900.00 und für den Monat Oktober 2014 CHF 2‘260.00 bezahlt. 3.3 Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, dem Ehemann sei es aufgrund seines Vermögens möglich gewesen, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von CHF 9‘300.00 weiter zu bezahlen. Es werde bestritten, dass die Barreserven ab August 2014 aufgebraucht gewesen sein sollen. Der vorinstanzliche Entscheid sei weder willkürlich, noch stehe er mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch. Dem Ehemann sei es finanziell möglich, den vereinbarten Unterhaltsbeitrag bis Ende Oktober 2014 zu bezahlen. Es sei gerichtliche Praxis, erst nach 4-5 Monaten von einer dauerhaften Veränderung der Situation auszugehen. Von einer Dauerhaftigkeit der Arbeitslosigkeit habe im Juni 2014 nicht ausgegangen werden können. 3.4 Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Eine Abänderung ist zulässig, wenn eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Eine Anpassung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist. Die Vorinstanz ist nicht von einem eigenmächtigen, widerrechtlichen oder missbräuchlichen Verhalten des Ehemannes im Zusammenhang mit der Kündigung der Arbeitsstelle ausgegangen, so dass auf die Ausführungen des Ehemannes wie es zu der Kündigung kam, nicht weiter einzugehen ist. Ebenso sind die Ausführungen des Ehemannes zu den aussergerichtlich geführten Vergleichsbemühungen sowie den laufenden Betreibungen nicht von Bedeutung. Hinsichtlich der Frage, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist auf die Trennungsvereinbarung der Ehegatten vom 1. November 2012 abzustellen. Gemäss Ziffer 4.2 dieser Vereinbarung beruhte die damalige Unterhaltsregelung auf einem Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 14‘020.00 (x13). Den 13. Monatslohn hatte der Ehemann entsprechend Ziffer 4.3 der Trennungsvereinbarung zur Hälfte der Ehefrau zu leisten. Der vereinbarte monatliche Unterhaltsbeitrag basierte demnach auf dem Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 14‘020.00 exkl. 13. Monatslohn, da dieser separat anteilig der Ehefrau zu bezahlen war. Der Ehemann hatte denn auch am 27. Mai 2014 der Ehefrau den Betrag von CHF 2‘895.00 als Anteil am 13. Monatslohn überwiesen (Beilage 5 zur Eingabe des Ehemannes an die Vorinstanz vom 5. Dezember 2014). In Bezug auf den vereinbarten Unterhaltsbeitrag ist somit auf ein monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 14‘020.00 abzustellen. Da Löhne gegen Ende Monat ausbezahlt werden und die Unterhaltsbeiträge monatlich und im Voraus zu bezahlen sind, werden mit dem jeweiligen Lohn die Unterhaltsbeiträge des Folgemonats beglichen. Das heisst, mit der Lohnzahlung für Mai 2014 konnte der Ehemann die Unterhaltsbeiträge gemäss Trennungsvereinbarung für den Monat Juni 2014 ohne Weiteres beglei-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen, so dass die Reduktion nicht bereits ab Juni 2014 greifen kann. Es bleibt somit zu prüfen, ob eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli, August, September und Oktober 2014 aufgrund eines wesentlich tieferen Einkommens des Ehemannes angezeigt ist. Für die Begleichung dieser Unterhaltsbeiträge standen ihm die Arbeitslosentaggelder der Monate Juni bis und mit September 2014 zur Verfügung (die Arbeitslosentaggelder für den Monat Oktober 2014 werden nicht berücksichtigt, da mit diesen die Unterhaltsbeiträge für November 2014 zu bezahlen waren). Die Arbeitslosentaggelder betrugen für Juni 2014 CHF 5‘665.90, für Juli 2014 CHF 6‘728.25 und für August 2014 CHF 7‘436.50 (Eingabe des Ehemannes an die Vorinstanz vom 8. September 2014). Die Abrechnung der Arbeitslosentaggelder für September 2014 liegt nicht vor. Angesichts der 22 Arbeitstage im September 2014 ist für diesen Monat von einer Arbeitslosenentschädigung von CHF 7‘790.60 auszugehen (gemäss Abrechnung vom Juli 2014 erhielt der Ehemann für 19 Arbeitstage eine Entschädigung von netto CHF 6‘728.25, was für 22 Tage eine Entschädigung von CHF 6‘728.25 : 19 x 22 = CHF 7‘790.60 ergibt). Für die Monate von Juni bis und mit September 2014 erhielt der Ehemann somit Arbeitslosentaggelder von insgesamt CHF 27‘621.25, welche ihm für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli bis und mit Oktober 2014 zur Verfügung standen. Das Arbeitsverhältnis des Ehemannes wurde im gegenseitigen Einverständnis per 31. Mai 2014 aufgelöst. Bereits am 16. Oktober 2013 unterschrieben der Ehemann und seine ehemalige Arbeitgeberin eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Vereinbarung vom 16. Oktober 2013, vom Ehemann an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2014 eingereicht). Diese Vereinbarung sieht vor, dass der Ehemann ab Unterzeichnung der Vereinbarung unter voller Lohnzahlung von den Pflichten der Arbeitsleistung befreit war (Ziffer 2 der Vereinbarung vom 16. Oktober 2013) und ihm mit der letzten Lohnzahlung im Mai 2014 aufgelaufene Zeitguthaben von 35 Tagen ausbezahlt werden, wobei der Jahreslohn exkl. Ortszuschlag von CHF 198‘865.55 erwähnt wird (Ziffer 3 Vereinbarung vom 16. Oktober 2013). Das Zeitguthaben von 35 Tagen galt somit nicht durch die Freistellung als abgegolten, vielmehr war die zusätzliche Auszahlung vereinbart. Diese Auszahlung des Zeitguthabens im Mai 2014 ist dem Ehemann ebenfalls als Einkommen anzurechnen. Es stand ihm zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge effektiv zur Verfügung. Da die Abrechnung des Zeitguthabens nicht vorliegt, ist der im Mai 2014 von der ehemaligen Arbeitgeberin des Ehemannes exakt ausbezahlte Betrag für das Zeitguthaben nicht bekannt. Dieses wird auf der Basis des in der Trennungsvereinbarung vom 1. November 2012 festgehaltenen Nettolohnes des Ehemannes von CHF 14‘020.00 in Monatslöhne umgerechnet. Bei durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat entspricht ein Zeitguthaben von 35 Tagen insgesamt 1.61 Monatslöhnen bzw. CHF 22‘572.20 (CHF 14‘020 x 1.61). Dem Ehemann sind somit für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge für die vier Monate Juli bis und mit Oktober 2014 Einnahmen von insgesamt CHF 50‘193.45 (entspricht monatlich CHF 12‘548.35) aus der Ausbezahlung der Zeitguthaben im Mai 2014 sowie den Arbeitslosentschädigungen für die Monate Juni bis September 2014 anzurechnen. Gemessen an dem in der Trennungsvereinbarung genannten monatlichen Nettoeinkommen von CHF 14‘020.00 resultieren für diesen viermonatigen Zeitraum tiefere Einnahmen von 10.5 %. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Ehegatten und der lediglich viermonatigen Dauer, für welche dem Ehemann ein um 10.5 % gemindertes Einkommen anzurechnen ist, liegt bis und mit Oktober 2014 keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor. Die vom Ehemann geltend gemachte Ar-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitslosigkeit reicht für sich alleine für die Abänderung der Unterhaltsbeiträge nicht aus, vielmehr ist auf die gesamthaften Einnahmen des Ehemannes inkl. der ausbezahlten Zeitguthaben abzustellen. Es ist ihm zumutbar, den vereinbarten Unterhaltsbeitrag von CHF 9‘400.00 bzw. CHF 9‘300.00 bis und mit Oktober 2014 zu bezahlen, zumal sein Grundbedarf, welchen die Vorinstanz auf CHF 3‘245.00 bezifferte, angesichts der monatlich anrechenbaren Durchschnittseinnahmen von CHF 12‘548.35 sowie dem offenbar im Mai 2014 pro rata ausbezahlten 13. Monatslohn (entsprechend dem der Ehefrau überwiesenen Betrag verblieb dem Ehemann ebenfalls die Hälfte bzw. CHF 2‘895.00) gedeckt ist. Angesichts der im Mai 2014 noch erfolgten Lohnauszahlung, der Auszahlung des Zeitguthabens von 35 Tagen im Mai 2014 sowie den Arbeitslosentschädigungen für die Monate Juni bis und mit September 2014 konnte der Ehemann nicht glaubhaft machen, dass sich sein gesamthaftes Einkommen bereits vor Oktober 2014 wesentlich verändert hat und ihm die Bezahlung der vormals vereinbarten Unterhaltsbeiträge bis und mit Oktober 2014 nicht mehr möglich war. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Reduktion der Unterhaltsbeiträge erst ab November 2014 verfügt, wenn auch mit einer anderen Begründung. Folglich ist die Berufung gegen Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids abzuweisen. 4. Die Berufung richtete sich sodann auf Ziffer 2 des Entscheiddispositivs vom 16. Januar 2015. 4.1 Die Vorinstanz wies den Ehemann im Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides an, seine Stellenbemühungen umgehend zu intensivieren. Sie führte in diesem Zusammenhang aus, der Ehemann habe sich im Zeitraum von Oktober 2013 bis Oktober 2014 im Durchschnitt pro Monat für knapp fünf Arbeitsstellen beworben, was als zu wenig erscheine. Im Falle einer weiterhin zu wenig intensiven Stellensuche könne ihm allenfalls ein seiner beruflichen Qualifikation und Erfahrungen entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden. 4.2 Der Ehemann beantragte mit seiner Berufung, es sei Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Er führte dazu aus, er habe sich im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der C.____ im April 2002 auf eine Führungskarriere fokussiert und sei zum Abteilungsleiter mit einer Führungsverantwortung über 80 Mitarbeitende aufgestiegen. Aufgrund seiner Führungskarriere habe er die fachliche Aus- und Weiterbildung hintangestellt. Für einen Führungsexperten aus der Bundesverwaltung seien die Möglichkeiten und Stellenangebote auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere auch im privatwirtschaftlichen Sektor, eingeschränkt. Bei Blindbewerbungen in Wirtschafts- und Unternehmensberatungsfirmen hätte von einem deutlich geringeren Einkommen ausgegangen werden müssen. Eine solche Anstellung erscheine ihm im Lichte seiner früheren Tätigkeit, seinen Fähigkeiten sowie seinem Einkommen als Kadermitarbeiter als unzumutbar. Diesen Umständen trage auch seine Vereinbarung mit dem RAV Rechnung, wonach er ausreichende Arbeitsbemühungen unternehme, wenn er monatlich mindestens sechs Bewerbungen nachweisen könne. Die Taggeldabrechnungen würden Indiz dafür geben, dass er sich ausreichend um Arbeit bemüht habe, da die Taggelder nicht gekürzt worden seien. Die Anweisung der Vorinstanz, dass der Ehemann seine Stellenbemühungen intensivieren müsse, stehe in Widerspruch zur tatsächlichen Situation und sei willkürlich. Die Vorinstanz lasse auch nicht erkennen, inwieweit eine Intensivierung der Arbeitsbemühungen in einem sachlichen Zusammenhang mit den im Recht stehenden Begehren um Abänderung des

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eheschutzentscheides bzw. um Anweisung an den Schuldner stehe. Die Vorinstanz erwähne auch nicht, was unter einer Intensivierung zu verstehen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie eine Intensivierung der Arbeitsbemühungen verfüge, indes aber das Gesuch der Ehefrau um Schuldneranweisung abweise. 4.3 Nur wer beschwert ist, kann ein Rechtmittel ergreifen. Die Beschwer ist im Rechtsmittelverfahren das Pendant zum Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO im erstinstanzlichen Verfahren. Zur Erhebung eines Rechtsmittels ist nur befugt, wer ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an der Abänderung oder Aufhebung eines vorinstanzlichen Entscheides hat. Eine formelle Beschwer liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides von den Rechtsbegehren des nachmaligen Rechtsmittelklägers abweicht. Materielle Beschwer bedeutet, dass der Rechtmittelkläger durch den vorinstanzlichen Entscheid in seiner Rechtsposition belastet wird und er einen Rechtsnachteil erleidet, so dass er ein Interesse an der Abänderung/Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat. Eine formelle Beschwer allein ist nicht ausreichend, der Rechtsmittelkläger muss immer auch materiell beschwert sein (PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 30 ff.; OLIVER M. KUNZ, in: Kunz/Hoffmann–Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Vor. Art. 308 ff. N 46 ff.; ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., § 25 N 28 f.). Die Vorinstanz führte unter Ziffer 8 bis 10 der Entscheiderwägungen aus, der Ehemann habe sich im Zeitraum von Oktober 2013 bis Oktober 2014 im Durchschnitt pro Monat für knapp fünf Arbeitsstellen beworben, was als zu wenig erscheine. Er sei daher anzuweisen, sich intensiver um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Die Vorinstanz wies den Ehemann sodann darauf hin, dass ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, wenn er sich weiterhin zu wenig intensiv um die Stellensuche bemühe. In Ziffer 2 des Dispositivs verfügte die Vorinstanz sodann, der Ehemann habe seine Stellenbemühungen umgehend zu intensivieren. Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann jedoch kein hypothetisches Einkommen an. Die Frage, in welchem Umfang die Stellensuche ausreichend ist, braucht daher vorliegend nicht geklärt zu werden. Nur wenn die Vorinstanz dem Ehemann wegen unzureichender Stellensuche ein hypothetisches Einkommen angerechnet hätte, wäre diese Fragen zu prüfen gewesen. Falls die Vorinstanz in einem neuen Verfahren betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen (z.B. Eheschutzverfahren, vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, Verfahren um Kinderunterhalt) dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen anrechnen sollte, kann dieser dannzumal den allfälligen Entscheid wiederum an die Rechtsmittelinstanz weiterziehen und es wäre dann zu prüfen, ob sich der Ehemann hinreichend um eine neue Stelle bemühte. Der Ehemann ist daher durch die vorinstanzliche Aufforderung zur Intensivierung seiner Stellensuche, nicht beschwert, zumal Ziffer 2 des Entscheiddispositivs auch gar nicht vollstreckbar ist. Es ging der Vorinstanz wohl eher darum, dem Ehemann aufzuzeigen, was die Folge von unzureichenden Stellenbemühungen sein kann, nämlich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in einem allfälligen weiteren Verfahren um Abänderung der Unterhaltsbeiträge. Mangels Beschwer ist auf die Berufung gegen Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids nicht einzu-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht treten. Soweit der Ehemann die Intensivierung der Arbeitsbemühungen im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Schuldneranweisung eine Vollstreckungsmassnahme darstellt und nur für die gerichtlich verfügten Unterhaltsbeiträge von CHF 4‘400.00 zuzüglich allfällig dem Ehemann ausbezahlten Kinderzulagen angeordnet werden könnte. In einem Verfahren um Schuldneranweisung kann dieser Unterhaltsbeitrag nicht neu festgelegt oder überprüft werden (Bger 5A_223/2014 E. 2 vom 30. April 2014; Bger 5P.85/2006 E. 2 vom 5. April 2006). Für eine Neuberechnung des Unterhaltsbeitrages gestützt auf ein allfälliges hypothetisches Einkommen des Ehemannes wäre, wie bereits erwähnt, ein Verfahren um Abänderung des Unterhaltsbeitrags erforderlich. Der Ehemann ist durch Ziffer 2 des angefochtenen Entscheiddispositivs daher auch in einem allfälligen Verfahren um Schuldneranweisung nicht beschwert. 5. Die Berufung richtet sich schliesslich auch gegen Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. 5.1 Hinsichtlich der von der Ehefrau beantragten Schuldneranweisung verfügte die Vorinstanz mit Ziffer 3 des Dispositivs, auf die Anordnung einer Anweisung der Arbeitslosenkasse als Schuldnerin des Ehemannes werde zurzeit verzichtet. Die Vorinstanz führte dazu in den Erwägungen Ziffer 19 bis 22 aus, eine Schuldneranweisung setze eine pflichtvergessene, wiederholte Nichtbezahlung rechtskräftig festgelegter Unterhaltsbeiträge voraus, wobei die Rechtshängigkeit eines Abänderungsbegehrens eine Schuldneranweisung bis zur Rechtskraft der Unterhaltsüberprüfung sperre. Aus dem Zahlungsverhalten des Unterhaltspflichtigen während der Rechtshängigkeit eines Abänderungsbegehrens bei wesentlicher Veränderung des Pflichtigeneinkommens könne nicht auf eine Pflichtvergessenheit geschlossen werden. Der Ehemann habe für die Monate Juli, August, und September 2014 den Unterhalt zwar übermässig gekürzt, die vorläufig verfügten Unterhaltsbeiträge gemäss Verfügung vom 14. Oktober 2014 jedoch vollständig und rechtzeitig bezahlt, weshalb zurzeit auf die Anordnung einer Schuldneranweisung verzichtet werde. Die Vorinstanz führte sodann in Ziffer 22 der Erwägungen aus, eine Schuldneranweisung werde aber bei künftiger Säumnis des Ehemannes auf erste Anzeige der Ehefrau verfügt. 5.2 Der Ehemann moniert, mit dem in Erwägung Ziffer 22 des vorinstanzlichen Entscheids erwähnten Satz, dass die Anordnung einer Schuldneranweisung bei künftiger Säumnis des Ehemannes auf erstmalige Anzeige der Ehefrau hin verfügt werde, werde die Ehefrau in eine Position versetzt, die es ihr ermögliche, durch einmalige und einfache und möglicherweise sogar formlose Mitteilung an das Gericht die Anordnung einer Schuldneranweisung zu erwirken. Für den Ehemann bedeute dies eine dauerhafte Unsicherheit. Entspreche es dem Willen des Gerichts, das Gesuch um Schuldneranweisung abzulehnen, müsse dieser Wille unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden und für die sofortige Schuldneranweisung auf erstmalige Anzeige der Ehefrau bleibe kein Raum mehr. 5.3 Anfechtbar ist nur das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides, nicht jedoch die diesem zugrunde liegende Begründung (PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 33). Die Vorinstanz führte zwar

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Begründung unter Ziffer 22 aus, eine Schuldneranweisung werde bei künftiger Säumnis des Ehemannes auf erste Anzeige der Ehefrau verfügt, nahm dies jedoch nicht in das Dispositiv des angefochtenen Entscheids vom 16. Januar 2015 auf. Die Vorinstanz darf daher mangels entsprechender Androhung im Dispositiv in einem allfälligen nachfolgenden Verfahren um Schuldneranweisung eine solche nicht superprovisorisch anordnen, sondern hätte dem Ehemann vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren und sodann zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung erfüllt sind. Ein neues Gesuch um Schuldneranweisung kann die Ehefrau aber jederzeit stellen. Es macht daher für die Rechtsstellung des Ehemannes keinen Unterschied, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf eine Schuldneranweisung zurzeit verzichtet oder ob sie diese abweist. Fakt ist, dass mit dem Entscheid vom 16. Januar 2015 keine Schuldneranweisung erfolgte, die Ehefrau jederzeit, unabhängig der Formulierung im Dispositiv, ein neues Gesuch auf Schuldneranweisung stellen kann und die Vorinstanz eine solche mangels entsprechender Androhung im Dispositiv des Entscheids vom 16. Januar 2015 nicht superprovisorisch verfügen darf. Angesichts dieser Ausführungen ist der Ehemann durch Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides materiell nicht beschwert, so dass auf seine Berufung diesbezüglich ebenfalls nicht einzutreten ist. 6. Der Ehemann ersuchte für das vorliegende Berufungsverfahren mit Eingabe vom 16. Januar 2015 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 6.1 Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. KGE BL 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Ist die Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Soweit das Vermögen diesen „Notgroschen“ übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen. Soweit es die eigenen Mittel erlauben, ei-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen. Aus dem verfassungsrechtlichen Begriff der Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit folgt, dass auf die aktuelle ökonomische Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abgestellt wird und nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BGE 118 Ia 369 E. 4b und c). Aus diesem sog. Effektivitätsgrundsatz leitet sich sodann ab, dass ein Selbstverschulden des Gesuchstellers an seiner Mittellosigkeit und sein Verzicht auf die Erzielung von Einkommen oder Vermögen sowie die Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, als der Gesuchsteller tatsächlich realisiert, für die unentgeltliche Rechtspflege unerheblich sind (BGE 104 Ia 31 E. 4). Unter Vorbehalt der Fälle von Rechtsmissbrauch ist daher jede Auf- und Anrechnung von hypothetischem Einkommen oder Vermögen unzulässig (vgl. BÜHLER, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 8 f. zu Art. 117 ZPO mit weiteren Nachweisen). Die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht jedoch der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach. Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der Beistandspflicht des Ehegatten, muss zur Beurteilung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auch die wirtschaftliche Situation des anderen Ehegatten berücksichtigt werden (Bger 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; Bger 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013). 6.2 Das derzeitige Einkommen des Ehemannes beschränkt sich auf seine Arbeitslosenentschädigung, welche die Vorinstanz auf durchschnittlich CHF 7‘683.00 pro Monat berechnete und welche der Ehemann im Formular um unentgeltliche Rechtspflege (Beilage 1 zur Eingabe des Ehemannes vom 16. Februar 2015) im gleichen Betrag angab. Aus der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung geht hervor, dass dem Ehemann angesichts seines um die Steuern erweiterten Existenzminimums von CHF 3‘245.00 nach der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge von CHF 4‘400.00 kein Überschuss aus seinen durchschnittlichen Arbeitslosenentschädigungen von CHF 7‘683.00 verbleibt, welcher ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten ermöglichen würde. Auch bei der Ehefrau resultiert kein monatlicher Überschuss. Es bleibt daher zu prüfen, ob das Vermögen der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht ist das Vermögen beider Ehegatten heranzuziehen. 6.3 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Parteien gemeinsam über Vermögen in Form der Liegenschaft in X.____ mit einem Wert von rund CHF 360‘000.00 verfügen (Verkehrswert rund CHF 1 Mio. und Hypothek von CHF 640‘000.00 gemäss Angaben des Ehemannes in seiner Eingabe vom 16. Februar 2015, Ziffer 4). Weiter besitzt der Ehemann Konten der gebundenen Vorsorge der Säule 3a, welche sich per 31. Dezember 2014 auf CHF 82‘466.00 beliefen (Beilage 5 zur Eingabe des Ehemannes vom 16. Februar 2015). Der Ehemann verfügt somit über beträchtliches Vermögen, welches den Notgroschen bei weitem übersteigt. Dieses Vermögen ist allerdings nicht liquid. Der Ehemann hat auf entsprechende kantonsgerichtliche Verfügung hin mit Eingabe vom 6. März 2015 ein Schreiben der hypozierenden Bank vom 25. Februar 2015 eingereicht, wonach eine Erhöhung der Hypothek auf der Liegenschaft in X.____ nicht möglich sei. Der Ehemann kann somit durch eine Aufstockung der Hypothek keine flüssigen Mittel erlangen. Sein liquides Vermögen auf den Spar- und Privatkonten belief sich per

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 31. Dezember 2014 auf insgesamt CHF 3‘286.00 (Beilage 6 zur Eingabe des Ehemannes vom 13. April 2015), per 31. Januar 2015 auf insgesamt CHF 2‘956.30 (Beilage 7 zur Eingabe des Ehemannes vom 13. April 2015), per 28. Februar 2015 auf CHF 2‘277.15 (Beilage 8 zur Eingabe des Ehemannes vom 13. April 2015) und per 31. März 2015 auf CHF 2‘236.40 (Beilage 9 zur Eingabe des Ehemannes vom 13. April 2015). Für den hälftigen Anteil an den drei Kinderkonten steht ihm ein Betrag von insgesamt CHF 7‘884.50 per 4. März 2015 zu (Eingabe der Ehefrau vom 12. März 2015, Beilage 9). Die Ehefrau besitzt ein Konto der gebundenen Vorsorge im Betrag von CHF 57‘046.25 per 31. Dezember 2014. Weiter verfügt sie nach eigenen Angaben nach Bezahlung von noch ausstehenden Rechnungen über Vermögen auf Privat- und Sparkonten von insgesamt CHF 32‘759.30 inkl. ihres hälftigen Anteils an den Kinderkonten (Eingabe der Ehefrau vom 12. März 2015, Ziff. 3). Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der ehelichen Beistandspflicht ist für die Beurteilung des Gesuches des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Sowohl der Ehemann wie auch die Ehefrau verfügen über illiquides Vermögen (Liegenschaft und Säule 3a-Konten), welches den Notgroschen bei weitem übersteigt. Daneben besitzt der Ehemann liquides Vermögen von rund CHF 10‘000.00 (inkl. hälftiger Anteil an den Kinderkonten) und die Ehefrau von rund CHF 32‘000.00. Aufgrund des den Notgroschen bei weitem überschreitenden Vermögens beider Ehegatten sowie in Anbetracht ihres gesamten liquiden Vermögens von rund CHF 42‘000.00, welches zur Bezahlung der Verfahrenskosten ohne weiteres ausreicht, besteht kein Anspruch des Ehemannes auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Folglich ist das diesbezügliche Gesuch des Ehemannes abzuweisen. 7. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten für das vorliegende Verfahren zu entscheiden. 7.1 Aus den vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei in familienrechtlichen Verfahren das Gericht von diesem Verteilgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. c ZPO). 7.2 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 1‘400.00 festgelegt. Der unterliegende Ehemann verfügt über liquides Vermögen auf seinen Bankkonten (exkl. Kinderkonten) von rund CHF 2‘500.00 (siehe Erwägung Ziffer 6.3 hiervor). Angesichts des grossen illiquiden Vermögens ist ihm zumutbar, auf dieses liquide Vermögen zur Bezahlung von Verfahrenskosten zurück zu greifen. Die Entscheidgebühr ist folglich entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Ehemann aufzuerlegen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3 Es gilt zu prüfen, ob der Ehemann der Ehefrau für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten hat. Der Ehemann verfügt nach Bezahlung der Entscheidgebühr kaum mehr über liquides Vermögen, mit Ausnahme seines hälftigen Anteils von CHF 7‘884.50 an den Kinderkonten. Die Parteien haben in Ziffer 4.5 der Trennungsvereinbarung vom 1. November 2012 festgehalten, dass jedes gemeinsame Kind von den Eltern einen monatlichen Sparbeitrag von CHF 100.00 auf ein separat lautendes Kindersparkonto erhalten soll und der Sparbeitrag von den Ehegatten hälftig geleistet wird. Demnach sind die Guthaben auf diesen Konten in gemeinsamer Absprache zwischen den Ehegatten für die Kinder gedacht und wurden von den Ehegatten je hälftig geäufnet. Die Konten sind denn auf den Kontoauszügen jeweils auch als „Geschenksparkonto“ bezeichnet mit dem Namen des betreffenden Kindes (Eingabe der Ehefrau vom 12. März 2015, Beilage 9). Aufgrund der von den Ehegatten gemeinsam festgelegten Bestimmung der Gelder auf diesen Kinderkonten, nämlich als Geschenk für die Kinder, ist es nicht angezeigt, für die Bezahlung der Verfahrenskosten auf diese Konten greifen zu müssen, zumal anderweitiges Vermögen in ausreichendem Ausmass vorhanden ist und die Guthaben auf den Konten für die drei Kinder mit einem Gesamtbetrag von weniger als CHF 16‘000.00 nicht exorbitant hoch sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Ehemann der Ehefrau eine Parteientschädigung zu leisten. Er verfügt hierfür grundsätzlich auch über ausreichendes Vermögen. Da ihm allerdings nach Bezahlung der Entscheidgebühr nicht mehr genug liquides Vermögen ohne Antasten der Kinderkonten zur Verfügung steht, ist er derzeit nicht in der Lage, die Parteientschädigung zu begleichen. Das Gericht erachtet es aufgrund des grossen illiquiden Vermögens des Ehemannes nicht angemessen, diesen in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von der Leistung einer Parteientschädigung zu entbinden. Auch wäre es stossend, die Ehefrau trotz ihres Obsiegens im vorliegenden Berufungsverfahren ihre Parteikosten selber tragen zu lassen, nachdem der Ehemann gemäss seiner provisorischen Steuererklärung 2014 (Beilage 3 zur Eingabe des Ehemannes vom 13. April 2015) im Jahr 2014 ein Nettoeinkommen aus Arbeitserwerb und Arbeitslosenentschädigung von insgesamt CHF 155‘189.00 erzielte und Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 82‘155.00 leistete, so dass ihm CHF 73‘034.00 bzw. monatlich CHF 6‘086.00 verblieben und dieser Betrag bei Berücksichtigung des zusätzlichen Vermögensverzehrs im Jahre 2014 noch höher ist. Der Ehemann ist daher entsprechend der grundsätzlichen Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, der Ehefrau eine Parteientschädigung zu leisten. Da er derzeit jedoch nicht über liquides Vermögen verfügt und eine Parteientschädigung auch nicht aus seinen laufenden Arbeitslosenentschädigungen bezahlen kann, ist die Entschädigung zu stunden. Spätestens in der güterrechtlichen Auseinandersetzung über die eheliche Liegenschaft kann die Parteientschädigung durch Verrechnung getilgt werden. Ob eine frühere Begleichung der Parteientschädigung aufgrund einer neuen Arbeitsstelle des Ehemannes oder eines allfälligen Verkauf des Hauses möglich wäre, ist derzeit nicht abschätzbar. Die in der Höhe noch festzulegende Parteientschädigung ist daher bis zur güterrechtlichen Auseinandersetzung zu stunden, zumal die Ehefrau aufgrund ihres liquiden Vermögens auf die Bezahlung der Parteientschädigung derzeit nicht dringend angewiesen ist. 7.4 Es gilt noch die Höhe der Parteientschädigung festzulegen. Der Rechtsvertreter der Ehefrau hat mit Eingabe vom 12. März 2015, Beilage 10, eine Honorarnote für seinen Aufwand vom 28. Januar 2015 bis 12. März 2015 eingereicht. Er machte CHF 2‘550.00 für 8.5 Stunden

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht geltend, was einem Ansatz von CHF 300.00 pro Stunde entspricht. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) beträgt das Honorar CHF 200.00 bis 350.00 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Der Aufwand von 8.5 Stunden scheint angemessen, jedoch ist der Stundenansatz von CHF 300.00 für Eheschutzverfahren eher hoch. Vorliegend ging es im Berufungsverfahren hauptsächlich noch um die Frage, ob die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits ab 1. Juni 2014 oder erst ab 1. November 2014 zu verfügen ist sowie um den Antrag des Ehemannes auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, so dass die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache nicht höher waren als noch bei der Vorinstanz, bei welcher vom Rechtsvertreter der Ehefrau ein Stundenansatz von CHF 250.00 geltend gemacht wurde (Honorarnote vom 11. September 2014, Beilage 9 der Eingabe der Ehefrau vom 24. Juni 2014 an die Vorinstanz). Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Honorarnote des Rechtsvertreters der Ehefrau auf seine Bemühungen im Berufungsverfahren bis zum 12. März 2015 bezieht, er jedoch auch nach diesem Zeitpunkt noch Aufwand hatte. So wurden ihm noch die Verfügungen vom 23. und 30. März 2015 sowie die Eingaben des Ehemannes vom 20. März 2015 und 13. April 2015 mit Beilagen zugestellt, welche er studieren und seiner Klientin weiterleiten musste. Schliesslich erfolgte seitens der Ehefrau noch die Eingabe vom 15. April 2015, welche sich auf die Angaben und Belege zum Vermögen des Ehemannes bezog. Diese zusätzlichen Aufwendungen (inkl. Auslagen) nach dem 12. März 2015 dürften in etwa dem Betrag entsprechen, welcher sich aus der Differenz des Stundenansatzes von CHF 250.00 zu CHF 300.00 für die mit der Honorarnote vom 12. März 2015 geltend gemachten 8.5 Stunden ergibt. Die Honorarnote vom 12. März 2015 des Rechtsvertreters der Ehefrau enthält zwar einen etwas zu hohen Stundenansatz, dafür gelten seine Aufwendungen ab dem 12. März 2015 mit dieser Honorarrechnung ebenfalls als abgegolten. Im Ergebnis ist daher die Parteientschädigung entsprechend der Honorarnote vom 12. März 2015 auf insgesamt CHF 2‘799.35 (inkl. CHF 42.00 Auslagen und CHF 207.35 MWST) festzusetzen.

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 1‘400.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2‘799.35 (inkl. CHF 42.00 Auslagen und CHF 207.35 MWST) zu bezahlen. Diese Parteientschädigung ist bis zur güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gestundet und kann dannzumal in der güterrechtlichen Auseinandersetzung verrechnet werden.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

400 15 15 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 28.04.2015 400 15 15 (400 2015 15) — Swissrulings