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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.11.2009 200 2009 1117 (200 09 1117)

10. November 2009·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·1,173 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Schutz der Familienwohnung im Pfandverwertungsverfahren

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. November 2009 (200 09 1117) Die Stellung als Mitbetriebener im Verfahren der Pfandverwertung der als Familienwohnung dienenden Liegenschaften erlaubt dem Ehegatten, Rechtsvorschlag zu erheben und im Rechtsöffnungsverfahren Einwendungen gemäss Art. 169 ZGB vorzutragen oder die dem Schuldner zustehenden Einreden geltend zu machen, falls sich dieser passiv verhält und den Ehegatten dadurch der Gefahr aussetzt, die Familienwohnung zu verlieren. Damit wird nicht den Schutz des Schuldners, sondern die Wahrung der schutzwürdigen Interessen seines Ehegatten bezweckt, weshalb dem Schuldner die Aktivlegitimation zur Beschwerdeführung abgeht (Art. 17 SchKG, Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG, E. 1.2). Wer das Vorliegen einer Familienwohnung behauptet, hat dies zu beweisen. Als Familienwohnung gelten nach Lehre und Rechtsprechung diejenigen Wohnungen und Liegenschaften, die von den Ehegatten gemeinsam bewohnt werden und in denen sich das gemeinsame Familienleben abspielt (Art. 8 ZGB, Art. 169 ZGB, E. 2).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schutz der Familienwohnung im Pfandverwertungsverfahren

Sachverhalt Der Zahlungsbefehl in der Grundpfandbetreibung wurde dem Schuldner am von diesem angegebenen Domizil in B. am 11.02.2009 zugestellt. Im Rahmen der Anzeige betr. Bezahlung der Mietzinseinnahmen betr. die verpfändete Liegenschaft im M. gab der Schuldner 3 Mietverhältnisse bekannt (Wohnung T. Fr. 1'400.--, Miete Firma F. AG Fr. 2'600.--, Miete Tochter "Fr. in Ausbildung"). Die Anzeige betr. das Verwertungsbegehren wurde vom Schuldner in B. entgegengenommen. Am 24.08.2009 reichte der Schuldner die auf der verpfändeten Liegenschaft bestehenden Mietverträge nach. Daraus war ersichtlich, dass die erste Wohnung per 01.08.2009 an die Ehefrau des Schuldners für monatlich Fr. 1'400.00 bzw. nach Verrechnung mit der Hauswartsentschädigung für Fr. 1'100.-- vermietet wurde. Mit Schreiben vom 29.09.2009 machte der Schuldner geltend, dass ein Teil der verpfändeten Liegenschaft in M. als Familienwohnung von ihm und seiner Ehefrau genutzt werde, und ersuchte darum, das Verfahren auf seine Ehefrau auszudehnen und ihr einen entsprechenden Zahlungsbefehl zuzustellen. Gleichzeitig bat er darum, die bereits publizierte betreibungsamtliche Grundstücksteigerung abzusagen. Mit Verfügung vom 09.10.2009 wies das Betreibungsamt Arlesheim den Antrag auf Zustellung eines Zahlungsbefehls an die Ehefrau des Schuldners und das Gesuch um Absagung der betreibungsamtlichen Liegenschaftsversteigerung ab. Gegen diese Verfügung erhob der Schuldner mit Schreiben vom 13.10.2009 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Erwägungen 1.1 ( ... ) 1.2 Aktivlegitimiert ist, wer in seinen gesetzlich geschützten Interessen verletzt ist. Als aktivlegitimiert gilt jede Person, deren berechtigte Interessen durch eine amtliche Handlung oder Verfügung verletzt wurden. Die Aktivlegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist. Beschwer ist immer erforderlich, d.h. unmittelbare Betroffenheit durch die angefochtene Verfügung, wofür materielle (ein schutzwürdiges Interesse) und formelle (ein aktuelles und praktisches Interesse) Beschwer vorliegen müssen (SchKG-Cometta, Art. 17 N 36 ff.). Wer in eigenem Namen handelt, aber fremde Interessen wahrnimmt, ist nicht zur Beschwerde legitimiert; er ist nicht in seinen eigenen Interessen betroffen (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Art. 17 SchKG N 169). Aus der ehelichen Beistandspflicht lässt sich die Beschwerdelegitimation nicht ableiten (BGE 114 III 80 E. 1). Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG dient den Interessen des Ehegatten des Schuldners. Die Stellung als Mitbetriebener im Verfahren der Pfandverwertung der als Familienwohnung dienenden Liegenschaften erlaubt dem Ehegatten, Rechtsvorschlag zu erheben und im Rechtsöffnungsverfahren einerseits Einwendungen gemäss Art. 169 ZGB vorzutragen, andererseits die dem Schuldner zustehenden Einreden geltend zu machen, falls sich dieser passiv verhält und den Ehegatten dadurch der Gefahr aussetzt, die Familienwohnung zu verlieren (Brügger, SchKG Gerichtspraxis 1946-2005, Art. 153 N 14). Diese Gesetzesvorschrift bezweckt somit nicht den Schutz des Schuldners, sondern die Wahrung der schutzwürdigen Interessen seines Ehegatten. Dem Ehegatten des Schuldners muss die Möglichkeit offenstehen, durch betreibungsrechtliche Beschwerde die Zustellung eines Zahlungsbefehls zu erwirken (SchKG-Bernheim/Känzig, Art. 153 N 24). Der Beschwerdeführer selbst ist durch die angefochtene Verfügung weder in seinen gesetzlich geschützten Interessen betroffen, noch besteht für ihn ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse. Er konnte seine eigenen, schutzwürdigen Interessen bekanntlich durch Rechtsvorschlag gegen den ihm zugestellten Zahlungsbefehl Nr. … und im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht Arlesheim (Verfahren Nr. …) geltend machen. Da der Beschwerdeführer nur in eigenem Namen Beschwerde erhoben hat und auch sein Rechtsvertreter gemäss Anwaltsvollmacht nur im Namen des Beschwerdeführers auftritt, kann auf die Beschwerde mangels Aktivlegitimation nicht eingetreten werden. Die vom Betreibungsamt Arlesheim erteilte Rechtsmittelbelehrung ändert daran nichts. 2. Selbst im Falle des Eintretens auf die Beschwerde wäre diese aus nachfolgenden Gründen abzuweisen: Ergibt sich erst nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das verpfändete Grundstück als Familienwohnung dient, so ist gemäss Art. 100 VZG dem Ehegatten des Schuldners nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen. Dies gilt vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs auch dann, wenn die Nutzung des Grundstücks als Familienwohnung erst im Verlauf des Betreibungsverfahrens begonnen hat (SchKG-Bernheim/Känzig, Art. 153 N 25). Wer das Vorliegen einer Familienwohnung gemäss Art. 169 ZGB behauptet, hat dies nach den Regeln von Art. 8 ZGB zu beweisen (Berner Kommentar, Art. 169 ZGB N 13; Lorandi, a.a.O., Art. 20a SchKG N 63). Art. 169 ZGB schützt die Familienwohnung, die für die eheliche Gemeinschaft und die Kinder lebenswichtig ist. Als Familienwohnung gelten nach Lehre und Rechtsprechung diejenigen Wohnungen und Liegenschaften, die von den Ehegatten gemeinsam bewohnt werden und in denen sich das gemeinsame Familienleben abspielt (Berner Kommentar, Art. 169 ZGB N 14 ff.; SchKG-Bernheim/Känzig, Art. 153 N 21). Der Beschwerdeführer legte dem Betreibungsamt einen Mietvertrag vor, gemäss welchem er eine 2 1/2 - Zimmerwohnung in der fraglichen Liegenschaft seiner Ehefrau für Fr. 1'400.00 per 01.08.2009 vermietete, wobei eine Hauswartsentschädigung von Fr. 300.00 direkt abgezogen werde. Damit wurde ein Mietverhältnis nachgewiesen für eine Wohnung, die vorher von keinem der Ehegatten bewohnt wurde, bewohnte doch vorher nach Angaben des Schuldners vom 28.01.2009 einzig seine Tochter diese Wohnung (vgl. Beilage …) und zog doch seine Ehefrau gemäss Einwohnerkontrolle M. von A. her zu. Der in gleicher Höhe wie für die Vermietung an Drittpersonen (Wohnung Thoma) vereinbarte Mietzins und die besondere Vereinbarung betr. Verrechnung mit der Hauswartsentschädigung sprechen gegen das Vorliegen eines bloss simulierten Mietverhältnisses. Ob die Tochter des Schuldners dort wohnt, ist unklar, jedoch nicht weiter von Relevanz. Ebenfalls unklar ist, ob der Beschwerdeführer dort wohnt. Seine diesbezügliche Behauptung wird durch keinerlei Indizien gestützt. Vielmehr sprechen gewichtige Indizien dagegen: Er hat eine Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle B und eine Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle M. bis heute nicht vorgenommen. Weiter hat er die Anzeige des Verwertungsbegehrens vom 11.08.2009 widerspruchslos in B. entgegengenommen, obwohl er gemäss seiner eigenen Aussage in der Beschwerdebegründung vom 13.10.2009 seit mehreren Monaten bereits in M. gewohnt haben will. Ferner konnten ihm noch am 06.10.2009 Betreibungsurkunden in B. zugestellt werden. Der Antrag des Beschwerdeführers, einen Augenschein in der verpfändeten Liegenschaft in M. vorzunehmen, ist für den Beweis des Bestehens einer Familienwohnung von vorneherein untauglich. Das Betreibungsamt durfte diesen Antrag daher abweisen, ohne deswegen in Willkür zu verfallen. Wegen der Untauglichkeit dieses Beweisantrags sieht auch die Aufsichtsbehörde keine Veranlassung, einen Augenschein vorzunehmen. Jedenfalls ist dem Schuldner der Nachweis misslungen, dass in dieser Wohnung je der Lebensmittelpunkt des Ehe- und Familienlebens gelegen ist. Mangels Vorliegens einer Familienwohnung bestand keine Verpflichtung, auch der Ehegattin des Schuldners einen Zahlungsbefehl zuzustellen. ( … ) 3. ( … ) Entscheid der AB SchKG vom 10. November 2009 i.S. F.E. gegen B.A. (200 09 1117/ZWH)

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