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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 19.12.2007 200 2007 872 (200 07 872)

19. Dezember 2007·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·1,668 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Zuständigkeit des Schweizer Richters bei hängigem Scheidungsverfahren im Ausland

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2007 (200 07 872) Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 233 ZPO sind auch echte Noven unbeachtlich (§ 233 ZPO; E. 2). Im Rahmen des mündlichen Verfahrens gibt es keine Bindung an allenfalls im Vorfeld schriftlich gestellte Begehren; vielmehr können die Prozessparteien ihre Rechtsbegehren bis zum Abschluss der Beweisaufnahme anlässlich der mündlichen Audienz frei anpassen oder abändern (E. 3.2). Solange unklar ist, ob die ausländische Gerichtsbarkeit Art. 137 ZGB entsprechende Massnahmen kennt und solche bereits angeordnet hat oder diesbezügliche Begehren innert angemessener Frist beurteilen würde, ist es nicht willkürlich, "Gefahr im Verzug" im Sinne der Praxis zu Art. 10 IPRG - und damit die Zuständigkeit des schweizerischen Massnahmerichters - anzunehmen, wenn das aktuelle Einkommen der unterhaltsberechtigten Person nicht ausreicht, ihren Notbedarf zu decken, so dass sie für ihren Unterhalt dringend auf Drittmittel angewiesen ist (Art. 10 IPRG; E. 4.2, 4.3). Die blosse Einleitung eines Scheidungsverfahrens im Ausland lässt weder in der Schweiz bereits getroffene Eheschutzmassnahmen hinfällig werden noch hebt sie die Zuständigkeit des schweizerischen Richters auf, solche Massnahmen anzuordnen; da Inhalt und Grundgedanken der Unterhaltsregelung nach Art. 176 ZGB und Art. 137 ZGB grundsätzlich identisch sind, ist es nicht willkürlich, wenn der Bezirksgerichtspräsident als "Scheidungsrichter" genau das angeordnet hat, was er als Eheschutzrichter ohne Weiteres - trotz hängiger Scheidung in Ausland - hätte tun können (E. 4.4).

Internationales Privatrecht

Zuständigkeit des Schweizer Richters bei hängigem Scheidungsverfahren im Ausland

Sachverhalt Mit Eingabe ans Bezirksgericht Gelterkinden vom 21. August 2007 ersuchte die Rechtsvertreterin der Ehefrau um Ladung der Parteien in eine Eheschutzverhandlung und beantragte, es sei der Ehefrau das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass sie die eheliche Wohnung schon am 12. Juli 2007 verlassen habe; ferner sei der Ehemann zu verurteilen, an den Unterhalt der Ehefrau einen angemessenen Beitrag zu bezahlen, alles unter o/e Kostenfolge bzw. unter Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an die Ehefrau. Mit Eingabe vom 05. September 2007 teilte der Rechtsvertreter des Ehemannes dem Bezirksgericht Gelterkinden mit, dass in Marokko bereits ein Ehescheidungsverfahren hängig sei; eine erste Anhörung habe - wie aus der beigelegten Gerichtsurkunde hervorgehe - am 30. August 2007 stattgefunden und eine zweite Anhörung sei auf den 29. Oktober 2007 angesetzt worden. Aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens in Marokko werde die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters vorsorglich bestritten; ferner werde beantragt, dem Ehemann die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Mit - als vorsorgliche Massnahme im hängigen Scheidungsverfahren deklarierter - Verfügung verpflichtete die Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden im Anschluss an die Parteiverhandlung vom 20. September 2007 den Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab 12. Juli 2007 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 480.00 zu bezahlen; die ordentlichen Kosten des Verfahrens wurden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt und die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen, beiden Parteien wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Eheschutzverfahren hat die Bezirksgerichtspräsidentin noch gleichentags als gegenstandslos abgeschrieben. Gegen die Unterhaltsverfügung vom 20. September 2007 hat die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Ehemannes mit Eingabe vom 01. Oktober 2007 Beschwerde erhoben mit den Begehren, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, alles unter o/e Kostenfolge. Mit Eingabe vom 29. November 2007 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Bestätigung ins Recht, wonach beide Ehegatten am 29. Oktober 2007 vor dem Familiengericht in Meknes (Marokko) erschienen seien.

Erwägungen

1. ( … )

2. Gemäss ständiger Praxis entscheidet das Kantonsgericht - entsprechend dem Wesen der Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel - im Beschwerdeverfahren aufgrund der tatsächlichen Situation, wie sie sich der Vorinstanz darbot. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind daher weder Noven zu berücksichtigen noch ergänzende Beweisaufnahmen vorzunehmen (vgl. H. Weibel / M. Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, 1986, S. 294; A. Staehelin / Th. Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 21 N 95, S. 274). Die Unterlagen, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens eingereicht hat - das arabische Bestätigungsschreiben vom 23. November 2007 und die entsprechende Übersetzung ins Französische - dürfen daher, auch wenn es sich dabei um sog. echte Noven handelt, bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde keine Beachtung finden. Abzustellen ist ausschliesslich auf die Urkunden, die bereits der Vorderrichterin vorlagen.

3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt in casu insofern ein wesentlicher Mangel im Verfahren vor, als die Vorinstanz anlässlich der Verhandlung vom 20. September 2007 das Eheschutzverfahren abgeschrieben und gleichzeitig - trotz Fehlens eines entsprechenden Antrags der Ehefrau - ein Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen eröffnet hat.

3.1 Als Verfahrensmangel gilt jeder Verstoss gegen Verfahrensnormen auf dem Weg zum Urteil und beim Urteilserlass, ohne dass der Inhalt des Urteils betroffen würde (vgl. S. Schweizer, Das Rechtsmittelsystem im basellandschaftlichen Zivilprozessrecht, Diss. 1988, S. 90 ff.). Wesentlich ist der Verfahrensmangel, wenn er im Verfahren für die betreffende Partei einen Rechtsnachteil zur Folge hat (A. Staehelin / Th. Sutter, a.a.O., § 21 N 83, S. 272).

3.2 Grundsätzlich darf das Gericht aufgrund der im Zivilprozess geltenden Verhandlungsmaxime nur auf Antrag der Parteien hin tätig werden und nur im Rahmen der formgültig gestellten Anträge entscheiden. Bei der Einleitung eines Eheschutzoder Scheidungsverfahrens, welche regelmässig im mündlichen Verfahren geführt werden, sind die Parteien nicht an ihre im Ladungsbegehren schriftlich gestellten Anträge gebunden, vielmehr können sie die Rechtsbegehren bis zum Abschluss der Beweisaufnahme anlässlich der mündlichen Audienz frei anpassen oder abändern.

3.3 In casu trifft es zwar zu, dass die Rechtsvertreterin der Ehefrau in ihrer Eingabe vom 21. August 2007 ein Begehren um Einleitung eines Eheschutzverfahrens und um Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Getrenntlebens gestellt hat. Anlässlich der Verhandlung vom 20. September 2007 hat indes die Rechtsvertreterin der Ehefrau, nachdem der Einwand der Rechtshängigkeit des hängigen Scheidungsverfahrens in Marokko erfolgt war, ausdrücklich am Erlass vorsorglicher Massnahmen festgehalten und sich daher auch auf Art. 10 IPRG bezogen (vgl. Protokoll der bezirksgerichtlichen Verhandlung vom 20. September 2007, S. 2, act. 3). Damit hat sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie - für den Fall, dass die Bezirksgerichtspräsidentin von einem hängigen Scheidungsverfahren in Marokko ausgeht - dennoch gestützt auf Art. 10 IPRG vorsorgliche Massnahmen, namentlich einen angemessenen Unterhaltsbeitrag, beantragt. Folglich hat die Ehefrau - zumindest im Sinne eines Eventualbegehrens - formgerecht und prozessual rechtzeitig vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragt. Die Rüge des Verfahrensmangels läuft daher ins Leere.

4. Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe insofern willkürlich entschieden, als sie ihre sachliche Zuständigkeit bejaht habe, obgleich die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen nach Art. 10 IPRG mangels akuter Gefährdung nicht erfüllt seien.

4.1 ( … )

4.2 Bei internationalen Sachverhaltskonstellationen - wie im vorliegenden Fall - sind in Bezug auf vorsorgliche Massnahmen Art. 10 und 62 IPRG beachtlich, wobei Art. 62 IPRG in casu nicht zur Anwendung gelangt, da kein hängiges Scheidungsverfahren in der Schweiz vorliegt. Art. 10 IPRG verleiht einem schweizerischen Gericht die Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen, wenn es in der Hauptsache nicht zuständig ist. Gestützt auf Art. 10 IPRG kann der schweizerische Massnahmerichter nach heutiger Lehre und Rechtsprechung vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB anordnen, wenn das vom ausländischen Gericht anzuwendende Recht keine Art. 137 ZGB entsprechenden Massnahmen kennt, wenn vom ausländischen Gericht angeordnete Massnahmen am schweizerischen Wohnsitz einer Partei nicht vollstreckt werden können, wenn Massnahmen erforderlich sind, um die Vollstreckung in inländische Vermögenswerte sicherzustellen sowie wenn Gefahr im Verzug ist und nicht zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist einen Entscheid fällt (L. Bopp, in: H. Honsell / N.P. Vogt / A.K. Schnyder / St.V. Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2.Auflage, Basel 2007, N 10 zu Art. 62, S. 421, mit weiteren Hinweisen).

4.3 Im vorliegenden Fall lag der Vorinstanz einzig ein in arabischer Sprache abgefasstes und ins Französische übersetztes Bestätigungsschreiben vom 30. August 2007 vor, wonach der Beschwerdeführer am 30. August 2007 beim Tribunal de 1ere Instance de Meknes in Marokko wegen Scheidung vorgesprochen habe. Dass diese Bestätigung als rechtsgenüglicher Nachweis für die bestehende Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens in Marokko zu betrachten ist, kann nach Dafürhalten des Kantonsgerichts durchaus in Zweifel gezogen werden, so dass der vorinstanzliche Schluss auf ein rechtshängiges Scheidungsverfahren in Marokko keineswegs zwingend war. Sodann hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dargelegt, dass das marokkanische Gericht Art. 137 ZGB entsprechende Massnahmen kennt und solche bereits angeordnet hat oder diesbezügliche Begehren innert angemessener Frist beurteilen würde. Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Dringlichkeit des verfügten Unterhaltsanspruchs bzw. die Gefährdung der vermögensrechtlichen Interessen der Ehefrau zu bestreiten. Diesen Einwänden kann entgegengehalten werden, dass das aktuelle Einkommen der Ehefrau zusammen mit dem angefochtenen Unterhaltsbeitrag nicht ausreicht, ihren Notbedarf zu decken, so dass die Ehefrau für ihren Unterhalt dringend auf Drittmittel angewiesen ist. Dass der verfügte Unterhaltsbeitrag auf CHF 480.00 beschränkt ist, liegt darin begründet, dass ein höherer Unterhaltsbeitrag ins Existenzminimum des Beschwerdeführers eingreifen würde. Die Verwendung des geringen Umfangs des Unterhaltsbeitrags als Argument für eine fehlende Gefährdung der vermögensrechtlichen Interessen der Ehefrau erscheint daher klar missbräuchlich. Auch wenn in Bezug auf die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 10 IPRG erfüllt sind, gewisse Unklarheiten namhaft gemacht werden können, erscheint die Haltung der Vorinstanz aufgrund der vorgenannten Gründe zumindest nicht willkürlich.

4.4 Doch selbst wenn die Voraussetzungen für Art. 10 IPRG klarerweise nicht erfüllt wären, ist die angefochtene Unterhaltsanordnung durch die Vorinstanz gemäss bundesgerichtlicher Praxis dennoch zulässig. Mit Entscheid vom 21. Dezember 1978 hat das Bundesgericht nämlich deutlich gemacht, dass die blosse Einleitung eines Scheidungsverfahrens im Ausland weder in der Schweiz bereits getroffene Eheschutzmassnahmen hinfällig werden lässt noch die Zuständigkeit des schweizerischen Richters aufhebt, solche Massnahmen anzuordnen (BGE 104 II 246 ff.). Dieser Entscheid ist zwar noch vor Inkrafttreten des IPRG ergangen, er beansprucht indessen weiterhin unveränderte Geltung (vgl. insbes. Beschluss des Obergerichts ZH vom 08. Februar 2001, publ. in: ZR 101 [2002] Nr. 3). Da Inhalt und Grundgedanken der Unterhaltsregelung nach Art. 176 ZGB und Art. 137 ZGB grundsätzlich identisch sind, kann es schwerlich willkürlich sein, wenn die Vorinstanz als "Scheidungsrichterin" genau das angeordnet hat, was sie gemäss BGE 104 II 246 ff. als Eheschutzrichterin ohne Weiteres - trotz hängiger Scheidung in Marokko - hätte tun können. Nachdem das Quantitativ des vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrages nicht angefochten wurde, ist die vorliegende Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen.

KGE ZS vom 19. Dezember 2007 i.S. A.G. gegen BGP G. und K.B. (200 07 872/NOD)

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