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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.07.2011 100 2011 17 (100 11 17)

5. Juli 2011·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·1,790 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; Bestimmung der Sorgfaltspflicht eines vertraglich eingesetzten Sicherheitsbeauftragten

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Juli 2011 (100 11 17) Entscheidend für die inhaltliche Tragweite der Funktion als Sicherheitsbeauftragter einer Baustelle ist nicht das subjektive Bekunden des Betroffenen, sondern das von den Vertragsparteien Vereinbarte. Für den vertraglich eingesetzten Sicherheitsbeauftragten wäre es im vorliegenden Fall unumgänglich gewesen, die Baustelle vorgängig persönlich zu besichtigen und sich so vor Ort ein Bild über die Lage und die konkreten Gefahren und Risiken zu machen. Indem er es unterliess, sich über mögliche Gefahren im Bereich der Baustelle zu informieren und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen, hat er die Regeln der Baukunde pflichtwidrig verletzt (Art. 229 Abs. 2 StGB, E. 5.2).

Strafrecht

Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; Bestimmung der Sorgfaltspflicht eines vertraglich eingesetzten Sicherheitsbeauftragten

Sachverhalt Am 31. Oktober 2007 um 02.35 Uhr wurde bei der Demontage eines Signalportals auf der Baustelle der Nationalstrasse A2/A3 im Bereich der Verzweigung Hagnau eine über die Autobahn führende Hochspannungsleitung vom Kranfahrer T. K. übersehen. Er kam dieser in der Folge mit dem Kran zu nahe, worauf sich ein Lichtbogen bildete, der die elektrische Spannung der Hochspannungsleitung durch das Stahlseil in den Kran der Arbeitsmaschine und über die ausgefahrene Fahrzeugstütze in den Fahrbahnbelag leitete, in den ein Loch von ca. 7 cm Tiefe gebrannt wurde. Neben dem Kranführer T. K. sowie dem Sicherheitsbeauftragten H. S. hielten sich zum Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls noch ca. sechs weitere Arbeiter auf der Baustelle auf. Bei diesem Vorfall wurde niemand verletzt, jedoch wurde die betreffende Hochspannungsleitung beschädigt. Mit Urteil vom 29. Oktober 2010 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft H. S. der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Mit gleichem Urteil wurde der Kranführer T. K. der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.-- sowie zu einer Busse von CHF 1'000.-- verurteilt. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Hinsichtlich beider Angeklagten wurde der Anklage wegen fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, keine Folge gegeben. Die Schadenersatzforderung der TRR AG wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten inklusive Urteilsgebühr wurden T. K. zu 2/3 und H. S. zu 1/3 auferlegt. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2010 erklärte Advokat Dr. B. N. im Namen von H. S. mit Eingabe vom 4. November 2010 die Appellation. In seiner Appellationsbegründung vom 8. April 2011 beantragt er unter o/e-Kostenfolge, das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 29. Oktober 2010 sei vollumfänglich aufzuheben und demzufolge der Appellant vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen. (…) Erwägungen 1. -4. ( … ) 5.1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB wegen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde bestraft; nach Abs. 2 der Bestimmung ist auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar. Die Tathandlung besteht im Ausserachtlassen von anerkannten Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks. Sie kann sowohl in aktivem unsachgemässem Handeln als auch im Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen bestehen. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung des Täters, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten (Bruno Roelli/Petra Fleischanderl, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Auflage 2007 [folgend: BSK II], Art. 229 N 7 ff.). Die mit der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen können nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen (vgl. BGE 109 IV 15 E. 2a). Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den konkreten Umständen (BSK II, a.a.O., Art. 229 N 18; Felix Bendel, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Verletzung der Regeln der Baukunde [Art. 229 StGB], Diss. Genf 1960, S. 42 ff.). Ein Schuldspruch gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB setzt ferner voraus, dass der Täter die jeweiligen Regeln in seinem Verantwortungsbereich fahrlässig missachtete. Die Fahrlässigkeit kann sowohl unbewusst wie auch bewusst sein und muss sich sowohl auf die Verletzung der Bauregeln wie auch auf die dadurch entstandene Gefährdung beziehen. Als fahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB sind insbesondere die ungenügende Aufsicht und Kontrolle, das Nichtanmelden unvorgesehener Schwierigkeiten an vorgesetzte Stellen sowie der Nichtbeizug eines sich aufdrängenden Spezialisten zu betrachten (BSK II, a.a.O., Art. 229 N 40 mit Hinweisen). 5.2 Als Täter im Sinne von Art. 229 StGB kommt neben anderen auch ein Sicherheitsbeauftragter in Betracht. Entscheidend für die inhaltliche Tragweite dieser Funktion ist dabei nicht das subjektive Bekunden des Appellanten, sondern das von den Vertragsparteien Vereinbarte. Somit sind vorliegend der am 10. August 2007 unterzeichnete Werkvertrag (vgl. act. 225 ff.) sowie insbesondere die darin enthaltenen Allgemeinen Bedingungen und Besonderen Bestimmungen des Tiefbauamtes Z. für Bauleistungen und Lieferaufträge (ABT, vgl. act. 237 ff.) zur Bestimmung der Pflichten des Appellanten von zentraler Bedeutung. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich eindeutig das Bild eines aktiven und offensiv agierenden Sicherheitsbeauftragten, welcher sich vorausschauend Gedanken machen muss, in welchen Bereichen allenfalls Probleme entstehen könnten. Beispielhaft sei die Vertragsbestimmung erwähnt, wonach sich der Beauftragte über die genaue Lage der Werkleitungen, Bauwerke und Anlagen zu informieren und alle notwendigen Sicherungsmassnahmen vorzukehren hat (vgl. Ziff. 4.2 ABT; act. 243); oder auch diejenige, wonach der Unternehmer (und somit der von ihm eingesetzte Sicherheitsbeauftragte) verpflichtet ist, unmittelbar vor Inangriffnahme der Bauarbeiten bei sämtlichen zuständigen Werksleitungseigentümern oder der Bauleitung die neusten Pläne und Skizzen anzufordern und sich über die genaue Lage der Leitungen zu informieren (vgl. Ziff. 722.110 ABT; act. 297). Zudem ist der Sicherheitsbeauftragte dafür verantwortlich, dass alle auf der Baustelle tätigen Personen (auch der Subunternehmer) persönlich über die Gefahren auf der Baustelle instruiert werden (vgl. Ziff. 523.100 ABT; act. 281). Dieses Pflichtenheft entspricht evidentermassen nicht dem Verständnis, welches der Appellant offenbar von seiner Position als Sicherheitsbeauftragtem hatte, indem er vorbrachte, nur auf nicht sichtbare Hindernisse, wie beispielsweise Bodenleitungen, hinweisen zu müssen (act. 573 ff.). Ein rein passiv agierender Sicherheitsbeauftragter, der lediglich wartet, bis ein anderer ihn über eine allfällige Gefahr informiert, wäre denn auch weitgehend überflüssig. Gemäss den Ausführungen im Basler Kommentar wird die Verantwortung der übrigen Baubeteiligten (z.B. des Bauleiters) durch den Einsatz eines Sicherheitsbeauftragten zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber doch spürbar reduziert (vgl. BSK II, a.a.O., Art. 229 N 33). Dies zeigt auf, welches hohe Gewicht dieser Funktion regelmässig zukommt. Der Appellant hat von den über die Autobahn verlaufenden elektrischen Freileitungen keine Kenntnis gehabt und auch nicht an eine solche Möglichkeit gedacht. Nach Ansicht des Kantonsgerichts wäre es für ihn als vertraglich eingesetzten Sicherheitsbeauftragten jedoch unumgänglich gewesen, die Baustelle vorgängig persönlich zu besichtigen und sich so vor Ort ein Bild über die Lage und die konkreten Gefahren und Risiken zu machen. Indem der Appellant es unterliess, sich über mögliche Gefahren im Bereich der Baustelle zu informieren und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen, hat er die Regeln der Baukunde pflichtwidrig verletzt, weswegen das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen ist. 5.3 Daran vermag auch der Einwand des Appellanten, die betreffenden Leitungen seien in den Plänen nicht eingezeichnet gewesen, nichts zu ändern. In den Akten befindet sich zwar ein Plan (act. 431), auf welchem die betreffenden Leitungen tatsächlich nicht eingezeichnet sind. Allerdings sind auf diesem Plan beispielsweise auch keine Wege oder Gebäude, sondern lediglich die Autobahn und ihre Signaltafeln eingezeichnet. Insofern kann dieser Plan keine Gewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse verschaffen. Andere Pläne, insbesondere der Bauplan, liegen dem Gericht nicht vor. Aber auch hinsichtlich dessen konnte der Appellant nicht schlüssig darlegen, dass die elektrischen Leitungen darauf tatsächlich hätten eingetragen sein müssen. An der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte er aus, bei andern Plänen sei das jeweils der Fall gewesen, er kenne aber keine Bestimmung, die dies vorschreibe. Dem kommt vorliegend jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, denn selbst wenn die Leitungen in den Plänen einzuzeichnen gewesen wären, so gilt es zu beachten, dass Pläne ursprünglich fehlerhaft sein oder aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen von der Realität abweichen können. Bei jeder Baustelle kann es zudem Gegebenheiten geben, welche aus keinem Plan ersichtlich sind, wie z.B. Glatteisbildung. Gerade aus diesen Gründen kann sich ein Sicherheitsbeauftragter nicht bloss auf die Konsultation von Plänen verlassen, was eine vorgängige Begehung der Baustelle und damit eine Besichtigung der realen Verhältnisse vor Ort unbedingt erforderlich macht. 5.4 Mit der entsprechenden Planung - allenfalls unter Beizug der Polizei - wäre eine vorgängige Besichtigung der Baustelle ohne Zweifel möglich gewesen. Auch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) erachtet im vorliegenden Fall eine vorangehende Risikobeurteilung als unumgänglich (vgl. den Bericht vom 28. Februar 2008, act. 73 ff.). Der Einwand des Appellanten, eine Begehung der Baustelle auf der Autobahn wäre in der Praxis nicht realisierbar, erweist sich demnach als unbehelflich. 5.5 Ebenso als unbegründet erweist sich die Beanstandung, der Appellant habe als Sicherheitsverantwortlicher darauf vertrauen dürfen, dass der Kranfahrer ohne Sicht nicht mehr weiterfahre. Die Vorinstanz hat den Kranführer für sein Verhalten der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig gesprochen, was dieser akzeptiert hat. Sein fehlerhaftes Verhalten steht somit rechtskräftig fest. Die Tatsache, dass auch der Kranführer seine Pflichten nicht wahrgenommen hat, schliesst jedoch keineswegs sorgfaltswidrige Unterlassungen des Appellanten aus. Die Unterscheidung verschiedener Verantwortlichkeitsbereiche ist eine Folge der beim Bau unumgänglichen Arbeitsteilung, wobei sich die einzelnen Tätigkeiten häufig nicht scharf voneinander abgrenzen lassen, so dass bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde die strafrechtliche Verantwortung nach Art. 229 StGB oft mehrere Personen gleichzeitig trifft (Urteil des Bundesgerichts 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 6.1, in: Pra 2005 Nr. 29 S. 214; BGE 104 IV 96 E. 4). Eine Entlastung mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit eines andern ist nicht möglich (vgl. hierzu Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl. 2005, S. 476). Zudem widerspricht sich der Appellant selbst, wenn er geltend macht, der Kranführer wäre verpflichtet gewesen, sich vor Beginn seiner Arbeiten im Bereich von Werkleitungen über deren genaue Lage, Bauwerke und Anlagen zu informieren. Dieser Einwand trifft umso mehr für ihn selber in seiner Funktion als Sicherheitsberater zu, zumal er den Kranführer jeweils kurzfristig aufbot und somit die Übersicht über die jeweils zu tätigenden Arbeiten und den konkreten Ort der Ausführung hatte. (…). Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juli 2011 (100 11 17/VOM) Verletzung der Regeln der Baukunde Bestimmung der Pflichten eines vertraglich eingesetzten Sicherheitsbeauftragten SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 229 Abs. 2 Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

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