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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.08.2011 100 2010 1508 (100 10 1508)

16. August 2011·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·4,694 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Versuchte Nötigung durch grundlose Betreibung und Geruchsemissionen (stinkende Fässer)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. August 2011 (100 10 1508) Das schweizerische Zwangsvollstreckungsrecht verlangt für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens keinen gerichtlich geprüften Titel. Es ist daher möglich, dass eine fiktive, unberechtigte Geldforderung in Betreibung gesetzt wird. Aus diesem Grund liegt in der Regel keine Nötigung vor, auch wenn der "Täter" sein "Opfer" grundlos für eine hohe Forderung betreibt. Eine Betreibung stellt in der Regel auch kein Zwangsmittel im Sinne von Art. 181 StGB dar (Art. 181 StGB; E. 2.1 - 2.7) Das blosse Abstellen von stinkenden Fässern in einer Tiefgarage bewirkt keine direkte physische Beschränkung der Handlungs- und Bewegungsfreiheit und stellt deshalb auch keine Nötigung dar. Der von den Fässern ausgehende Geruch war im vorliegenden Fall auch nicht derart massiv, dass eine regelrechte Geruchsblockade vorlag (Art. 181 StGB; E. 3.1 - 4.8). Kostenauflage resp. Verweigerung einer Entschädigung trotz eines vollumfänglichen Freispruchs. Mit dem Abstellen von stinkenden Fässern in einer Tiefgarage verursachte der Appellant eine übermässige Geruchsemission und verletzte damit Art. 684 Abs. 1 ZGB resp. eine geschriebene Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung (§ 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 3 StPO; E. 6.1 - 6.3).

Strafrecht

Versuchte Nötigung durch grundlose Betreibung und Geruchsemissionen (stinkende Fässer)

Sachverhalt

A. Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 13. September 2010 wurde B. in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 31. August 2009 der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt. B. wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 1'000.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse würde an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen treten (Ziffer 1.a). Vom Vorwurf der einfachen versuchten Nötigung wurde B. freigesprochen und der Anklage wegen Beschimpfung wurde aufgrund des Eintritts der Verjährung keine Folge gegeben (Ziffer 1.b und c). Die Genugtuungsforderung der Ehegatten G. in der Höhe von Fr. 1'000.-- wurde abgewiesen (Ziffer 2). Demzufolge resp. entsprechend dem Ausgang des Verfahrens im Zivilpunkt wurde den Ehegatten G. keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziffer 3). Schliesslich wurden B. die Verfahrenskosten samt Urteilsgebühr von Fr. 1'100.-- auferlegt (Ziffer 4) und es wurde ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet (Ziffer 5). B. Gegen dieses Urteil erklärte B. mit Eingabe vom 24. September 2010 Appellation. In der Appellationsbegründung vom 21. Januar 2011 liess er durch seinen Vertreter folgende Anträge stellen: Ziffer 1a des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Appellant von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien in Aufhebung von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Richterspruchs auf die Staatskasse zu nehmen. In Aufhebung von Ziffer 5 des strafgerichtlichen Erkenntnisses sei dem Appellanten für die Kosten der erbetenen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Appellationsverfahren zu Lasten der Staatskasse. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Appellationsantwort vom 9. März 2011 die vollumfängliche Abweisung der Appellation und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Zivilklägerschaft beantragte mit Appellationsantwort vom 25. März 2011, es sei die Appellation vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge und Zusprechung einer Parteientschädigung zu Gunsten der Zivilkläger. D. (…) E. (…) Erwägungen 1.1 (…) 1.2 (…) 2.1 Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass der Appellant in seiner Funktion als Geschäftsführer der S. AG eine offensichtlich unbegründete Betreibung über den Betrag von Fr. 1'000'000.-- gegen A.G. eingeleitet habe, um die Ehegatten A. und H.G. dadurch zum Rückzug der Einsprache zu zwingen, die sie gegen das auf der Nachbarsparzelle geplante Bauprojekt resp. das Baugesuch der Ehegatten H. eingereicht hatten. Die in Betreibung gesetzte Forderung sei in engem Zusammenhang zum Baueinspracheverfahren gestanden und habe alleine dem Ziel gedient, das Einspracheverfahren in einer für den Appellanten günstigen Weise zu beeinflussen. Die Betreibung durch den Appellanten sei überdies auch geeignet gewesen, in strafrechtlich relevantem Mass Einfluss auf die Willensbildung des Ehepaars G. auszuüben. Eine Betreibung über die hohe Summe von Fr. 1 Mio. sei durchaus geeignet, einen verständigen Menschen ernsthaft zu beunruhigen und zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen. Die Vorinstanz wertete das Verhalten des Appellanten deshalb als Nötigung. Da die Ehegatten G. ihre Baueinsprache in der Folge aber dennoch nicht zurückzogen, habe sich der Appellant der einfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (erstinstanzliches Urteil vom 13. September 2010, S. 10 ff.). Der detaillierte Sachverhalt, der zu dieser Verurteilung führte, ergibt sich im Übrigen aus dem Strafbefehl vom 31. August 2009 resp. aus dem erstinstanzlichen Urteil (S. 2). 2.2 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen (BGE 119 IV 301 E. 2a; BGE 107 IV 113 E. 3b). Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 129 IV 6 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a mit Hinweisen). Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; BGE 108 IV 165 E. 3). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 129 IV 6 E. 3.4; BGE 134 IV 216 E. 4.1 S. 218; BGE vom 26.12.2008 [6B_637/2008] E. 1.1). Zu prüfen ist somit zunächst, ob eine grundlos erfolgte Betreibung die eben dargelegte Qualität eines Zwangsmittels im Sinne von Art. 181 StGB erreichen kann. 2.3 Nach schweizerischem Zwangsvollstreckungsrecht soll der Gläubiger einer Geldforderung seinen Anspruch möglichst rasch und sicher vollstrecken können. Es sieht daher vor, dass der Gläubiger mit einem einfachen Begehren, dem Betreibungsbegehren gemäss Art. 67 Abs. 1 SchKG, direkt an die Vollstreckungsbehörde gelangen kann und sich nicht zunächst mit einem vollstreckbaren Gerichtsentscheid ausweisen muss. Die Schuldbetreibung nach schweizerischem Recht kann unter Umständen sogar ohne jegliche gerichtliche Abklärung der in Betreibung gesetzten Forderung durchgeführt werden, sofern der Schuldner dies zulässt. Es liegt also an ihm die Betreibung durch Erhebung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 74 SchKG vorerst zu stoppen und dadurch die gerichtliche Überprüfung der Betreibungsforderung zu erwirken. Damit ist das Interesse des Schuldners, insbesondere sein Interesse an einem Schutz vor ungerechtfertigter Vollstreckung, hinreichend gewahrt. Nebst dem Rechtsvorschlag hat der Schuldner auch die Möglichkeit, die Betreibung mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde anzufechten oder Klage gemäss Art. 85 SchKG oder gemäss 85a SchKG zu erheben (vgl. dazu Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., 2008 Bern § 1 N 14 f., § 17 N 18 f., § 20 N 15 ff. und Matthias Kuster, Schikanebetreibungen aus zwangsvollstreckungs-, zivil-, straf- und standesrechtlicher Sicht, AJP 9/2004, S. 1037). 2.4 Das schweizerische Zwangsvollstreckungsrecht verlangt also keinen gerichtlich geprüften Titel für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens. Es ist daher auch möglich, dass eine fiktive, unberechtigte Geldforderung in Betreibung gesetzt wird. Dies ist die Folge des schweizerischen Vollstreckungsrechts. Lässt nun aber das schweizerische Recht eine grundlose Betreibung zu, so wäre es widersinnig, wenn dies automatisch und in jedem Fall strafrechtliche Konsequenzen hätte. Bei offensichtlichem Missbrauch des Betreibungsverfahrens kann eine Betreibung als nichtig erklärt werden (Daniel Hunkeler, SchKG, Kurzkommentar, Basel 2009, Art. 69 N 6). Eine weitergehende, insbesondere strafrechtliche Ahndung ist jedoch selbst für Schikanebetreibungen nicht vorgesehen (Matthias Kuster, a.a.O., S. 1042). Es geht daher auch nicht an, eine aufgrund der Eigenart des schweizerischen Vollstreckungsrechts bedingungslos zulässige Betreibung, selbst wenn diese offensichtlich grundlos oder gar rechtsmissbräuchlich erfolgt, generell und in jedem Fall über den Tatbestand der Nötigung strafrechtlich zu sanktionieren. Dieser Tatbestand wäre höchstens dann anzunehmen, wenn eine Betreibung eingeleitet wurde, um dem Opfer damit bewusst und absichtlich zu schaden. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Täter weiss, dass das Opfer für eine Stellenbewerbung auf einen einwandfreien Betreibungsregisterauszug angewiesen ist (Matthias Kuster, a.a.O., 1042 FN 70). 2.5 Im Weiteren ist sehr fraglich, ob eine Betreibung überhaupt ein Zwangsmittel im Sinne von Art. 181 StGB darstellen kann. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Die anderweitige Beschränkung muss also geeignet sein, eine äquivalente Drucksituation zu schaffen. Eine Betreibung, die ja jederzeit mittels Rechtsvorschlag gestoppt werden kann und gegen die noch weitere zivilrechtliche Massnahmen zur Verfügung stehen, erfüllt diese Anforderung in der Regel nicht, zumal sich die betriebene Person ohne weiteres einer allfälligen Beeinflussung entziehen kann. Im vorliegenden Fall gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass der Appellant durch seine Betreibung eine übermässige, nicht zumutbare Drucksituation für A.G. oder beide Ehegatten G. geschaffen hatte. Die Zivilkläger haben eine derartige durch die Betreibung verursachte Drucksituation auch gar nie konkret behauptet (act. 773 ff.). Die angebliche Auswirkung der Betreibung - dass sich die Ehegatten G. zum Rückzug der Baueinsprache genötigt fühlten -, wurde erst nachträglich geltend gemacht. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist daher nicht erfüllt. 2.6 Der Appellant bestritt schliesslich während des Strafverfahrens immer, dass er die Zivilkläger mit der Betreibung zu einem Rückzug der Baueinsprache habe zwingen wollen. Vielmehr machte er wiederholt geltend, dass die am 5. Oktober 2005 gegen A.G. eingeleitete Betreibung wegen einer drohenden rechtlichen Inanspruchnahme der S. AG konkret begründet gewesen sei. Das Ehepaar H. habe nämlich in Erwägung gezogen, den Kaufvertrag über die Liegenschaft (…) in A. (Parzelle Nr. …), die sie am 10. Juni 2004 von der S. AG gekauft hatten, rückgängig zu machen, weil das darauf geplante Bauprojekt durch die Einsprache der Zivilkläger blockiert wurde. Anlässlich einer Besprechung mit seinem Berater, Dr. M.W., habe ihm dieser empfohlen, die Ehegatten G. mittels Betreibung auf den allenfalls entstehenden Schaden aufmerksam zu machen (act. 671 ff., 1037 f.). Zum Beweis dieser Darstellung reichte der Appellant einen Auszug aus seiner Agenda und zwar über seine auf den 5. Oktober 2005 vereinbarten Termine ein. Daraus geht hervor, dass um 8.00 Uhr des besagten Tages eine Besprechung mit Dr. W. vorgesehen war (act. 741). Im Weiteren legte der Appellant ein E-Mail vom 1. November 2005 ins Recht. Aus diesem Mail ergibt sich, dass die Ehegatten H. eine Sitzung mit dem Appellanten und dem Anwalt R.Z. verlangten. Gemäss Auflistung der Ehegatten H. sollte an dieser Sitzung unter anderen Folgendes besprochen werden: Klage gegen die Firma S. AG wegen Nichtbebaubarkeit, Schadenersatz sowie Möglichkeiten bezüglich Rückkauf der Parzelle 4525 durch die S. AG (act. 727/729). Auf die Frage, warum er die Betreibung bereits am 5. Oktober 2005 eingeleitet habe, obwohl offensichtlich erst aufgrund des Mails vom 1. November 2005 festgestanden sei, dass die Ehegatten H. den Grundstückkauf rückgängig machen wollten und eine Schadenersatzforderung in Erwägung zogen, führt der Appellant anlässlich der heutigen Verhandlung aus, dass bereits zuvor Gespräche über diese Forderungen geführt worden und diese also schon vor dem 5. Oktober 2005 im Raum gestanden seien. 2.7 Die Darstellung des Appellanten erscheint plausibel. Sie ist schlüssig, steht in einem nachvollziehbaren Konnex zu den damaligen Gegebenheiten, ist damit auch in zeitlicher Hinsicht stimmig und wird durch entsprechende Belege untermauert. Seine Ausführungen können also sicherlich nicht als reine Schutzbehauptung unberücksichtigt bleiben. Der Appellant hatte demzufolge einen konkreten und durchaus nachvollziehbaren Grund für die Betreibung von A. G. Doch selbst wenn dieser Version nicht geglaubt werden sollte, so steht zumindest fest, dass der Appellant den Zivilklägern gegenüber niemals gedroht hat, er werde sie betreiben, wenn sie die Baueinsprache nicht zurückziehen. Anlässlich der Befragung vor Strafgericht gab der Appellant zwar mehrfach zu Protokoll, er habe mit seiner Betreibung "einen Pflock einschlagen", "Präsenz markieren" resp. die Ehegatten G. "aufrütteln" wollen. Diese Aussage des Appellanten wurde von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft offensichtlich falsch interpretiert. Ihrer Meinung nach habe der Appellant mit diesen Machtworten zum Ausdruck gebracht, dass es ihm einzig und alleine um den Rückzug der Baueinsprache gegangen sei. Diese Schlussfolgerung geht klar zu weit. Der Appellant wollte die Ehegatten G. mit seiner Betreibung - wie er sich durchaus treffend ausdrückte - "aufrütteln" und sie auf den drohenden Schaden bzw. die allfälligen finanziellen Konsequenzen ihres Handelns aufmerksam machen. Seine Depositionen lassen eine anderweitige Interpretation nicht zu. Tatsache ist indessen, dass die Baueinsprache der eigentliche Grund für den drohenden Schaden darstellte. Die Betreibung zielte somit allerhöchstens indirekt auf die Baueinsprache ab. In Anbetracht der Umstände kann dem Appellanten aber nicht unterschoben werden, dass er die Zivilkläger mit der Betreibung wissentlich und willentlich zum Rückzug ihrer Baueinsprache zwingen wollte. Eine derartige Absicht lässt sich nicht hinreichend nachweisen. Der Appellant ist daher mit Bezug auf die Betreibung vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. 3.1 Die nachfolgend zu überprüfenden Anklagepunkte beziehen sich auf folgenden Sachverhalt: Dem Appellanten wird vorgeworfen, dass er am 18. Oktober 2005 sieben Fässer mit nach Fäkalien riechendem Inhalt in der Autoeinstellhalle (…) in A. abstellen liess. Die Fässer wurden auf den im Eigentum der S. AG stehenden Parkplätzen deponiert. Die Ehegatten G. machten in der Folge geltend, sie hätten ihre Fahrzeuge wegen der starken Geruchsemissionen nicht mehr auf den in ihrem Miteigentum stehenden Parkplätzen abstellen können. Es habe die Gefahr bestanden, dass der Geruch auf die Fahrzeuge übergehen würde. Ebenfalls sei unklar gewesen, was sich in den Fässern befunden habe und ob von ihnen eine Gefahr ausgegangen sei. Das Ehepaar G. sei dadurch gezwungen worden, die Fahrzeuge draussen abzustellen. Der Appellant sei von den Ehegatten G. mehrmals schriftlich aufgefordert worden, sie über den Inhalt der Fässer aufzuklären und diese zu entfernen. Erst nachdem das Bezirksgericht Arlesheim auf Gesuch des Ehepaars G. superprovisorisch die Entfernung der Fässer angeordnet hatte, seien diese schlussendlich am 1. November 2005 beseitigt worden. 3.2 Der Appellant räumte vor Strafgericht ein, dass auf sein Geheiss insgesamt 6 - und nicht wie behauptet 7 - Fässer auf die Parkplätze der S. AG abgestellt worden seien. Er habe damit verhindern wollen, dass diese Parkplätze weiterhin durch unbefugte Personen, insbesondere durch die Ehegatten G., benutzt würden. Vom Inhalt der Fässer habe er zu diesem Zeitpunkt nichts gewusst. Er habe erst später erfahren, dass sie tierische Fette enthalten hätten. Die Geruchsemission sei indessen geringfügig gewesen und die Fässer hätten zu keiner Zeit eine Gefahr dargestellt. 3.3 Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die Tiefgarage wegen diesen stinkenden Fässern nicht mehr benutzbar gewesen sei und sprach den Appellanten deshalb der vollendeten Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig. Durch das Abstellen der Fässer sei im Weiteren die Funktionsfähigkeit resp. Brauchbarkeit der Tiefgarage erheblich beeinträchtigt worden. Der Appellant habe daher eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB begangen. Da die Fässer aber am 1. November 2005 wieder entfernt worden seien und der Boden der Garage am 4. November 2005 gereinigt worden sei, habe die Geruchsbelästigung nur während rund 17 Tagen bestanden. Der entstandene finanzielle Schaden bewege sich daher im Bagatellbereich, weshalb von einem geringfügigen Vermögensdelikt gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB auszugehen sei. Schliesslich habe der Appellant mit dem Abstellen der Fässer nicht nur die ordnungsgemässe Benutzung der Tiefgarage verunmöglicht, sondern damit auch den Rückzug der Baueinsprache durch die Ehegatten G. erzwingen wollen. Da es ihm trotz seiner Aktion nicht gelungen sei, das anvisierte Ziel zu erreichen, habe er sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht (erstinstanzliches Urteil vom 13. September 2010, S. 15 ff.). Zu prüfen ist somit zunächst, ob das Abstellen stinkender Fässer in einer Tiefgarage - dieser Sachverhalt wird vom Appellanten grundsätzlich nicht in Abrede gestellt - eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB darstellt. 4.1 Wie bereits zuvor unter Ziffer 2.2 ausgeführt wurde, darf die in Art. 181 StGB erwähnte Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" aus rechtsstaatlichen Gründen nur restriktiv ausgelegt werden. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Die anderweitige Beschränkung muss also geeignet sein, eine äquivalente Drucksituation zu schaffen. Dies kann z.B. bei der Erschwerung oder gar Behinderung der Bewegungsfreiheit durch eine Blockade der Fall sein. 4.2 Das Bundesgericht musste sich schon verschiedentlich mit Blockadeaktionen befassen und diese unter dem Gesichtspunkt der Nötigung beurteilen. Das erste hier zu erwähnende Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 1982 (BGE 108 IV 165 ff.) betraf den Fall, bei dem 24 Demonstranten vor dem Zugang zu einer militärischen Ausstellung einen sogenannten "Menschenteppich" gebildet hatten. Dadurch war während ca. 15 Minuten die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert worden. In BGE 119 IV 301 ff. ging es um drei Personen, die an einem Bahnübergang ein Transparent gegen den Golfkrieg aufgestellt und zur Unterstützung der Aktion die geschlossenen Bahnschranken manipuliert hatten, so dass diese bis zum Einschreiten der Polizei nicht geöffnet werden konnten. Dadurch war der Strassenverkehr während zehn Minuten aufgehalten worden. Das Urteil 6S.671/1998 vom 11. Dezember 1998 betraf den Fall von Aktivisten, die aus Protest gegen die Planung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle während etwa anderthalb Stunden, bis zum Eintreffen der Polizei, den Haupteingang zum Verwaltungsgebäude einer Kraftwerkgesellschaft blockiert hatten. In BGE 129 IV 6 ff. hatten Aktivisten an mehreren Tagen die Zufahrten beziehungsweise die Werksgeleise zu verschiedenen Kernkraftwerken blockiert, um gegen den Transport von nuklearen Brennelementen zum Zwecke der Wiederaufbereitung zu protestieren. In einem neueren Entscheid aus Jahr 2008 (BGE 134 IV 216 ff.) ging es schliesslich um eine von der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) anlässlich des nationalen Streiktags der Bauarbeiter organisierte Schlussdemonstration, bei welcher die Autobahn A1 im Bereich des Bareggtunnels beidseitig von 14.50 bis 16.10 Uhr mit zirka 30 Bussen und zahlreichen weiteren Motorfahrzeugen blockiert worden war. Diese Blockadeaktion hatte zur Folge, dass der Verkehr vollständig zum Erliegen kam und sich kilometerlange Staus bildeten. 4.3 In all diesen Fällen bejahte das Bundesgericht den Tatbestand der Nötigung. In all diesen Fällen war die Handlungsfähigkeit unbeteiligter Drittpersonen aber auch ganz konkret und direkt physisch beschränkt worden. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber unbestritten, dass der Appellant die fraglichen Fässer ausschliesslich auf den im Eigentum der S. AG stehenden Parkplätzen deponieren liess. Mit dem Abstellen der Fässer wurde also keine direkte physische Beschränkung der Handlungs- oder Bewegungsfreiheit der Ehegatten G. verursacht. Diese fühlten sich aber durch die von den Fässern ausgehenden Gerüche belästigt. Diese seien derart massiv gewesen, dass sie die Tiefgarage nicht mehr benutzen konnten. Es stellt sich also die Frage, ob der Tatbestand der Nötigung durch eine Art von "Geruchsblockade" erfüllt wurde. 4.4 Wie bereits zuvor erwähnt, war das Gesuch der Ehegatten G. um sofortige Entfernung der Fässer vom Bezirksgericht Arlesheim gutgeheissen worden. Die zuständige Bezirksgerichtspräsidentin führte in der entsprechenden Verfügung vom 25. Oktober 2005 im Wesentlichen aus, dass der von den Fässern ausgehende Gestank eine übermässige Einwirkung darstelle und verpflichtete den Gesuchsgegner und heutigen Appellanten, die Fässer bis 28. Oktober 2005, 12.00 Uhr, zu entfernen (act. 139 ff.). Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens wurde das kantonale Laboratorium mit der Überprüfung des Inhalts der Fässer resp. Proben davon beauftragt. Aus dem Untersuchungsbericht vom 15. August 2006 geht hervor, dass tierische Fette und Abfälle in der Masse gefunden worden seien und dass diese Masse extrem stark nach Fäkalien gerochen habe (act. 163). Aus diesem Bericht ergibt sich weiter, dass die untersuchten Proben am 15. Mai 2006, also fast 7 Monate nachdem die Fässer auf die Parkplätze gestellt worden waren, beim kantonalen Laboratorium eingingen. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um diejenigen Proben handelte, die von der Polizei am 26. Oktober 2005 sichergestellt worden waren (act. 23). Ob diese Proben jedoch unmittelbar nach der Entnahme auch ordnungsgemäss aufbewahrt wurden resp. ob sie sich im Zeitpunkt der Untersuchung immer noch in genau dem gleichen Zustand befanden wie bei der Entnahme - gemäss Untersuchungsbericht des kantonalen Laboratoriums sei die konkrete Probe nämlich stark zersetzt gewesen -, lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch der Geruch der untersuchten Proben in der Zwischenzeit verstärkt hatte. Aus diesem Grund kann für die Beurteilung der Intensität des Geruchs der Fässer nicht auf den Untersuchungsbericht des kantonalen Laboratoriums vom 15. August 2006 abgestellt werden. 4.5 Vorliegend steht also lediglich fest, dass in der bezirksgerichtlichen Verfügung vom 25. Oktober 2005 der Geruch der Fässer als übermässig erachtet wurde. Dies bedeutet nun aber nicht automatisch, dass deshalb auch eine strafrechtlich unzulässige Beschränkung der Handlungsfreiheit vorliegt. Zum einen beinhaltet die fragliche Verfügung eine persönliche Beurteilung der zuständigen Bezirksgerichtspräsidentin, die den Geruch der Fässer anlässlich des Augenscheins vom 25. Oktober 2005 als übermässig erachtete. Dieser Wertung steht die Einschätzung der beiden diensthabenden Polizisten entgegen, die auf die Anzeige der Ehegatten G. hin die Fässer in der Einstellhalle am 21. Oktober 2005 in Augenschein nahmen (act. 21). Aus dem Polizeirapport vom 31. Oktober 2005 ergibt sich nämlich, dass der Aufenthalt in der Garage trotz Geruchsbelästigung kein Problem dargestellt habe und die polizeilichen Arbeiten ohne weiteres ausgeführt werden konnten. Die Geruchsemissionen seien nach Meinung des Berichterstatters mit einem sauberen Bauernhof zu vergleichen gewesen (act. 23). Der von den Fässern ausgehende Geruch wurde also offensichtlich sehr unterschiedlich beurteilt. Unter diesen Umständen kann aber nicht ernsthaft von einer regelrechten Geruchsblockade gesprochen werden. 4.6 Zum anderen beruht die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 25. Oktober 2005 auf den zivilrechtlichen Bestimmungen des Nachbarrechts. Diese gehen zweifellos weiter als die fragliche Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit", die wie erwähnt restriktiv auszulegen ist. Nicht jede zivilrechtlich als übermässig erklärte Einwirkung stellt also auch eine Nötigung dar. In Anbetracht, dass die Intensität der Geruchsemission unterschiedlich eingestuft wurde, muss eine anderweitige - im konkreten Fall durch eine Geruchsblockade verursachte - Beschränkung der Handlungsfreiheit aufgrund der strengen Anforderung verneint werden. Die Tathandlung des Appellanten - das Abstellen von nach Bauernhof stinkenden Fässern in der Tiefgarage - war nicht geeignet, eine derart massive und damit strafrechtlich relevante Drucksituation zu schaffen, wie dies bei Anwendung von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile der Fall sein kann. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist somit nicht erfüllt. 4.7 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Nötigung scheitert vorliegend auch am fehlenden subjektiven Tatbestand. Der Appellant begründete sein Vorgehen damit, dass er die Benutzung der im Eigentum der S. AG stehenden Parkplätze durch unbefugte Personen verhindern wollte. Als Geschäftsführer dieser Firma hatte er durchaus das Recht, diese Parkplätze zu versperren. Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich bei dieser Begründung um eine Schutzbehauptung handle. Der Appellant habe nämlich spätestens am 21. Oktober 2005 vom Inhalt der Fässer und dem Geruchsproblem gewusst. Trotzdem habe er bis zum 1. November 2005, also insgesamt 10 Tage, bis zur Entfernung der Fässer zugewartet. Dies erachtete die Vorinstanz als hinreichenden Beweis für die Schikaneabsicht des Appellanten. Diesen vorinstanzlichen Überlegungen ist entgegenzuhalten, dass die Geruchsemission nicht nur von den involvierten Behörden, sondern auch von den betroffenen Parteien selbst unterschiedlich bewertet wurde und dass für den Appellanten erst aufgrund der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 25. Oktober 2005 definitiv feststand, dass er die Fässer bis 28. Oktober 2005 zu entfernen hatte. Dieser Anweisung kam er am 1. November 2005 nach. Die Vorinstanz schliesst also aus einer Verzögerung von lediglich 4 Tagen, dass die Fässer zur Schikane der Ehegatten G. in der Tiefgarage abgestellt worden seien. In Anbetracht, dass der Appellant eine durchaus plausible Begründung für die Blockade der Parkplätze vorbrachte und dass die Geruchsemission unterschiedlich wahrgenommen wurde, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Mangels anderweitiger Hinweise kann dem Appellanten daher nicht nachgewiesen werden, dass er die stinkenden Fässer mit dem Ziel, die Ehegatten G. an der Benutzung ihrer eigenen Parkplätze zu hindern, in der Tiefgarage deponieren liess. 4.8 Im vorliegenden Fall bejahte die Vorinstanz den Tatbestand der Nötigung zum einen wegen der Nichtbenutzbarkeit der Parkplätze in der Tiefgarage. Zum anderen ging sie mit Bezug auf den Rückzug der Baueinsprache ebenfalls von einer - wenn auch nur versuchten - Nötigung aus. Da nun aber das Abstellen der stinkenden Fässer in der Tiefgarage den objektiven Tatbestand der Nötigung nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht erfüllt, erübrigt sich eine Prüfung des zweiten Vorhalts. Ein Zusammenhang zwischen dem Abstellen der Fässer in der Garage und dem Rückzug der Baueinsprache ist ohnehin nicht ersichtlich. Der Appellant ist daher vollumfänglich vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Zu prüfen bleibt damit, ob der Appellant mit dem Abstellen der Fässer in der Tiefgarage eine geringfügige Sachbeschädigung begangen hat. 5.1 (…) 5.2 (…) 6.1 Der Appellant dringt demnach mit seinen Begehren vollumfänglich durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten in der Regel zu Lasten des Staates. Wird die angeschuldigte Person freigesprochen, wird das Verfahren eingestellt oder wird ihm keine Folge gegeben, trägt in der Regel der Staat die Verfahrenskosten. Diese können aber der angeschuldigten Person ganz oder teilweise überbunden werden, wenn sie die Untersuchung durch ihr Verhalten verschuldet oder in unzulässiger Weise erschwert hat (§ 31 Abs. 2 kant. StPO). Für die ausserordentlichen Kosten gilt eine fast identische Regelung: Wird die angeschuldigte Person freigesprochen, wird das Verfahren eingestellt oder wird ihm keine Folge gegeben, kann ihr die mit der Beendigung des Verfahrens befasste Behörde auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, für Anwaltskosten sowie für anderweitige Nachteile zusprechen (§ 33 Abs. 1 kant. StPO). Die Entschädigung wird verweigert oder herabgesetzt, wenn die angeschuldigte oder verurteilte Person das Verfahren durch ihr Verhalten verschuldet oder in unzulässiger Weise erschwert hat (§ 33 Abs. 3 kant. StPO). 6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens dann gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der angeschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten angeschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 la 147 E. 3b S. 155; 119 la 332 E. 1b S. 334; 116 la 162 E. 2c - e S. 168 ff., je mit Hinweisen). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f. und E. 2d/bb S. 174 f. mit Hinweisen). 6.3 Im vorliegenden Fall liess der Appellant bekanntlich mehrere stinkende Fässer in der Tiefgarage auf seinen Parkplätzen deponieren. Der von ihnen ausgehende Geruch wurde in der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 25. Oktober 2005 als übermässige Einwirkung eingestuft. Das Abstellen der Fässer in der Garage stellte somit für die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim eine Verletzung von Art. 684 Abs. 1 ZGB dar. Dementsprechend verfügte sie denn auch superprovisorisch, dass die Fässer zu entfernen seien (act. 139 ff.). Die Handlung des Appellanten, die zur Strafanzeige der Ehegatten G. und zum vorliegenden Strafverfahren führte, wurde somit von einem Zivilgericht als Verstoss gegen eine geschriebene Verhaltensnorm gewertet. Damit sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen für eine Kostenauflage gegeben. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 16. August 2011 (100 10 1508) Sachregister 1 Nötigung - keine Nötigung durch grundlos erfolgte Betreibung - keine Nötigung durch Geruchsemission (Abstellen stinkender Fässer in einer Tiefgarage) Kostenauflage trotz Freispruch - wegen übermässiger Geruchsemission (Abstellen stinkender Fässer in einer Tiefgarage) Verweigerung einer Entschädigung trotz Freispruch - wegen übermässiger Geruchsemission (Abstellen stinkender Fässer in einer Tiefgarage) Gesetzesregister 1

StGB

Art. 181 StGB keine Nötigung durch grundlos erfolgte Betreibung - keine Nötigung durch Geruchsemission (Abstellen stinkender Fässer in einer Tiefgarage) Gesetzesregister 2

Kantonale StPO - § 31 Abs. 2 kant. StPO Kostenauflage wegen übermässiger Geruchsemission (Abstellen stinkender Fässer in einer Tiefgarage) - § 33 Abs. 3 kant. StPO Verweigerung einer Entschädigung wegen übermässiger Geruchsemission (Abstellen stinkender Fässer in einer Tiefgarage)

100 2010 1508 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.08.2011 100 2010 1508 (100 10 1508) — Swissrulings