Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2005 (100 05 799) Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gegen Aktiengesellschaften Das Verfahren nach Art. 192 SchKG ist kein striktes Einparteienverfahren. Bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Verwaltungsrat und Revisionsstelle mit Bezug auf die Überschuldung oder bei unterschiedlichen Anträgen von Verwaltung und Gläubiger mit Bezug auf eine Sanierungsmöglichkeit des Unternehmens kann es zu einem strittigen Verfahren kommen. In jedem Fall ist das rechtliche Gehör der Prozessbeteiligten zu wahren (Art. 192 SchKG; E. 2). Wird einer Partei das rechtliche Gehör verweigert, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und ist auf entsprechenden Parteiantrag im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, in der Regel unabhängig davon, ob das Urteil bei Gehörsgewährung anders ausgefallen wäre (Art. 29 Abs. 2 BV; E. 3).
14 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sachverhalt Der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim eröffnete gestützt auf eine Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle der I. AG über die I. AG den Konkurs. Dagegen erklärte der Verwaltungsrat der I. AG die Appellation.
Erwägungen
1. (…)
2. Gemäss Art. 192 SchKG kann gegen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften der Konkurs ohne vorgängige Betreibung in den Fällen eröffnet werden, die das Obligationenrecht vorsieht. Nach Art. 725 Abs. 2 OR ist der Verwaltungsrat verpflichtet, bei der Überschuldung einer Aktiengesellschaft den Richter zu benachrichtigen, welcher darauf hin den Konkurs eröffnet (Art. 725a Abs. 1 OR). Sofern der Verwaltungsrat die Anzeige an den Richter unterlässt, benachrichtigt nach Art. 729b Abs. 2 OR bei offensichtlicher Überschuldung die Revisionsstelle den Richter. Das Verfahren nach Art. 192 SchKG ist kein striktes Einparteienverfahren. Bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Verwaltungsrat und Revisionsstelle mit Bezug auf die Überschuldung oder bei unterschiedlichen Anträgen von Verwaltung und Gläubiger mit Bezug auf eine Sanierungsmöglichkeit des Unternehmens kann es zu einem strittigen Verfahren kommen. In jedem Fall ist das rechtliche Gehör der Prozessbeteiligten zu wahren. Dies betrifft in erster Linie den Tatbestand der Überschuldungsanzeige durch die Revisionsstelle bei offensichtlicher Überschuldung der Gesellschaft. Liegt eine solche Anzeige vor, kann der Konkurs nicht umgehend eröffnet werden. Vielmehr ist dem Verwaltungsrat der Gesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (SchKG-Brunner, Art. 192 N 22; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., § 13 N 825).
3. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass dem Verwaltungsrat der I. AG keine Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch der Revisionsstelle eingeräumt worden ist, bevor über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden ist. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs der am Verfahren beteiligten Gesellschaft stellt einen Verfahrensmangel dar. Daher ist als erstes zu prüfen, ob der erwähnte Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat Verfassungsrang (Art. 29 Abs. 2 BV), stellt ein elementares Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren dar und dient auch als Mittel der Sachverhaltsaufklärung und damit der Wahrheitsfindung im Prozess. Wird einer Partei das rechtliche Gehör verweigert, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und ist auf entsprechenden Parteiantrag im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, in der Regel unabhängig davon, ob das Urteil bei Gehörsgewährung anders ausgefallen wäre (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 11 Rz 59). Dadurch, dass der Appellantin eine Äusserungsmöglichkeit zur Frage der Überschuldung bzw. zu allfälligen Sanierungsmassnahmen verwehrt worden ist, hat die Vorinstanz ihre Verfahrensrechte in gravierender Weise verletzt. Eine Heilung durch Gewährung des Gehörsanspruchs im Appellationsverfahren vor dem Kantonsgericht ist somit vorliegend ausgeschlossen (SchKG-Brunner, Erg. Bd., Art. 192 ad N 22; ZR 2002 Nr. 52 S. 193 f.).
4. (...)
KGE ZS vom 4. Oktober 2005 (100 05 799/ZWH)