Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juni 2006 (100 05 110) Zwei Personen sind ausreichend, um die Bandenmässigkeit begründen zu können. Allerdings ist für den Begriff der Bande weniger auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abzustellen (Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG, Art. 139 StGB; E. 3.1). Das Vorliegen einer Mittäterschaft führt nicht automatisch zum Vorliegen der Bandenmässigkeit (E. 3.1 f.).
Bandenmässigkeit
Sachverhalt Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2005 wurde G. W. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 31. Mai 2002 bis zum 12. Juli 2002 ausgestandenen Untersuchungshaft von 42 Tagen; dies in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a, b und c BetmG, Art. 68 Ziff. 1 StGB sowie Art. 69 StGB. Der Anklage wegen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. IV der Anklageschrift wurde aufgrund des Eintritts der Verjährung keine Folge gegeben und von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. III.1.c der Anklageschrift in Bezug auf den Verkauf von 100 Gramm Marihuana an J. U. wurde G. W. freigesprochen. Des Weiteren wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände und Betäubungsmittel in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und 2 StGB zur Vernichtung eingezogen. Schliesslich wurde G. W. gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB dazu verurteilt, dem Staat eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 10'000.-- zu bezahlen sowie die ihn betreffenden Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.-- zu tragen. Gegen dieses Urteil erklärte G. W. mit Eingabe vom 9. September 2005 die Appellation, wobei er in seiner Appellationsbegründung vom 23. Januar 2006 sinngemäss die Aussprechung einer bedingten Strafe beantragte. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Datum vom 13. September 2005 die Anschlussappellation, welche sie mit Eingabe vom 30. Januar 2006 wieder zurück zog. Ebenfalls mit Datum vom 30. Januar 2006 beantragte sie zudem in ihrer Appellationsantwort die Abweisung der Appellation des Angeklagten und die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Erwägungen 1. ( … ) 2. ( … ) 3. ( … ) 3.1 Nach einem Teil der Lehre muss es sich bei einer Bande um einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen handeln. Nach ihrer Ansicht könne man zwar Mitglied einer Bande, nicht aber Mitglied eines Duos bzw. eines Paares sein. Auch die Etymologie des Ausdrucks lasse keine anderen Schlüsse zu, so komme das Wort „Bande" vom französischen „bande" (Truppe, Schar) (vgl. dazu Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 117 zu Art. 139 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Demgegenüber geht die nach wie vor herrschende Lehre (vgl. statt vieler Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Auflage, Bern 2003, § 13 N 99 ff., mit zahlreichen Hinweisen; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 16 f. zu Art. 139 StGB, mit zahlreichen Hinweisen) zusammen mit der Praxis davon aus, dass bereits zwei Mitglieder für eine Bande ausreichend sind. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, Bandenmässigkeit ist dann gegeben, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind. Der Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 124 IV 293 E. 2a; 124 IV 88 E. 2b, mit Hinweisen). Angesichts dieser klaren und konstanten Praxis sieht das Kantonsgericht keine Veranlassung, davon abzuweichen, dass bereits zwei Personen ausreichend sind, um die Bandenmässigkeit begründen zu können. Im Folgenden ist jedoch zwischen der (blossen) Mittäterschaft und der Bandenmässigkeit zu unterscheiden, da das Vorliegen einer Mittäterschaft nicht auch automatisch zum Vorliegen der Bandenmässigkeit führt und lediglich die Bandenmässigkeit - nebst der Gewerbsmässigkeit und der gesundheitsgefährdenden Menge - als Qualifikationsgrund eine Strafschärfung nach Art. 19 Ziff. 1 in fine BetmG rechtfertigt. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 120 IV 271 E. 2c/aa; vgl. auch Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1996, § 13 N 55). Indem B. Z. den Angeklagten bei der Aufzucht der Hanfpflanzen in der Anlage in M. tatkräftig unterstützt hat, ist er diesbezüglich ohne Weiteres als Mittäter zu qualifizieren. Fraglich ist jedoch, ob dieses Verhalten zusammen mit dem Verhalten des Angeklagten geeignet ist, die Bandenmässigkeit zu begründen. Nachdem die vorgängig zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bandenmässigkeit in der Literatur auf Kritik gestossen ist, hat dieses zunächst in einem nicht publizierten Entscheid vom 25. April 1997 und danach in mehreren Urteilen präzisiert, dass für den Begriff der Bande weniger auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abgestellt werden soll. Bei dieser Betrachtungsweise würde der Umstand, dass sich „nur" zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden haben, eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausschliessen, wenn nur gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa eine Rollen- oder Arbeitsteilung) und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig gewesen ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor. Für die Bejahung des Vorsatzes ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 293 E. 2a; 124 IV 89 E. 2b, mit Hinweisen). Auf der subjektiven Seite genügt das Vorliegen eines Eventualdolus. Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Er muss die Tatumstände kennen, welche die Bandenmässigkeit begründen (Thomas Fingerhuth/Christof Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2002, S. 149, mit Hinweisen). 3.2 Im vorliegenden Fall ist das Kantonsgericht der Ansicht, dass das Vorliegen einer Bandenmässigkeit zu verneinen ist. Dies deshalb, weil sich aus den Akten nicht ergibt, dass die Intensität des Zusammenwirkens des Angeklagten mit B. Z. ein derartiges Ausmass erreicht hat, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team im Sinne der ausgeführten Rechtsprechung mit G. W. in der führenden Rolle gesprochen werden kann. So hat zwar B. Z. im Verlaufe der Untersuchung unter anderem ausgesagt, er habe dem Angeklagten in Form von technischer Beratung, so beim Aufbau und Unterhalt der Hanfindooranlagen, und bei den Bestellungen geholfen (act. 926.11, 926.15). Dies relativierte er allerdings anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht, indem er dort ausführte, er habe weder bei der Planung und Installation der Anlagen noch beim Kauf der Setzlinge und Verkauf der Ernte mitgewirkt; er habe lediglich Wasser gegeben, beim Elektrischen geschaut und sein Wissen beim Dünger eingebracht (Protokoll Strafgericht act. 1355 ff.). G. W. hat in dieser Hinsicht ausgesagt, B. Z. habe nur Wasser gegeben und beim Dünger beraten, bei der Installation sei dieser nicht dabei gewesen, da er (W.) als Maschinenmechaniker dies selbst gekonnt habe (Protokoll Strafgericht act. 1359 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht sagte der Angeklagte im Wesentlichen aus, B. Z. habe ihm bei der Bewässerung geholfen und Tipps hinsichtlich des Düngers gegeben, wofür er das Studio habe gratis mieten können und eventuell noch etwas Bargeld bekommen habe; B. Z. habe aber weder mit der Planung noch mit dem Absatz der Drogen zu tun gehabt, dafür sei er (W.) ganz alleine verantwortlich. Das Kantonsgericht geht davon aus, dass zwischen den beiden die nach Praxis und herrschender Lehre geforderten Mindestansätze einer Organisation nicht bestanden haben und lediglich eine lockere Zusammenarbeit vorhanden gewesen ist, dergestalt, dass B. Z. dem Angeklagten zwar bei der Aufzucht rat- und tatkräftig zur Seite stand, darüber hinaus aber einerseits der Angeklagte für alles verantwortlich war und andererseits B. Z. weder bei der Planung und Installation oder beim Einkauf und Vertrieb noch am Gewinn partizipierte. Des Weiteren lässt sich nach Meinung des Kantonsgerichts den Akten nichts entnehmen, woraus geschlossen werden könnte, dass sich die beiden zu irgendeinem Zeitpunkt willentlich zusammen gefunden haben, um inskünftig mehrere selbständige Delikte zu verüben. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Appellant (wie im Übrigen auch B. Z.) die für die Annahme einer bandenmässigen Deliktsbegehung notwendige Intensität des Zusammenwirkens als Tätergespann gewollt hat. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Umstand allein, wonach zwei Mittäter allenfalls mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, einen derartigen Vorsatz nicht zwingend zu indizieren vermag. Obgleich dies bei vorliegendem Ergebnis widersprüchlich erscheint, muss dennoch aufgrund des nicht erhobenen Rechtsmittels unerheblich bleiben, dass B. Z. trotz seiner untergeordneten Rolle seinerseits wegen bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist. (…) 4. ( … ) 5. ( … ) 6. ( … ) KGE ZS vom 6. Juni 2006 i. S. G. W. (100 05 1107 [A 256]/NEP)