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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.11.2009 100 09 795 (100 2009 795)

17. November 2009·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·1,735 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Zustellfiktion

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. November 2009 (100 09 795) Die Zustellfiktion regelt in allgemeiner und verbindlicher Weise die Frage, in welchem Zeitpunkt Verfügungen und Entscheide, die mit eingeschriebener Post oder als Gerichtsurkunden spediert werden, als zugestellt zu gelten haben. Wird eine Sendung nicht innerhalb der siebentägigen Abholfrist abgeholt, so wird angenommen, dass sie am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Für die Anwendung der Zustellfiktion verlangt die Rechtsprechung, dass der Adressat mit einer "gewissen Wahrscheinlichkeit" annehmen kann bzw. damit "rechnen muss", dass ihm ein behördlicher Akt zugestellt wird. Bei der Anwendung der Regeln über die Zustellfiktion ist ausserdem der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen (E. 3). Gemäss den kantonalen Bestimmungen können Zustellungen ausnahmsweise durch die Organe der Polizei erfolgen; dies bedeutet indes nicht, dass nach einem vorgängigen ordnungsgemässen und gesetzlich primär vorgesehenen Zustellversuch in Form einer eingeschriebenen Sendung bzw. einer Gerichtsurkunde eine neuerliche Zustellung durch die Polizei obligatorisch wäre und auch eine erneute Rechtsmittelfrist auslösen würde (§ 28 Abs. 1 StPO; E. 4).

Strafprozessrecht

Zustellfiktion

Sachverhalt Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Liestal vom 4. März 2009 wurde B. R. der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit von vier mal vier Stunden, total 16 Stunden, anstelle einer Busse von CHF 400.-- (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen für die Busse) verurteilt. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 345.-- und eine Urteilsgebühr von CHF 100.-- auferlegt. Dieser Strafbefehl wurde dem Beurteilten per eingeschriebener Sendung zugeschickt. Nachdem B. R. die Sendung nicht in Empfang nahm, liess das Statthalteramt den Strafbefehl durch die Polizei zustellen, wobei offenbar der Vater des Beurteilten die Sendung am 21. März 2009 in Empfang nahm. Am 1. April 2009 reichte der Beurteilte seine vom gleichen Tag datierende Einsprache persönlich beim Statthalteramt Liestal ein. Daraufhin erkannte das Strafgerichtspräsidium mit Beschluss vom 8. Juni 2009, dass auf den Fall mangels rechtzeitiger Einsprache nicht eingetreten werde und auferlegte dem Einsprecher die Verfahrenskosten sowie eine Dekretsgebühr von CHF 100.--. Dieser Beschluss wurde dem Einsprecher zunächst per Gerichtsurkunde (datierend vom 10. Juni 2009) zugeschickt und anschliessend am 13. Juli 2009 per Polizei zugestellt. Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 erklärte der Beurteilte mittels einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe die Appellation und verlangte darin die Beurteilung des Falles durch das Strafgerichtspräsidium. In ihrer Appellationsantwort vom 2. Oktober 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Appellation und die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses. Erwägungen 1. ( … ) 2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der angefochtene Beschluss des Strafgerichtspräsidiums vom 8. Juni 2009 per Gerichtsurkunde am 10. Juni 2009 verschickt worden ist. Diese Sendung wurde vom Angeklagten jedoch nicht abgeholt, weshalb sie am 22. Juni 2009 wieder beim Strafgericht eintraf. Daraufhin ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Juni 2009 die Polizei Basel-Landschaft um Zustellung des Beschlusses, was diese mit Datum vom 13. Juli 2009 erfolgreich ausführte. Im Anschluss an die polizeiliche Zustellung erklärte der Angeklagte mit Eingabe vom 17. Juli 2009 die Appellation. 3. Nach der Praxis des Bundesgerichts gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Die Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Die Frist von sieben Tagen ist allgemein bekannt. Sie war früher in Art. 169 Abs. 1 lit. d und lit. e der Verordnung I zum Postverkehrsgesetz vorgesehen und ist heute als Grundsatz, von dem abweichende Abmachungen zulässig sind, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post enthalten. Sie bleibt nach der Rechtsprechung für die Frage, wann eine Sendung als zugestellt gilt, weiterhin anwendbar. Auch ein Zurückbehaltungsauftrag gegenüber der Post kann den Zeitpunkt, ab welchem die Zustellfiktion greift, nicht hinausschieben. Diese Grundsätze gelten unter dem Vorbehalt, dass die Kantone für ihr Verfahren keine abweichenden Vorschriften aufgestellt haben (Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2006 [2P.120/2005] E. 3, mit Hinweisen). Die Zustellfiktion regelt in allgemeiner und verbindlicher Weise die Frage, in welchem Zeitpunkt Verfügungen und Entscheide, die mit eingeschriebener Post oder als Gerichtsurkunden spediert werden, als zugestellt zu gelten haben. Sie ergänzt die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen und Entscheide zu eröffnen, indem sie der Behörde erlaubt, auch bei Unzustellbarkeit der Verfügung oder des Entscheides ab einem bestimmten Zeitpunkt ein fingiertes Zustelldatum anzunehmen. Die Zustell- und Eröffnungspflicht der Behörde findet ihr Korrelat in der Empfangspflicht des Adressaten. Dieser kann sich nicht darauf berufen, er habe die Sendung nicht entgegen genommen. Sowohl die Zustellpflicht der Behörde wie auch die Empfangspflicht des Verfahrensbeteiligten sind Pflichten prozessualer Natur. Diese sind vernünftig, d.h. weder mit übertriebener Strenge noch mit ungerechtfertigtem Formalismus, zu handhaben. Für die Anwendung der Zustellfiktion verlangt die Rechtsprechung, dass der Adressat mit einer "gewissen Wahrscheinlichkeit" annehmen kann bzw. damit "rechnen muss", dass ihm ein behördlicher Akt zugestellt wird. Unter dieser Voraussetzung rechtfertigt es sich, vom Betroffenen zu verlangen, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 2P.120/2005 E. 4.1, mit Hinweisen). Diese Obliegenheit der Partei kann aber nicht unbeschränkt lange aufrecht erhalten werden. Vom Betroffenen kann nicht erwartet werden, dass er bei einem hängigen Verfahren über Jahre hinweg in jedem Zeitpunkt erreichbar sein und auch kürzere Ortsabwesenheiten der Behörde melden muss, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Bei der Anwendung der Regeln über die Zustellfiktion ist daher der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Praxisgemäss erscheint ein Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung als vertretbar. Liegt der letzte Kontakt mit der Behörde indessen längere Zeit zurück, so kann von einer Zustellfiktion nicht mehr ausgegangen werden, sondern nur noch von einer Empfangspflicht des am Verfahren Beteiligten in dem Sinne, dass dieser für die Behörde erreichbar sein muss (BGE 2P.120/2005 E. 4.2, mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Angeklagte anlässlich der Einvernahme vor dem Statthalteramt Liestal vom 15. Mai 2008 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Untersuchungsverfahren kurz vor dem Abschluss stehe (act. 35) und dass das Statthalteramt des Weiteren während des laufenden Verfahrens wiederholt und mit unterschiedlichem Erfolg versucht hat, den Kontakt zum Angeklagten herzustellen (so mit eingeschriebenem Brief vom 28. Oktober 2008 [act. 57], mit dem Hinterlassen einer Nachricht auf der Combox seines Mobiltelefons am 20. November 2008 [act. 71], mit dem Versuch, ihn am 26. November 2008 telefonisch zu erreichen [act. 73], mit der Ausschreibung im Ripol am 28. November 2008 [act. 79], revoziert am 2. Februar 2009 nachdem sein Aufenthalt bekannt war sowie mit seiner Akteneinsicht ebenfalls am 2. Februar 2009 [act. 77]), bis ihm der Strafbefehl vom 4. März 2009 nach erfolglosem postalischem Zustellversuch am 21. März 2009 via seinen Vater zugestellt wurde, worauf der Angeklagte am 1. April 2009 Einsprache erhob. Der Angeklagte befand sich somit in einem hängigen Strafverfahren und musste jederzeit mit der Zustellung eines gerichtlichen Entscheides durch das Strafgericht rechnen. Er war damit für seine Erreichbarkeit verantwortlich und hatte die Pflicht, seine Post regelmässig zu kontrollieren. Es ist auch unzweifelhaft, dass seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung seitens der Behörden bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses durch das Strafgericht am 8. Juni 2009 weniger als drei Monate vergangen sind, womit die Regeln über die Zustellfiktion ohne Weiteres anwendbar sind. Wie bereits ausgeführt (oben E. 3; vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 44 N 17 und 20, mit Hinweisen) gilt nach diesen Regeln die Sendung am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, soweit die Kantone für ihr Verfahren keine abweichenden Vorschriften aufgestellt haben. Dies ist jedoch im Kanton Basel-Landschaft nicht erfolgt. Gemäss den kantonalen Bestimmungen (§ 28 Abs. 1 StPO) erfolgen Zustellungen durch die Post mit normaler oder eingeschriebener Sendung, mit Gerichtsurkunde oder ausnahmsweise durch die Organe der Polizei. Dass die Zustellung ausnahmsweise durch die Organe der Polizei erfolgen kann, bedeutet indes nicht, dass nach einem vorgängigen ordnungsgemässen und gesetzlich primär vorgesehenen Zustellversuch in Form einer eingeschriebenen Sendung bzw. einer Gerichtsurkunde eine neuerliche Zustellung durch die Polizei obligatorisch wäre und auch eine erneute Rechtsmittelfrist auslösen würde. Nur wenn die Zustellung ausnahmsweise primär durch die Organe der Polizei erfolgt, beispielsweise in denjenigen Fällen, in welchen von vornherein keine Zustelladresse bekannt und deshalb keine postalische Zustellung möglich ist, hat dies eine fristauslösende Wirkung. Würde man davon ausgehen, dass ein Anspruch des Betroffenen auf eine polizeiliche Zustellung bestünde, wenn er seine Post nicht entgegen genommen bzw. innert Frist kontrolliert hat, und mit dieser zweiten Zustellung durch die Polizei wäre eine neue Frist verbunden, würden gerade diejenigen Betroffenen besser gestellt, welche sich nicht um ihre prozessualen Pflichten kümmern, was weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entspricht. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss dem Angeklagten an die den Behörden bekannte Zustelladresse auf ordnungsgemässe Weise per Gerichtsurkunde zugestellt und es liegt in der Verantwortung des Angeklagten, dass er die Sendung nicht empfangen hat. Die neuerliche polizeiliche Zustellung hat nur dafür gesorgt, dass der Angeklagte den Beschluss überhaupt zur Kenntnis nehmen konnte, ohne jedoch eine neue Frist zu begründen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass praxisgemäss auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheides keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen vermag (BGE 118 V 190 E. 3a). Nachdem der angefochtene Beschluss per Gerichtsurkunde mit Poststempel vom 10. Juni 2009 versendet worden ist und in Anwendung der Zustellfiktion am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gilt, ist die Eingabe des Angeklagten vom 17. Juli 2009 - da die zweite Zustellung per Polizei am 13. Juli 2009 keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst hat - offensichtlich nach Ablauf der zehntägigen Appellationsfrist erfolgt, weshalb auf die Appellation zufolge Verspätung nicht einzutreten ist. 5. ( … ) KGE ZS vom 17. November 2009 i. S. Staatsanwaltschaft BL / B. R. (100 09 795[A 116] / NEP)

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