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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. April 2017 (470 17 5) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B.____, Privatkläger
Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 28. Dezember 2016)
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A. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A.____ wegen des Verdachts der mehrfachen Veruntreuung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen üblen Nachrede und der unbefugten Aufnahme von Gesprächen erkannte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, mit Einstellungsverfügung vom 28. Dezember 2016 in Bezug auf den Straftatbestand der Sachentziehung zum Nachteil von B.____, begangen im Jahr 2010, was folgt:
"1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO eingestellt.
2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Kosten des eingestellten Verfahrensteils bestehend aus - Kosten Staatsanwaltschaft CHF 100.00 - Gebühr Einstellungsverfügung (inkl. Porto) CHF 200.00 in der Höhe von insgesamt CHF 300.00 gehen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu Lasten der beschuldigten Person.
4. Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.
5. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird im Rahmen des restlichen Verfahrens entschieden."
Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2016 teilweise aufzuheben, und es seien der beschuldigten Person in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 keine Kosten aufzuerlegen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Untersuchung zu ergänzen (Ziff. 2); dies alles unter o/e
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3). Sodann sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 4). Im Sinne von Verfahrensanträgen wurde begehrt, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten (Ziff. 1). Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin gegenüber allfälligen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin oder des Beschuldigten (recte: des Privatklägers) das Replikrecht einzuräumen (Ziff. 2). Schliesslich sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den gleichentags erhobenen Beschwerden gegen die Kostenauflagen für die beschuldigte Person in den separaten Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 2016 betreffend Unterlassung der Buchführung und Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil der C.____ AG, betreffend Sachentziehung und Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil von D.____ sowie betreffend Veruntreuung zum Nachteil von E.____ zu vereinigen (Ziff. 3).
C. Mit Datum vom 23. Januar 2017 liess sich die Staatsanwaltschaft in vorliegender Sache vernehmen und begehrte, es sei der Verfahrensantrag auf Vereinigung der vier Beschwerdeverfahren gutzuheissen (Ziff. 1), es sei der Antrag auf teilweise Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung hinsichtlich der Kosten abzuweisen (Ziff. 2), und es sei ebenso der Eventualantrag auf Ergänzung der Untersuchung abzuweisen (Ziff. 3).
D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2017 wurde festgestellt, dass der Privatkläger auf die Einreichung einer fakultativen Stellungnahme verzichtete.
E. Mit Datum vom 6. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre replizierende Stellungnahme ein, in welcher sie die Gutheissung der bereits in ihrer Beschwerde vorgebrachten Anträge begehrte.
F. Schliesslich reichte auch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ihre duplizierende Stellungnahme ein und verwies dabei auf ihre Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017.
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1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Verfügung damit begründet, dass gegen A.____ ein umfangreiches Strafuntersuchungsverfahren geführt und am 28. Dezember 2016 insbesondere wegen des Verdachts der mehrfachen Veruntreuung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen üblen Nachrede und der unbefugten Aufnahme von Gesprächen Anklage erhoben worden sei. Da der von B.____ am 13. November 2013 zur Anzeige gebrachten Handlung neben den weiteren der Beschuldigten zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe keine wesentliche Bedeutung zukomme, sei gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO von einer Strafverfolgung abzusehen, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO einzustellen sei. Darüber hinaus stehe die vorliegende Straftat kurz vor der Verjährung, womit das Verfahren auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen wäre. Indem die Beschuldigte die von B.____ erhaltenen Unterlagen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht trotz Aufforderung nicht zurückgegeben habe, habe sie gegen zivilrechtliche Pflichten verstossen, so insbesondere gegen die in Art. 936 (sic!) aufgeführte Herausgabepflicht. Damit habe die Beschuldigte schuldhaft die Einleitung des Untersuchungsverfahrens bewirkt, weshalb ihr die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen seien. Ergänzend dazu legt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort dar, bei der Beschwerdeführerin habe zwar eine mittelschwere Abhängigkeit von Opioiden bestanden, diese habe aber keine Konsequenz auf die Schuldfähigkeit gehabt. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Eigentümer einer Sache diese gemäss Art. 641 ZGB von jedem, der sie ihm vorenthalte, herausverlangen könne. Da die Beschwerdeführerin die Unterlagen trotz Aufforderung nicht zurückgegeben habe, habe sie offensichtlich gegen zivilrechtliche Pflichten verstossen. In der angefochtenen Verfügung sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin insbesondere, d.h. nicht nur, gegen die in Art. 936 ZGB stipulierte Herausgabepflicht verstossen habe. Auch wenn Art. 936 ZGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte, habe die Beschwerdeführerin dennoch gegen zivilrechtliche Pflichten verstossen.
2.2 Demgegenüber begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie keineswegs rechtswidrig und schuldhaft das Verfahren bewirkt habe. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung sei nicht ersichtlich, gegen welche zivilrechtliche Bestimmung sie verstossen haben soll. So betreffe Art. 936 OR eine blosse Delegationsnorm an den Bundesrat im Bereich des Handelsregisters, während Art. 936 ZGB zwar eine Herausgabepflicht statuiere, welche sich allerdings bloss auf den bösgläubigen Erwerb einer beweglichen Sache beziehe. Da es vorliegend um Steuerunterlagen gehe, die zur Erstellung einer Steuererklärung freiwillig an die Beschwerdeführerin übergeben worden seien, könne von einem bösgläubigen Erwerb aber keine Rede sein. Ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten ihrerseits liege somit nicht vor. Zudem sei zu beachten, dass sie im fraglichen Zeitraum schwer opiatabhängig gewesen sei, weshalb allfällige Verzögerungen bei der Rückgabe der Steuerunterlagen durch ihre Suchterkrankung und die dadurch bedingten Einschränkungen verursacht worden seien. Sie treffe deshalb zumindest subjektiv kein zivilrechtliches Verschulden, soweit sie nicht sogar gänzlich urteilsunfähig gewesen sei. Eventualiter sei die Sache jedenfalls aufgrund der nicht erfolgten Berücksichtigung der Erkrankung zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wobei aufgrund der Teilrechtskraft der nur im Kostenpunkt angefochtenen Einstellungsverfügung die Kognition der Vorinstanz bei der Neubeurteilung auf den angefochtenen Teil beschränkt sei. In ihrer replizierenden Stellungnahme führt die
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin aus, die Staatsanwaltschaft begründe das zivilrechtliche Verschulden mit einem Gutachten, welches von der Hypothese ausgehe, die vorgeworfenen Straftaten seien tatsächlich begangen worden, obwohl die sachverhaltsmässige und strafrechtliche Würdigung allein dem Strafgericht obliege. Schliesslich sei ungeachtet einer allfällig verspäteten Rückgabe der Steuerunterlagen festzuhalten, dass aufgrund einer unzulässigen strafrechtlichen Vorverurteilung und zufolge mangelnden zivilrechtlichen Verschuldens eine Kostenauflage nicht in Betracht komme.
3.1 Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Nach Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von einer Strafverfolgung ab, wenn der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt und sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird von der Beschwerdeführerin die Verfahrenseinstellung selbst nicht gerügt, bemängelt wird hingegen, dass sie gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zur Übernahme der auf den eingestellten Verfahrensteil anfallenden Kosten verpflichtet worden ist. Die in BGE 116 Ia 162 entwickelten Grundsätze hat das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO in der Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO unverändert bestätigt. Demnach ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Einen Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK stellt es hingegen dar, in der Begründung des Entscheids, mit dem eine Verfahrenseinstellung erfolgt und der beschuldigten Person Kosten auferlegt werden, dieser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 29, N 34 und N 37 zu Art. 426 StPO, mit Hinweisen). Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO soll es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, sich auf die wesentlichen Aspek-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht te eines Falles zu konzentrieren und auf vertiefte Abklärungen zu verzichten, wenn selbst die Verurteilung wegen einer Tat auf das Urteil im Ergebnis keinen nennenswerten Einfluss hätte. Die Bestimmung zielt darauf ab, die Strafverfolgungsbehörden von aufwendigen Ermittlungen zu entlasten, die sich aller Voraussicht nach im Ergebnis des Verfahrens nicht niederschlagen würden. Der Anwendung dieser Bestimmung liegt somit kein Werturteil über die Strafwürdigkeit der betreffenden Handlung oder die Angemessenheit der Sanktion zugrunde, sondern letztlich ökonomisches Kalkül (GERHARD FIOLKA / CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 65 zu Art. 8 StPO, mit Hinweisen).
3.2 Im vorliegenden Fall begründet die Staatsanwaltschaft die Kostenauflage mit einem Verstoss der Beschuldigten gegen die in Art. 936 (Abs. 1 ZGB) statuierte Herausgabepflicht. Danach kann, wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden. Die Beschwerdeführerin legt in diesem Zusammenhang allerdings zu Recht dar, dass es sich bei der genannten Bestimmung lediglich um den bösgläubigen Erwerb einer beweglichen Sache handelt, weshalb deren Anwendbarkeit zweifelhaft erscheint, nachdem in concreto die zur Diskussion stehenden Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin zur Erstellung einer Steuererklärung freiwillig übergeben worden sind. Dies ist jedoch insofern nicht von entscheidender Bedeutung, als die Beschuldigte zweifellos dem unbeschränkten Eigentumsanspruch des Privatklägers nach Art. 641 ZGB zuwidergehandelt hat. Gestützt auf Art. 641 ZGB kann, wer Eigentümer einer Sache ist, in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen (Abs. 1). Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Abs. 2). Gestützt auf die Akten ist erstellt und wird folgerichtig von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass der Privatkläger der Beschuldigten Unterlagen von ihm, seiner Ehefrau und seiner Mutter zur Erstellung der Steuererklärung 2009 übergeben und mehrfach, namentlich mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 sowie mit telefonischer Hilfe durch die Polizei Basel-Landschaft, Stützpunkt X.____, vom 13. November 2010 deren Herausgabe gefordert hat, ohne dass die Beschuldigte dem Ansinnen nachgekommen wäre (act. 65.02.051 ff., 65.02.055). Mit diesem Verhalten hat die Beschwerdeführerin in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte nicht nur dingliche Rechte des Privatklägers verletzt hat, sondern auch ihre aus dem Auftragsverhältnis entstandenen Pflichten. So haftet die Beschwerdeführerin nach Art. 398 Abs. 2 OR dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihr über-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tragenen Geschäfts, wobei zur Treuepflicht unter anderem die vertragsgemässe Verwendung der zur Auftragsausführung überlassenen Gegenstände sowie die Rechenschaftsablegungsund Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR – wonach der Beauftragte schuldig ist, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten – gehört (ROLF. H. WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, N 10 zu Art. 398 OR). Infolgedessen ist zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin das Strafverfahren veranlasst hat, weshalb ihr gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu Recht die Kosten für den eingestellten Verfahrensteil auferlegt worden sind.
Im Übrigen wird der Beschwerdeführerin mit der Kostenauflage entgegen ihrer Ansicht auch kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht, da erstens dem Einstellungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO per se kein Werturteil über die Strafwürdigkeit der betreffenden Handlung zugrunde liegt, und zweitens die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung lediglich dargelegt hat, dass den zur Anzeige gebrachten Handlungen neben den übrigen ihr zur Last gelegten Taten von vornherein keine wesentliche Bedeutung zukomme, unabhängig davon, ob diese strafbar sind oder nicht.
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft begründe das zivilrechtliche Verschulden mit einem Gutachten, welches von der Hypothese ausgehe, die vorgeworfenen Straftaten seien tatsächlich begangen worden, obwohl die sachverhaltsmässige und strafrechtliche Würdigung allein dem Strafgericht obliege, zielt insofern ins Leere, als sie selbst geltend macht, allfällige Unregelmässigkeiten bei der Rückgabe der Steuerunterlagen seien durch ihre Suchterkrankung verursacht worden. Abgesehen davon stellt der Gutachter lediglich fest, dass zwischen den allfälligen Taten der Beschuldigten und deren Opioidabhängigkeit kein Zusammenhang hergeleitet werden könne, ohne dass hieraus aber ein Vorwurf im strafrechtlichen Sinn abgeleitet wird.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Opioidabhängigkeit und damit zusammenhängend einer allenfalls fehlenden Urteilsfähigkeit hat schliesslich der medizinische Sachverständige Dr. med. K.____, leitender Arzt der ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie, in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. August 2013 (S. 73 ff.) festgehalten, dass die Beschuldigte zwar unter einer Abhängigkeit von Opioiden gelitten habe, die
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auswirkungen und die Schwere dieser Störung aber nicht sehr ausgeprägt gewesen seien. Infolgedessen seien weder ihre Einsichtsfähigkeit noch die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, beeinträchtigt gewesen (act. PD A.____ 01.25.118 ff.). In seinem forensischpsychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 17. November 2014 (S. 11) führt Dr. K.____ in teilweiser Korrektur seiner Darlegungen aus, diverse von der Beschuldigten dargelegten Symptome sprächen für ein nicht unerhebliches bzw. mittelschweres Ausmass der Opioidabhängigkeit, in Bestätigung seiner früheren Feststellungen habe dies aber keine Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit gehabt, da aus forensisch-psychiatrischer Sicht nach wie vor kein Zusammenhang zwischen den ihr vorgeworfenen Delikten und der Abhängigkeit herstellbar sei (act. PD A.____ 01.25.988 ff.). Angesichts der Tatsache, wonach der medizinische Sachverständige sowohl in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten als auch in seinem forensischpsychiatrischen Ergänzungsgutachten unmissverständlich festgestellt hat, dass die Opioidabhängigkeit im Hinblick auf die vorgeworfenen Delikte – bei welchen es unter anderem um die Straftatbestände der mehrfachen Veruntreuung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage geht – keine Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit gehabt hat, ist für das Kantonsgericht nicht ersichtlich, inwiefern die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die unterlassene simple Rückgabe der Steuerunterlagen eingeschränkt gewesen sein soll.
Gemäss diesen Erwägungen ist die Beschwerde der Beschuldigten vom 9. Januar 2017 in Bestätigung der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 2016 abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Dieter Gysin, ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 540.-- (inklusive Auslagen und CHF 40.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet, wobei die Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
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Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Dieter Gysin, ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 540.-- (inklusive Auslagen und CHF 40.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.
Die Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Pascal Neumann