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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.12.2020 490 20 159

11. Dezember 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·11,164 Wörter·~56 min·4

Zusammenfassung

Ausstandsgesuch

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Dezember 2020 (490 20 159) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Ausstandsgesuch

Behördenmitglieder wie Jugendanwälte sind nicht derselben absoluten Neutralität verpflichtet wie Richterinnen und Richter (Erw. 2.3.1). Von der Unbefangenheit eines Behördenmitglieds ist grundsätzlich auszugehen. «Ungeschickte» Äusserungen einer Jugendanwältin oder eines Jugendanwalts kommen daher als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (Erw. 2.3.2).

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin G.____, Gesuchsteller

gegen

B.____, Jugendanwalt, c/o Jugendanwaltschaft, Rheinstrasse 55, Postfach 330, 4410 Liestal, Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstandsgesuch Gesuch vom 10. Juli 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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A. Im Rahmen des von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Jugendanwaltschaft) gegen den Jugendlichen A.____ geführten Strafverfahrens J 19 119 betreffend den Straftatbestand der Sachbeschädigung (Taggen/Sprayen) reichte dieser, vertreten durch Advokatin G.____ (nachfolgend Gesuchsteller), mit Eingabe vom 10. Juli 2020 bei der Jugendanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen den Jugendanwalt B.____ (nachfolgend Gesuchsgegner) ein und beantragte, dieser habe unverzüglich in den Ausstand zu treten und sei demnach unverzüglich vom Verfahren J 19 119 abzuziehen. Auf die Begründung dieses Gesuchs sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 übermittelte der Gesuchsgegner dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), das Ausstandsgesuch vom 10. Juli 2020 und beantragte darin, (1.) es sei das Ausstandsbegehren abzuweisen, (2) gemäss Art. 59 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) habe der Gesuchsgegner das Amt bis zum Entscheid weiter auszuüben (keine aufschiebende Wirkung des Ausstandsbegehrens), (3.) unter o/e Kostenfolge.

C. Demgegenüber stellte der Gesuchsteller in seiner replizierenden Stellungnahme vom 7. August 2020 präzisierend die Anträge, (1.) es habe der Gesuchsgegner im Jugendstrafverfahren J 19 119 unverzüglich in den Ausstand zu treten, (2.) es sei dem Ausstandsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Jugendstrafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausstandsverfahrens zu sistieren, (3.) alles unter o/e-Kostenfolge, (4.) eventualiter sei dem Gesuchsteller die amtliche Verteidigung mit Advokatin G.____ für das vorliegende Ausstandsverfahren zu bewilligen.

D. Sodann wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. August 2020 unter anderem der Verfahrensantrag des Gesuchstellers, es sei dem Ausstandsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Jugendstrafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausstandsverfahrens zu sistieren, unter Hinweis auf den klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 3 StPO abgewiesen.

E. In seinem Schreiben vom 21. August 2020 teilte der Gesuchsgegner unter vollumfänglichem Verweis auf seine Begründung vom 24. Juli 2020 seinen Verzicht auf eine duplizierende Stellungnahme mit. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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F. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. August 2020 wurde unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die schriftliche Eröffnung des Entscheids der Beschwerdeinstanz in Aussicht gestellt.

G. Zudem setzte das Kantonsgericht dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 Frist bis zum 16. Oktober 2020 (auf Gesuch vom 16. Oktober 2020 hin mit weiterer Verfügung vom 20. Oktober 2020 bis zum 9. November 2020 erstreckt) zur Einreichung des vollständig auszufüllenden Formulars «Gesuch um amtliche Verteidigung» samt allen erforderlichen Beilagen. Dabei wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist sowie bei unvollständig ausgefülltem Formular und fehlenden Beilagen keine Mittellosigkeit angenommen und folglich die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung nicht gewährt werden kann.

H. Mit weiterer Eingabe vom 29. Oktober 2020 wies der Gesuchsgegner das Kantonsgericht auf die mit Gerichtsstandsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Oktober 2020 erfolgte Übernahme des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller hin und ersuchte um Abschreibung des vorliegenden Ausstandsverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.

I. Schliesslich reichte Advokatin G.____ mit Eingabe vom 9. November 2020 dem Kantonsgericht das ausgefüllte Formular «Gesuch um amtliche Verteidigung» samt allen erforderlichen Beilagen sowie eine Honorarnote ein.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Enthält die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO; SR 312.1) keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Dabei gilt es zu beachten, dass die entsprechenden Bestimmungen der StPO im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStPO). Demnach sind via Art. 3 Abs. 1 JStPO zur Anwendung gelangende Bestimmungen der StPO immer nur in analoger Weise anwendbar. Es darf mithin nicht vergessen werden, dass es sich bei den Adressaten des Strafverfahrens nicht um Erwachsene, sondern um junge Menschen handelt (vgl. CHRISTOPH HUG / PATRIZIA SCHLÄFLI, Basler Kommentar Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, N 10 zu Art. 3, m.w.H.; vgl. dazu auch http://www.bl.ch/kantonsgericht

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nachfolgend, Erw. 2.3.3, 2.3.5). Die JStPO als lex specialis enthält keine eigenen Ausstandsvorschriften, sondern behält in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 JStPO unter anderem ausdrücklich die Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56-60 StPO) vor. Diese sind somit zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs - unter Beachtung von Art. 4 JStPO - anwendbar.

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen: BGer 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1) ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (BGer 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3, mit Hinweisen; 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2, mit Hinweisen). Die gesetzliche Regelung des Ausstandes in der StPO unterscheidet zwischen besonderen Ausstandsgründen (Art. 56 lit. a - e StPO) und dem allgemeinen Ausstandsgrund in Form einer Generalklausel (Art. 56 lit. f StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig, soweit die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).

1.2 lm hier zu beurteilenden Fall beantragt der Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch vom 10. Juli 2020, Jugendanwalt B.____ habe gestützt auf Art. 56 lit. f StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 JStPO in den Ausstand zu treten. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ist damit die Beschwerdeinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Begehrens zuständig, wobei in casu in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 20 Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250) die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, die Funktion der Beschwerdeinstanz ausübt. Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsgesuch einerseits auf den Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. August 2019 in eigener Sache betreffend Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl (Verfahren 470 19 116) sowie andererseits auf die in der Zeit vom 29. Juni 2020 bis zum 8. Juli 2020 per E-Mail geführte Korrespondenz zwischen Advokat http://www.bl.ch/kantonsgericht

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C.____, der Leitenden Jugendanwältin D.____ und dem Gesuchsgegner. Er beanstandet im Wesentlichen, daraus werde ersichtlich, dass der Gesuchsgegner offensichtlich nicht mehr in der Lage sei, das Verfahren mit der gebotenen Sachlichkeit zu führen. Mit Blick auf den Zeitpunkt des obgenannten E-Mail-Verkehrs ist zu konstatieren, dass die Beanstandung des Gesuchstellers innerhalb der vom Bundesgericht vorgegebenen Frist von in der Regel einer Woche und damit fristgerecht erfolgt ist. Der Gesuchsteller ist angesichts des gegen ihn geführten Strafverfahrens zur Erhebung des entsprechenden Ausstandsgesuchs fraglos legitimiert und seine Eingaben erfüllen im Übrigen die Anforderungen an die Form gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO, weshalb auf das Ausstandsgesuch ohne Weiteres einzutreten ist.

Nicht berücksichtigt werden kann demgegenüber der Antrag des Gesuchsgegners vom 29. Oktober 2020, wonach angesichts der am 13. Oktober 2020 erfolgten Übernahme des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das vorliegende Ausstandsverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei: Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Abs. 2 der genannten Bestimmung hält fest, dass die Strafbehörde Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, berücksichtigen darf. Somit besteht auch nach Abtretung des Verfahrens noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers.

2. Materielles 2.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren gegen den Gesuchsgegner vom 10. Juli 2020 unter Hinweis auf den obgenannten Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. August 2019 sowie auf die obgenannte E-Mail-Korrespondenz vom 29. Juni 2020 bis 8. Juli 2020 damit, dass das Verhalten des Gesuchsgegners eine effektive Verteidigung torpediere, indem jener vorzuschreiben versuche, wie diese zu führen sei. Er verkenne die mögliche weitreichende Tragweite einer Verurteilung eines Jugendlichen. Letztlich spiele es keine Rolle, ob es sich dabei um ein Jugendstrafverfahren oder ein Erwachsenenstrafverfahren handle. Der Gesuchsteller sei aufgrund seiner schweren psychischen Belastung, bedingt durch das Vorgehen der Jugendanwaltschaft, kurz vor einer stationären Behandlung gestanden. Er habe wörtlich geschildert: «Das ganze letzte Jahr habe ich wie nicht gelebt. Jeden Tag war ich voller Angst, dass wieder die Polizei vor der Tür steht, mich mitnimmt und mich noch mehr kaputt macht». Eine diesbezügliche Prädisposition werde klar bestritten. Der Gesuchsgegner erweise sich als befangen, weshalb er in den Ausstand zu treten habe. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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In seiner replizierenden Stellungnahme vom 7. August 2020 führt der Gesuchsteller zur näheren Begründung aus, der Eindruck der Befangenheit des Gesuchsgegners werde schon dadurch bestärkt, dass dieser ohne Begründung mehrfach vom «Substituten C.____» spreche, welcher sich in casu eingemischt habe. Dies sei jedoch unzutreffend; richtig sei vielmehr, dass sich Advokat C.____ als Vertreter aller Jugendlichen telefonisch an die Leitende Jugendanwältin gewandt habe, um sie zu einer Rückkehr zu einem verhältnismässigen Strafverfahren zu bewegen. C.____ habe von der «Ära» bzw. vom «Erbe E.____» gesprochen, nachdem ihm die Leitende Jugendanwältin mitgeteilt habe, dass Jugendanwalt E.____ schon seit längerer Zeit nicht mehr bei der Jugendanwaltschaft arbeite. Es sei nicht nachvollziehbar, warum C.____ mit derartigen Fehlinformationen bedient worden sei. Auch dies werfe ein Schlaglicht auf die Fallführung der Jugendanwaltschaft im vorliegenden Fall. In seiner E-Mail vom 29. Juni 2020 habe C.____ den Fall des Gesuchstellers lediglich als Beispiel für eine Vielzahl von unverhältnismässigen Vorgehensweisen seitens der Jugendanwaltschaft genannt (vgl. S. 2 der replizierenden Stellungnahme). Auch wenn der Gesuchsgegner nunmehr in seiner Weiterleitung des Ausstandsgesuchs vom 24. Juli 2020 insgesamt die Verfahrensführung schönrede und sein Fehlverhalten darauf beschränke, dass er sich einmalig im Ton vergriffen habe, täusche dies nicht über seine Haltung hinweg, welche er der Verteidigung gegenüber mehrmals kundgetan habe, wie ein Jugendstrafverfahren zu führen sei. Eine Bestätigung seiner Voreingenommenheit zeige sich schon in seiner 9-seitigen Stellungnahme, welche stets von der Prämisse ausgehe, der Gesuchsteller sei schuldig. Diese Präsumtion der Schuld des Gesuchstellers ziehe sich wie ein roter Faden durch die seitenweisen Rechtfertigungsversuche des Gesuchsgegners (vgl. S. 3 der replizierenden Stellungnahme). Dieser stelle sich auf den Standpunkt, im Falle eines Ausbleibens eines Geständnisses würde sich jegliche Art von Zwangsmassnahmen rechtfertigen. Diese Auffassung sei in zweifacher Hinsicht unzutreffend: Zum einen gelte es, stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Im Fall von – wie hier – Sprayereien handle es sich stets und klarerweise um Bagatelldelinquenz. Zum anderen bestehe seit mehreren Jahren die Rechtsprechung, dass praktisch ausschliesslich ein Geständnis oder eine «in flagranti»-Anhaltung für eine Verurteilung reiche (vgl. S. 4 der replizierenden Stellungnahme). Zusammenfassend «schlage» der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller «vor», Delikte zu gestehen, die er nicht begangen habe. Diese Sichtweise sei nicht nur falsch, sondern zeuge gar von einem antiquierten inquisitorischen Strafprozessrechtskonzept. Aus dem eingereichten Bericht des Therapeuten des Gesuchstellers vom 20. Juli 2020 sei zu ersehen, dass das Jugendstrafverfahren einen sehr schlechten Einfluss auf dessen psychische Gesundheit habe. Die im ebenfalls beigelegten Interview mit einem ehemaligen Gefängnisdirektor F.____ gemachten Ausführungen gälten für http://www.bl.ch/kantonsgericht

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das Jugendstrafverfahren erst recht. Für den Gesuchsgegner sei der Gesuchsteller an der drastischen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands aufgrund seiner Delinquenz selbst schuld. Solche Ausführungen seien mit der Unschuldsvermutung unvereinbar, zeugten von einer klaren Voreingenommenheit und belegten den Anschein der Befangenheit. Der Gesuchsgegner missverstehe die (mehrfach ignorierte) Forderung nach Verhältnismässigkeit. Für ihn stehe die Schuld des Gesuchstellers ausser Frage. Verhältnismässigkeit sei aber immer auch im Lichte der Unschuldsvermutung zu beurteilen (vgl. S. 5 der replizierenden Stellungnahme).

2.2. Demgegenüber macht der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2020 geltend, die Jugendanwaltschaft sehe sich mit dem Vorwurf konfrontiert, ihre Art der Verfahrensführung würde die im Verfahren beteiligten Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen traumatisieren. Was zunächst die Verteidigung des Gesuchstellers betreffe, so sei im vorliegenden Fall schon aussergewöhnlich, dass eine nicht formelle Beschwerde vom Substituten C.____ (und nicht von der zuständigen Verteidigerin des Gesuchstellers) gegenüber der Leitenden Jugendanwältin (und nicht gegenüber dem Verfahrensleiter) eingereicht worden sei (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Als Protestnote anzubringen sei, dass das «Erbe» bzw. die «Ära E.____» mit ihrem angeblich exzessiven Vorgehen gegenüber Jugendlichen, die im Verdacht von Sprayereien stünden, zu individualisiert direkt auf die Person von MLaw E.____, Untersuchungsbeauftragter bei der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft, anspielten und einen direkten Kausalzusammenhang zu massiven psychischen Problemen des Gesuchstellers sowie dessen teilweise Hospitalisierung herstellten. Diese Behauptungen seien ungeachtet der Tatsache, dass Herr E.____ stets in Absprache und im Auftrag einer Verfahrensleitung agiert habe und seine Untersuchungshandlungen schon vielfach durch das Kantonsgericht sowie das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft überprüft worden seien, erfolgt. In der E-Mail von C.____ vom 29. Juni 2020 fehle der korrekte Hinweis, dass der Gesuchsteller schon vor seiner Anhaltung im vorliegenden Jugendstrafverfahren über psychische Leiden verfügt habe und insbesondere die IV-Abklärung schon länger ein Thema gewesen sei. Die Angabe der «teilweisen stationären» Behandlung sei nun sogar falsch. Mit E-Mail vom 8. Juli 2020 habe der Gesuchsgegner C.____ gebeten, solche äusserst schweren und persönlichen, ehrverletzenden Vorwürfe gegen Mitarbeitende der Jugendanwaltschaft zu unterlassen oder dann aber zu belegen. Weder habe sich der Gesuchsgegner dort in irgendeiner Form im Ton vergriffen noch mit Konsequenzen jedweder Art gedroht. Er habe sinngemäss darum gebeten, den juristischen Streit in einem Verfahren nicht auf eine persönliche Ebene zu drücken. Der Jugendanwaltschaft und dem Gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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suchsgegner seien der Druck auf einen Beschuldigten in einem Strafverfahren sehr wohl bewusst. In derselben E-Mail habe er C.____ bzw. Advokatin G.____ bzw. dem Gesuchsteller ein Gespräch angeboten, welches jedoch nicht angenommen worden sei. Dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Beginn der Angstzustände des Gesuchstellers und der Art der Führung des Jugendstrafverfahrens bestehe, werde in dieser Absolutheit bestritten. In keinem der vielen Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht sei je unverhältnismässiges oder gar willkürliches bzw. unfaires Handeln von Herrn E.____ festgestellt worden (vgl. S. 3-5 der Stellungnahme). Des Weiteren liege keine Verhinderung einer effektiven Verteidigung vor. Die mehrfachen Versuche der Jugendanwaltschaft, das Jugendstrafverfahren für den Gesuchsteller zu nutzen und die Kommunikation auf einer persönlichen Ebene zu suchen, anders eben, als im Erwachsenenstrafverfahren, werde seitens C.____ bzw. G.____ missverständlicherweise als Vorschrift, wie er/sie seine/ihre Verteidigung zu führen habe(n), verstanden. Die Gesprächsangebote der Jugendanwaltschaft hätten jedoch klar nichts mit «Anweisungen», übervorteilenden «Vergleichen» oder «Deals» zu tun. Selbstverständlich freue sich die Jugendanwaltschaft mit jedem Jugendlichen, welcher reinen Tisch machen wolle. Es könne auch eine Taktik des Beschuldigten oder seiner Verteidigung sein, Delikte (teilweise) zuzugeben, um somit die Untersuchung schneller zum Abschluss zu bringen. Aber die Verteidigung sei in der E-Mail vom 8. Juli 2020 zu einer anderen, persönlicheren Herangehensweise im Jugendstrafverfahren lediglich dann eingeladen worden, nachdem sie zum wiederholten Mal die obgenannten Mängel gerügt habe. Gerade einem Betroffenen, der (auch) aufgrund des Verfahrens Angst habe oder Angstzustände erleide, könne mit Gesprächen ein Teil der psychischen Last genommen werden. Natürlich müssten alle positiven Feststellungen im Lichte von Strafe, Prognose und Prävention seitens Jugendanwaltschaft jederzeit von Amtes wegen berücksichtigt werden, aber im direkten, teilweise auch mündlichen Austausch gelinge dies zweifellos umfassender. Blieben hingegen die Bezugspersonen der Jugendanwaltschaft auf Distanz, müsse das Jugendstrafverfahren einzig auf einem dem Erwachsenenstraf(prozess-)recht sehr ähnlichen, vergleichsweise schwerfälligen, grösstenteils schriftlichen Weg voranschreiten, welcher zwar menschlich wenig befriedige und psychisch wenig Linderung biete, aber im Vorgehen nach Erachten der Jugendanwaltschaft gesetzeskonform und korrekt sei und die Strafverfolgung in jedem Fall erfolgreich voranbringe. Was sodann die Art der Verfahrensführung betreffe, so habe die Jugendanwaltschaft ihres Erachtens gar keine andere Wahl und auch kein milderes Mittel gehabt, um die Strafverfolgung pflichtgemäss voranzutreiben. Es sei auch hier auf pädagogisch geschultes Personal geachtet worden, obwohl der Gesuchsteller zum Zeitpunkt seiner Anhaltung bereits erwachsen gewesen sei. Mit jugendstrafrechtsspezifischen Gesprächs- und Erklärungsangeboten, einer http://www.bl.ch/kantonsgericht

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persönlichen Begleitung und Prüfung von niederschwelligen Unterstützungsangeboten (ambulante Schutzmassnahmen) könne der Gesuchsgegner mehr bieten als dies in einem Erwachsenenstrafverfahren möglich und üblich sei. Es könne nicht erwartet werden, dass eine Strafverfolgungsbehörde ihren Auftrag nicht wahrnehme, um Delinquenten nicht in für sie unangenehme (psychische) Situationen zu bringen. Betreffend Augenmass sei darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller bereits einmal wegen Sachbeschädigung durch Sprayen belangt worden sei und dass das damals zweifellos kleinere Strafverfahren offenbar keine Änderung in seinem Verhalten bewirkt habe (vgl. S. 6-8 der Stellungnahme). Was in einem letzten Punkt das «Schlachtfelddenken» betreffe, so habe sich der Gesuchsgegner anlässlich diverser Beschwerdeverfahren an den nicht zutreffenden, repetitiven Vorwürfen gegen die Verfahrensführung gestossen und sich mit diesem Begriff im Wort vergriffen, sei diesbezüglich mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. August 2019 zu Recht gerügt worden und habe sich seither strikte an eine adäquate Wortwahl gegenüber G.____ und C.____ gehalten. Trotz Verwendung des zu Recht als «unangebracht» eingestuften Begriffs «Schlachtfelddenken» habe der Gesuchsgegner zu keinem Zeitpunkt persönlichen Groll oder persönliche Abneigung, geschweige denn gar Feindschaft gegenüber den involvierten Advokaten oder ihrem Mandanten gehegt. Dem Gesuchsgegner sei auch nicht ganz verständlich, warum er wegen seiner Protestnote an C.____ aus Sicht der Verteidigerin des Gesuchstellers in den Ausstand treten solle. Ein gewisser Dissens unter den Beteiligten betreffend Verfahrensführung liege in der Natur eines Strafverfahrens. Nicht gelten lasse der Gesuchsgegner, dass er sich des finanziellen Risikos für den Gesuchsteller nicht bewusst sei, gerade was die Schadenersatzforderung und die Verfahrenskosten betreffe. Dies sei mit ein Grund, warum die Jugendanwaltschaft so früh und schnell wie möglich versuche, Sprayer von ihrer illegalen Aktivität abzubringen. Das wichtigste Ziel der Jugendanwaltschaft bleibe stets die Einstellung der Delinquenz, was der Gesuchsteller im zweiten Anlauf geschafft zu haben scheine (vgl. S. 8 f. der Stellungnahme). In seinem Fazit hält der Gesuchsgegner fest, der Gesuchsteller bleibe als Erklärung grundsätzlich schuldig, inwieweit der Gesuchsgegner eine effektive Verteidigung «torpediere» bzw. die effektive Verteidigung beschädige, verhindere oder erschwere. Der Gesuchsgegner sehe sich vollumfänglich im Stande, das vorliegende Strafverfahren wie bis anhin mit der gebotenen Objektivität weiterzuführen (vgl. S. 9 der Stellungnahme).

2.3.1 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand konkretisieren im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Bundesverfassung, BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Nehmen Vertreter der http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Staatsanwaltschaft (bzw. Jugendanwaltschaft) ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklagebehörde wahr, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (vgl. BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.2). Es ist aber dem spezifischen Umfeld, dem Aufgabenbereich der Behörde und den Funktionsunterschieden Rechnung zu tragen. Art. 29 Abs. 1 BV gibt allen Personen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 f. zu Art. 56 StPO; BGE 125 I 119 E. 3b). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ausgestattet (BGer 1B_69/2012 vom 27. Juni 2013 E. 4.1; ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N 2). Die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit können ferner – trotz eines gemeinsamen Grundgedankens – nicht unbesehen auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 137 ll 431 E. 5.2; 127 I 196 E. 2b). Behörden(mitglieder) sind – anders als Richter und Richterinnen – nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre Interessen als Behörden wahr (GEROLD STEINMANN, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, St. Gallen 2014, N 35 zu Art. 29 BV; BGE 125 I 119 E. 3f). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts bzw. Jugendanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu beschweren (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.2, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). lm Kern der Garantie der Unbefangenheit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV steht aber, dass sich Mitglieder der Behörden in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2). So ist im Vorverfahren und während den Ermittlungen die Staatsanwaltschaft gehalten, belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen und eine Unparteilichkeit zu bewahren (Art. 6 Abs. 2 StPO). Dieses Prinzip gilt qua Art. 3 Abs. 1 JStPO auch für die Jugendanwaltschaft. Zwar verfügt die Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit, sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie muss sich jeder unfairen Vorgehensweise enthalten und darf keine Partei zulasten einer anderen bevorteilen (vgl. dazu nachfolgend Erw. 2.3.2).

2.3.2 Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als denjenigen in lit. a bis lit. e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein http://www.bl.ch/kantonsgericht http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-I-196%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page196 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-142%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page142

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könnte. Zu den Strafbehörden gehören unter anderem die Organe der Jugendanwaltschaft: Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c JStPO ist die Jugendanwaltschaft Strafverfolgungsbehörde und die Jugendanwälte sind im Kanton Untersuchungsbehörde (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b JStPO).

Die Ausstandsregeln knüpfen im Wesentlichen an eine besondere Nähe bzw. Bindung der Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Verfahren und an den inneren Zustand der Befangenheit an. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung der in der Strafbehörde tätigen Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person in ihre Entscheidung sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Die Ablehnung einer in einer Strafbehörde tätigen Person erfordert nicht den strikten Nachweis, dass diese tatsächlich befangen ist. Es genügt schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit. Es müssen mithin Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen. Es ist durchaus denkbar, dass eine Person innerlich unbefangen ist, die Situation, in welcher sie sich befindet, indes objektiv geeignet ist, in Bezug auf den konkreten Verfahrensgegenstand Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken. Blosse Vermutungen reichen allerdings nicht aus. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Es genügt somit nicht, dass der Partei Äusserungen oder Verfahrenshandlungen, die von der in einer Strafbehörde tätigen Person ausgehen, missfallen (MARKUS BOOG, Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 ff. vor Art. 56-60 StPO, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 I 238 E. 2.1).

Unbefangenheit ist eine Haltung, die von falscher Rücksicht frei ist und das Behördenmitglied mit Distanz, Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten agieren lässt (vgl. BGE 138 lV 142 E. 2.2.1 f.; 125 I 119 E. 3e; ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N 6 und N 37 ff.; GEROLD STEINMANN, a.a.O., N 37; MARKUS BOOG, a.a.O., N 39 zu Art. 56 StPO). Diese Unbefangenheit eines Behördenmitglieds ist zu vermuten. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte wie staatsanwaltschaftliche Untersuchungsleiter nach der Praxis des Bundesgerichts eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen (vgl. BGer 1B_327/2020 vom 30. September 2020 E. 3.2; 1B_278/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2; 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.2; 1B_56/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4.1; BGE 127 I 196 E. 2d; NIKLAUS SCHMID/ DANIEL JOSITSCH, Schweizerische http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2018, N 14 zu Art. 56 StPO). Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder wiederholte Irrtümer bzw. Mängel oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, die bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGer 1B_327/2020 vom 30. September 2020 E. 3.2 und 1B_ 278/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2, beide unter Hinweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3, 2.4; 127 I 196, E. 2d; 125 I 119 E. 3e; 116 Ia 14 E. 6; 115 Ia 400 E. 3b; 114 Ia 153 E. 3b/bb; BGer 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3; 1B_375/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2; je mit Hinweisen; REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f.). Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person kann sich aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten im Rahmen der Verhandlungsführung ergeben. Es ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob die Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft selbst oder ein Beschuldigter ein Ausstandsgesuch gegenüber einer Staatsanwältin bzw. Jugendanwältin oder einem Staatsanwalt bzw. Jugendanwalt oder einer untersuchungsbeauftragten Person stellt. Während es bei einem von der Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft gestellten Ausstandsgesuch sicherzustellen gilt, dass diese sich nicht vorschnell und ohne triftige Gründe für befangen erklärt und sich auf diese Weise unliebsamer Verfahren entledigt, ist bei den von Seiten des Beschuldigten beantragten Ausstandsgesuchen zu verhindern, dass dieser einen ihm missliebigen Staatsanwalt bzw. Jugendanwalt oder eine Staatsanwältin bzw. Jugendanwältin oder eine ihm missliebige untersuchungsbeauftragte Person ohne Vorliegen substantiierter Gründe aus dem Verfahren hinauszudrängen versucht. (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., N 9 zu Art. 59 StPO).

So können voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung in begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die Untersuchungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern (BGer 1B_278/2020 vom 18. August 2020 E. 3.3, unter Hinweis auf BGE 138 IV 142 E. 2.4). Wo die Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre, aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offen legt, darf und muss, sofern aber nicht besonders gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente zu revidieren. Ein solches Verhalten vermag in der http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen. «Ungeschickte Äusserungen» eines Staatsanwalts bzw. Jugendanwalts kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (vgl. BGer 1B_327/2020 vom 30. September 2020 E. 3.3 und 1B_278/2020 vom 18. August 2020 E. 3.3, beide unter Hinweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.; 138 IV 142 E. 2.3; 127 I 196 E. 2d; 116 Ia 14 E. 6; vgl. zum Ganzen auch BGer 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Untersuchungsrichter vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung bleibt insoweit massgeblich (BGE 141 IV 178 E. 3.3., unter Hinweis auf BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). So bejahte das Bundesgericht den Anschein der Befangenheit wegen schwerer Verfahrensfehler unter anderem im Urteil 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001. Dort ging es um einen Untersuchungsrichter, der wegen Vermögensdelikten ermittelte. Er missachtete den nach kantonalem Strafprozessrecht bestehenden Anspruch der Beschuldigten und ihres Verteidigers auf Teilnahme an der Befragung von Zeugen und Auskunftspersonen mehrfach. Zudem äusserte er ohne hinreichenden Grund den Verdacht, die Beschuldigte habe sich der Nötigung oder Erpressung schuldig gemacht. Überdies bezeichnete er den zu untersuchenden Sachverhalt in einer Einvernahme von Auskunftspersonen als "Betrugsfall". Dadurch wertete er das Verhalten der Beschuldigten gegenüber Prozessbeteiligten voreilig, was geeignet war, Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu erwecken. Das Bundesgericht befand, bei einer gesamthaften Würdigung dieser Gesichtspunkte sei der Anschein der Befangenheit des Untersuchungsrichters objektiv begründet (BGer a.a.O., E. 5-11). In BGE 127 I 196 wurde eine Ausstandspflicht bejaht bei der vorverurteilenden Äusserung der einvernehmenden Strafbehörde im Vorverfahren («Sie waren immer gut, nicht nur als Betrüger, sondern auch als Zahntechniker»). In BGer 1B_278/2020 vom 18. August 2020 sodann hatte das Bundesgericht ebenfalls ein Ausstandsgesuch gegen einen Staatsanwalt zu beurteilen und dieses dabei gutgeheissen. Es wurden verschiedene Verfahrensverfehlungen, welche in der Summe objektiv den Anschein der Befangenheit erweckten, gerügt (vgl. BGer a.a.O., E. 2). Das Bundesgericht stellte fest, dass die Bildung und Nennung einer Schuldhypothese für sich noch keine Parteilichkeit bildeten. Es sei aber erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuche. Wertende Aussagen des Untersuchungsleiters zu Beweisanträgen sodann seien der Sache nicht dienlich und sollten unterbleiben. Hierzu wäre beim Untersuchungsleiter in casu grösste Zurückhaltung erforderlich gewesen (vgl. BGer a.a.O., E. 4.2). Das ebenfalls gerügte Unterlassen der Protokollierung eines Telefonats sei nicht unbedenklich (BGer a.a.O., E. 4.3). Hingegen liege im unterlassenen vorgängigen Bekanntgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-142%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page142

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ben von Zeugennamen bei Vorliegen von Kollusionsgefahr noch kein wesentlicher Verfahrensfehler vor (BGer a.a.O., E. 4.4). In einem weiteren Punkt erachtete das Bundesgericht die Zustellung eines Fragenkatalogs an eine Privatklägerin, nicht aber an den Beschuldigten, als den Eindruck einer gewissen Einseitigkeit erweckend (BGer a.a.O., E. 4.5). Ebenfalls hielt das höchste Gericht fest, soweit der Beschwerdegegner das Einlegen von dem Beschwerdeführer offenstehenden Rechtsmitteln als «Torpedierung» des Strafverfahrens bezeichnet habe, sei das als unangebracht zu werten. Der angemessene Umgang mit der Verteidigungsstrategie gehöre zur Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Hier lasse der Beschwerdegegner eine ungenügende Zurückhaltung erkennen. Auch wenn insgesamt offengelassen werden könne, dass daraus eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers abzuleiten wäre, erwecke jedenfalls die Summe aller zu beanstandenden Verhaltensweisen objektiv den Anschein der Befangenheit (vgl. BGer a.a.O., E. 4.6, 4.7). Demgegenüber verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bei einem Staatsanwalt, wo die Qualifikation allfälliger Fehler als Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als schwerwiegender Mangel, als solcher nicht offensichtlich war bzw. sich die Unparteilichkeit (recte: wohl Parteilichkeit) oder Voreingenommenheit nicht klar erkennen liess. Es bestand mithin kein Anlass für einen Ausstand des Staatsanwaltes (vgl. BGer 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2). Auch dass im einen oder anderen Punkt eine andere Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft denkbar gewesen wäre, reicht laut Bundesgericht allein noch nicht aus, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGer 1B_327/2020 vom 30. September 2020, E. 4.2).

2.3.3 Wie bereits erwähnt, gelten die obgenannten Ausstandsvorschriften der StPO via Art. 3 Abs. 1 JStPO auch für das Jugendstrafverfahren bzw. die Jugendanwaltschaft, wobei gestützt auf Art. 3 Abs. 3 JStPO die Bestimmungen der StPO im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen sind. Ebenso sind die dogmatischen Ausführungen zu Art. 56-60 StPO in Erw. 2.3.1 und 2.3.2 vorgenannt jeweils unter besonderer Berücksichtigung der in Art. 4 JStPO statuierten Prinzipien zu verstehen und auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

Die Eigenheiten des Jugendstrafverfahrens zeigen sich bereits in Art. 2 JStPO, wonach für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen ausschliesslich die Kantone zuständig sind. Dies ergibt sich aus der erzieherischen Zielsetzung des Jugendstrafrechts. Wegen der Bedeutung der sozialen Eingliederung des straffälligen Jugendlichen sollte das Verfahren in der Nähe seines Aufenthaltsortes von einer «einheimischen» Behörde durchgeführt werden (vgl. CHRISTOPH HUG / PATRIZIA SCHLÄFLI, a.a.O., N 3 zu Art. 2).

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Zentrale Grundsätze für das Jugendstrafverfahren enthält die Bestimmung von Art. 4 JStPO. Demnach sind für die Anwendung dieses Gesetzes der Schutz und die Erziehung von Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Insbesondere sorgen sie dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (vgl. Art. 4 Abs. 3 JStPO). Schliesslich beziehen sie, wenn es angezeigt erscheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (vgl. Art. 4 Abs. 4 JStPO). Den in Art. 4 Abs.1 JStPO geregelten Grundsatz des Schutzes gilt es namentlich dann zu beachten, wenn es z.B. darum geht, negative Auswirkungen von strafrechtlichen Zwangsmassnahmen so weit wie möglich zu mindern. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht wird im Jugendstrafrecht v.a. nach den Ursachen des Fehlverhaltens des Jugendlichen gesucht, um anschliessend mit der angezeigten spezialpräventiven Sanktion die soziale (Re-)Integration des Täters in die Gemeinschaft zu fördern (vgl. CHRISTOPH HUG / PATRIZIA SCHLÄFLI, a.a.O., N 3 zu Art. 4; unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 2005c, S. 1355). Alter und Entwicklungsstand dürfen sich aber nur zugunsten des Täters auswirken, wenn dies sachlich gerechtfertigt erscheint (CHRISTOPH HUG / PATRIZIA SCHLÄFLI, a.a.O., N 4; DIETER HEBEISEN, Basler Kommentar Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, N 4 zu Vorbemerkungen zu Art. 30 und Art. 31). Die in Art. 4 Abs. 3 JStPO statuierte Verpflichtung der Strafbehörden bezieht sich auf den allgemein gültigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität staatlicher Eingriffe. Da diesem Prinzip im Jugendstrafverfahren besondere Beachtung zukommt, wird es in der JStPO als «lex specialis» noch ausdrücklich hervorgehoben. Dadurch wird deutlich, dass jugendstrafrechtliche Interventionen nicht um jeden Preis erfolgen dürfen und dass insbesondere der Einflussbereich der gesetzlichen Vertreter beachtet und respektiert werden muss (vgl. CHRISTOPH HUG / PATRIZIA SCHLÄFLI, a.a.O., N 7).

Was sodann das Untersuchungsverfahren gegen Jugendliche im Besonderen betrifft, so leitet die Untersuchungsbehörde die Strafverfolgung und nimmt alle zur Wahrheitsfindung notwendigen Untersuchungshandlungen vor (vgl. Art. 30 Abs. 1 JStPO). Während der Untersuchung hat sie die Befugnisse und Aufgaben, die nach der StPO der Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 30 Abs. 2 JStPO). Bei der Abklärung der persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Jugendlichen arbeitet die Untersuchungsbehörde mit allen Instanzen der Straf- und Zivilrechtspflege, mit den Verwaltungsbehörden, mit öffentlichen und privaten Einrichtungen und mit Personen aus dem medizinischen und sozialen Bereich zusammen; sie holt bei ihnen die nötigen Auskünfte ein (Art. 31 Abs. 1 JStPO). Es ist hinsichtlich des Schutzes und der Erziehung im Jugendstrafverfahren zu beachten, dass es sich bei der Untersuchung um einen der wichtigsten Teile eines Jugendstrafverfahrens handelt. Es sind etwas umfassendere Ausführungen dazu notwendig, da nicht nur die Abklärung zum Sachverhalt, sondern auch zur Person für die anzuordnende Sanktion entscheidend sind. Bezüglich Untersuchung ist zu beachten, dass die fundamentalen Grundsätze nicht nur im materiellen Jugendstrafrecht, sondern eben auch im Prozessrecht uneingeschränkt Gültigkeit haben. Unter «Schutz» ist nicht etwa gemeint, den Jugendlichen vor einem Strafverfahren zu bewahren, sondern durch geeignete Sanktionen auf eine allfällige Fehlentwicklung Einfluss zu nehmen. Die zuständige Behörde – Jugendanwalt oder Jugendrichter – zeigt dem Jugendlichen die Grenzen auf und verpflichtet ihn, sich künftig anders zu verhalten. Hält er sich nicht an die Vorgaben, muss er die Konsequenzen auch selber tragen. Ziel der Bemühungen ist eine Verhaltensänderung, zu welcher der junge Mensch in aller Regel auch fähig ist. Ihm sollen gleichzeitig Werte und Normen vermittelt werden, die ihm bis anhin fremd gewesen sind oder die er nicht anerkannt hat. Selbst die Strafen folgen deshalb nicht einfach dem Sühnegedanken. Zwar knüpfen jugendstrafrechtliche Interventionen immer an eine begangene Straftat an, die Sanktionen richten sich aber viel deutlicher als im Erwachsenenstrafrecht nach der Persönlichkeit und dem Entwicklungsstand des jungen Menschen. Deshalb sind im Jugendstrafrecht einschneidende Schutzmassnahmen selbst bei Übertretungen durchaus zulässig und müssen angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen dazu in der Täterpersönlichkeit begründet sind. Die Strafe sanktioniert die begangene Tat, und zwar nur diese – nicht etwa die negativen Charaktereigenschaften, die Dissozialität, das Verhalten etc. des Jugendlichen –, die geeignete Schutzmassnahme knüpft hingegen direkt an die Täterpersönlichkeit an. Der in Art. 4 JStPO verwendete Begriff «wegleitend» ist wörtlich zu nehmen und verpflichtet die Jugendstrafbehörden, ihr Handeln stets nach dem Grundsatz von Schutz und Erziehung auszurichten. Es handelt sich dabei um eine zwingende Vorschrift (vgl. DIETER HEBEISEN, a.a.O., N 3). Was sodann die Kompetenzen während der Strafuntersuchung angeht, so ist zu beachten, dass nach Einleitung einer Strafuntersuchung die Untersuchungsbehörde alle belastenden, aber auch alle entlastenden Beweismittel zu erheben hat, damit der massgebende Sachverhalt ermittelt werden kann. Die Untersuchungsergebnisse sollen am Schluss den Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, erhärten oder entkräften (vgl. DIETER HEBEISEN, a.a.O., N 9). Die Strafbehörde setzt zur Ermittlung des Sachverhalts alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein (Art. 139 Abs. 1 StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Untersagt sind dabei natürlich sämtliche Beweisermittlungsmethoden wie Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfähigkeit einer Person beeinträchtigen können (Art. 140 Abs. 1 StPO). Der Schwerpunkt der Ermittlungen sollte in einer ersten Phase vor allem bei der Sachverhaltsermittlung liegen, und zwar auch dann, wenn sich besorgte Eltern in erster Linie behördliche Hilfe bezüglich der desolaten persönlichen Situation des Jugendlichen erhoffen. Selbstverständlich können Sachverhaltsermittlung und Abklärungen der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen parallel verlaufen. Erziehungsdefizite, Persönlichkeitsstörungen oder Suchtprobleme dürfen dabei aber nicht zum einzigen zentralen Thema werden und eine saubere, umfassendere Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund rücken (vgl. DIETER HEBEISEN, a.a.O., N 10, m.w.H.). Gerade in Jugendstrafverfahren sind Einvernahmen wichtige Beweismassnahmen. Der Jugendliche hat dabei die Gelegenheit, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten umfassend zu äussern (Art. 157 StPO). Die Untersuchungsbehörde ihrerseits bekommt einen (ersten) Eindruck von der Täterpersönlichkeit, welcher ausschlaggebend für die anzuordnende Sanktion bzw. Abklärung zur Person sein kann (DIETER HEBEISEN, a.a.O., N 11). Auch auf Zwangsmassnahmen kann in jugendstrafrechtlichen Verfahren nicht verzichtet werden. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen der StPO. Unabhängig davon, wie oft zu einer Zwangsmassnahme gegriffen wird und wie stark ein Grundrechtseingriff ist, muss immer Art. 4 JStPO beachtet werden, d.h. es ist auf das Alter und die persönliche Entwicklung des Jugendlichen Rücksicht zu nehmen (DIETER HEBEISEN, a.a.O., N 12, 14, m.w.H.).

Hinsichtlich der Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Speziellen gilt es zusätzlich Art. 9 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) zu beachten. Diese Bestimmung verpflichtet die Untersuchungsbehörde, die persönlichen Verhältnisse und das soziale Umfeld des Jugendlichen abzuklären, wenn Hinweise auf eine allfällige Massnahmebedürftigkeit bestehen. Damit die Untersuchungsbehörde ein möglichst objektives und umfassendes Bild der gesamten Situation erhält, ist sie auf eine interdisziplinäre Zusammenarbeit angewiesen (DIETER HEBEISEN, a.a.O., N 1 zur Art. 31 JStPO). Soweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist, klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 JStG). Diese Bestimmung beinhaltet somit Handlungsanweisungen an die zuständige Behörde, was sie vorzukehren hat, um die nötigen Entscheidungsgrundlagen für die Anordnung einer Schutzmassnahme bzw. Strafe zu erlangen. Der Gesetzgeber räumt allerdings ein, dass eine eingehende http://www.bl.ch/kantonsgericht

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sozialpädagogische Abklärung nur zu erfolgen hat, wenn sie für den Sanktionsentscheid erforderlich ist. Damit wird gesagt, dass nicht in jedem Fall notwendigerweise eine ausführliche Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen vorzunehmen ist (vgl. CHRISTOPH HUG / PATRIZIA SCHLÄFLI / MARTINA VALÄR, Strafrecht II, Basler Kommentar, 4. Aufl., N 3 zu Art. 9 JStG). Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat (Art. 10 Abs. 1 JStG). Das JStG ist nach dem Prinzip des Dualismus aufgebaut. Grundsätzlich ist daher zusätzlich zu einer Schutzmassnahme noch eine Strafe anzuordnen. Der Vollzug der Schutzmassnahme geht jedoch dem Strafvollzug vor (CHRISTOPH HUG / PATRIZIA SCHLÄFLI / MARTINA VALÄR, a.a.O., N 2 zu Art. 10 JStG). Erforderlich ist, dass der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat. Schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich für die Anordnung einer Schutzmassnahme, jedoch für die Verhängung einer Strafe. Als weitere Voraussetzung der Schutzmassnahme muss eine Abklärung deren Notwendigkeit ergeben haben (vgl. CHRISTOPH HUG / PATRIZIA SCHLÄFLI / MARTINA VALÄR, a.a.O., N 3 f.). Im Einzelfall gilt die allgemeine Voraussetzung jeder Schutzmassnahme, dass sie geeignet sein muss, die notwendige erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung (oder beides zusammen) sicherzustellen. Ferner muss sie erforderlich sein und auch ausreichend, um der Gefährdung begegnen zu können (CHRISTOPH HUG / PATRIZIA SCHLÄFLI / MARTINA VALÄR, a.a.O., N 5). Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 JStG). Nebst tatbetandsmässigem und rechtswidrigem Verhalten ist zusätzlich schuldhaftes Verhalten Voraussetzung einer Strafe des JStG. Der Jugendliche handelt schuldhaft, der fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das bedeutet aber nicht, dass Jugendliche ab 10 Jahren als gleich schuldfähig zu betrachten sind wie Erwachsene. Der Erlass eines Sonderstrafrechts basiert gerade auf der Erkenntnis, dass Jugendliche noch nicht die volle Möglichkeit haben, das Unrecht ihrer Tat zu erkennen, und noch weniger die volle Fähigkeit, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten (vgl. CHRISTOPH HUG / PATRIZIA SCHLÄFLI / MARTINA VALÄR, a.a.O., N 2 f. zu Art. 11 JStG). In der Praxis zeigt es sich, dass sich Jugendliche bei den gängigsten Straftaten sehr wohl bewusst sind, etwas Unrechtes zu tun. Ihre Steuerungsfähigkeit ist aber nur beschränkt vorhanden. Sie erliegen noch leicht Versuchungen, können dem Druck anderer Jugendlicher nicht widerstehen, überschätzen sich selbst oder verkennen die Folgen ihres Handelns. Hier obliegt den Jugendstrafbehörden die wichtige erzieherische Aufgabe, den Jugendlichen die Grenzen aufzuzeigen http://www.bl.ch/kantonsgericht

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und zu erklären, ihnen die Folgen weiterer Verfehlungen zu erläutern und sie in ihrer Eigenverantwortung zu stärken (vgl. CHRISTOPH HUG / PATRIZIA SCHLÄFLI / MARTINA VALÄR, a.a.O., N 5).

2.3.4 Da nach Praxis und Lehre (vgl. Erw. 2.3.1 und 2.3.2) je nach Konstellation bestimmte Äusserungen oder ein sonstiges Verhalten der Verfahrensleitung im Rahmen der Strafuntersuchung den Anschein der Befangenheit begründen können, gilt es nachfolgend, den vom Gesuchsteller angerufenen Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. August 2019 sowie den von diesem ins Recht gelegten E-Mail-Verkehr vom 29. Juni 2020 bis zum 8. Juli 2020 in diesem Kontext und unter Berücksichtigung der übrigen Aktenlage zu beleuchten.

Mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. August 2019 (Verfahren 470 19 116) wurde die Anordnung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls durch die Jugendanwaltschaft, vertreten durch den Gesuchsgegner, gegenüber dem Gesuchsteller geprüft. Die dagegen erhobene Beschwerde seitens des Gesuchstellers wurde insbesondere nach Bejahung der allgemeinen Voraussetzungen von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO abgewiesen. Unter anderem wurde darin ausgeführt, dass der Gesuchsteller von der Polizei in flagranti angehalten worden sei und dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine mehrfache Sachbeschädigung sowie eine Beteiligung des Gesuchstellers daran bestanden, sodass ein hinreichender Tatverdacht gegeben war (vgl. Erw. 3.3 des obgenannten Beschlusses). Des Weiteren stellte das Kantonsgericht nach einer Güterabwägung zwischen Eingriffszweck und Intensität des Grundrechtseingriffs fest, dass ebenso der Grundsatz der Zumutbarkeit als Teilelement der Verhältnismässigkeit gegeben war (vgl. Erw. 3.5 des obgenannten Beschlusses). In demselben Beschluss wurde zudem die Rüge des Gesuchstellers geprüft, es sei ihm der Beizug eines Anwalts verweigert und ausserdem im Rahmen der Einvernahme unzulässigerweise Druck auf ihn ausgeübt worden. Das Kantonsgericht konnte jedoch mit Blick auf die Akten keinerlei Anhaltspunkte für diese Vorbringen erkennen (vgl. Erw. 4.1 und 4.2 des obgenannten Beschlusses). Gleichwohl wies es die Jugendanwaltschaft darauf hin, dass sich anlässlich von «eindringlichen» Belehrungen, womit eine jugendliche Person zur Herausgabe des Entsperrungscodes ihres Mobiltelefons gebracht werden soll, der Einbezug deren gesetzlicher Vertretung geradezu aufdrängt. Dies insbesondere in Fällen, in denen Minderjährige nicht anwaltlich vertreten sind (vgl. Erw. 4.2 des obgenannten Beschlusses). Schliesslich hielt das Kantonsgericht abschliessend fest, dass die Anmerkung des Jugendanwalts B.____, wonach das «Schlachtfelddenken» des Beschwerdeführers in der Realität des vorliegenden Strafverfahrens keine Entsprechung finde und überdies weder zum Sinn und Zweck noch zur Philosophie des Jugendstrafrechts http://www.bl.ch/kantonsgericht

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passe, nicht angebracht erscheint. Dabei führte das Kantonsgericht aus: «Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar und gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Durchsuchung resp. Beschlagnahme oder auch die Einvernahme seien nicht korrekt geführt worden und dass daraus eine Unverwertbarkeit der Beweise folge, wenn die Beweiserhebungen aus Sicht des Beschwerdeführers so abgelaufen sind. Es ist somit in Erinnerung zu rufen, dass unangebrachte Äusserungen der Untersuchungsleitung in begründeten Einzelfällen geeignet sein können, objektive Zweifel an der Unparteilichkeit des Jugendanwaltes oder der Jugendanwältin zu begründen. Diesem Hinweis ist im weiteren Verfahren Aufmerksamkeit zu schenken» (vgl. Erw. 5.2 des obgenannten Beschlusses).

Nunmehr geht aus dem fraglichen E-Mail-Verkehr vom 29. Juni 2020 bis zum 8. Juli 2020 zwischen Advokat C.____, der Leitenden Jugendanwältin D.____ sowie dem Gesuchsgegner hervor, dass sich Advokat C.____ im Zusammenhang mit einem anderen Jugendstrafverfahren über die Vorgehensweise des Untersuchungsbeamten E.____ der Jugendanwaltschaft gegenüber Jugendlichen, die im Verdacht standen, gesprayt zu haben, beschwerte, da unter anderem der Gesuchsteller nunmehr unter schweren psychischen Problemen leide. Nachdem die Leitende Jugendanwältin D.____ Advokat C.____ hinsichtlich des Gesuchstellers an den Gesuchsgegner als Inhaber der Verfahrensleitung verwiesen hatte, nahm dieser in seiner zwischen dem 6. und dem 8. Juli 2020 versandten E-Mail an Advokat C.____ denn auch dahingehend Stellung, dass sich auch die Jugendanwaltschaft an Gerichtsurteile halte und sich der Herausforderung der Beweisführung, Fragen der Verhältnismässigkeit sowie Verfahrensökonomie auch in Strafverfahren betreffend Sachbeschädigung durch Sprayen «sehr wohl bewusst» sei. Auch wolle er nochmals betonen, dass die Jugendanwaltschaft aufgrund des Offizialcharakters der fraglichen Delikte sowie aufgrund rapider Zunahme in den Jahren ca. 2017 bis 2019 und der damit einhergehenden immensen Schadenssumme verpflichtet gewesen sei, entsprechende Strafverfahren einzuleiten. Den persönlichen Angriff auf den Mitarbeitenden E.____ könne er aber nicht stehen lassen. Zudem habe hinsichtlich der psychischen Verfassung des Gesuchstellers eine klare Prädisposition bestanden. Schliesslich führte der Gesuchsgegner aus: «Je nach Verhalten eines Jugendlichen können wir in einem laufenden Jugendstrafverfahren durchaus menschlich, pädagogisch und entlastend auf solche Situationen einwirken. Je weniger ein Jugendlicher und sein Verteidiger sich aber auf eine persönliche und pädagogische Ebene mit der Jugendanwaltschaft einlassen, desto eher ist die Jugendstrafbehörde gezwungen, auf jene (Zwangs-)Massnahmen und Mechanismen zurückzugreifen, welche z.B. auch im Erwachsenenstrafrecht bestehen. Auch in diesem Lichte kann ich nicht mehr, als Sie höflich einladen, Ihr http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Vorgehen in einem Jugendstrafverfahren anders zu gestalten als in einem Erwachsenenstrafverfahren und sich auf die sich dabei bietenden spannenden Optionen einzulassen. Ich habe nun einige einschlägige Strafverfahren erlebt, die sehr viel runder, schneller und harmonischer über die Bühne gehen konnten als die jetzt noch hängigen. Ich lade Sie gerne nochmals ein, mit Ihnen persönlich (…) über die Jugendstrafverfahren, ihr Potential und unsere Philosophie zu sprechen (…)». Auf diese Stellungnahme reagierte Advokat C.____ mit E-Mail vom 8. Juli 2020 gegenüber dem Gesuchsgegner insbesondere damit, dass er unter Hinweis auf den obgenannten Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. August 2019, E. 5.2, nun mit dem Gesuchsteller prüfen werde, ob ein Ausstandsbegehren gegen den Gesuchsgegner zu stellen sein werde.

2.3.5 Das Kantonsgericht stellt zunächst ganz allgemein fest, dass der Gesuchsgegner an seinem Standpunkt, wie ein Jugendstrafverfahren zu führen ist, festhält. Dies zeigt sich nicht nur in seiner E-Mail vom 6.-8. Juli 2020, sondern auch in seiner rund 9-seitigen Stellungnahme vom 24. Juli 2020 an das Kantonsgericht, in welcher der Gesuchsgegner seine Meinung verteidigt und sein persönliches Verfahrensverständnis in Jugendstrafsachen kundtut.

Was in einem ersten Punkt die Rüge des Gesuchstellers betrifft, der Gesuchsgegner habe Advokat C.____ zu Unrecht als «Substituten» von Advokatin G.____ bezeichnet, welcher sich in das vorliegende Verfahren «eingemischt» habe, so geht in der Tat aus der entsprechenden anwaltlichen Vollmacht vom 15. April 2019 hervor, dass es vielmehr Advokat C.____ war, welcher eine Substitutionsvollmacht an Advokatin G.____, der aktuellen Verteidigerin des Gesuchstellers, erteilt hat, nachdem der Gesuchsteller selbst an Advokat C.____ eine Vollmacht mit Substitutionsrecht betreffend das Strafverfahren erteilt hatte. Von einer «Einmischung» seitens des «Substituten» C.____, welcher nunmehr offenbar einen mitbeschuldigten Jugendlichen vertritt, kann daher keine Rede sein. Insofern erweist sich die diesbezügliche Rüge des Gesuchstellers als zutreffend.

Des Weiteren ist anzumerken, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Jugendstrafverfahren zumindest eine Teilursache für die derzeitige, schlechte psychische Gesundheit des Gesuchstellers gesetzt hat: Wie aus dem psychologischen Bericht von MSc. H.____, Psychotherapeut FSP, (…), vom 20. Juli 2020 hervorgeht, leidet der Gesuchsteller (zwar) seit seiner Primarschulzeit unter anderem unter Ängsten und sozialen Phobien sowie Depression. Im Therapieprozess habe der Gesuchsteller in der ersten Phase grosse Fortschritte gemacht. Mit dem http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Verfahren der Jugendanwaltschaft aber habe sich seine Angstproblematik und depressive Reaktion sehr zugespitzt; mithin habe sich damit alles wieder geändert (vgl. psychologischen Bericht). Ob diese negativen Folgen des Strafverfahrens nun auf eine unverhältnismässige Vorgehensweisen des Untersuchungsbeauftragten E.____ zurückzuführen sind, kann offen bleiben, da letztlich die Verantwortung für die Fallführung und die dabei zu beachtenden Grundsätze gemäss Art. 4 JStPO, wie insbesondere der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen, die Berücksichtigung des Alters und des Entwicklungsstands des Jugendlichen, die Achtung der Persönlichkeitsrechte des Jugendlichen sowie die Verhältnismässigkeit und die Subsidiarität, bei der zuständigen Jugendanwältin oder beim zuständigen Jugendanwalt, in casu somit beim Gesuchsgegner, liegt. Auf jeden Fall ist aber festzustellen, dass die bisher seitens der Jugendanwaltschaft gegenüber dem Gesuchsteller angeordneten Zwangsmassnahmen in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 lit. a JStPO i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO formal zulässig waren. So wurde, wie bereits erwähnt, im obgenannten Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. August 2019, Erw. 3, festgehalten, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit a StPO), eines hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), der Subsidiarität (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) sowie der Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) gewahrt worden sind. Auch waren bisher keine Anhaltspunkte für eine Verweigerung des Beizugs eines Anwalts oder für eine unzulässige Druckausübung auf den Gesuchsteller im Rahmen einer Einvernahme erkennbar (vgl. Erw. 4.1 und 4.2 des obgenannten Beschlusses). Dennoch wies das Kantonsgericht die Jugendanwaltschaft bereits im genannten Beschluss darauf hin, dass anlässlich von «eindringlichen» Belehrungen, die Jugendlichen zur Herausgabe des Entsperrcodes ihres Mobiltelefons zu bringen, die gesetzlichen Vertreter einzubeziehen sind, wenn Minderjährige nicht anwaltlich vertreten sind (vgl. Erw. 4.2 des obgenannten Beschlusses).

Im vorliegenden Verfahren ist namentlich auf die Rüge des Gesuchstellers einzugehen, wonach sich der Gesuchsgegner von einem falschen Verfahrensverständnis leiten lasse, indem er insbesondere den Gesuchsteller von Vornherein als schuldig erachte und vorzuschreiben versuche, wie die Verteidigung des Jugendlichen zu führen sei.

Das Kantonsgericht stellt mit Blick auf die Ausführungen des Gesuchsgegners sowohl in der E- Mail vom 6. bis 8. Juli 2020 wie auch in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2020 fest, dass dieser offenbar die Modalitäten der Untersuchung (zur Sache) von einer gewissen Kooperationsbereitschaft des Gesuchstellers und seines Umfelds abhängig machen will. Dies zeigt sich eindrücklich in Formulierungen wie etwa derjenigen, dass die Jugendanwaltschaft «je nach Verhalten eines Jugendlichen (…) in einem laufenden Jugendstrafverfahren durchaus menschlich, http://www.bl.ch/kantonsgericht

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pädagogisch und entlastend auf solche Situationen einwirken» könne oder dass «je weniger ein Jugendlicher und sein Verteidiger sich (..) mit der Jugendanwaltschaft einlassen, desto eher die Jugendstrafbehörde gezwungen (sei), auf (...) (Zwangs-)Massnahmen und Mechanismen zurückzugreifen» oder dass sich die Jugendanwaltschaft «freue», wenn ein Jugendlicher reinen Tisch machen wolle. Ebenso fällt die Verwendung von Begriffen wie «Delinquenten» und die Formulierung auf, dass der Gesuchsgegner «schon einige einschlägige Strafverfahren erlebt» habe, die «sehr viel runder, schneller und harmonischer über die Bühne gehen konnten», wobei der Verteidiger aufgefordert wird, sich doch auf die in einem persönlichen Gespräch bietenden «spannenden Optionen» einzulassen, und dabei über «die Jugendstrafverfahren, ihr Potential und unsere Philosophie zu sprechen».

Ein derartiges Verfahrensverständnis bzw. solche Kundtuungen lassen sich, wie der Gesuchsteller richtig geltend macht, nicht mit der schon für erwachsene Beschuldigte geltenden Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO und erst recht nicht mit den im Jugendstrafverfahren geltenden Maximen gemäss Art. 4 und 30 JStPO vereinbaren. Gerade gegenüber Jugendlichen, die auch in einem Strafverfahren eines besonderen Schutzes bedürfen, können derartige Vorgehensweisen je nach Intensität durchaus unzulässige Einwirkungen i.S.v. Art. 140 StPO darstellen und sich darüber hinaus negativ auf die Gesundheit bzw. psychische Stabilität, namentlich von Jugendlichen, die – wie der Gesuchsteller – über eine entsprechende Prädisposition verfügen, auswirken. Und auch die Verteidigung sieht sich angesichts solcherlei Hinweise seitens der Jugendanwaltschaft zu Recht in ihrer Arbeit eingeschränkt. Abgesehen davon statuiert Art. 2 Abs. 2 StPO klar, dass Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden können. Daran hat sich – via Art. 3 JStPO – die Jugendanwaltschaft zu halten; sie kann ihre Strafverfahren nicht auf eine «persönliche», «harmonische» oder sonstwie opportun erscheinende eigene Art und Weise führen. Insbesondere ist die Jugendanwaltschaft gehalten, den bereits erwähnten Grundsatz gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach belastende und entlastende Umstände – ungeachtet eines kooperativen oder sonstigen Verhaltens des Jugendlichen – mit derselben Sorgfalt, mit der gehörigen Distanz und der fehlenden Voreingenommenheit sowie bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen in Beachtung des Entwicklungsstands des Jugendlichen zu untersuchen sind.

Im vorliegenden Fall ist zusätzlich festzustellen, dass der Gesuchsgegner offenbar im Rahmen der Strafuntersuchung die Abklärung zur Person mit derjenigen zur Sache zu vermischen http://www.bl.ch/kantonsgericht

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scheint, obwohl diese klar voneinander getrennt und nach ihren jeweils eigenen Regeln durchzuführen sind: Mit Blick auf die obgenannten dogmatischen Ausführungen zum Jugendstrafverfahren (Erw. 2.3.3) ist festzuhalten, dass die Jugendanwaltschaft erst nach einer Abklärung zur Sache, welche gemäss den gesetzlichen Vorgaben bereits eine Erhärtung des Tatverdachts zu ergeben hat, persönlich bzw. pädagogisch im Rahmen einer Abklärung zur Person auf den beschuldigten Jugendlichen einzugehen hat, damit eine auf ihn zugeschnittene Schutzmassnahme bzw. Strafe ausgesprochen werden kann. Das Verhalten des Jugendlichen spielt – wie im Erwachsenenstrafrecht – bei der konkreten Ausgestaltung der Untersuchung zur Sache nur eine untergeordnete Rolle. Selbst nach Abschluss der Untersuchung zur Sache und einer daraus resultierenden Strafbarkeit des Gesuchstellers hat ein unkooperatives Verhalten während der Strafuntersuchung nicht zwingend die Anordnung einer Schutzmassnahme i.S.v. Art. 12 ff. JStG zur Folge.

Laut Bericht des zuständigen Sozialarbeiters der Jugendanwaltschaft vom 8. März 2016 betreffend Persönlichkeits-/Milieuabklärung besteht in Bezug auf den Gesuchsteller insbesondere angesichts des tragfähigen Familiensystems, in welchem der Gesuchsteller aufwachse, keine Notwendigkeit weiterer Angebote (i.S.v. Schutzmassahmen) seitens der Jugendanwaltschaft (vgl. S. 3 des genannten Berichts). Damit liegt bereits eine (weitgehend) abgeschlossene Abklärung zur Person vor und es wurde darin ein pädagogisches Eingehen auf den Gesuchsteller im Sinne einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung (als Schutzmassnahme) von Vornherein als nicht notwendig erachtet. Umso unzulässiger ist daher die Einladung des Gesuchsgegners zur Kooperation in Bezug auf niederschwellige Unterstützungsangebote. Eine weitere Abklärung der Täterpersönlichkeit, nunmehr abhängig gemacht von den Bedingungen des Jugendanwalts, verbietet sich somit und es verbleibt die davon zu trennende Abklärung zur Sache, d.h. ob tatbestandsmässiges, rechtswidriges und allenfalls schuldhaftes Verhalten seitens des Gesuchstellers vorliegt, wobei bejahendenfalls eine Strafe ausgesprochen werden kann. Diese hat, wie oben erwähnt, in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 JStPO nach den auch für die Staatsanwaltschaft geltenden Regeln zu erfolgen. Insbesondere hat diese Untersuchung zur Sache unabhängig vom Verhalten oder Charakter des Gesuchstellers zu erfolgen. Sollte es im Falle eines Schuldspruchs seitens des Gesuchstellers an Kooperationsbereitschaft mangeln oder ein anderes Defizit bestehen, kann die Jugendanwaltschaft diesem immer noch im Rahmen ihrer erzieherischen Aufgabe die Folgen weiterer Delinquenz anlässlich der Eröffnung ihres Entscheids erläutern. Vor abgeschlossener Untersuchung zur Sache verbietet sich vorliegend ein derartiges «pädagogisches» Eingehen auf den Gesuchsteller jedoch, zumal http://www.bl.ch/kantonsgericht

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im vorliegenden Fall augenscheinlich auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen nicht erfüllt sind (Art. 5 JStG).

Gesamthaft betrachtet ist dem Gesuchsteller auf der einen Seite zuzustimmen, dass die oben zitierten Äusserungen des Gesuchsgegners in mehrfacher Hinsicht als präjudiziell gebildet, mindestens aber als ungewöhnlich wirkend einzustufen sind. Mit seinen Formulierungen lässt der Gesuchsgegner durchaus eine gewisse gebotene Distanz und zumindest ansatzweise Neutralität missen. Auf der anderen Seite ist jedoch festzustellen, dass der Gesuchsgegner in seiner Funktion als Jugendanwalt nicht derselben absoluten Neutralität verpflichtet ist wie dies bei einem Richter der Fall wäre (vgl. oben Erw. 2.3.1). Zudem ist weder erkennbar noch vermag der Gesuchstellers rechtsgenüglich darzutun, dass eine schwere Verfehlung des Gesuchsgegners gegenüber dem Gesuchsteller persönlich vorliegt, welche eine rechtlich relevante Voreingenommenheit des Gesuchsgegners begründen würde. Mithin fokussierten sich in casu die konstatierten Äusserungen des Gesuchsgegners darauf, wie er sich die Durchführung eines Jugendstrafverfahrens vorstellt, und waren nicht auf den Gesuchsteller als beschuldigte Person gezielt. Sie lassen in ihrer Gesamtheit nicht erkennen, dass sich der Gesuchsgegner explizit auf den Gesuchsteller als beschuldigte Person bezog, sondern auf Jugendstrafverfahren im Allgemeinen. Das zeigt sich darin, dass abgesehen von den oben zitierten Äusserungen, noch keine Verfahrenshandlungen seitens des Gesuchsgegners erkennbar sind, welche sich isoliert betrachtet oder in der Summe konkret nachteilig auf den Ausgang des Verfahrens (im Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsgesuchs) gegen den Gesuchsteller persönlich ausgewirkt hätten. Vielmehr erscheint der Ausgang des Verfahrens im Ergebnis, wenn auch grenzwertig, immer noch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offen und nicht vorbestimmt. Damit haben die durchaus teilweise als unangemessen einzustufenden Äusserungen bzw. Anliegen des Gesuchsgegners noch nicht ganz ein Ausmass erreicht, dass sie bei gesamthafter Würdigung und objektiver Betrachtung als besonders krasse oder wiederholte Irrtümer bzw. Mängel dastehen oder als ungewöhnlich häufige Fehlleistungen eine schwere Verletzung der Amtspflichten bedeuten, welche sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken würden. Dass in Bezug auf die Strafbarkeit einer beschuldigten Person, aber auch bezüglich der konkreten Vorgehensweise seitens der Strafverfolgungsbehörde einerseits und seitens der Verteidigung andererseits nicht immer Einigkeit besteht, ist einem jeden Strafverfahren inhärent und begründet per se noch keinen Ausstand; in diesem Punkt trifft der Einwand des Gesuchsgegners durchaus zu. Die vorliegend zu beurteilende Konstellation ist somit nicht ganz mit den oben dargestellten, in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001, BGE 126 I 196 und 1B_278/2020 vom 18. August 2020 beurteilten vergleichbar. Nach Würdigung aller Umstände http://www.bl.ch/kantonsgericht

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lässt sich somit insgesamt aus den Äusserungen des Gesuchsgegners im obgenannten E-Mail- Verkehr vom 29. Juni 2020 bis zum 8. Juli 2020 sowie im Zusammenhang mit den Erwägungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. August 2019 knapp noch kein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO ableiten.

2.3.6 Aus dem Gesagten erhellt zusammenfassend, dass sich das Ausstandsgesuch vom 10. Juli 2020 im Ergebnis als unbegründet erweist, weshalb es abzuweisen ist.

3. Kosten 3.1 Ordentliche Kosten Bei diesem Verfahrensausgang müssten in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00 (bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) dem Gesuchsteller auferlegt werden.

Eine derartige Kostenauflage erschiene jedoch im konkreten Fall als unbillig, zumal sich der Gesuchsteller aus durchaus nachvollziehbaren Gründen veranlasst sah, ein entsprechendes Ausstandsgesuch zu stellen. Gemäss § 4 Abs. 3 der kantonalen Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) und Art. 4 JStPO gehen daher die Verfahrenskosten zulasten des Staates.

3.2 Ausserordentliche Kosten 3.2.1 Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung durch Advokatin G.____ ist zu beachten, dass sich Art. 25 JStPO (Amtliche Verteidigung) grundsätzlich auf die Regelungen in den Art. 132-135 StPO stützt, aber auch den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens Rechnung trägt (vgl. DIETER HEBEISEN, a.a.O., N 1 zu Art. 25 JStPO).

Die zuständige Behörde ordnet eine amtliche Verteidigung im Jugendstrafverfahren unter anderem an, wenn bei notwendiger Verteidigung der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen (Art. 25 Abs. 1 lit. c JStPO).

Die notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren wiederum ist in Art. 24 JStPO geregelt; dies Bestimmung stellt eine lex specialis zu Art. 130 StPO dar (vgl. DIETER HEBEISEN, a.a.O., N 1 zu Art. 24 JStPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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So muss der Jugendliche unter anderem dann verteidigt werden, wenn er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (vgl. Art. 24 lit. b JStPO).

Kriterien für eine ungenügende Interessenwahrung stellen zum Beispiel eine besondere Schwierigkeit oder Komplexität des Verfahrens dar. Das Unvermögen wird umso mehr zu bejahen sein, je komplizierter der zu beurteilende Sachverhalt und die rechtliche Würdigung sind (vgl. DIETER HEBEISEN, a.a.O., N 2 und 3a; unter Hinweis auf BGer 1B_504/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 6.3).

Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Falle von Mittellosigkeit ergibt sich direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV und spezifisch für Strafverfahren aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Die beschuldigte Person soll in der Lage sein, mit dem ihr über dem erweiterten prozessualen Notbedarf verbleibenden Überschuss die Anwaltskosten innert absehbarer Zeit, d.h. innert einiger Monate, zu tilgen (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 23 f. zu Art. 132 StPO, unter Hinweis auf BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3, 1.5; 1B_119/2008 vom 2. Oktober 2008 E. 6, 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 3.2, BGE 109 Ia 5 E. 3a).

Im Rechtsmittelverfahren ist die amtliche Verteidigung zudem nur zu gewähren, wenn das Gesuch nicht aussichtslos erscheint (vgl. etwa NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N 10 zu Art. 132 StPO; BGer 1B_131/2018 vom 9. November 2018 E. 4). Nach Art. 135 Abs. 2 StPO wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens festgelegt, allerdings trägt der Staat zumindest vorläufig deren Kosten (vgl. BGer 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen http://www.bl.ch/kantonsgericht

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können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei – wie dargelegt – die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1).

3.2.2 Wie die obigen Erwägungen gezeigt haben, sind im vorliegenden Ausstandsverfahren sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht vergleichsweise schwierige Fragen zu prüfen gewesen, weshalb der jugendliche Gesuchsteller zur Interessenwahrung auf eine anwaltliche Unterstützung angewiesen war. Ein Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 24 lit. b JStPO ist somit in casu ohne Weiteres zu bejahen.

Was die weitere Voraussetzung der Mittellosigkeit des Gesuchstellers betrifft, so geht aus dessen mit Eingabe vom 9. November 2020 eingereichten Unterlagen im Wesentlichen hervor, dass er sich seit dem 3. August 2020 in einem Lehrverhältnis (4-jährige Lehre zum Keramiker EFZ) befindet und im 1. Lehrjahr einen Bruttolohn von CHF 500.00, im 2. Lehrjahr einen solchen von CHF 650.00, im 3. Lehrjahr einen solchen von CHF 800.00 und im 4. Lehrjahr einen solchen von CHF 1'000.00 erzielt. Allein schon aus diesem Grund ist offensichtlich, dass der Gesuchsteller weder in den kommenden Monaten noch auch nur in den kommenden Jahren in der Lage sein wird, einen über dem erweiterten prozessualen Notbedarf verbleibenden Überschuss zu generieren, geschweige denn damit die anwaltlichen Kosten zu begleichen, selbst wenn er während dieser Zeit noch im Elternhaus wohnt und der erweiterte prozessuale Notbedarf angesichts der zivilrechtlichen Unterstützungspflicht der Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) entsprechend tiefer angesetzt werden kann. Der Gesuchsteller gilt mithin als mittellos bzw. bedürftig, weshalb in casu die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c JStPO erfüllt sind. Eine Mittellosigkeit der Eltern, welche gestützt auf Art. 44 Abs. 3 JStPO zu einer solidarischen Haftung der Verfahrenskosten verpflichtet werden können, ist vorliegend nicht zu prüfen, da sich (auch) angesichts des durch den Gesuchsteller im eigenen Namen gestellten Ausstandsgesuchs eine allfällige Haftung der Eltern als unbillig erweisen würde.

Das zusätzliche Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit schliesslich ist ebenso zu bejahen, da der Gesuchsteller Anlass zur Erhebung des vorliegenden Ausstandsgesuchs hatte.

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3.2.3 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass für das vorliegende Ausstandsverfahren sämtliche Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung durch Advokatin G.____ erfüllt sind, weshalb dem entsprechenden Antrag des Gesuchstellers stattzugeben ist.

3.3.1 Mit Honorarnote vom 9. November 2020 macht Advokatin G.____ in casu Bemühungen beinhaltend einen Aufwand von 11,08 Stunden zu je CHF 300.00 und Barauslagen von CHF 176.25 zuzüglich 7,7% MWSt von CHF 269.50, somit insgesamt CHF 3'769.75, geltend.

3.3.2 Die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft im Sinne einer amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer entschädigt. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Entschädigung der anwaltlichen Bemühungen nach Art. 29 Abs. 3 BV besteht nur soweit, als diese zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten notwendig waren. Dabei hängt der Verteidigungsaufwand nicht nur von der Schwierigkeit der Sache ab, sondern kann auch durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld sowie von der Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person bestimmt werden. Bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung kommt den Kantonen ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N 2-4 zu Art. 135 StPO, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1, 4.2; BGE 141 I 124 E. 3.1, m.H.). Kürzt die zuständige Behörde den geltend gemachten Aufwand, so müssen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der amtlichen Verteidigung die Abweichungen begründet werden. Dabei ist wenigstens kurz anzugeben, welche Bemühungen aus welchen Gründen für übersetzt oder unnötig beurteilt werden (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N 8, unter Hinweis auf BGer 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3, 1P.194/2004 vom 18. Juni 2004 E. 5.3.1, 1P.228/2001 vom 19. Juni 2001 E. 3c).

3.3.3 Gemäss § 3 Abs. 2 der kantonalen Tarifordnung vom 17. November 2003 für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung, TO; SGS 178.112) beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung CHF 200.00 pro Stunde. Demnach ist zunächst der von Rechtsanwältin G.____ in ihrer Honorarnote eingesetzte Stundenansatz von CHF 300.00 auf CHF 200.00 herabzusetzen.

Was des Weiteren den geltend gemachten Zeitaufwand betrifft, erscheinen von den insgesamt 11,08 Stunden die auf der Deservitenkarte angegebenen 5,25 Stunden für die Ausarbeitung der replizierenden Stellungnahme als im Verhältnis zur Komplexität und Bedeutung der vorliegenden Sache überhöht. Ebenso ins Gewicht fallen die angegebenen 1,75 Stunden für das Studium http://www.bl.ch/kantonsgericht

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des obgenannten E-Mail-Verkehrs zwischen Advokat C.____ und dem Gesuchsgegner. Dieser Aufwand von insgesamt 7 Stunden ist auf angemessen erscheinende 3,5 Stunden herabzusetzen. Zudem ist der angegebene Aufwand von insgesamt 1,84 Stunden für diverse Telefonate, sonstige Besprechungen und Schreiben mit bzw. an den Klienten und den Psychologen sowie an das Gericht überhöht und zum Teil für die Geltendmachung eines Ausstandsgrundes nicht erforderlich; er ist auf 1 Stunde zu kürzen. Schliesslich dürfen die mehreren Kurzschreiben (jeweils 0,08 bzw. 0,17 Stunden) von vorliegend insgesamt 0,74 Stunden nicht zusätzlich geltend gemacht werden; rein administrativer Kürzestaufwand ist bereits im Stundenansatz der amtlichen Verteidigung inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen (vgl. VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 4 zu Art. 135 StPO). Die verbleibenden Positionen in der Honorarnote von total 1,5 Stunden Aufwand sind hingegen nicht zu beanstanden, so dass insgesamt ein angemessener Zeitaufwand von 6 Stunden resultiert. Ebenso wenig drängt sich hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen von CHF 176.25 eine Korrektur auf.

Somit wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin G.____ für das vorliegende Ausstandsverfahren eine Entschädigung für 6 Stunden zu je CHF 200.00 (= CHF 1'200.00) zuzüglich Auslagen von CHF 176.25, d.h. in der Höhe von CHF 1'376.25 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWSt (= CHF 105.95), somit insgesamt CHF 1'482.20, aus der Staatskasse ausgerichtet.

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Demnach wird erkannt:

://: 1.

2.

3.

4.

5. Das Ausstandsgesuch von A.____ vom 10. Juli 2020 gegen Jugendanwalt B.____ wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00 (bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten des Staates.

Das Gesuch vom 7. August 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung durch Advokatin G.____ wird gutgeheissen.

Der amtlichen Verteidigerin G.____ wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'376.25 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWSt (= CHF 105.95), somit insgesamt CHF 1'482.20, aus der Staatskasse ausgerichtet.

Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Manuela Illgen

Dieser Entscheid ist rechtskräftig. http://www.bl.ch/kantonsgericht

490 20 159 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.12.2020 490 20 159 — Swissrulings