Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.05.2016 490 16 36

24. Mai 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,242 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Revision

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Mai 2016 (490 16 36) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Revision / Zulässigkeit

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Jonatan Riegler

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Gesuchstellerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, Bäumleingasse 18, 4051 Basel, Gesuchsgegner

Gegenstand Revision Revisionsgesuch vom 16. Februar 2016 betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2016

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2016 wurde A.____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Nichtmitführens des erforderlichen Führerausweises sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 20.00 verurteilt (Dispositivziffer 1). Im Fall 8 wurde A.____ von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen (Dispositivziffer 4). B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gelangte mit Revisionsgesuch vom 16. Februar 2016 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Ziffer 4 des Urteils vom 7. Januar 2016 in Anwendung von Art. 410 Abs. 1 lit a StPO aufzuheben und die Sache sei zur neuen Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. C. Mit Eingabe vom 1. März 2016 beantragte der Gesuchsgegner, es sei auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, eventualiter sei dieses vollumfänglich abzuweisen. Ferner sei dem Gesuchsteller für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung resp. die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. D. Mit Replik vom 10. März 2016 hielt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren fest. Der Gesuchsgegner hielt mit Duplik vom 23. März 2016 ebenfalls an seinen gestellten Anträgen fest.

Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO sind Revisionshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesuche schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen, wobei im Gesuch die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind. Nach Abs. 2 von Art. 411 StPO sind Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen; in den übrigen Fällen sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft, die Revision eines rechtskräftigen Urteils zu verlangen, ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen kann (vgl. auch MARIANNE HEER, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 16 zu Art. 410 StPO: danach gilt die Staatsanwaltschaft durch jeden unrichtigen Entscheid als beschwert; sowie THOMAS FINGERHUTH, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 48 zu Art. 410 StPO). Vorliegend stellt das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 7. Januar 2016 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Im Revisionsgesuch macht die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein nach Rechtskraft des angefochtenen Urteils eingetretenes Novum geltend, welches geeignet ist, einen zusätzlichen Schuldspruch gegen den Gesuchsgegner herbeizuführen. Dieses Vorbringen stellt einen zulässigen Revisionsgrund dar. Sodann ist die Staatsanwaltschaft der schriftlichen Begründungspflicht nachgekommen. Gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO muss für den vorliegenden Revisionsgrund keine Rechtsmittelfrist gewahrt werden, weshalb im Folgenden ohne Weiteres auf das Revisionsgesuch einzutreten ist. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete ihr Revisionsgesuch damit, dass am 13. Januar 2016 der zur Verhaftung ausgeschriebene Bruder des Gesuchgegners, B.____, der in der Anklageschrift gegen den Gesuchsgegner als Mittäter figuriert, festgenommen worden sei. B.____ habe in der Einvernahme vom 25. Januar 2016 ausgesagt, dass er den im Fall 8 der Anklage erwähnten Einbruch in C.____ gemeinsam mit dem Gesuchsgegner begangen habe. Der Gesuchgegner sei in diesem Fall 8 erstinstanzlich freigesprochen worden, weil eine zeitliche Differenz von 2 Monaten zwischen dem Einbruch und dem Auffinden des entwendeten Autos, an welchem seine DNA habe gesichert werden können, bestanden habe. Bevor B.____ jedoch diese belastenden Aussagen zu Protokoll gegeben habe, sei das Urteil des Strafgerichts am 23. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine Berufung am 25. Januar 2016 nicht mehr möglich gewesen sei. Die Aussagen von B.____ seien neue Beweismittel, welche geeignet seien, einen Schuldspruch des Gesuchgegners herbeizuführen. Folglich liege ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. Da weitere http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einvernahmen (insbesondere eine Konfrontationseinvernahme) anstünden, erscheine es nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sinnvoll, die Sache an sie zur neuen Behandlung zurückzuweisen. 2.2 Der Gesuchsgegner, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, beantragte mit Stellungnahme vom 1. März 2016 die Abweisung des Revisionsgesuchs sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung resp. unentgeltlichen Prozessführung für das Rechtsmittelverfahren; unter o/e-Kostenfolge. Er begründete seinen Antrag damit, dass das von der Staatsanwaltschaft behauptete Datum der Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts vom 7. Januar 2016 auf den Samstag, 23. Januar 2016, falle, weshalb die Rechtskraft erst am darauffolgenden Montag, 25. Januar 2016, habe eintreten können. Folglich sei die Staatsanwaltschaft am Tag der Einvernahme von B.____, den 25. Januar 2016, in der Lage gewesen, die Berufung einzureichen, anstatt erst am 16. Februar 2016 ein Revisionsgesuch zu stellen. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft das schriftliche Urteilsdispositiv am selben Tag erhalten habe, an dem B.____ verhaftet worden sei. Somit habe die Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2016 bis zum 25. Januar 2016 zwölf Tage Zeit gehabt, um Berufung einzulegen. Folglich habe die Staatsanwaltschaft lediglich ein Revisionsgesuch eingereicht, weil die Rechtmittelfrist verpasst worden sei, was nicht der Zweck der Revision sei. Das Revisionsgesuch sei daher abzuweisen. 2.3 Mit Replik vom 10. März 2016 berichtigte die Staatsanwaltschaft das im Revisionsgesuch genannte, fehlerhafte Datum der Rechtskraft und teilte mit, dass das Urteilsdispositiv am 12. Januar 2016 eingegangen und somit am 22. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Die zeitliche Differenz zwischen der Verhaftung von B.____ und der Einvernahme vom 25. Januar 2016, an welcher die interessierenden Aussagen getätigt worden seien, begründete die Staatsanwaltschaft einerseits damit, dass anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 14. Januar 2016 aus dem Aussageverhalten von B.____ keine ausführlichen Angaben zur Deliktsbegehung zu erwarten gewesen seien. Diese Aussagen hätten noch keine Noven dargestellt, welche das eingereichte Revisionsgesuch gerechtfertigt hätten. Andererseits habe aufgrund eines Anwaltswechsels die nächste Einvernahme erst nach der Rechtskraft des Urteils am 25. Januar 2016 stattfinden können. 2.4 Mit Duplik vom 23. März 2016 hielt der Gesuchsgegner an seinen Anträgen fest und beantragte ferner, dass die falsche Angabe zum Fristlauf der Staatsanwaltschaft von der Rechtsmittelinstanz bei der Kostenverlegung (gemeint wohl: bei der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) zu berücksichtigen sei. Sodann führte der Gesuchsgegner aus, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bereits vor der Rechtskraft des Urteils Berufungsgründe vorgelegen hätten, da B.____ anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 14. Januar 2016 behauptet habe, dass er mit dem Gesuchsgegner keine weiteren Delikte in der Schweiz begangen habe, was auf ein Beweismittel für den Fall 8 im Urteil vom 7. Januar 2016 habe hindeuten können. 2.5.1 Bei der Revision heisst „neu“ im Sinne des Gesetzes praxisgemäss grundsätzlich, dass diese Tatsache oder dieses Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden gewesen, vom Gericht aber nicht zur Grundlage des Urteils gemacht worden ist (vgl. HEER, a.a.O., N 34 zu Art. 410 StPO, mit Hinweisen zur Praxis) bzw. neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht zur Zeit der Urteilsfällung nicht bekannt gewesen sind, ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorgelegen haben oder von ihm trotz ihrer Bedeutung und Massgeblichkeit übersehen worden sind (vgl. FINGERHUTH, a.a.O., N 58 zu Art. 410 StPO, mit Hinweisen). Der Revisionsgrund muss erheblich sein, was bedeutet, dass die Revision zuungunsten des Verurteilten bedingt, dass eine nennenswert höhere Strafe angestrebt wird (vgl. FINGERHUTH, a.a.O., N 61 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N 83 zu Art. 410 StPO). Nachdem der Betroffene grundsätzlich nicht für die Fehler und Unterlassungen staatlicher Behörden soll büssen müssen, ist im Bereich der Revision zuungunsten des Verurteilten Zurückhaltung an den Tag zu legen (vgl. HEER, a.a.O., N 5 zu Art. 410 StPO). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im Revisionsgesuch vom 16. Februar 2016 zwar das falsche Datum der Rechtskraft des Urteils vom 7. Januar 2016 angegeben, mit Replik vom 10. März 2016 jedoch das schriftliche Urteil mit dem Zugangsstempel vom 12. Januar 2016 eingereicht hat. Somit ist das genannte Urteil am Freitag, den 22. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen. Konsequenterweise kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft am Tag der Einvernahme vom 25. Januar 2016, anlässlich welcher die neuen Erkenntnisse, welche zum Revisionsgesuch geführt haben, die Berufung fristgerecht hätte einreichen können. Diese neuen Beweismittel, welche somit erst nach Ablauf der Berufungsfrist vorgelegen haben, haben als „neu“ im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu gelten. 2.5.2 Die Revision ist aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nur zulässig, wenn kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, welches die mit einer Revision vorzubringenden Gründe mitberücksichtigen könnte. Die Subsidiarität bzw. Abgrenzung der Revision zur Berufung ergibt sich aus Art. 398 ff. StPO. Innerhalb der Rechtsmittelfristen ist die Revision der Berufung gegenüber immer subsidiär, können doch sämtliche Mängel, die auch zu einer Revision Anlass geben würden, mit der Berufung gerügt werden (FINGERHUTH, a.a.O., N 28 f. zu Art. 410 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO). Mit dem unter Ziffer 3.1 berechneten Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils am 22. Januar 2016 wurde gleichzeitig auch festgestellt, dass die Gesuchstellerin innerhalb der 10-tägigen Berufungsfrist nicht über die vorliegenden neuen Beweismittel (hier in Form eines förmlichen Einvernahmeprotokolls mit explizit belastenden Aussagen) verfügte und folglich die Berufung nicht fristgerecht erheben konnte, weshalb mit der Eingabe des Revisionsgesuchs das Subsidiaritätsprinzip gewahrt ist. 2.5.3 Überdies müssen die konkreten Beweismittel geeignet sein, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Erging in einem Urteil sowohl ein Frei- als auch ein Schuldspruch, braucht ein zusätzlicher Schuldspruch die Strafhöhe nicht zwingend zu beeinflussen. Auch in dieser Konstellation ist eine Revision zuzulassen (vgl. HEER, a.a.O., N 82 zu Art. 410 StPO). Der Gesuchsgegner wurde mit Urteil vom 7. Januar 2016 im Fall 8 der Anklage freigesprochen. Dem Gesuchsgegner wird im Anklagefall 8 mitunter vorgeworfen, Wertsachen und Gegenstände im Betrag von CHF 103ꞌ069.00 entwendet sowie einen Sachschaden in der Höhe von CHF 3ꞌ000.00 verursacht zu haben. Zum verschuldeten Deliktserfolg gehört auch der Deliktsbetrag. Ihm kommt insbesondere beim Einbruchdiebstahl für die Bewertung der Tatschwere eine ganz erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens und wirkt sich somit massgeblich auf die Strafzumessung aus (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 78). Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen erhellt, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten (neuen) Beweise durchaus geeignet sind, eine wesentlich strengere Bestrafung des Gesuchsgegners herbeizuführen. 2.5.4 Das Revisionsgesuch ist teilweise gutzuheissen, da die Sache nicht an die Staatsanwaltschaft, sondern an das Strafgericht zurückzuweisen ist. Dies, weil die anstehenden Beweiserhebungen durch das Strafgericht (u. a. den Gesuchsgegner mit B.____, im Rahmen der anzusetzenden Hauptverhandlung zu konfrontieren) die bestehende Anklage nicht beeinflussen. Folglich ist in teilweiser Gutheissung des Revisionsgesuchs der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2016 die Dispositivziffer 4 des Urteils des Strafgerichts vom 7. Januar 2016 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Behandlung und Beurteilung an dieses zurückzuweisen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Der Entscheid über die Kostentragung obliegt bei Gutheissung des Revisionsgesuchs gemäss Art. 428 Abs. 5 StPO der verfahrensabschliessenden Behörde. Somit werden die Kosten dieses Revisionsverfahrens in der Höhe von CHF 1ꞌ050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1ꞌ000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, zunächst in Anwendung von Art. 428 Abs. 5 StPO auf die Staatskasse genommen. Der definitive Entscheid über die Tragung dieser Kosten obliegt der verfahrensabschliessenden Behörde. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners, Advokatin Susanna Marti, ein Honorar von CHF 700.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 56.00, somit total CHF 756.00, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In teilweiser Gutheissung des Revisionsgesuches wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2016 teilweise (Dispositivziffer 4 und allenfalls weitere als Folge der Revision damit zusammenhängende Urteilspunkte) aufgehoben. In diesem Umfang wird die Rechtskraft des Urteils beseitigt.

2. Die Sache (Fall 8 der Anklage) wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Behandlung und Beurteilung an das Strafgericht zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens in der Höhe von CHF 1ꞌ050.00 werden zunächst in Anwendung von Art. 428 Abs. 5 StPO auf die Staatskasse genommen. Der definitive Entscheid über die Tragung dieser Kosten obliegt der verfahrensabschliessenden Behörde.

4. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird Advokatin Susanna Marti eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 756.00 (inkl. Auslagen und CHF 56.00 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entrichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Jonatan Riegler

http://www.bl.ch/kantonsgericht

490 16 36 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.05.2016 490 16 36 — Swissrulings