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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.03.2026 470 26 28 (470 2026 28)

24. März 2026·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,294 Wörter·~21 min·7

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung, Entschädigung und Genugtuung

Volltext

Seite 1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. März 2026 (470 26 28) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung, Entschädigung und Genugtuung

Besetzung Präsident Dr. Dieter Eglin, Richter Dr. Daniel Häring (Ref.), Richter Dr. Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Melanie Gass

Parteien A.____ Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung, Entschädigung und Genugtuung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Januar 2026 A. In dem gegen A.____ geführten Verfahren wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) verfügte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), am 13. Januar 2026 was folgt: „1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 3. Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.“

Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die obgenannte Einstellungsverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Januar 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Das Verfahren sei zu eröffnen und sämtliche Kosten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aufzuerlegen (Ziffer 1), der willkürlich erstellte Strafregistereintrag sei zu entfernen (Ziffer 2), die Einstellungsverfügung sei zu löschen (Ziffer 3) und ihm sei eine Parteientschädigung und Genugtuung zu leisten, wobei die Parteientschädigung CHF 3'500.-- betragen solle (Ziffer 4). Ausserdem begehrte der Beschwerdeführer die Rückerstattung sämtlicher erlittener Kosten und Schäden, namentlich in der Höhe von CHF 145.-- sowie CHF 475.-- (Ziffer 5). Des Weiteren legte der Beschwerdeführer dar, er behalte sich ein administratives Verfahren und eine Aufsichtsbeschwerde vor (Ziffer 6). C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2026, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

Erwägungen I. Formelles 1. 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden, weshalb der Beschwerdeinstanz volle Kognition zukommt (vgl. PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 393 N 15). In Anwendung von Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, hat genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). Bei Laienbeschwerden ist praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der beschwerdeführenden Person hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1, mit Hinweisen). Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Mit der Beschwerde können die Einstellung an sich sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 322 N 5). 1.2 Mit Beschwerde vom 29. Januar 2026 wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2026 angefochten, welche dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2026 zugestellt worden ist. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht – angesichts des grosszügigen Massstabs, welcher an Laienbeschwerden anzusetzen ist – nachgekommen ist, ist im Folgenden grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten.

2. 2.1 Löschung der Einstellungsverfügung a. Fraglich ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer durch die Einstellungsverfügung ein Nachteil erwächst. Nicht beschwert ist die beschuldigte Person gemäss Lehre und Rechtsprechung durch die Einstellungsverfügung hinsichtlich der Einstellung selbst, da die Verfahrenseinstellung zu ihren Gunsten erfolgt ist. Insofern ist zu betonen, dass eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO). Dies gilt jedoch nicht bezüglich einer für sie nachteiligen Regelung der Kosten-, Entschädigungsoder Einziehungsfolgen. Die Praxis macht sodann auch dort eine Ausnahme, wo die Begründung oder das Dispositiv der Einstellung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommt, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und der Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte erhalten hätte (BGer 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; DANIEL JOSITSCH/ NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, Art. 322 N 7). Eine Einstellung mit einem Schuldvorwurf zu verbinden, wäre mit der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Unschuldsvermutung nicht vereinbar (BGer 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3). b. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2026 ist gestützt auf die Feststellung, dass die Kontrollschilder nach Abschluss des gegen die Entzugsverfügung gerichteten Beschwerdeverfahrens abgegeben worden sind, ergangen, womit der Tatbestandsvorwurf entfallen ist. In Bezug auf die Einstellung des Verfahrens, welche zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt ist, besteht somit keine Legitimation, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht rügt, dass die Begründung der Einstellungsverfügung einem Schuldspruch gleichkomme. c. Zudem ist zu konstatieren, dass das Verfahren eines rechtskräftigen Abschlusses bedarf. Dieser kann durch eine (rechtskräftige) Einstellungsverfügung herbeigeführt werden. Eine Löschung der Einstellungsverfügung kann demnach nicht erfolgen, weshalb diesbezüglich auf das Rechtsbegehren in Ziffer 3 der Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.2 Entfernung des Strafregistereintrags Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Entfernung des "willkürlich erstellten" Strafregistereintrags. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens durch die angefochtene Verfügung definiert wird. Was nicht bereits Gegenstand der Verfügung bildet, entzieht sich somit der Beurteilung durch die zuständige Beschwerdeinstanz. In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde einzig gegen die Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2026 führt und es somit an einem gültigen Anfechtungsobjekt fehlt. Ungeachtet dessen ist zudem festzuhalten, dass hängige Strafverfahren gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über das Strafregister- Informationssystem VOSTRA vom 17. Juni 2016 (Strafregistergesetz, StReG; SR 330) in VOSTRA einzutragen sind, sobald die Verfahrensleitung die Untersuchung eröffnet. Aus dem Behördenauszug 1 aus dem Strafregister-Informationssystem vom 26. August 2024 ist ersichtlich, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes hängig ist. Diesen Strafregistereintrag hat der Beschwerdeführer lediglich aufgrund der Akteneinsicht wahrgenommen. Während der Behördenauszug 1 gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. e StReG Zugang zu hängigen Strafverfahren vermittelt, ergeben sich aus dem Privatauszug gemäss Art. 41 StReG die Daten des Behördenauszugs 4 (Art. 40 StReG), mit Ausnahme der Daten über hängige Strafverfahren. Sollte der Beschwerdeführer einen solchen Privatauszug anfordern, ist das hängige Strafverfahren darin nicht aufgeführt und für niemanden ersichtlich. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht ausführt, ist ein Strafregistereintrag erst dann im Privatauszug ersichtlich, wenn mit einem schweizerischen Grundurteil gegen Erwach- sene für ein Verbrechen oder Vergehen eine Sanktion ausgesprochen wurde (vgl. Art. 41 StReG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 StReG). Gemäss Art. 32 StReG werden sodann Daten über hängige Strafverfahren aus VOSTRA entfernt, sobald das Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen wird. Der Strafregistereintrag des hängigen Verfahrens ist somit akzessorisch zum laufenden Beschwerdeverfahren. Insofern wird der Eintrag des hängigen Strafverfahrens nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung aus VOSTRA entfernt werden. Gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich. Da gegen die Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2026 durch den Beschwerdeführer rekurriert worden ist, liegt derzeit kein rechtskräftiger Entscheid vor, weshalb die Löschung des Strafregistereintrags noch nicht vorgenommen werden kann. Sobald ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, erfolgt die Löschung von Amtes wegen (vgl. Art. 32 Abs. 3 StReG). Auf das vom Beschwerdeführer in Ziffer 2 der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren ist gemäss vorgenannter Argumentation somit mangels gültigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 2.3 Eröffnung des Verfahrens a. Mit vorliegender Beschwerde wird zudem die Eröffnung des Verfahrens wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung angefochten. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Nach Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung, in welcher sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zu Last gelegt wird, bezeichnet. Diese Verfügung braucht nicht begründet und nicht eröffnet zu werden; sie ist nicht anfechtbar. Folglich fehlt es bei der Anfechtung der Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft an einem gültigen Anfechtungsobjekt, weshalb auf diesen Punkt der Beschwerde vom 29. Januar 2026 nicht einzutreten ist. b. Ausserdem begehrt der Beschwerdeführer, es sei das Verfahren zu eröffnen und sämtliche Kosten der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Dem Kantonsgericht erschliesst sich nicht, welches Ziel der Beschwerdeführer damit anstrebt. Inwiefern der Bedarf einer Verfahrenseröffnung besteht und im Hinblick auf welche Delikte, ist nicht nachvollziehbar, profitiert doch gerade der Beschwerdeführer davon, dass das von der Staatsanwaltschaft eröffnete Verfahren gegen ihn mittels Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2026 eingestellt worden ist. Offenkundig kann es somit nicht darum gehen, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu eröffnen. Sollte mit dem Rechtsbegehren, das Verfahren sei zu eröffnen (Ziffer 1), lediglich gemeint sein, dass das Beschwerdeverfahren "zu eröffnen" sei, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seinem Rechtsbegehren mit Erlass dieses Entscheids im Beschwerdeverfahren entsprochen worden ist und es folglich an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. 2.4 Entschädigung und Genugtuung Schliesslich macht der Beschwerdeführer in Ziffer 4 seiner Beschwerde geltend, es seien ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'500.-- sowie eine Genugtuung ("Wiedergutmachung") auszurichten, was ihm mittels Einstellungsverfügung verwehrt worden sei. Überdies begehrt der Beschwerdeführer in Ziffer 5 der Beschwerde die Rückerstattung sämtlicher Kosten und Schäden, die er erlitten haben soll, mithin Kosten in der Höhe von CHF 620.--. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, mithin durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. In casu ist der Beschwerdeführer als Beschuldigter und Adressat der angefochtenen Einstellungsverfügung im Kostenpunkt unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Diesbezüglich sind auch sämtliche weitere Eintretensvoraussetzungen gegeben (vgl. hievor I. 1.), sodass in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Rechtsbegehren in Ziffer 1 bis 3 mangels Legitimation des Beschwerdeführers respektive mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist. Einzig hinsichtlich der Entschädigungsfolgen sowie der Genugtuungsansprüche (Ziffer 4 und 5 der Beschwerde vom 29. Januar 2026) sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang einzutreten ist.

II. Materielles 1. 1.1 Mit Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2026 verweigert die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO sowohl eine Entschädigung als auch eine Genugtuung. Zur Begründung führt sie aus, dem Beschuldigten seien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren keine besonderen Aufwendungen entstanden bzw. diese seien vom Umfang her noch als geringfügig zu betrachten und damit gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO nicht entschädigungspflichtig. Ebenfalls sei der Beschuldigte durch die Strafuntersuchung in seinen persönlichen Verhältnissen nicht schwer verletzt worden, weshalb keine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen sei. 1.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'500.-- sowie eine Genugtuung auszurichten. Darüber hinaus seien ihm sämtliche Kosten und Schäden zurückzuerstatten, die er erlitten habe. Diesbezüglich beziffert der Beschwerdeführer seine Forderung auf CHF 620.--. 1.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2026 aus, dass sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO im Falle der Einstellung die Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen festlege, die aus der notwendigen Beteiligung der beschuldigten Person am Strafverfahren entstanden seien, sofern die beschuldigte Person nicht rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Diesbezüglich hält sie fest, es sei vorliegend nicht von einer rechtswidrigen oder schuldhaften Einleitung des Verfahrens auszugehen. Der Beschwerdeführer stelle eine Forderung von insgesamt CHF 3'500.--. Es werde jedoch weder begründet noch belegt, inwiefern der Beschwerdeführer durch das Strafverfahren Einbussen erlitten haben solle. Die dem Beschwerdeführer entstandenen Aufwendungen – wie die Teilnahme an der polizeilichen Einvernahme – seien ausschliesslich in der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht, sich als beschuldigte Person dem Strafverfahren zu unterziehen, erfolgt. Weitere Aufwendungen seien nicht ersichtlich. Die entstandenen Aufwendungen seien daher derart geringfügig, dass sie nicht entschädigungspflichtig seien. Ebenso sei der Beschwerdeführer durch die Untersuchung in seinen persönlichen Verhältnissen nicht schwer verletzt worden, weshalb zu Recht auch keine Genugtuung ausgerichtet worden sei. Darüber hinaus bilde die Rückzahlung der CHF 145.-- [recte: CHF 475.--] nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Aus den vorgenannten Gründen sei deshalb die Beschwerde gegen Ziffer 3 der Einstellungsverfügung abzuweisen. 2. 2.1 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf: Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Abs. 2 von Art. 429 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen; sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. 2.2 Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte nach lit. a von Art. 429 Abs. 1 StPO beinhaltet in erster Linie denjenigen Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten worden ist. Die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen gemäss lit. b von Art. 429 Abs. 1 StPO inkludiert Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten worden sind, wie beispielsweise auch nötig gewordene Reisekosten, wobei die Entschädigung geringfügiger Aufwendungen nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO verweigert werden kann. Voraussetzung für eine Genugtuung im Sinne von lit. c von Art. 429 Abs. 1 StPO ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse gemäss Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) und Art. 49 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) vorliegt (BGer 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 = Pra 2013 Nr. 108 E. 3.2). Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Haft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden. Für eine Genugtuung nicht genügen hingegen die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Bloss- stellung und Demütigung nach aussen. In anderen Fällen als jenem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 429 StPO N 12 ff., mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1816, mit Hinweisen). Materiellrechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (BGer 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2, mit Hinweisen). Die Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu (BGer 6B_534/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3). 3. Entschädigungsansprüche 3.1 Zuerst ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer gemäss der undatierten Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft bis zum 18. November 2025 Gelegenheit erhalten hat, allfällige Beweisanträge geltend zu machen. Dabei ist jedoch kein Hinweis darauf erfolgt, dass auch allfällige Parteientschädigungs- oder Genugtuungsansprüche zu erheben sind. Unter Bezug auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), wonach einer Partei aus einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen, kann dem Beschwerdeführer das Unterlassen von Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren nicht zum Nachteil gereichen, sofern er über die Notwendigkeit einer entsprechenden Geltendmachung nicht belehrt worden ist. Die Staatsanwaltschaft macht somit zu Recht nicht geltend, das Begehren des Beschwerdeführers, wonach er unter anderem das Ausrichten von CHF 3'500.-- als Parteientschädigung verlangt, sei verspätet. Indessen bringt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2026 vor, der Beschwerdeführer begründe und belege das Zustandekommen dieses Betrages nicht. 3.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, gegen die ein Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch der Zeit- und Arbeitsaufwand der anwaltlich nicht vertretenen Partei entschädigt werden kann. Solche liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGer 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Im vorstehenden Verfahren ist der Beschwerdeführer lediglich am 4. Juli 2024 von 09:10 Uhr bis 09:23 Uhr durch die Polizei einvernommen worden. Weitere Aufwendungen ergehen aus den Akten nicht. Diese 13 Minuten sprechen weder für eine komplizierte Angelegenheit, noch überschreitet dieser Aufwand den Rah- men dessen, was von einem Beschuldigten üblicherweise auf sich genommen werden muss. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein eigenes Verhalten erst Anlass zu diesem Strafverfahren gegeben hat, weshalb er – in Erfüllung der gesetzlichen Pflichten (vgl. Art. 205 Abs. 1 StPO) – solche Aufwendungen selber zu tragen hat. Darüber hinaus wird die reklamierte Forderung vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise belegt, sondern dieser fordert lediglich den Betrag von CHF 3'500.--. Insofern ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. 3.3 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO werden dem Beschwerdeführer Lohn- und Erwerbseinbussen ersetzt. Grundsätzlich werden alle wirtschaftlichen Einbussen, d. h. der gesamte Verdienstausfall während der gesamten Verfahrensdauer (inkl. polizeilicher Ermittlung) aus selbstständiger bzw. unselbstständiger Erwerbstätigkeit vergütet, wobei jedoch die Entschädigung geringfügiger Aufwendungen nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO verweigert werden kann. Dabei darf der Begriff der "Notwendigkeit" der Beteiligung am Strafverfahren nicht zu restriktiv verstanden werden; so darf einer beschuldigten Person beispielsweise nicht vorgehalten werden, ihre Teilnahme an der Zeugeneinvernahme sei unnötig gewesen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 23). Indem der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche konkreten wirtschaftlichen Einbussen er erlitten haben soll, mithin keinen Verdienstausfall aus seiner Erwerbstätigkeit geltend macht, und die Teilnahme an der Einvernahme lediglich 13 Minuten gedauert hat, kann nicht nachvollzogen werden, wie sich dieser Betrag von CHF 3'500.-- zusammensetzen soll. Die Staatsanwaltschaft verweigert demnach dem Beschwerdeführer zu Recht den Ersatz seiner – nicht belegten – Aufwendungen, da diese sich – unter Berücksichtigung der Dauer der Einvernahme – als klarerweise zu geringfügig erweisen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). 4. Schadenersatzansprüche In Bezug auf den geltend gemachten Schadenersatz in der Höhe von insgesamt CHF 620.-- ist zu betonen, dass nur Schäden zu ersetzen sind, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht worden sind. Zu ersetzen ist sowohl der unmittelbare wie auch der mittelbare Schaden, soweit der adäquate Kausalzusammenhang noch gegeben ist (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 24). Indem der Beschwerdeführer einen Schaden von CHF 620.-- geltend macht, verkennt er, dass die Strafverfolgungsorgane zum vornherein nicht adäquat kausal für die Entstehung dieser Kosten verantwortlich sind. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die vom Beschwerdeführer geforderten Kosten sind ihm von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft (nachfolgend: MFK) auferlegt worden. Die MFK ist eine Dienststelle der Sicherheitsdirektion (SID) des Kantons Basel-Landschaft. Sie hat gemäss § 29 der Dienstordnung der Sicherheitsdirektion vom 17. Dezember 2024 (DO SID; SR 145.11) die Befugnisse, die ihr die Gesetzgebung beim Vollzug der Bundesvorschriften über den Strassenverkehr und der Vorschriften über die Verkehrsabgaben überträgt. Gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle vom 7. Dezember 2004 (MKF-Gebührenverordnung; SR 145.36) i.V.m. Art. 74 Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. k MFK- Gebührenverordnung hat die MFK am 4. April 2024 eine Rechnung in der Höhe von CHF 145.-und am 10. April 2024 eine Rechnung im Betrag von CHF 475.-- erlassen. Dabei sollte die Rechnung vom 10. April 2024 diejenige vom 4. April 2024 ersetzen (vgl. Rechnung vom 10. April 2024 mit dem Vermerk "Ersetzt Dokument 2400152708"), womit der Beschwerdeführer lediglich den Betrag von CHF 475.-- zu begleichen hat. Da diese Verfügung jedoch im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, sind dem Beschwerdeführer diese Kosten nicht als Folge des Strafverfahrens entstanden. Würde das Strafverfahren hinweggedacht, so bestünden die Kosten in der Höhe von CHF 475.-- unverändert fort. Das Strafverfahren hat somit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung die Kosten von CHF 475.-- nicht verursacht, womit der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die besagte Rechnung innert 10 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hätte anfechten können, was er damals indes unterlassen hat. 5. Genugtuungsansprüche Indem der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren in Ziffer 4 der Beschwerde begehrt, es sei ihm eine Genugtuung zu leisten, jedoch weder aufzeigt, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse gemäss Art. 28 ZGB sowie Art. 49 OR vorliegt (BGer 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 = Pra 2013 Nr. 108 E. 3.2), noch darlegt, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht, mithin die behauptete Persönlichkeitsverletzung weder darlegt noch beweist (BGer 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2, mit Hinweisen), ist der Anspruch auf eine Genugtuung klarerweise zu verneinen. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass das Verfahren von kurzer Dauer gewesen ist und somit keine übermässige psychische Belastung dargestellt sowie keine seelische Unbill vorgelegen hat, welche eine finanzielle Entschädigung rechtfertigen würden.

6. Da sich somit sämtliche Rügen des Beschwerdeführers, auf welche das Kantonsgericht eintritt, als unbegründet erweisen, ist die Beschwerde vom 29. Januar 2026 abzuweisen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2026 vollumfänglich zu bestätigen.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschwerdeführers. 2. Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 ff. StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Diesen Bestimmungen ist keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 578; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 436 N 1; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs, mithin der Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, sind dem Beschwerdeführer keine Parteikosten zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Dr. Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Melanie Gass

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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