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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.04.2025 470 25 51 (470 2025 51)

28. April 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,905 Wörter·~15 min·11

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. April 2025 (470 25 51) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Lea Hungerbühler; Gerichtsschreiberin Katja Knechtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2025 A. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 13. Februar 2025 wurde das Strafverfahren gegen B.____ (fortan: Beschuldigte) wegen mehrfacher falscher Anschuldigung zum Nachteil von A.____ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt (Dispositiv- Ziffer 1). Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 2) und die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates verlegt (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich wurde der Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 4).

Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung und der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen.

B. Mit Eingabe vom 1. März 2025 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch seine Mutter C.____, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), Beschwerde gegen die nämliche Einstellungsverfügung. Er stellte den Antrag, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Einstellungsverfügung vom 13. Februar 2025 aufzuheben (Ziffer 1). Zudem sei die Strafanzeige wegen mehrfacher Anschuldigung durch die Staatsanwaltschaft zu prüfen (Ziffer 2) und die Beschuldigte wegen mehrfacher falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB zu bestrafen (Ziffer 3). Schliesslich sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Lebenspartner der Beschuldigten, D.____, als Zeugen einzuvernehmen (Ziffer 4), dies alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft (Ziffer 5).

C. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. März 2025 wurde die Beschwerde vom 1. März 2025 an die Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte zur vorläufigen Kenntnisnahme übersandt (Ziffer 1). Überdies wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichtet, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 bis zum 17. März 2025 (nicht erstreckbar) zu erbringen, unter Hinweis auf einen Nichteintretensentscheid bei nicht fristgerechter Leistung gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO (Ziffer 2).

D. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 17. März 2025 die unentgeltliche Rechtspflege und ersuchte das Kantonsgericht, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

E. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. März 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. März 2025 der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten zur Kenntnisnahme übermittelt. Überdies wurde die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 gemäss Verfügung vom 4. März 2025 aufgehoben. Der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten wurde eine nicht erstreckbare Frist bis zum 31. März 2025 zur Stellungnahme hinsichtlich der bereits zugestellten Beschwerde vom 1. März 2025 gewährt, wobei die Stellungnahme für letztere als fakultativ erklärt wurde. F. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 28. März 2025, es sei die Beschwerde und somit auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

G. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. April 2025 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2025 dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten zur Kenntnisnahme übersandt sowie festgestellt, dass die Beschuldigte innert mit Verfügung vom 18. März 2025 gesetzter Frist auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Schliesslich wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien eine schriftliche Entscheideröffnung in Aussicht gestellt.

Erwägungen

I. Formelles

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. In Anwendung von Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Mit der Beschwerde können sodann Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden; die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N 15). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen.

2. Mit der Beschwerde vom 1. März 2025 wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2025 betreffend Verfahrenseinstellung angefochten, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Die genannte Beschwerde erfolgte innert der zehntägigen Beschwerdefrist. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer mit seinem am 19. April 2022 erklärten Strafantrag als Privatkläger und damit im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO als Partei konstituiert und ist ausserdem durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen, womit seine Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Die Beschwerde wurde von C.____, der Mutter des Beschwerdeführers (nachfolgend: Generalbevollmächtigte), unterzeichnet. Dieser hat der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2022 eine Generalvollmacht erteilt. Gemäss Art. 127 Abs. 1 StPO können die Verfahrensbeteiligten zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen, wobei hierfür jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person in Frage kommt, vorbehältlich der Beschränkungen des Anwaltsrechts (Art. 127 Abs. 4 StPO). Vorliegend greifen keine Beschränkungen des Anwaltsrechts, weshalb die Unterzeichnung und Einreichung der Beschwerde durch die Generalbevollmächtigte zulässig ist. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO entsprechend zulässige Rügegründe vor und kommt seiner Begründungspflicht nach. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

II. Materielles

1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer angefochtenen Einstellungsverfügung zusammengefasst aus, die Beschuldigte sei am 24. Mai 2024 zur Sache befragt worden und habe zu Protokoll gegeben, die Erzählungen ihres Sohnes E.____ ernst genommen zu haben, weshalb sie die beiden Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer erstattet habe. Es könne der Beschuldigten aufgrund ihrer Aussagen nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, dass sie den Beschwerdeführer vorsätzlich einer Straftat bezichtigt habe, obwohl sie gewusst habe, dass diese Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprächen. Es könne nicht belegt werden, dass die Beschuldigte wider besseren Wissens gehandelt habe, womit ein hinreichender Beweis des Tatbestandes – insbesondere in subjektiver Hinsicht – nicht erbracht werden könne.

1.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 1. März 2025 im Wesentlichen vor, es sei der Straftatbestand der mehrfachen falschen Anschuldigung durch die Beschuldigte erfüllt, was nach Art. 303 StGB mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu sanktionieren sei. Gestützt auf die Maxime "in dubio pro duriore" sei daher die Beschuldigte einer angemessenen Strafe zuzuführen.

1.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2025, es werde vollumfänglich auf die angefochtene Einstellungsverfügung verwiesen. Ergänzend sei festzuhalten, der Beweisantrag, es sei der Lebenspartner der Beschuldigten als Zeuge einzuvernehmen, erscheine nicht als zielführend. Es seien keine objektiven Aussagen durch den Lebenspartner der Beschuldigten zu erwarten und allfällige Aussagen wären nicht tauglich, um falsche Anschuldigungen der Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer zu belegen.

2. In casu ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgt ist oder ob anstelle der Einstellung die Untersuchung weiterzuführen ist. 2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Unter Einstellung versteht man die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen wie Anklageerhebung oder Strafbefehl definitiv beendet (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 1). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens. Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, so ist dieses ebenfalls einzustellen (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 319 N 4). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Die Erledigung des Vorverfahrens erfordert somit ein entscheidungsreifes beziehungsweise spruchreifes Beweisergebnis. Weist die Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, ist – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens – eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache an die Untersuchung zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Beendigung des Untersuchungsverfahrens ist von der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu treffen (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 2). Mit dem Entscheid über die Weiterführung des Strafverfahrens durch Anklage beziehungsweise dessen Beendigung mittels Einstellung erfolgt eine wesentliche Weichenstellung für das Schicksal der Strafsache und damit auch jenes der Verfahrensbeteiligten, vor allem der beschuldigten Person. Auch wenn das Befinden der Schuldfrage nicht den Strafverfolgungsbehörden zu übertragen ist, sondern Aufgabe unabhängiger Gerichte bildet, ist indes im Interesse der Verfahrensökonomie und der Schonung der beschuldigten Person darauf zu achten, dass keine leichtfertigen Anklagen erhoben werden (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 3, m.w.H.). Zuständig für den Entscheid, ob eine Einstellung, eine Anklage oder ein Strafbefehl ergehen soll, ist allein die Staatsanwaltschaft (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 4).

2.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist eine Einstellung zu verfügen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt, beispielsweise, weil es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist. Allerdings ist auch bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind immer durch das zuständige Strafgericht zu entscheiden. Namentlich wird die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten regelmässig durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand oder die Sorgfaltspflichtverletzung beim Fahrlässigkeitsdelikt bestimmt. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" prinzipiell Anklage zu erheben (NATHAN LANDSHUT/ THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 19 f.; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 319 N 6; MATTHIAS HEINIGER/ RONNY RICKLI, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 9).

2.3 In Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Anschuldigung muss sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK sowie Art. 32 BV für sich reicht nicht, um den Beschuldigten als "Nichtschuldigen" im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen. Der Begriff "wider besseres Wissen" setzt neben dem direkten Vorsatz auch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung voraus, weshalb Eventualvorsatz nicht ausreicht. An den Nachweis der Erfüllung des Tatbestandes werden hohe Anforderungen gestellt (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 303 N 10, N 27 und N 43, m.w.H.). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Beschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 132 IV 20 E. 4.1, m.w.H.). Nach der Praxis des Bundesgerichts lässt sich aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt worden ist, nicht ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen eine nichtschuldige Person erhoben worden. Vielmehr erfüllt die Strafanzeige den Tatbestand nur, wenn die Nichtschuld der Drittperson in einem früheren Verfahren festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2).

3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 19. April 2022 sowie am 10. Dezember 2023 jeweils Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung erstattet. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe die Beschuldigte ihn wider besseres Wissen bei den Strafbehörden beschuldigt, ihren Sohn – bzw. seinen Neffen – tätlich und sexuell misshandelt zu haben. Mit rechtskräftiger Einstellungsverfügung vom 13. Februar 2025 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfachen Tätlichkeiten, eventualiter einfacher Körperverletzung, sowie sexueller Belästigung, eventualiter sexueller Handlungen mit Kindern, eingestellt. Wie vorstehend zitiert (oben E. II/2.3), werden an den Nachweis der Erfüllung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung hohe Anforderungen gestellt, und aus dem blossen Umstand, wonach das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren nicht zur Verurteilung der beschuldigten Person geführt hat, ist nicht abzuleiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden. Im vorliegenden Fall deutet nichts Objektivierbares darauf hin, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich und in eindeutiger Kenntnis der Unwahrheit den Beschwerdeführer fälschlicherweise bezichtigt hat. Insbesondere tätigte der minderjährige Sohn der Beschuldigten Dritten gegenüber widersprüchliche Aussagen, indem er anlässlich des Einzelgesprächs mit der Dienstärztin der Psychiatrie im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) ausführte, der Beschwerdeführer sei oft bei seinem Vater und tue ihm oft weh, zuletzt am Vorstellungsmorgen (vgl. ambulanter Bericht des UKBB vom 18. November 2023, act. 115). Gegenüber der Beiständin F.____ des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) des Kantons Basel-Stadt berichtete E.____ am 21. November 2023 hingegen, er könne nicht beschreiben, was ihm sein Onkel angetan habe, da es sich um eine Lüge handle. Aufgrund seiner blauen Flecken denke seine Mutter, dass sein Onkel ihn kicken würde, er habe diese Flecken jedoch vom Spielen (vgl. E-Mail von F.____ vom 21. November 2023, act. 35). Auch allfällige Aussagen von D.____ erscheinen nicht geeignet, um auf einen direkten Vorsatz und somit sicheres Wissen um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung auf Seiten der Beschuldigten schliessen zu lassen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft erweisen sich somit als korrekt. Der hinreichende Beweis des direkten Vorsatzes hinsichtlich des Tatbestands der falschen Anschuldigung kann aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht erbracht werden, weil der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass sie wider besseres Wissen gehandelt hat. Es sind auch keine weiteren konkreten Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft ersichtlich, welche diesen Nachweis erbringen könnten.

4. Im Ergebnis liegt damit auch unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" kein für die Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht vor, womit keine verurteilende Erkenntnis des Sachgerichts zu erwarten ist, also mit Sicherheit oder zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch vom vorgängig definierten Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB zu rechnen ist. Infolgedessen hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht eingestellt, womit die Beschwerde vom 1. März 2025 gegen die Einstellungsverfügung vom 13. Februar 2025 als unbegründet abzuweisen ist.

III. Kosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte; GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschwerdeführers. In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer seine Parteikosten angesichts des Verfahrensausgangs selbst zu tragen hat und der Beschuldigten von vornherein keine entschädigungsfähigen Aufwendungen entstanden sind.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Katja Knechtli

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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