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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.03.2025 470 25 36 (470 2025 36)

17. März 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,826 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. März 2025 (470 25 36) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Isabella Schibli; Gerichtsschreiberin Katja Knechtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Unbekannte Täterschaft, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 31. Januar 2025 A. Mit diversen Schreiben und E-Mails, die im Zeitraum vom 31. Oktober 2024 bis zum 30. Januar 2025 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eingegangen sind, erstattete A.____ Strafanzeige gegen eine nicht genau bestimmbare Anzahl an Personen, insbesondere aus dem Kreis des B.____, und stellte Strafantrag wegen "Bedrohung", "Einschüchterung", versuchten Mordes, Betrugs, Nötigung, Drohung, "Aufsuchung", "Erschreckung", "Exorzismus", "Aufhetzung", "Zwangsehe", "Gehirnwäsche", "Radikalisierung", "Verfluchung", "Verwirrung", "Staatsstrukturierung", "Magie und Metaphysik mit Manipulation", "Tötungs- und Schweigeversuchen", "Staatsstreichs und Verwirklichung der Weltherrschaft" sowie wegen "Erhalts von Informationen aus dem tiefen Staatsgeheimdienst innerhalb des türkischen Staates und Weitergabe an die Geheimdienste im Ausland". Gestützt hierauf erliess die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 31. Januar 2025 eine Verfügung, in welcher sie festhielt, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1) und die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2).

Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (Postaufgabe am 10. Februar 2025) Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft und stellte dabei sinngemäss den Antrag, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2025 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine formelle vollständige Untersuchung zu eröffnen.

C. Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2025 mit Schreiben vom 12. Februar 2025 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), weiter.

D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Februar 2025 ordnete das Kantonsgericht das schriftliche Verfahren an und sandte die Beschwerde vom 7. Februar 2025 mit der Aufforderung zur Stellungnahme sowie zur Einreichung der vollständigen Akten innert Frist bis zum 3. März 2025 an die Staatsanwaltschaft.

E. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer.

F. Das Kantonsgericht sandte die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2025 mit Verfügung vom 3. März 2025 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer, und der Schriftenwechsel wurde geschlossen. Erwägungen

I. Formelles 1. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO).

2. In casu ist der Beschwerdeführer als potentiell geschädigte Person und Adressat der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (Postaufgabe am 10. Februar 2025) wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2025 als unrichtig erachtet. Der Beschwerdeführer macht dem Sinne nach geltend, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, es würden keine Beweismittel vorliegen, stimmten nicht. Der Begründungspflicht nach Art. 385 Abs. 1 StPO ist unter Berücksichtigung der geringfügigen Anforderungen an eine Laienbeschwerde damit gerade noch Genüge getan. Deshalb sind die formellen Prozessvoraussetzungen als gegeben zu erachten und insofern ist zufolge Vorliegens sämtlicher Formalien auf die Beschwerde vom 7. Februar 2025 einzutreten.

II. Materielles 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, der Beschwerdeführer mache in seinen zahlreichen Schreiben und E-Mails sinngemäss geltend, er sei durch eine nicht genau bestimmbare Anzahl an Personen, insbesondere aus dem Kreis des B.____, mittels Gehirnwäsche, Magie, Metaphysik und anderen übernatürlichen Phänomenen geschädigt und bedroht worden. Der Beschwerdeführer bekunde zudem seinen Unmut über das Vorgehen der Sozialhilfebehörde X.____ und beschwere sich über inhaltlich unzutreffende Austrittsberichte der C.____ aus den Jahren 2016 bis 2021. Aus den diversen Eingaben des Beschwerdeführers ergäben sich keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten irgendwelcher Personen, weshalb das Verfahren nicht an Hand genommen werde.

1.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. Februar 2025 zusammengefasst vor, die Berichte der C.____ stellten Beweismittel seiner Aufenthalte nach der Gehirnwäsche, dem Schrecken, der Verwirrung, der Radikalisierung, der Aufhetzung, der Schädigung seines Körpers sowie dem Zwang der Schulen des B.____ dar. Die Angabe in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025, dass keine Beweismittel für diese Straftat – der seelischen, körperlichen sowie materiellen Schadenzufügung – bestünden, treffe nicht zu. Die Beweise könne der Schamane sowie der Hellseher der Staatsanwaltschaft heraushören und verwerten.

1.3 Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2025 legt die Staatsanwaltschaft dar, die durch den Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen und E-Mails beinhalteten kaum verständliche Vorwürfe gegen einen grösseren Personenkreis im Zusammenhang mit angeblichen (Mord-)Verschwörungen und Einflussnahmen durch Gedanken, Gehirnwäsche, Exorzismus und Weiteres. Es liesse sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers herauslesen, dass dieser sich durch eine nicht genau bestimmbare Anzahl von Personen verfolgt und bedroht fühle. Weder in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft noch in seiner Beschwerdeschrift fänden sich strafrechtlich fassbare bzw. auch nur ansatzweise unter einen Tatbestand subsumierbare Sachverhalte. Noch weniger erscheine es aufgrund der eingereichten Unterlagen möglich, eine konkrete Person unter Bezeichnung von Tat, Tatort und Tatzeit mit einem konkreten, allenfalls strafrechtlich relevanten Vorhalt zu konfrontieren. Schliesslich schienen die beschriebenen Ereignisse jeweils längere Zeit zurückzuliegen, weshalb in Bezug auf allfällige Antragsdelikte auch nicht von gültigen Strafanträgen ausgegangen werden könne.

2. 2.1 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Januar 2025 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ANDRÉ VOGELSANG, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 310 N 1 ff.; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 1231).

2.2 Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme einzig verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtli- chen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 f.; ANDRÉ VOGELSANG, a.a.O., Art. 310 N 9 ff.; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 310 N 3).

2.3 Der Beschwerdeführer macht mit seinen insgesamt 16 Eingaben an die Staatsanwaltschaft (Schreiben vom 26. Oktober 2024, E-Mail vom 8. November 2024, vier Schreiben vom 15. November 2024, Schreiben vom 17. November 2024, E-Mail vom 5. Dezember 2024, E-Mail vom 6. Dezember 2024, drei E-Mails vom 10. Dezember 2024, E-Mail vom 11. Dezember 2024, Schreiben vom 28. Dezember 2024, Schreiben vom 25. September 2024 [Posteingang bei der Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2025] sowie E-Mail vom 29. Januar 2025) sowie mit seiner Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2025 zusammengefasst geltend, er werde seit Jahren durch diverse Mitglieder des B.____, durch seinen Bruder, durch die Familien D.____ und E.____ sowie durch weitere Personen bedroht und beobachtet und sei insbesondere Opfer diverser Mordversuche durch Exorzismus sowie der Gehirnwäsche, weswegen ihm ein Schadenersatz in der Höhe von insgesamt CHF 319'000.00 zuzusprechen sei. Die Austrittsberichte der C.____ würden gemäss dem Beschwerdeführer Beweismittel für das von ihm erlittene Unrecht bilden, seien jedoch "nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt". Ein Mitglied des B.____ habe indirekt mit seinen Dämonen und Gehirnwäsche die Ärzte beeinflusst, sodass gezielt die Diagnose paranoide Schizophrenie gestellt worden sei.

2.4 Der Beschwerdeführer legt letztendlich in vorliegendem Fall nicht ansatzweise nachvollziehbar dar, wer sich durch welches Verhalten konkret strafbar gemacht haben soll, dies auch nicht nach Erhalt des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2024, mit welchem seine Schreiben zur Nachbesserung zurückgewiesen und Frist zur Substantiierung seiner Ausführungen angesetzt wurde. Insbesondere ist auch den genannten Austrittsberichten der C.____, welche gemäss dem Beschwerdeführer als Beweismittel zu berücksichtigen sind, nichts Strafbares zu entnehmen. Somit erhellt, dass vorliegend keine strafrechtlich fassbaren Sachverhalte, bei welchen man davon auszugehen hat, dass ein Strafverfahren eröffnet werden müsse, ersichtlich sind, weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist daher abzuweisen.

III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte; GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Katja Knechtli

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 7B_396/2025).

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