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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. November 2024 (470 24 208) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Akteneinsicht
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Anja Dillena
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
B.____, vertreten durch Advokatin Joanna Wierzcholski, Binningerstrasse 11, 4051 Basel, Privatklägerin
Gegenstand Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 13. September 2024 A. Im Rahmen eines gegen A.____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), geführten Strafverfahrens wegen des Verdachts des Mordes, begangen an C.____, erliess die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 13. September 2024 eine Verfügung, in welcher sie Folgendes festhielt:
"1. Die Verfahrensakten BM1 01 7 gehen gestützt auf Art. 101 StPO an die Rechtsbeiständin der Privatklägerin zur Akteneinsicht.
2. In den Verfahrensakten enthaltene persönliche Daten des Beschuldigten zur Wohnadresse des Beschuldigten und dessen Ehefrau, zum Vor- und Nachnamen der Ehefrau, E-Mail-Adressen, Telefonnummern u.ä. werden nicht geschwärzt.
3. Für diese Verfügung werden keine separaten Kosten erhoben."
Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2024 erhob der Beschuldigte A.____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte dabei sinngemäss, es sei die genannte Verfügung aufzuheben beziehungsweise dahingehend abzuändern, dass taugliche Massnahmen zu ergreifen seien, um die von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch vom 3. März 2024 dargestellten zu erwartenden Gefährdungen auszuschliessen. Zudem begehrte der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung.
C. Mit Eingabe vom 30. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur vorgenannten Beschwerde ein, ohne dabei weitergehende Anträge zu stellen.
D. Die Privatklägerin, vertreten durch Advokatin Joanna Wierzcholski, nahm mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 zur vorgenannten Beschwerde Stellung. E. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Eingabe vom 14. Oktober 2024, es sei die Beschwerde vom 23. September 2024 inklusive Ergänzung vom 30. September 2024 abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne; unter o/e-Kostenfolge.
F. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Oktober 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
G. Der Beschwerdeführer reichte mit Datum vom 21. Oktober 2024 eine weitere Eingabe ein.
Erwägungen I. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141 IV 380 E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244).
1.3 Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N 15). In der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).
2. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 23. September 2024 von der Beschwerdeinstanz nicht dahingehend verstanden werden, dass er über die in Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2024 hinausgehende Schutzmassnahmen beantragt. Wäre dies der Fall, so könnte auf diese Begehren ohnehin nicht eingetreten werden, da solche nicht den Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2024 betreffen und ein entsprechender Antrag auf weitere Schutzmassnahmen bei der Verfahrensleitung – aktuell bei der Staatsanwaltschaft – und nicht bei der Beschwerdeinstanz zu stellen wäre (Art. 149 Abs. 1 StPO).
2.2 Ein Anspruch auf Einschränkung der Akteneinsicht kann sich namentlich aus privaten Geheimhaltungsinteressen ergeben, weshalb der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung seiner Anträge aufweist. Aufgrund der Abweisung seiner Begehren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2024 ist er nach wie vor beschwert, wobei es sich bei der genannten Verfügung um ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 23. September 2023 gewahrt, und die Beschwerdeschrift entspricht den Erfordernissen von Art. 385 StPO, zumal die einschlägigen Anforderungen für Laienbeschwerden nicht gleich hoch gestellt werden dürfen (BGer 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.4). Damit sind sämtliche Formalien erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
II. Materielles 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Verfügung vom 13. September 2024 zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft und weiteren Behörden mehrfach kundgetan habe, durch die Gewährung der Akteneinsicht gegenüber der Privatklägerschaft werde sein Leben und das seiner Ehefrau gefährdet. Die Staatsanwaltschaft habe diese Kritik des Beschwerdeführers als Antrag zur Schwärzung von bestimmten personenbezogenen Daten verstanden. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer sowie die Privatklägerschaft mündlich und zuletzt schriftlich mit Schreiben vom 9. September 2024 informiert, sie werde bestimmte personenbezogene Daten einschwärzen. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben datierend vom 6. September 2024, welches bei der Staatsanwaltschaft am 10. September 2024 eingegangen sei, sinngemäss kundgetan, die Bemühungen der Staatsanwaltschaft zur Reduktion der Gefahrenlage durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber der Privatklägerin seien unbehelflich, denn sobald er sich wieder in Freiheit befinde und Online-Marktplätze wie Ebay nutze, seine Adresse, Telefonnummer und E-Mailadresse alleine anhand seines Namens durch Google-Suche einfach zu finden und somit er und seine Ehefrau ohne weiteres an ihrem Wohnort auffindbar seien. Gestützt auf diese Ausführungen des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Umstandes, dass weder der Staatsanwaltschaft noch dem Beschwerdeführer oder dessen Verteidigung Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer oder dessen Familienangehörigen bekannt seien, bestünden keine Gründe, die eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber der Privatklägerschaft und deren Rechtsbeiständin rechtfertigen würden.
1.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde vom 23. September 2024 im Wesentlichen vor, die Privatklägerin werde nach der Kenntnisnahme des vorliegenden Strafverfahrens ihren Sohn D.____ sowie seine Freunde und Bekannten informieren und ab dann bestehe eine nicht zu unterschätzende Gefahr, dass sich jemand am Beschwerdeführer rächen werde. Dies habe auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 3. März 2024 in Erwägung 3.3 entsprechend ausgeführt sowie gegenüber der Rechtsvertreterin der Privatklägerin kundgetan, dass die Akteneinsicht erst gewährt werden könne, wenn Schwärzungen vorgenommen worden seien. Weshalb die Staatsanwaltschaft nun mit der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2024 entschieden habe, keine Schwärzungen vorzunehmen, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche ihrer bisherigen Haltung diametral. Durch die Akteneinsicht (recte: ungeschwärzte Akteneinsicht) erhalte die "Gegenseite" die benötigen Daten zu seiner Identifikation und Lokalisierung. Die Tatsache, dass bei der Tatortbegehung vom 29. Februar 2024 Spezialkräfte zum Schutz des Beschwerdeführers haben beigezogen werden müssen, zeige das auch von der Staatsanwaltschaft angenommene Gefährdungspotential. Der Beschwerdeführer betont in seiner Eingabe vom 30. September 2024 sodann, dass eine realistische Gefährdung nicht nur ihm drohe, sobald er freigelassen werde, sondern bereits heute seine Ehefrau gefährdet sei.
1.3 Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 hält die Privatklägerin fest, weder sie selbst noch ihr Sohn D.____ würden seit Beginn der Untersuchungshaft durch ihre Äusserungen oder ihr Verhalten zu verstehen geben, sich am Beschwerdeführer rächen zu wollen. D.____ sei am 6. September 2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers einvernommen worden, wobei er zu keinem Zeitpunkt während oder nach der Einvernahme Anlass zur Annahme gegeben habe, der Beschwerdeführer müsse nach seiner Freilassung um sein Leben fürchten. Etwas Gegenteiliges werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Seine Befürchtungen würden auf reinen Spekulationen beruhen und es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dessen Sicherheit durch die vollständige Akteneinsicht gefährdet werde.
1.4 Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 fest, dass gewisse Textstellen in Ziffer 3.3 des Haftverlängerungsgesuches vom 3. März 2024 wohl missverständlich formuliert und vermutlich deshalb vom Beschwerdeführer anders interpretiert worden seien, als dies gemeint gewesen sei. Es werde an keiner Stelle von einer konkreten Gefahr ausgegangen. Im Vorfeld der Tatrekonstruktion vom 29. Februar 2024 sei noch unklar gewesen, in welcher Beziehung der Beschwerdeführer als mutmasslicher Mörder von C.____ zu diesem und zu den ehemaligen Mitgliedern der Kokainbande gestanden habe. Die im Vorfeld zur genannten Tatrekonstruktion vorgenommene Sicherheitsanalyse habe jedoch keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer oder Drittpersonen konkret an Leib oder Leben gefährdet seien. Es sei lediglich von einem abstrakten Risiko auszugehen gewesen. Seit dem 29. Februar 2024 habe sich allerdings nichts zugetragen, was diese im Haftverlängerungsgesuch vom 3. März 2024 erwähnte, rein hypothetisch-abstrakte Gefahr konkretisieren würde. Vielmehr habe sich aus den seit Ende Februar 2024 geführten Einvernahmen ergeben, dass sich die ehemaligen Bandenmitglieder schon vor Jahren voneinander distanziert hätten und keinen oder höchstens noch einen sehr losen Kontakt pflegen würden. Es seien zudem weder direkte noch indirekte Drohungen oder andere Informationen bekannt, welche auf eine Gefahr für den Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau hindeuten würden. Aufgrund der Aussagen der Personen aus dem Umfeld des Opfers sei davon auszugehen, dass diese an einer auf die StPO gestützten Klärung des massgeblichen Sachverhalts durch die Untersuchungsbehörden und Gerichte und nicht an einer persönlichen Racheaktion interessiert seien. Es treffe zwar zu, dass die Mutter von E.____ kurz nach der Inhaftierung ihrer Tochter im Oktober 2000 von F.____ und G.____ – Mitglieder der kriminellen Bande rund um das Opfer – bedroht worden sei, und E.____ auch noch bei der Tatortbegehung – knapp 24 Jahre später – von der Drohung beeindruckt gewesen sei. Jedoch dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Drohung nie Taten gefolgt seien, obschon die Aussagen von E.____ zur Verurteilung der meisten Bandenmitglieder beigetragen hätten.
Auch wenn die Staatsanwaltschaft nicht von einer konkreten Gefährdung ausgehe, habe sie sich aufgrund der vom Beschwerdeführer wiederholt geäusserten Befürchtungen dazu veranlasst gesehen, seinem Antrag auf Löschung (recte: Schwärzung) derjenigen Aktenstellen, die es Dritten ermöglichen könnten, auf einfache Art seine Wohnadresse und Daten seiner Ehefrau zu erlangen, zu entsprechen. Der Name des Beschwerdeführers als solcher sei der Privatklägerschaft jedoch bereits aus Einvernahmen, bei denen die Rechtsbeiständin der Privatklägerin anwesend gewesen sei, bekannt. Der Beschwerdeführer habe allerdings in seinem Brief vom 6. September 2024, welcher erst am 10. September 2024 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei, mitgeteilt, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Schwärzungen nicht geeignet seien, der von ihm befürchteten Gefährdung entgegen zu wirken, da es einfach sein werde, ihn dereinst zu lokalisieren, alsbald er wieder seinen Hobbys nachgehe und mit seinem Namen auf verschiedenen Plattformen in Erscheinung treten werde. Infolge dieser Ausführungen habe die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2024 der Privatklägerschaft sodann die Einsicht in die vollständigen Akten gewährt. Es liege weder ein begründeter Verdacht auf Missbrauch der Rechte der Privatklägerschaft vor, noch erfordere die Sicherheit des Beschwerdeführers oder dessen Ehefrau eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Privatklägerschaft, weshalb keine der in Art. 108 StPO für eine Einschränkung des vollständigen Akteneinsichtsrechts der Privatklägerschaft geforderten Voraussetzungen vorliege.
2. 2.1 Strafbehörden haben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO allen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieser Grundsatz wird in Art. 107 StPO konkretisiert, wonach die Parteien namentlich das Recht zur Akteneinsicht (lit. a) und zur Teilnahme an Verfahrenshandlungen haben (lit. b). Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO dient der wirksamen Verteidigung und bildet die Grundlage des Äusserungs- und Antragsrechts der Prozessbeteiligten. Gemäss einer Ansicht steht der Privatklägerschaft im Grundsatz ein vollständiges Akteneinsichtsrecht zu, wobei sich Schranken aufgrund von Art. 108 Abs. 2 StPO ergeben können (BGE 138 IV 78 E. 3; BGer 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.4). Nach einer sich im Umkehrschluss auf den Wortlaut von Art. 121 Abs. 2 StPO stützenden, überzeugenden Gegenansicht beschränkt sich das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft indessen auf die zur Klagebegründung relevanten Akten, wobei mit Bezug auf den Umfang danach differenziert werden kann, ob einzig Zivil- oder auch Strafklage erhoben worden ist (HANS VEST, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 107 N 11, mit Hinweisen; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2023, N 622; so wohl auch VIKTOR LIEBER Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 108 N 3b).
2.2 Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorzunehmen (DANIELA BRÜSCHWEILER/CHRISTA GRÜNIG, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 101 N 11). Gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht. Eine Bejahung eines Missbrauchs ist bloss bei schwerwiegenden Verfahrensverstössen, die etwa zu einer Unterdrückung von Beweismitteln oder zur Beeinflussung von Zeugen führen, zulässig (LIEBER, a.a.O., Art. 108 N 4). Des Weiteren ist eine Einschränkung gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO zulässig, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass am Verfahren beteiligte Personen wie Zeugen, Auskunftspersonen, Beschuldigte, Sachverständige oder Übersetzende durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder nahestehende Personen gemäss Art. 168 Abs. 1 bis 3 StPO einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzen könnten. Gestützt auf Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO kann bei Vorliegen dieser Voraussetzung als geeignete Schutzmassnahme mitunter eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts angeordnet werden (VEST, a.a.O., Art. 108 N 6; LIEBER, a.a.O., Art. 108 N 6). Eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben besteht etwa dann, wenn (Mord-)drohungen gegen Verfahrensbeteiligte oder ihre Angehörigen ausgestossen wurden, bereits entsprechende Attacken erfolgten oder solche angesichts des Milieus, in dem sich die betreffende Person bewegte oder noch bewegt, ernsthaft zu befürchten sind (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 149 N 2). Dabei sind keine allzu hohen Anforderungen an die Gefahrenlage und deren Glaubhaftmachung zu stellen, jedoch sind konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen erheblicher Gefahren oder drohender schwerer Nachteile erforderlich, wobei es ausreicht, dass die Gefährdungen glaubhaft gemacht werden (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 149 N 3; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 149 N 9). Nicht ausreichend sind rein subjektive Bedrohungsängste sowie nicht näher substantiierte und konkretisierte Hinweise auf in gewissen Kreisen nicht unübliche Repressionen (WOHLERS, a.a.O., Art. 149 N 9).
3. Es erscheint zunächst fraglich, ob die in Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung genannten, in den Verfahrensakten enthaltenen persönlichen Daten des Beschwerdeführers zu seiner Wohnadresse und die seiner Ehefrau, zum Vor- und Nachnamen der Ehefrau, E-Mail- Adressen und Telefonnummern überhaupt vom Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin umfasst sind. Wird der zweiten in vorstehender Ziffer II. 2.1 genannten, schlüssigen Ansicht gefolgt, wonach sich das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft – und auch das ihrer Rechtsvertretung – auf die zur Klagebegründung relevanten Akten beschränkt, so wäre dies zum vornherein zu verneinen. Diese Meinung überzeugt auch vor dem Hintergrund, wonach die Akteneinsicht das Recht auf wirksame Verteidigung der beschuldigten Person beziehungsweise der Vertretung der Privatklägerschaft bezweckt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Kenntnis der in Dispositiv-Ziffer 2 genannten persönlichen Daten diesem Zweck dienlich ist. Dies kann jedoch letztlich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.
Denn wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 3. März 2024 ausführlich darlegt, bewegte sich das Opfer im Umfeld der höchstkriminellen, vor Gewalt nicht zurückschreckenden Gruppierung der H.____. Der Beschwerdeführer verursachte nicht nur den Tod des Sohnes der Privatklägerin und Bruders von D.____, sondern ist auch dafür verantwortlich, dass der damalige Drogenhandel der Gruppierung aufflog und mehrere Mitglieder, darunter D.____ und Mitglieder der H.____, zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Folglich geht die Staatsanwaltschaft im vorgenannten Haftverlängerungsgesuch vom 3. März 2024 nachvollziehbar davon aus, wonach nicht auszuschliessen sei, dass sich die Familie des gewaltsam ums Leben gekommenen Opfers, seine damaligen engen Freunde beziehungsweise die zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten (ehemaligen) Mitglieder der Drogenbande – darunter auch Mitglieder der H.____ – am Beschwerdeführer rächen könnten. So sei anzunehmen, dass die Mutter des Opfers, sobald sie Kenntnis vom laufenden Strafverfahren habe, ihren Sohn D.____, Freunde sowie Bekannte informieren werde, wobei ab diesem Zeitpunkt ein nicht zu unterschätzendes Risiko bestehe, dass sich jemand am Beschwerdeführer rächen wolle. Inwiefern es sich dabei – wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 vorbringt – um ein Missverständnis beziehungsweise um missverständliche Formulierungen handeln und eine reale Gefahr nicht vorliegen soll, erhellt nicht. Aufgrund der – auch bereits im Haftverlängerungsgesuch vom 3. März 2024 – überzeugend dargelegten tatsächlichen Umstände, des geschilderten hochkriminellen, professionellen und gewaltbereiten Milieus sowie der konkreten Motivlage diverser sich darin bewegender Personen sind vorliegend Racheakte, Angriffe oder Drohungen gegen Leib und Leben nicht bloss in Bezug auf den Beschwerdeführer, sondern auch gegenüber seiner Ehefrau ernsthaft zu befürchten. Es ist folglich von einer realen und plausiblen Gefahrensituation auszugehen, welche auch im heutigen Zeitpunkt unvermindert anhält.
Die blosse Tatsache, dass anlässlich der von der Staatsanwaltschaft mit Personen aus dem Umfeld des Opfers durchgeführten Einvernahmen verlautet wurde, es bestehe kein enger Kontakt mehr unter den Mitgliedern der Gruppierung, und bisher keine Drohungen ausgesprochen oder Andeutungen für Racheakte gemacht wurden, vermag entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Stellungnahme vom 14. Oktober 2024) und der Privatklägerschaft (vgl. Stellungnahme vom 4. Oktober 2024) nichts an dieser Gefährdungslage zu ändern, zumal es sich bei der Organisation der H.____ um eine äusserst professionalisierte Gruppierung handelt. Dass die Bande vor Bedrohungen nicht zurückschreckt, zeigen die Aussagen der Zeugin E.____ anlässlich der Einvernahme vom 25. Oktober 2023. E.____ macht in dieser Befragung glaubhaft geltend, dass ihr und insbesondere ihrer Mutter im Nachgang zum Vorfall vom 4. Oktober 2000 seitens der Gruppierung ernsthaft gedroht wurde, dass es Konsequenzen haben würde, wenn sie Aussagen machen würde, sich ihre Mutter ernsthaft mit dem Leben bedroht gefühlt habe, und E.____ selbst heute noch Angst habe. Der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer in vorgängig zum Erlass der angefochtenen Verfügung gemachten Eingaben dahingehend geäussert hat, dass die vorliegenden Schutzmassnahmen nichts bringen beziehungsweise nicht ausreichen würden, und er bereits alleine aufgrund seines Namens, welcher der Privatklägerin und ihrer Rechtsvertretung bekannt ist, gefunden werden könne, entbindet den Staat nicht von seiner Schutz- und Fürsorgepflicht, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Zudem geht es vorliegend nicht bloss um den Schutz des Beschwerdeführers, sondern auch um seine Ehefrau, deren Namen sowie Adresse und Kontaktdaten der Privatklägerin und ihrem Umfeld noch nicht bekannt sind. Auch wenn die Gefahr für den Beschwerdeführer in der momentanen Situation in der Untersuchungshaft zurzeit noch beschränkt sein dürfte, so erscheint seine Ehefrau bereits heute gefährdet. Diese – wenn überhaupt – höchst marginale und in keiner Weise verfahrensrelevante Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Privatklägerin und ihrer Rechtsvertretung erweist sich daher ohne Weiteres als verhältnismässig und überwiegt eindeutig die gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an Leib und Leben.
4. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde vom 23. September 2024 gutzuheissen und folglich Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2024 aufzuheben ist. Die genannte Dispositiv-Ziffer ist dahingehend neu zu fassen, als die in den Verfahrensakten enthaltenen persönlichen Daten des Beschwerdeführers zu dessen Wohnadresse und jener seiner Ehefrau, zum Vor- und Nachnamen der Ehefrau, E- Mail-Adressen, Telefonnummern u.ä. zu schwärzen sind.
III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens – mithin der Gutheissung der Beschwerde vom 23. September 2024 – gehen die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, zu Lasten des Staates. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selbst vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach wird erkannt:
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. September 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
"2. In den Verfahrensakten enthaltene persönliche Daten des Beschuldigten zur Wohnadresse des Beschuldigten und dessen Ehefrau, zum Vor- und Nachnamen der Ehefrau, E-Mail-Adressen, Telefonnummern u.ä. werden geschwärzt."
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.
3. […].
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Anja Dillena
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.