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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.03.2023 470 24 15 (470 2024 15)

8. März 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,920 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. März 2024 (470 24 15) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, Beschwerdeführer

B.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

C.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Januar 2024 A. In dem gegen C.____ geführten Strafverfahren wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; begangen am 24. November 2022) sowie Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung (Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 177 StGB; begangen zwischen dem 24. November 2022 und dem 22. Dezember 2022) verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 5. Januar 2024 was folgt: „1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und e StPO eingestellt. 2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Es werden keine separaten Kosten erhoben. Die Kosten dieser Verfügung gehen zu Lasten des Staates. 4. Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen."

B. Gegen obgenannte Einstellungsverfügung erhoben die Privatkläger, A.____ und B.____, mit Eingabe vom 20. Januar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragten die Anordnung einer Expertise durch D.____, die Zusprechung eines Schadenersatzes für die zerstörten Pflanzen sowie die Bestrafung des Beschuldigten für sämtliche Taten.

C. Mit Verfügung des verfahrensleitenden Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 5. Februar 2024 gesetzt, um dem Kantonsgericht die Beschwerde vom 20. Januar 2024 eigenhändig unterzeichnet einzureichen. Ausserdem wurden die Beschwerdeführer mit nämlicher Verfügung gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- bis zum 5. Februar 2024 zu erbringen. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer die angeordnete Sicherheitsleistung erbracht haben.

D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 14. Februar 2024, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, und es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

E. Der verfahrensleitende Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts stellte mit Verfügung vom 23. Februar 2024 fest, dass der Beschuldigte innert mit Verfügung vom 7. Februar 2024 gesetzter Frist auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet hat. Erwägungen 1. Formelles 1.1 In formeller Hinsicht macht die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 14. Februar 2024 geltend, die Beschwerdeführer würden in ihrer Beschwerde vom 20. Januar 2024 nicht aufzeigen, weshalb die angefochtene Einstellungsverfügung nicht rechtskonform sei. Insbesondere würden sie nicht begründen, inwiefern dem Beschuldigten betreffend die Sachbeschädigung ein vorsätzliches Handeln zu unterstellen sei. Ebenso wenig würden sie sich mit der in der Einstellungsverfügung beschriebenen Beweislage auseinandersetzen. Folglich fehle es an einer ausreichenden Beschwerdebegründung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

1.2 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerde vom 20. Januar 2024 ausreichend begründet ist. Gemäss Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die 10-tägige Beschwerdefrist bildet eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann. Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Dabei sind nur offensichtliche Irrtürmer oder Fehler zur Verbesserung zurückzuweisen. Mithin ist die Rechtsmittelinstanz nicht dafür verantwortlich, dass die Rechtsmittelkläger eine optimale Begründungsargumentation vorlegen. Gemäss der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 385 N 3; BGer 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017, E. 2.4.3; BGer 6B_339/2018 vom 21. August 2018, E. 2.3.2). Liegt eine bewusst mangelhafte Eingabe vor, namentlich bei fehlender Begründung, obschon die Rechtmittelbelehrung auf dieses Erfordernis hinwies, ist mit Blick auf das Rechtsmissbrauchsverbot keine Nachfrist anzusetzen (BGer 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3; VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 385 N 3a). Bei Laienbeschwerden ist praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Rechtsmittelkläger hinreichend verdeutlicht und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das konkrete Verfahren beziehen (VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 385 N 4).

1.3 In casu führen die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 20. Januar 2024 was folgt aus: "1. Das C.____ die Sachbeschädigung mehrfach begangen und weiter begeht trotz Information Vertrag Stawa. 2. Er A.____ angegriffen hat auf dem privaten Garagenvorplatz. 3. Massive Beschimpfung vor Polizei wiederholt. 4. Todesdrohung versetzte uns in Angst und Schrecken. Er wurde gefilmt und auf der Opferhilfe wurde bestätigt, dass es sich um Straftaten handelt. Wir stellen den Antrag auf eine Expertise D.____ und Schadenersatz der zerstörten Pflanzen. Zudem den Antrag, C.____ für sämtliche Taten zu bestrafen." Es zeigt sich somit, dass sich die Beschwerdeführer nicht gehörig mit der Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2024 auseinandersetzen. Vielmehr benennen die Beschwerdeführer lediglich pauschal in Stichwörtern ihre gegenüber dem Beschuldigten beanzeigten Vorwürfe und erheben teilweise neue Vorwürfe, welche allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Hingegen nehmen sie mit keinem Wort Bezug zu den Erwägungen der angefochtenen Einstellungsverfügung und legen dementsprechend auch nicht dar, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen würden. Selbst dem bei Laienbeschwerden zur Anwendung kommenden grosszügigen Massstab vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht annährend zu genügen. Es fehlt mithin an einer eigentlichen Auseinandersetzung mit der Begründung des Anfechtungsobjekts. Die Beschwerdebegründung erweist sich im Ergebnis als mangelhaft. Dessen ungeachtet ist eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung vorliegend ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2024 unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich drauf aufmerksam gemacht, dass die innert zehn Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, einzureichende Beschwerde eine Begründung enthalten muss. Folglich hätten sich die Beschwerdeführer als Laien die Mühe nehmen müssen, in der Beschwerde mindestens kurz anzugeben, wieso die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2024 ihrer Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch Laien zuzumuten (vgl. BGer 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3). Ohnehin kommt eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung nur bei offensichtlichen Irrtümern oder Fehlern in Frage (vgl. VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 385 N 3), wie es in casu bspw. hinsichtlich der fehlenden Unterschrift des Beschwerdeführers erfolgt ist (vgl. Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 22. Januar 2024). Somit erhellt, dass den Beschwerdeführern keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zu setzen ist, zumal dies andernfalls zu einer Umgehung von Art. 89 Abs. 1 StPO führen würde.

1.4 Im Ergebnis zeigt sich somit, dass die Beschwerde vom 20. Januar 2024 die Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt, weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann. 1.5 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre vorliegend − in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft − festzustellen, dass eine "Aussage-gegen-Aussage-Situation" vorliegt, wobei die Beschwerdeführer teilweise ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbaren und auch schon daher eine Verurteilung des Beschuldigten in Bezug auf die ihm vorgehaltenen Vorwürfe von vornherein sehr unwahrscheinlich erscheint. Namentlich kann ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten hinsichtlich der beanzeigten Sachbeschädigung (mangels hinreichenden Nachweises des objektiven und vor allem des subjektiven Tatbestandes, insbesondere in Bezug auf das tatsächliche Wissen des Beschuldigten um den Inhalt des vereinbarten Vergleichs zwischen den Nachbarn über die zulässige Höhe eines Rückschnitts) nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Ebenso wenig lässt sich die angebliche Todesdrohung, den Beschwerdeführern die Kehle durchzuschneiden, nachweisen, vor allem auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer die fragliche Drohung in seiner ersten Einvernahme in keiner Weise erwähnt, obwohl dies aufgrund der Schwere einer solchen Drohung zu erwarten gewesen wäre. Hinsichtlich der vorgeworfenen Tätlichkeiten kommt zum mangelnden Nachweis des vorgeworfenen Verhaltens hinzu, dass fraglich erscheint, ob das vom Beschwerdeführer geschilderte und vom Beschuldigten bestrittene Packen am Kragen die bei Tätlichkeiten erforderliche Intensität der Einwirkung auf den Körper überhaupt erreicht hat. Schliesslich wäre in Bezug auf die in der behaupteten Wortwahl bestrittene Beschimpfung angesichts des aggravierenden und teilweise widersprüchlichen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin zu Gunsten des Beschuldigten mindestens von einem Fall der Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB auszugehen. Weitere Beweiserhebungen seitens der Staatsanwaltschaft bzw. eine Anklageerhebung beim Gericht wären bei dieser Ausgangslage als eigentliche Ressourcenverschwendung zu qualifizieren. Diesbezüglich ist auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu erwägen, dass der Untersuchungsgrundsatz im Vorverfahren eine Relativierung durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfährt. Dieser gebietet, dass der Beweisaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt steht. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung und an der finanzpolitischen Verhältnismässigkeit der Untersuchung im Hinblick auf die Tragweite der Delikte. Der Ressourceneinsatz muss daher mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Untersuchungshandlung erfolgen und die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, mit ihren Mitteln haushälterisch umzugehen. Nur weil nicht in jedem Fall alle erdenklichen Mittel zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden, kann im vorliegenden Fall nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden (vgl. BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022, E. 4.1).

2. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten der Beschwerdeführer in solidarischer Haftung. Die von den Beschwerdeführern geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet. Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt.

Die von den Beschwerdeführern erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Dieser Beschluss ist rechtskräftig.

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