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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Februar 2024 (470 24 1) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigter
C.____, Beschuldigte
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Januar 2024 A. Mit Verfügung vom 2. Januar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren gegen B.____ und C.____ wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, begangen am 18. Oktober 2023 in E.____, in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand und auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse.
Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 4. Januar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Fortsetzung des gegen die beiden Beschuldigten geführten Strafverfahrens.
C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 10. Januar 2024, es sei die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
D. Der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts stellte mit Verfügung vom 24. Januar 2024 fest, dass die beiden Beschuldigten innert mit Verfügung vom 8. Januar 2024 gesetzter Frist auf eine fakultative Stellungnahme verzichtet haben.
E. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, der gegen sie ergangene Strafbefehl vom 13. Dezember 2023 sei aufzuheben, die Kosten der Untersuchung seien zu Lasten der Staatsanwaltschaft zu verlegen, die Anzeige des Beschuldigten vom 18. Oktober 2023 sei als unbegründet zurückzuweisen, der Gegenanzeige der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2023 sei nachzugehen und es sei ihr eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen.
Erwägungen 1. Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). In casu ist die Beschwerdeführerin als potentiell geschädigte Person und Adressatin der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar in ihren Rechten betroffen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Januar 2024 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe Strafanzeige wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, gegen die beiden Beschuldigten eingereicht. Hintergrund der Strafanzeige bilde wiederum eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Strafanzeige des Beschuldigten wegen Beschimpfung. Grundlage dieser Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin sei ein durch diese erstelltes und auf YouTube sowie auf Facebook veröffentlichtes Video, auf welchem sie zusammen mit ihrem 9-jährigen Sohn mit Hilfe von Plüschtieren und Puppen ein Theaterstück spiele, bei welchem insbesondere ein Abwart namens D.____ − in welchem sich der Beschuldigte erkannt habe − mehrfach beschimpft werde. Der Umstand, dass der Beschuldigte − gegebenenfalls unter Mitwirkung der Beschuldigten − gegen die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige wegen Beschimpfung aufgrund des dargelegten Sachverhalts erstattet habe, stelle indes keine Äusserung dar, welche die Ehre der Beschwerdeführerin im Sinne einer üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB zu berühren vermöge. Vielmehr erscheine aufgrund des Anzeigesachverhalts ein durch die Beschwerdeführerin tatsächlich begangenes Delikt durchaus denkbar, weswegen ohne Weiteres − unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin − von einer rechtmässigen Anzeigeerstattung auszugehen sei. In Bezug auf den Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB komme ergänzend hinzu, dass die Beschuldigten die sich gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Strafanzeige nicht wider besseres Wissen eingereicht hätten. Somit seien die fraglichen Tatbestände offensichtlich nicht erfüllt.
2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschuldigte habe sie unter Mitwirkung der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft verleugnet, indem er eine Anzeige wegen Ehrverletzung eingereicht habe. Daran vermögten die Ausführungen der Staatsanwaltschaft nichts zu ändern. Im Gegenteil werde in dem von ihr auf YouTube hochgeladenen Video kein Abwart beschimpft. Mithin würden im fraglichen Video keine Personen beleidigt, zumal eine fiktive Geschichte dargestellt werde. Im Übrigen habe sie das fragliche Video umgehend gelöscht, nachdem sie von der gegen sie erhobenen Strafanzeige erfahren habe.
2.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits führt aus, dass für den Beschuldigten durchaus Veranlassung bestanden habe, eine Strafanzeige zu erstatten, zumal die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt habe, angebliche Schikanen des Beschuldigten seien Thema des beanzeigten Videos gewesen. Demnach sei nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte in der Figur des mit allenfalls ehrverletzenden Äusserungen betitelten Abwarts D.____ erkannt habe, zumal die Beschwerdeführerin ihn im direkten Kontakt ebenfalls mit D.____ anspreche. Hinzu komme, dass die durch den Beschuldigten eingereichte Strafanzeige vom 18. Oktober 2023 mit Zurückhaltung formuliert sei und den Strafverfolgungsbehörden lediglich den zu beurteilenden Sachverhalt zur Kenntnis bringe.
2.4 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Januar 2024 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ANDRÉ VOGELSANG, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 310 N 2; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 1231).
2.5 Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme einzig verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 f.; ANDRÉ VOGELSANG, a.a.O., Art. 310 N 9; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 310 N 3 ff.).
2.6 Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, die Tatbestände der üblen Nachrede sowie der Verleumdung seien eindeutig nicht erfüllt. Gemäss Art. 173 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Art. 173 Ziff. 1 StGB schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020, E. 2.1.2 f.; STEFAN TRECHSEL/MARIANNE JOHANNA LEHMKUHL, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, vor Art. 173 N 1 ff.; FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, vor Art. 173 N 5 ff.).
2.7 Vorliegend führte der Beschuldigte in seiner Strafanzeige vom 18. Oktober 2023 zusammengefasst aus, er habe in seiner Funktion als Hauswart der Schule sowie der gemeindeeigenen Liegenschaften in E.____ seit Jahren mit der Beschwerdeführerin zu tun, zumal diese regelmässig Räume der Gemeinde für Anlässe benütze bzw. miete, wobei sie unter anderem in der Aula des Schulhauses eine Theatergruppe leite. Nachdem sich die Beschwerdeführerin am Y.____2023 mit ihrer Theatergruppe − entgegen der Abmachung − in einer Turnhalle aufgehalten habe, habe er ihr den Schlüssel zum Schulhaus abnehmen müssen, worauf die Beschwerdeführerin die Turnhalle verlassen und die Theatergruppe aufgelöst habe. Am X.____2023 habe die Beschwerdeführerin auf ihrem Facebook-Konto sowie auf YouTube ein Video veröffentlicht, in welchem sie mit ihrem Sohn, der ebenfalls Mitglied der Theatergruppe gewesen sei, das Ereignis vom Y.____2023 mit Stofftieren und Puppen nachgestellt habe. In diesem Film habe die Beschwerdeführerin ihn, den Beschuldigten, mehrfach als Idioten und das Böse, das nie stirbt, bezeichnet. Am Ende des Films sei die Figur des Beschuldigten tot, was die Beschwerdeführerin mit dem Wort "gut" kommentiere. Die Äusserungen seien geeignet, den Ruf des Beschuldigten zu schädigen, zumal er sich in seiner Ehre verletzt fühle und deshalb die Bestrafung der Beschwerdeführerin beantrage.
Hinsichtlich der vorgenannten Ausführungen des Beschuldigten ist zu konstatieren, dass der von ihm geäusserte Verdacht, die Beschwerdeführerin habe sich strafbar gemacht, prinzipiell ehrverletzend ist (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARIANNE JOHANNA LEHMKUHL, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, vor Art. 173 N 4), weshalb der objektive Tatbestand der üblen Nachrede grundsätzlich erfüllt ist. Ferner hat der Beschuldigte offenkundig mit Vorsatz hinsichtlich der ehrverletzenden Mitteilung sowie deren Kenntnisnahme gehandelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Strittig und daher nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob ein Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB auf der Hand liegt.
2.8 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Beschuldigte nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten. Art und Umfang der Informations- und Prüfungspflicht richten sich danach, ob der den Entlastungsbeweis führende Beschuldigte zu seiner Äusserung begründeten Anlass hatte. Der Entlastungsbeweis kann auch dann zulässig sein, wenn ein begründeter Anlass fehlte, sofern der Beschuldigte nicht vorwiegend in übler Absicht handelte. Nur werden in diesem Fall strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht gestellt. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Prüfungspflicht geringer, wenn die Äusserung aus begründetem Anlass geschah. Das gilt etwa bei Strafanzeigen an die Polizei und andere Untersuchungsbehörden, bei Äusserungen einer Prozesspartei und erst recht eines Anwalts, dessen Sorgfaltspflicht nicht so weit gespannt werden darf, dass er dadurch in der normalen Ausübung seines Berufs gehindert würde. Allgemein ist zu beachten, ob mit der fraglichen Äusserung feststehende Tatsachen behauptet oder lediglich Verdachtsmomente vorgebracht werden. Wer bloss einen Verdacht kundgibt, braucht nur zu beweisen, dass ernsthafte Gründe ihn zum Verdacht berechtigten; wer aber Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Dies gilt auch für Äusserungen (z.B. Strafanzeigen) gegenüber Strafverfolgungsbehörden (BGE 116 IV 205, E. 3).
2.9 In casu zeigt sich, dass der Beschuldigte in seiner Strafanzeige vom 18. Oktober 2023 zunächst die Vorgeschichte zwischen ihm und der Beschwerdeführerin darlegt, bevor er sodann auf das von der Beschwerdeführerin erstellte sowie auf YouTube hochgeladene Video hinweist und dessen Inhalt grob zusammenfasst. In der Folge legt der Beschuldigte dar, dass er sich aufgrund der Äusserungen in diesem Video in seiner Ehre verletzt fühle, wobei diese geeignet seien, seinen Ruf zu schädigen. Ergänzt wird die Strafanzeige des Beschuldigten durch den Link zum entsprechenden Video auf YouTube, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn mittels Plüschtieren ein Theaterstück aufführt, in welchem ein Abwart namens D.____ mehrfach als "Idiot", als "zu blöd für das" sowie als "das Böse" bezeichnet wird. Die dargestellte Szene lehnt sich offenkundig an den vom Beschuldigten geschilderten Vorfall zwischen ihm und der Beschwerdeführerin vom Y.____2023 an. Hierbei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten ebenfalls mit D.____ anspricht (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 22. November 2023, S. 2). Somit erhellt, dass der Beschuldigte augenscheinlich begründeten Anlass zu seinen mit Strafanzeige vom 18. Oktober 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Darlegungen hatte. Der Beschuldigte beschränkte sich darauf, der Strafverfolgungsbehörde darzulegen, auf welche ernsthaften Anhaltspunkte er seinen Verdacht stützte, und untermauerte diese Vorbringen mittels dem Link zum fraglichen Video. Mithin hat der Beschuldigten vorliegend die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten. Überdies ist seine Strafanzeige ausgesprochen zurückhaltend und durchwegs sachlich formuliert. Ob das von der Beschwerdeführerin veröffentlichte Video tatsächlich den Beschuldigten betrifft und ob ein strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin vorliegt, wird im anbegehrten Strafverfahren zu klären sein. Vom Anzeigeerstatter kann nicht verlangt werden, vor der Einreichung einer Strafanzeige zwecks Abklärung, ob seine Behauptungen oder Verdächtigungen wahr sind, eine eigentliche private Untersuchung sowie eingehende rechtliche Abklärungen durchzuführen. Sobald − wie vorliegend − Verdachtsgründe für eine strafbare Handlung vorliegen, steht es dem Anzeigeerstatter offen, diese mittels Strafanzeige den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis zu bringen (vgl. OMAR ABO YOUSSEF, Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 173 N 21). Bei dieser Sachlage steht ausser Zweifel, dass dem Beschuldigten der Gutglaubensbeweis gelingen wird, weshalb er sich durch das Einreichen der Strafanzeige vom 18. Oktober 2023 gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB offensichtlich nicht strafbar gemacht hat.
2.10 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderen Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ferner macht sich strafbar, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Der objektive Tatbestand der Verleumdung entspricht demjenigen von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Die Aussage muss allerdings unwahr sein. Mithin gehört die Unwahrheit zum objektiven Tatbestand (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 174 N 2 ff.). In subjektiver Hinsicht muss der Täter neben dem Vorsatz wider besseres Wissen handeln. Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet. Eventualdolus genügt dabei nicht, notwendig ist vielmehr direkter Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage (FRANZ RIKLIN, a.a.O., Art. 174 N 6 ff.).
Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. Ziffer 2.9 hievor), wonach der Beschuldigte begründeten Anlass zur mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 erstatteten Strafanzeige hatte, erhellt, dass der Beschuldigte offenkundig nicht wider besseres Wissen gehandelt hat. Der subjektive Tatbestand von Art. 174 Ziff. 1 StGB ist daher ohne Weiteres nicht erfüllt, weshalb der Tatbestand der Verleumdung klarerweise zu verneinen ist.
2.11 Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 beanzeigte die Beschwerdeführerin ausserdem die Beschuldigte wegen Verleumdung, ohne jedoch auch nur ansatzweise auszuführen, in welchen Handlungen sie ein strafbares Verhalten der Beschuldigten erkennt. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 4. Januar 2024 dar, inwiefern sich die Beschuldigte strafbar gemacht haben soll. Jedenfalls ist zu konstatieren, dass sich die Beschuldigte, sofern sie bei der Erstellung der Strafanzeige vom 18. Oktober 2024 überhaupt mitgewirkt hat, aus denselben Gründen wie der Beschuldigte klarerweise nicht strafbar gemacht hat, weshalb insofern auf die entsprechenden vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann.
2.12 Schliesslich betreffen die mit Eingabe vom 16. Januar 2024 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin, es sei der gegen sie ergangene Strafbefehl vom 13. Dezember 2023 zurückzunehmen, die Anzeige des Beschuldigten vom 18. Oktober 2023 als unbegründet zurückzuweisen und die Verfahrenskosten durch die Staatsanwaltschaft selbst zu tragen, durchwegs das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren, welches allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, weshalb auf diese Rechtsbegehren nicht weiter einzugehen ist.
2.13 Im Ergebnis erhellt somit, dass sowohl hinsichtlich des Beschuldigten als auch in Bezug auf die Beschuldigte eindeutig kein Tatbestand erfüllt ist, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten. Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Dominik Haffter
Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (7B_587/2024).