Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.05.2023 470 23 66 (470 2023 66)

9. Mai 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,989 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Mai 2023 (470 23 66) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin i.V. Giulia Müller

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, c/o Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beanzeigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, vom 24. Februar 2023)

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), führt gegen A.____ ein Strafverfahren wegen mehrfachen, gewerbsmässigen Betrugs (MU1 17 1531). Im Rahmen dieses Strafverfahrens bewilligte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. Januar 2023 den erneuten Wechsel der amtlichen Verteidigung von A.____. Dabei wurde Rechtsanwältin C.____ aus ihrem Amt als amtliche Verteidigerin entlassen und durch Rechtsanwalt D.____ abgelöst. In dieser Verfügung hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass bereits drei von A.____ gewünschte amtliche Verteidigungen eingesetzt worden seien und offensichtlich er selbst mit seinem Verhalten der Grund sein dürfte, dass das Verhältnis mit seiner bisherigen Verteidigung schwierig geworden sei. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 14. Januar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Mit Beschluss vom 15. Februar 2023 ist das Kantonsgericht auf diese Beschwerde nicht eingetreten.

B. Im selben Schreiben vom 14. Januar 2023 erstattete A.____ Strafanzeige gegen Staatsanwalt B.____ aufgrund der in der Verfügung vom 2. Januar 2023 betreffend den Wechsel der amtlichen Verteidigung gewählten folgenden Formulierung: "Nachdem bereits drei vom Beschuldigten gewünschte amtliche Verteidigungen eingesetzt wurden, sind die Voraussetzungen für einen erneuten Verteidigerwechsel nicht mehr gegeben, da offensichtlich der Beschuldigte mit seinem Gebaren selbst der Grund dafür sein dürfte, dass das Verhältnis mit seiner bisherigen Verteidigung schwierig geworden ist." Insofern warf A.____ dem Staatsanwalt üble Nachrede vor. Das Kantonsgericht überwies die Strafanzeige gegen B.____ mit Verfügung vom 17. Januar 2023 zur weiteren Bearbeitung zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft.

C. Am 24. Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen übler Nachrede gegen B.____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO.

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.

D. Mit Schreiben vom 17. März 2023 sowie Nachtrag vom 24. März 2023 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2023 und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde sowie die Einleitung eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede gegen Staatsanwalt B.____. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 5. April 2023 Stellung zur vorliegenden Beschwerde und beantragte, auf diese sei insoweit nicht einzutreten, als sie die beanzeigte Person betreffen soll; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. April 2023 wurde festgestellt, dass der Beanzeigte auf eine Stellungnahme verzichtete. Sodann wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien über die schriftliche Entscheideröffnung informiert.

Erwägungen

I. Formelles Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b), sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder sie im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N 244).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorliegend stellt die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2023 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. In casu ist der Beschwerdeführer als potentiell geschädigte Person und Adressat der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2023 am 10. März 2023 zugestellt worden ist. Mit Eingabe vom 17. März 2023 (Datum Postaufgabe: 20. März 2023) hat er die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt. Weil es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, ist betreffend die Anforderungen an die Form der Beschwerde praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (BGer Urteile 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2; 6B_721/2018 vom 19. November 2018, E. 2.1). Aus dem Beschwerdeschreiben vom 17. März 2023, worin zeitgleich ebenfalls auf ein anderes Verfahren eingegangen wird, geht einigermassen klar hervor, dass sich dieses auch gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung richtet, dies gestützt auf den Hinweis der einschlägigen Verfahrensnummer. Dabei macht A.____ geltend, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der üblen Nachrede durch B.____ unrichtig ergangen und der Tatbestand der üblen Nachrede vorliegend erfüllt sei, wobei er auf seine Strafanzeige vom 14. Januar 2023 verweist. Aus der Beschwerdeschrift geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2023 als unrichtig erachtet. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei in seiner Ehre verletzt worden. Der Begründungspflicht nach Art. 385 Abs. 1 StPO ist unter Berücksichtigung der geringfügigen Anforderungen an eine Laienbeschwerde damit Genüge getan. Deshalb sind die formellen Prozessvoraussetzungen als gegeben zu erachten und insofern ist zufolge Vorliegens sämtlicher Formalien auf die Beschwerde vom 17. März 2023 einzutreten.

II. Materielles 1. Zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Februar 2023 hält die Staatsanwaltschaft fest, dass zweifelhaft sei, ob die Formulierung des Beanzeigten, wonach der Beschwerdeführer offensichtlich mit seinem Gebaren selbst dazu beigetragen habe, dass das Verhältnis zu seiner bisherigen amtlichen Verteidigung schwierig geworden sei, den Beschwerdeführer überhaupt in seiner Ehre zu verletzen vermag, und verweist dabei auf den Beschluss http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2023 (470 23 14, E.1.7). Dies erweise sich allerdings dahingehend als irrelevant, als die zitierte Aussage von ihrer Schwere her nicht ausreichend sei, um die Ehre des Beschwerdeführers tatsächlich zu verletzen. Der Straftatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB sei daher in mehrfacher Hinsicht offensichtlich nicht erfüllt. Eventualiter führt die Staatsanwaltschaft auf der Rechtfertigungsebene aus, dass prozessuale Darlegungs- und Informationspflichten eine potentiell ehrenrührige Aussage rechtfertigen könnten, wenn sie nicht eindeutig über das Notwendige hinausgehe, nicht unnötig verletzend sei und nicht wider besseres Wissen erfolge. Dabei handle es sich um eine Ausprägung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung einer Amtspflicht gemäss Art. 14 StGB. In casu habe der Beschuldigte in seiner Funktion als Staatsanwalt begründet, weshalb ein erneuter Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt werden könne. Die Aussage stehe damit in einem sachlichen Konnex mit dem Inhalt der Verfügung vom 2. Januar 2023. Selbst wenn die Anmerkung von B.____ geeignet gewesen wäre, A.____ in seiner Ehre zu verletzen und sich damit als tatbestandsmässig erweisen würde, wäre sie somit von seinen Begründungspflichten erfasst und gerechtfertigt. Aus diesen Gründen sei das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen.

2. In seiner Beschwerde vom 17. März 2023 rügt der Beschwerdeführer, er könne die Nichtanhandnahmeverfügung nicht akzeptieren, da der Tatbestand der üblen Nachrede eindeutig erfüllt sei.

3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. April 2023 weist die Staatsanwaltschaft auf die ungenügende strafprozessuale Form der Beschwerde hin und beantragt infolgedessen, dass auf diese nicht einzutreten sei; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Hierfür verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre Verfügung vom 24. Februar 2023. Eine darüber hinausgehende Stellungnahme sei nicht erforderlich bzw. nicht möglich, da eine Begründung der Beschwerde bzw. Auseinandersetzung mit der Nichtanhandnahmeverfügung seitens des Beschwerdeführers fehle.

4. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall zu Recht von einem eindeutigen Nichterfüllen der fraglichen Straftatbestände bzw. der Prozessvoraussetzungen ausgegangen ist, was sie dazu veranlasst hat, die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen übler Nachrede zu verfügen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 8 zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3).

Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (ESTHER OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; ESTHER OMLIN, a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

4.2. Das Bundesgericht beschränkt den Ehrenschutz grundsätzlich auf die ethische Integrität. Hingegen gelten Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler, in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, nicht als ehrverletzend, vorausgesetzt, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch treffen (BGE 119 IV 47; 117 IV 28 f.; 116 IV 206). „Ehre“ ist sodann ein relativer Begriff, der vom sozialen Umfeld der Tat, vor allem aber vom Anspruch abhängt, mit welchem der Betroffene auftritt (STEFAN TRECHSEL/MARIANNE JOHANNA LEHMKUHL, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., N 10 zu Vor Art. 173 StGB). Massgeblich ist stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste (STEFAN TRECHSEL/ MARIANNE JOHANNA LEHMKUHL, a.a.O., N 11 zu Vor Art. 173 StGB; BGE 131 IV 164; 119 IV 47; 118 IV 251). Im Ergebnis ist demnach nicht jede Kritik oder negative Darstellung eine Ehrverletzung, auch nicht jede unwahre Behauptung (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N 27 zu Vor Art. 173 StGB).

4.3. Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich sodann strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB ist die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten (STEFAN TRECHSEL/MARIANNE JOHANNA LEHMKUHL, a.a.O., N 1 zu Art. 173 StGB). Die behauptete Tatsache muss die Ehre angreifen und die Äusserung hat sich an einen Dritten zu richten. Dritte sind insbesondere auch Behörden (STEFAN TRECHSEL/MARIANNE JOHANNA LEHMKUHL, a.a.O., N 3 ff. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu Art. 173 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung (BGE 118 IV 166; 106 IV 116 f.; 71 IV 232).

4.4. Vielfach sind indessen gutgläubige sachbezogene Mitteilungen durch Gesetz oder Sozialadäquanz gerechtfertigt (STEFAN TRECHSEL/MARIANNE JOHANNA LEHMKUHL, a.a.O., N 5 zu Art. 173 StGB). So verhält sich gemäss Art. 14 StGB rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Liegt eine Ehrverletzung vor, ist sie daher nicht zwingend strafbar. Vorbehalten bleiben Rechtfertigungs-, Schuldausschliessungs- und andere Strafhinderungsgründe. Praktisch wichtig ist die Rechtfertigung durch ehrverletzende Äusserungen. So können sich etwa Anwälte und Prozessparteien bei allfälligen ehrenrührigen Äusserungen in gerichtlichen Verfahren und Verhandlungen, die sie im Rahmen der ihnen zustehenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten (und -rechte) tätigen, auf Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Ausserdem ist das jeweilige Prozessrecht zu berücksichtigen; insofern kann ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB angerufen werden (vgl. STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., N 6 zu Art. 14 StGB; FRANZ RIKLIN, a.a.O., N 49, 61 zu Vor Art. 173 StGB; BGE 116 IV 211, 213 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung haben die allgemeinen Rechtfertigungsgründe Vorrang vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB (STEFAN TRECHSEL/MARIANNE JOHANNA LEHMKUHL, a.a.O., N 9 zu Art. 173 StGB; FRANZ RIKLIN, a.a.O., N 64 zu Vor Art. 173 StGB; BGE 131 IV 157; 123 IV 98).

4.5. Betreffend die Frage, ob die zur Diskussion stehende Formulierung von Staatsanwalt B.____ eine Ehrverletzung darstellt und er damit den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt, kann vollumfänglich auf E. 1.7 des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2023 (470 23 14) verwiesen werden. Das Kantonsgericht hält in diesem Entscheid betreffend das Nichteintreten auf die Beschwerde von A.____ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Januar 2023 im Zusammenhang mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung fest, dass die vom Beanzeigten zitierte Stelle den Beschwerdeführer nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt, sondern vielmehr eine sachlich zutreffende Erwägung darstellt. Die vom Staatsanwalt festgehaltene Formulierung, wonach offensichtlich A.____ selbst mit seinem Gebaren der Grund http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dafür sein dürfte, dass das Verhältnis mit seiner bisherigen Verteidigung schwierig geworden sei, bildet gestützt auf die Akten eine in jeder Hinsicht sachlich vertretbare Schlussfolgerung, welche objektiv begründet erscheint. Überdies ist die genannte Passage in einen sachbezogenen Kontext eingebettet und mit der notwendigen Zurückhaltung ohne persönlichen Angriff abgefasst. Es ist daher von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern diese Feststellung eine Ehrverletzung darstellen sollte. Der in casu von B.____ verwendete Satz zur Begründung, weshalb die Voraussetzungen für einen erneuten Wechsel der amtlichen Verteidiger eigentlich nicht gegeben waren, erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB deshalb klarerweise nicht. Selbst wenn diese Formulierung im Übrigen tatbestandsmässig wäre, so wäre sie ohne Weiteres durch eine entsprechende Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt gewesen. Somit lag vorliegend eindeutig kein Straftatbestand vor bzw. eine allfällige Tatbestandsmässigkeit wäre offensichtlich gerechtfertigt gewesen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Infolgedessen durfte und musste die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügen, weshalb die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen im vorliegenden Beschwerdeverfahren die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.-- (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschwerdeführers. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, somit total CHF 550.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. (Mitteilung)

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Giulia Müller

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 23 66 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.05.2023 470 23 66 (470 2023 66) — Swissrulings