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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.01.2024 470 23 200 (470 2023 200)

30. Januar 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,480 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Januar 2024 (470 23 200) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 14. September 2023

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 14. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Verfahren MU2 22 352 gegen den Beschuldigten B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) ein. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die vorgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft reichte der Privatkläger, A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch seine Mutter sowie Advokat Dr. Christian von Warburg, am 28. September 2023 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ein, worin er beantragte, die Einstellungsverfügung vom 14. September 2023 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen sowie nach Abschluss der gebotenen Ermittlungen Anklage zu erheben. Weiter wurde begehrt, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Sodann seien dem Beschwerdeführer die Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und es sei ihm ein Replikrecht zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin zu gewähren. C. Mit Verfügung vom 29. September 2023 wurde die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zur Stellungnahme bis zum 12. Oktober 2023 zugestellt und der Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 383 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) verpflichtet, innert derselben Frist eine Sicherheitsleistung von CHF 500.– zu erbringen. D. Die Staatsanwaltschaft reichte am 3. Oktober 2023 eine Stellungnahme ein, worin sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. E. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurde festgestellt, dass die angeordnete Sicherheitsleistung vom Beschwerdeführer innert Frist erbracht wurde und der Beschuldigte auf die Erstattung einer fakultativen Stellungnahme verzichtet hat. Weiter wurde die Eingabe der Staatanwaltschaft vom 3. Oktober 2023 dem Beschwerdeführer zur replizierenden Stellungnahme bis zum 27. Oktober 2023 zugestellt. F. Am 27. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, worin er an den Rechtsbegehren der Beschwerde vollumfänglich festhielt. G. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf Verfügung vom 30. Oktober 2023 hin mit Eingabe vom 1. November 2023 auf Erstattung einer duplizierenden Stellungnahme verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. November 2023 geschlossen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles 1. 1.1. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Zuständigkeit des verfahrensleitenden Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) und Art. 395 lit. a StPO. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141 IV 380, E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244). 1.3. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 393 N 15). In der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschwerdeführer hat sich mittels Strafantrag vom 30. Juni 2022 im Verfahren MU2 22 352 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Er weist folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten auf, und er ist durch die Einstellungsverfügung vom 14. September 2023, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, nach wie vor beschwert. Die Beschwerdefrist gegen die am 19. September 2023 zugestellte Verfügung wurde mit Postaufgabe vom 28. September 2023 gewahrt und die Beschwerde entspricht den Begründungserfordernissen von Art. 385 StPO. Damit sind sämtliche Formalien erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. 1.1. Ihre Einstellungsverfügung vom 14. September 2023 begründet die Staatsanwaltschaft zusammengefasst damit, dass dem Beschuldigten von der Mutter des Beschwerdeführers vorgeworfen werde, ihren 5-jährigen Sohn mit einem Gegenstand auf die rechte Schulter geschlagen zu haben, weil dieser ihm auf dem Trottoir mit dem Fahrrad entgegengekommen sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Balance auf dem Fahrrad verloren. Der Beschuldigte habe diesbezüglich ausgesagt, dass der Beschwerdeführer in ziemlich unkontrollierter Fahrweise und in schnellem Tempo rücksichtslos auf ihn und C.____ zugefahren sei. Letztere habe gerade noch auf die Strasse ausweichen können. Er selbst habe eine Schutzhaltung eingenommen und die Hände bzw. Arme vor sich gehalten. Der Beschwerdeführer sei so knapp vor ihm durchgefahren, dass sie sich mit der rechten Hand berührt hätten. Dieser sei dadurch jedoch nicht ins Schwanken gekommen, sondern sei noch ein bisschen weitergefahren und habe dann angehalten. Der Beschuldigte bestreite, einen Gegenstand in der Hand gehalten zu haben. Der Vorfall werde von C.____ übereinstimmend mit dem Beschuldigten geschildert. Weil vorliegend Aussage gegen Aussage stehe und keine objektiven Zeugen oder sonstige Sachbeweise vorhanden seien, könne der Tatvorwurf dem Beschuldigten nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Somit sei angesichts der konkreten Sach- und Beweislage ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. 1.2. Mit Beschwerde vom 28. September 2023 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren gegen den Beschuldigten durch seine Mutter formell als Privatkläger konstituiert habe. Er sei in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt, zumal mit der Einstellungsverfügung seinem legitimen Strafanspruch nicht entsprochen und auch über etwaige Forderungen des Privatklägers nicht entschieden worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe im Zusammenhang mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung die Beweise willkürlich gewürdigt sowie unvollständig erhoben und den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt. Vorliegend gebe es mit C.____ eine Zeugin, welche nicht formell einvernommen worden sei. Ausserdem könne auch der Beschwerdeführer selbst zur Sache befragt werden. Diese beantragten Beweiserhebungen habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht unterlassen. Hierbei handle es sich um klar gebotene Ermittlungshandlungen und bevor diese vorgenommen worden seien, könne keine zuverlässige Aussage über das Beweisergebnis gemacht werden. Eine Einstellung des Verfahrens dürfe nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen erfolgen, was hier nicht zutreffe. Ausgangsgemäss seien die ordentlichen Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 1.3. In ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2023 verweist die Staatsanwaltschaft zunächst auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 14. September 2023. Weiter führt sie zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens bislang keine Forderungen geltend gemacht habe, weshalb in der Einstellungsverfügung auch nicht darüber habe entschieden werden müssen. Mit Verfügung vom 14. August 2023 habe die Staatsanwalt-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft den Beweisantrag betreffend Befragung des Beschwerdeführers abgewiesen, zumal angesichts des Bagatellcharakters der Tat im Sinne des Kindeswohls auf die Einvernahme des Opfers zu verzichten sei. Eine weitere förmliche Einvernahme von C.____ erscheine sodann aufgrund der bereits vor der Polizei getätigten Aussagen nicht erforderlich. Ihre Depositionen würden sich mit denjenigen des Beschuldigten decken, wonach dieser lediglich eine Abwehrbewegung gemacht und den Beschwerdeführer an der Schulter berührt habe. Unter den gegebenen Umständen sei nicht zu erwarten, dass C.____ den Beschuldigten anlässlich einer Zeugeneinvernahme belasten würde. Die Staatsanwaltschaft sei durchaus befugt, das Verfahren in Konstellationen wie der vorliegenden einzustellen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne auf eine Anklageerhebung verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände von vornherein als unwahrscheinlich erscheine. Daher sei der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt worden. 1.4. Mit duplizierender Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf die Einvernahme von C.____ verweisen und zugleich ausführen könne, es gebe keine genügend objektiven Zeugen. In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation sei zudem stets auch das Opfer zu befragen, was vorliegend nicht erfolgt sei. Bevor die notwendigen Einvernahmen durchgeführt worden seien, könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten sei. 2. 2.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). 2.2. Ein Strafverfahren ist gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen, wenn der nachgewiesene Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt. Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ergeht eine Einstellung, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, in Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1085, S. 1273) nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das Sachgericht zu überweisen, da die Maxime "in dubio pro reo" hier nicht zur Anwendung gelangt. Es ist vielmehr Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine gerichtliche Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (HEINIGER/ RICKLI, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 319, N 8). Nach JOSITSCH/SCHMID ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist daher Anklage zu erheben (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, Rz. 1251; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 319, N 5). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden. So liegt etwa der Ermessensentscheid, welcher Person beim Vorliegen gegensätzlicher Aussagen zu glauben ist, beim Gericht. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 319 N 16 ff., mit Hinweisen). In "Aussage-gegen-Aussage-Situationen" kann auf eine Anklageerhebung etwa dann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2, m.w.H.). 2.3. 2.3.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, hinsichtlich des Tatbestands der Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) habe sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Als mögliche Beweisgrundlage einer Anklage kommen vorliegend einzig die Aussagen der beteiligten Personen in Betracht, welche nachstehend zu würdigen sind. Sodann stellt sich die Frage, ob sich vor dem Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens weitere Beweiserhebungen bzw. Einvernahmen aufgedrängt hätten. 2.3.2. Gemäss Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 25. August 2022 habe die Mutter des Beschwerdeführers am 27. Mai 2022 Anzeige gegen Unbekannt erstattet, weil am 25. Mai 2022 ein Mann ihren Sohn unvermittelt auf dessen Schulter geschlagen habe, während dieser den ersteren mit dem Fahrrad auf dem Trottoir gekreuzt habe. Nachdem die Person des Beschuldigten ausfindig gemacht werden konnte, stellte die Mutter des Beschwerdeführers im Namen ihres Sohnes am 30. Juni 2022 einen Strafantrag wegen Tätlichkeiten. Gleichentags wurde sie von der Polizei als Auskunftsperson befragt. Anlässlich dieser Einvernahme gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte sich mit einer älteren Frau (C.____) auf dem Trottoir befunden habe, als der Beschwerdeführer ihnen mit dem Fahrrad entgegengefahren sei. Dieser habe gebremst, aber der Beschuldigte sei erkennbar wütend gewesen und habe mit einem Buch oder einer DVD, welche er in der Hand gehalten habe, aggressiv gegen die rechte Schulter des Be-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführers geschlagen. Dies habe sie aus einer Entfernung von rund fünf Metern beobachtet. Als die Mutter des Beschwerdeführers den Beschuldigten zur Rede gestellt habe, habe er sich nicht entschuldigt, sondern vielmehr seine Position verteidigt, indem er ihr geantwortet habe, der Beschwerdeführer sei zu schnell unterwegs gewesen und sie wisse nicht, was "richtig schlagen" heisse. Der Beschwerdeführer sei nicht in den Beschuldigten hineingefahren. Er habe geklingelt sowie gebremst. Der Beschuldigte und seine Begleitung seien bereits vorher "etwas zur Seite" gegangen. C.____ sei auch sehr aggressiv gewesen und habe gesagt, dass der Beschwerdeführer zu schnell gewesen sei und "es verdient" habe. Beide Personen hätten geschrien. Der Beschwerdeführer sei vom Beschuldigten einmal geschlagen worden, worauf er die Balance verloren und auf dem Fahrrad etwas "gewackelt" habe. Seither habe dieser "Träume" und sei "emotional sehr verletzt". 2.3.3. Der Beschuldigte wurde am 30. Juni 2022 durch die Polizei Basel-Landschaft befragt. Dieser sagte zusammengefasst aus, dass er C.____ zu ihrem Auto begleitet habe, als plötzlich der Beschwerdeführer "auf seinem Trottinett in schnellem Tempo und rücksichtslos" auf sie zugefahren sei. Es sei eine ziemlich unkontrollierte Fahrweise gewesen. C.____ habe gerade noch ausweichen können und der Beschuldigte habe in einer "Schutzhaltung" die Hände vor sich genommen. Der Beschwerdeführer sei so knapp vor dem Beschuldigten hindurch gefahren, dass er diesen mit seiner rechten Hand an der Schulter berührt habe. Der Beschuldigte habe mit Sicherheit keinen Gegenstand in den Händen gehalten. Anschliessend sei der Beschwerdeführer noch ein Stück weitergefahren. Dessen Eltern hätten sich zum Zeitpunkt des Vorfalls rund 100 Meter weiter hinten befunden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dem Beschuldigten anschliessend vorgeworfen, er habe ihren Sohn geschlagen, und es sei zu einem lauten Wortwechsel gekommen. 2.3.4. Gemäss Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 25. August 2022 wurde C.____ zum Vorfall telefonisch angefragt. Laut ihren Angaben sei sie beim Beschuldigten zu Besuch gewesen, wobei sich die beiden Personen zur Verabschiedung auf das Trottoir begeben hätten. Dort sei ihnen "ziemlich zackig und wackelig" ein Junge auf dem Fahrrad entgegengenkommen. C.____ habe einen Schritt auf die Strasse gemacht und dem Jungen "langsam, langsam" zugerufen. Anschliessend habe sie gesehen, wie der Beschuldigte eine Abwehrbewegung vorgenommen und dabei den Jungen berührt habe. Für C.____ habe es sich hier "um alles andere als eine Tätlichkeit" gehandelt. 2.3.5. Aus den vorstehend zusammengefassten Depositionen geht hervor, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten sowie C.____ mit dem Fahrrad auf dem Trottoir entgegengefahren ist und beide Personen aus diesem Grund ausweichen mussten. Auch die Mutter des Beschuldigten gab zu Protokoll, dass "der Mann und die Dame bereits vorher etwas zur Seite gegangen sind" bzw. dass der Beschuldigte zur Seite getreten ist und ihr Sohn sich dann in der Mitte des Trottoirs befunden habe (vgl. S. 2 des Einvernahmeprotokolls vom 30. Juni 2022, Fragen 3 und 5). Somit ist hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht bereits vor den betreffenden Personen zum Stillstand gekommen ist, sondern ein Ausweichen seitens der Passanten nötig wurde, um eine Kollision zu verhindern. Weiter ist unbestritten, dass der Be-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer vom Beschuldigten mit der Hand oder einem Gegenstand an der rechten Schulter berührt wurde, anschliessend ein Stück weiterfuhr und aufgrund der Berührung nicht zu Fall gekommen ist. Während die Mutter des Beschwerdeführers das Geschehen als wütenden und mithin grundlosen Schlag gegen ihren Sohn interpretiert, wird es vom Beschuldigten als Abwehrhaltung zwecks Verhinderung eines Zusammenstosses beschrieben. Hinsichtlich des Zwecks sowie der Ausführung und Intensität der Berührung stehen vorliegend Aussage gegen Aussage. Die Mutter des Beschwerdeführers konnte den angeblich verwendeten Gegenstand trotz der angeblich kurzen räumlichen Distanz zum Beschuldigten (rund 5 Meter) nicht zweifelsfrei identifizieren, weshalb auch diesbezüglich eine Beurteilung der Intensität einer Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers nicht möglich erscheint. 2.3.6. Bei der hinreichend erstellten Ausgangslage (ein Kind fährt auf dem Trottoir zwei Personen entgegen, so dass diese ausweichen müssen, wobei die Hand der ausgestreckten Arme eines Passanten, angeblich mit einem Gegenstand in der Hand [Buch oder DVD], die Schulter des Kindes touchiert, während es an diesem vorbeifährt) ist eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einer Tätlichkeit von vornherein auszuschliessen. Einerseits fehlt es bereits am Nachweis der für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Intensität der körperlichen Einwirkung. Andererseits bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer rechtfertigenden Sachlage (vgl. Art. 15 ff. StGB) und eine allfällige Exzesshandlung seitens des Beschuldigten kann angesichts der Beweislage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ein gerichtlicher Freispruch ist daher vorliegend nach der gesamten Aktenlage zu erwarten. Daran ändert auch die Möglichkeit einer förmlichen Einvernahme des Beschwerdeführers sowie von C.____ nichts, zumal der Beweiswert dieser Depositionen aufgrund der jeweiligen Beziehungsnähe zu den beteiligten Personen sowie des Zeitablaufs eindeutig herabgesetzt ist, hinsichtlich des 6-jährigen Beschwerdeführers eine Beeinflussung des Aussageverhaltens nicht ausgeschlossen bzw. die Suggestionshypothese nicht zurückgewiesen werden kann und die Wahrnehmungen sowie Interpretationen des Geschehens durch C.____ sich bereits hinreichend klar aus dem Polizeirapport ergeben. Weitere Beweiserhebungen seitens der Staatsanwaltschaft oder eine Anklageerhebung beim Gericht wären bei dieser Ausgangslage als eigentliche Ressourcenverschwendung zu qualifizieren. Diesbezüglich ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu erwägen, dass der Untersuchungsgrundsatz im Vorverfahren eine Relativierung durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfährt. Dieser gebietet, dass der Beweisaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt steht. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung und an der finanzpolitischen Verhältnismässigkeit der Untersuchung im Hinblick auf die Tragweite der Delikte. Der Ressourceneinsatz muss daher mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Untersuchungshandlung erfolgen und die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, mit ihren Mitteln haushälterisch umzugehen. Nur weil nicht in jedem Fall alle erdenklichen Mittel zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden, kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden (BGer Urteil 6B_1290/2021 vom 31. März 2022, E. 4.1, m.w.H.). Schliesslich ist zu konstatieren, dass die Depositionen der Mutter des Beschwerdeführers hinsichtlich des vom Beschuldigten für den Schlag angeblich verwendeten Gegenstandes unklar bzw. widersprüchlich erscheinen und die Einstellung des Verfahrens selbst bei An-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahme einer (weder gerechtfertigten noch entschuldbaren) Tätlichkeit nicht ausgeschlossen ist, zumal die Schuld und die Tatfolgen bei der vorliegenden Ausgangslage ohne weiteres als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB qualifiziert werden können. 2.3.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 14. September 2023 zu Recht eingestellt hat, sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und somit abzuweisen ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 500.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 450.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.–, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seiner Sicherheitsleistung in derselben Höhe verrechnet. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer seine Kosten selber, so dass ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 500.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 450.00 und Auslagen von CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seiner Sicherheitsleistung in derselben Höhe verrechnet.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteienschädigung ausgerichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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