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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.10.2022 470 22 83 (470 2022 83)

4. Oktober 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,026 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Oktober 2022 (470 22 83) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber i.V. Luca Nüssli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Juni 2022

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen des gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigte) geführten Strafverfahrens wegen Beschimpfung zum Nachteil von A.____, begangen am 2. Februar 2022 an der C.____gasse in D.____ (SB1 22 571/REC LOJ), verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Datum vom 16. Juni 2022 die Einstellung des Verfahrens.

Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen diese Einstellungsverfügung vom 16. Juni 2022 erhob A.____ mit Eingabe vom 20. Juni 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

C. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine weitere Eingabe beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ein, in der er sinngemäss beantragte, die Beschuldigte solle ihre Unschuld beweisen.

D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte mit Stellungnahme vom 12. Juli 2022, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 stellte der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die Beschuldigte auf eine Stellungnahme verzichtet hat.

Erwägungen

1. Formelles Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). In casu ist der Beschwerdeführer als Privatkläger und Adressat der angefochtenen Einstellungsverfügung durch diese unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen. Die mit Verfügung vom 22. Juni 2022 angeordnete Sicherheitsleistung von CHF 500.-- ist am 30. Juni 2022 und damit fristgerecht erbracht worden. Da somit sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begründet ihre Einstellungsverfügung vom 16. Juni 2022 im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigten aufgrund der Beweislage keinerlei ehrverletzende oder gar rassistisch motivierte Handlungen nachzuweisen seien. Gemäss der Staatsanwaltschaft würden sich vorliegend die Aussage des Beschwerdeführers und die der Beschuldigten gegenüberstehen. Zusammenfassend sei das Strafverfahren, da selbst die vom Beschwerdeführer beschriebene Geste keinen Rückschluss auf eine ehrverletzende oder rassistische Handlung zuliesse, gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.

2.2 Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 20. Juni 2022 die Ansicht, die von der Beschuldigten ausgeführte Handbewegung stelle eine gegen ihn gerichtete rassistisch motivierte Handlung dar. Ferner ist er der Meinung, die Beschuldigte würde lügen, indem sie die erhobenen Vorwürfe abstreite.

2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2022 auf die Begründung in der Einstellungsverfügung vom 16. Juni 2022. Ferner führt sie insbesondere aus, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und die der Beschuldigten gegenüberstünden. Die Parteien seien von der Polizei einlässlich befragt worden. Zeugen oder Auskunftspersonen hätte es keine gegeben. Es hätten daher auch keine weiteren Abklärungen getätigt werden können. Diesbezüglich würde der Beschwerdeführer auch nicht ausführen, welche weiteren Beweisabnahmen fehlen würden. Sodann hält die Staatsanwaltschaft fest, dass selbst die vom Beschwerdeführer geschilderte Wischbewegung nicht als ehrverletzend anzusehen sei. Daher komme die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass einerseits der Sachverhalt nicht erstellt und andererseits der Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0) offensichtlich nicht erfüllt sei, mithin das Strafverfahren zu Recht eingestellt worden sei. Zuletzt führt die Staatsanwaltschaft aus, dass auch der Tatbestand der Rassismus-Norm (Art. 261bis Abs. 4 StGB) offensichtlich nicht gegeben sei. Diesbezüglich stehe nicht einmal fest, ob zur angeblichen Tatzeit überhaupt weitere Personen anwesend gewesen seien. Zudem würden die geschilderten Gesten der Parteien den Tatbestand ganz offensichtlich nicht erfüllen. Das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes könne ebenfalls nicht nachgewiesen werden, zumal dieser einerseits von der Beschuldigten bestritten werde und andererseits aus den geschilderten Gebärden nicht auf ein rassistisches Motiv geschlossen werden könne.

2.4 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 6; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist zu verfügen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Einzustellen ist somit, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtet, dass bei erfolgter Anklage mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Verneinung eines solchen Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Liegt eine zweifelhafte Beweislage vor, so ist grundsätzlich eine gerichtliche Beurteilung angebracht. Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht, welcher die Staatsanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle Anklage zu erheben (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 15 ff.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1251). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft anhand der der Einstellungsverfügung zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte oder nicht.

2.6 Zunächst muss in Bezug auf die mit Eingabe vom 29. Juni 2022 des Beschwerdeführers sinngemäss geforderte Umkehr der Beweislast festgehalten werden, dass die gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) geltende Beweislastregel zur Folge hat, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 10 N 80). Insofern wird im vorliegenden Beschluss nicht weiter auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2022 eingegangen.

2.7 Entsprechend dem Schreiben des Beschwerdeführers an den Polizeihauptposten Binningen vom 2. März 2022 sowie dem Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Polizei Basel-Landschaft vom 18. März 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von der Beschuldigten mittels Wischbewegungen beider Arme angewiesen worden, den Kiosk zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe sich im Kiosk bloss erkundigen wollen, ob er seine Postsendungen aufgeben könne. Daraufhin habe ihm die Beschuldigte gesagt, er solle den Kiosk verlassen und signalisierte dies mittels wiederholenden Wischbewegungen, Handrücken zu ihm zeigend, beider Arme. Aus der Sicht des Beschwerdeführers sei die entsprechende Gestik zweifellos rassistisch motiviert gewesen. Das Geschehen sei im Beisein eines weiteren Kunden erfolgt.

2.8 Demgegenüber gab die Beschuldigte in ihrer Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft vom 1. April 2022 zu Protokoll, sie habe dem Beschwerdeführer lediglich mittels gestrecktem Zeigefinger signalisiert, dass dieser bei der gegenüberliegenden Migrolino Filiale die Post aufgeben könne. Sie führte diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer den Verkaufsraum betreten und auf einen Briefumschlag gezeigt habe. Daher habe sie angenommen, der Beschwerdeführer habe Briefmarken kaufen wollen. Da der Kiosk zum diesem Zeitpunkt keine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht neuen CHF 1.-- A-Post Briefmarken geführt habe, habe sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er in der Migrolino Filiale neue Briefmarken erhalten könne. Dies habe sie ihm zusätzlich mithilfe der anfangs erwähnten Gestik signalisiert. Die Beschuldigte bestritt jedoch, eine Wischbewegung mit beiden Armen in Richtung Ausgang vorgenommen zu haben. Sie habe lediglich mit dem Zeigefinger in Richtung Migrolino gezeigt. Überdies bestritt die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vehement, dass die von ihr gemachte Geste in irgendeiner Weise rassendiskriminierender Natur gewesen sei.

2.9 Dem Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 12. April 2022 lässt sich entnehmen, dass keine Personen aufzufinden gewesen seien, welche den Vorfall hätten mitbekommen können. Ausserdem verfüge das Verkaufsgeschäft über keine Videoüberwachungsanlage.

2.10 Aus den vorstehend dargelegten Aussagen der Parteien geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf erhebt, die Beschuldigte habe ihn mittels rassistisch motivierter Handbewegungen aus dem Verkaufsgeschäft hinausgewiesen. Die Beschuldigte dagegen bestreitet konsequent, eine derartige, mithin rassistische Wischbewegung beider Arme vorgenommen zu haben. Vielmehr habe sie dem Beschwerdeführer mit dem Zeigefinger signalisieren wollen, wo dieser neue Briefmarken kaufen könne. Demzufolge stehen sich die Aussagen des Beschwerdeführers und die der Beschuldigten diametral gegenüber. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass sich die Depositionen der Beschuldigten durchwegs stringent und plausibel darstellen. Hingegen erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zumindest insofern als zweifelhaft, da nicht ersichtlich ist, welches Motiv die Beschuldigte hätte haben sollen, den Beschwerdeführer zu beschimpfen. Zudem kann der Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich bei der geschilderten Handbewegung um eine rassistisch motivierte Gestik, klarerweise nicht gefolgt werden. Im Gegenteil ist die von ihm erwähnte Wischbewegung beider Arme mit den Handrücken zum Beschwerdeführer als alltägliche und allgemein sozial anerkannte Gestik zu qualifizieren, welche sich als in jeder Hinsicht neutral und unauffällig erweist. Es konnten in casu von der Polizei Basel-Landschaft auch keine Zeugen oder Auskunftspersonen eruiert werden, welche die Vorwürfe seitens des Beschwerdeführers hätten belegen können; ebenso werden vom Beschwerdeführer keine konkreten Zeugen genannt. Es liegen daher keine weiteren, über die Angaben des Beschwerdeführers hinausgehenden Umstände vor, welche die Beschuldigte belasten würden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst die vom Beschwerdeführer behauptete Handbewegung offenkundig keinen Straftatbestand erfüllt. Denn selbst ein allfälliges Verweisen aus einem Verkaufsgeschäft mittels Erheben beider Arme sowie einer damit verbundenen Wischbewegung würde weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand eines Ehrverletzungsdeliktes erfüllen, zumal aus einer solchen Geste keine rechtsgenüglichen Rückschlüsse auf eine ehrverletzende oder gar rassistisch motivierte Handlung gezogen werden können. Angesichts dieser Ausgangssituation ist festzustellen, dass sich der gegenüber der Beschuldigten erhobene Vorwurf der Beschimpfung keinesfalls erhärten lässt, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgt ist. Die Einstellungsverfügung vom 16. Juni 2022 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschwerdeführers. Die durch den Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 500.-- wird entsprechend verrechnet.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, somit total CHF 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die durch den Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 500.-- wird entsprechend verrechnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Luca Nüssli

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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