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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.06.2022 470 22 33 (470 2022 33)

29. Juni 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·7,025 Wörter·~35 min·1

Zusammenfassung

Rechtsverweigerung und Verweigerung der Akteneinsicht

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Juni 2022 (470 22 33) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Rechtsverweigerung und Verweigerung der Akteneinsicht

Es ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, bei der Suche nach der materiellen Wahrheit nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben alle allenfalls bedeutsamen Beweise zu erheben und gestützt hierauf entweder einen Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Wie sie dies konkret tut bzw. welche Reihenfolge der Beweismittelerhebung sie als opportun erachtet, steht dabei im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die beschuldigte Person kann hierauf keinen Einfluss nehmen, es sei denn, sie könne nachweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (E. 3.1.c/aa und E. 3.3.c/bb). Bei sogenannten Vier-Augen-Delikten kann es durchaus gerechtfertigt sein, zuerst Drittpersonen einzuvernehmen und erst danach die beschuldigte Person mit sämtlichen erhobenen Beweisen zu konfrontieren. Ob dies die zur Erforschung der materiellen Wahrheit im Einzelfall zweckdienlichste Vorgehensweise ist, hat die im Vorverfahren zuständige Verfahrensleitung, d.h. die Staatsanwaltschaft, in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens zu entscheiden. Der Beschwerdeinstanz ist es, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, grundsätzlich verwehrt, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen, wie diese das Untersuchungsverfahren zu führen hat (E. 3.1.c/bb und E. 3.3.c/bb). Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines anfechtbaren Entscheids geführt werden (E. 3.4.c).

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschwerdeführer

gegen

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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rechtsverweigerung und Verweigerung der Akteneinsicht (Beschwerde gegen die Verfügung sowie das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, jeweils datierend vom 18. März 2022)

A. Im Rahmen eines gegen A.____ geführten Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (neu: Hauptabteilung Allgemeine Delikte), mit Datum vom 18. März 2022 eine Verfügung, in welcher sie festhielt, dass der von Advokat Dr. Andreas Noll mit Schreiben vom 2. März 2022 gestellte Antrag, es seien dem Beschuldigten umgehend die gesamten Verfahrensakten zur vollständigen Einsichtnahme zuzustellen, im jetzigen Zeitpunkt abgewiesen werde. Des Weiteren erwog die Staatsanwaltschaft in einem ebenfalls vom 18. März 2022 datierenden Schreiben, eine Verfügung betreffend die beiden anderen Anträge ‒ es seien weder der Bruder noch der Freund der Anzeigestellerin als Zeugen einzuvernehmen sowie es sei als nächster Verfahrensschritt A.____ als beschuldigte Person einzuvernehmen ‒ werde nicht erlassen. Auf die Begründung der Verfügung sowie des Antwortschreibens, jeweils datierend vom 18. März 2022, wie auch der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

B. Hiergegen reichte A.____ mit Datum vom 25. März 2022 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ein und brachte dabei folgende Rechtsbegehren vor: Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, weder mit dem Bruder noch mit dem Verlobten der Beschuldigenden B.____ Einvernahmen durchzuführen (Ziff. 1). Überdies sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, als nächste Beweiserhebung eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchzuführen und ihm anschliessend vollständige Akteneinsicht in die gesamten Verfahrensakten zu gewähren (Ziff. 2). Eventualiter zu Ziffer 1 f. sei die Staatsanwaltschaft anzuwei-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen, dem Beschwerdeführer vor der Durchführung der in Ziffer 1 genannten Einvernahmen vollständige Einsicht in die gesamten Verfahrensakten zu gewähren (Ziff. 3). Subeventualiter zu Ziffer 1 f. sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, diesbezüglich eine förmliche Verfügung zu erlassen (Ziff. 4). In Form von Verfahrensanträgen wurde ferner begehrt, es sei die Staatsanwaltschaft im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerdesache weder mit dem Bruder noch mit dem Verlobten der Beschuldigenden Einvernahmen durchzuführen (Ziff. 5). Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allenfalls eingereichte Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort zu replizieren (Ziff. 6). Dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Staates (Ziff. 7).

C. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2022, die Beschwerde vom 25. März 2022 sei unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

D. In seiner replizierenden Stellungnahme vom 20. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde im Sinne der gestellten Rechtsbegehren. Darüber hinaus begehrte er, es seien ihm sämtliche Akten, über welche die Beschwerdeinstanz verfüge, zur Einsichtnahme zuzustellen sowie es sei ihm eine angemessene Frist ab Zustellung der zur Einsichtnahme beantragten Akten zwecks Einreichung einer ergänzenden Replik zu gewähren.

E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. April 2022 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, auf Zustellung sämtlicher Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowie auf Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung seiner replizierenden Stellungnahme abgewiesen.

F. Gegen die verfahrensleitende Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. April 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2022 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

G. Mit Urteil vom 10. Mai 2022 erkannte das Bundesgericht, dass auf die Beschwerde vom 3. Mai 2022 nicht eingetreten wird und die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

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Erwägungen

1. a) Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Gestützt auf Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der beschuldigten Person zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert.

b) Nachdem in casu die angefochtene Verfügung vom 18. März 2022 betreffend Verweigerung der Akteneinsicht ohne Zweifel ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die diesbezügliche Beschwerde einzutreten.

c) In Bezug auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend das Schreiben vom 18. März 2022, mit welchem der Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich der Begehren des Beschwerdeführers, wonach von einer Einvernahme des Bruders und des Verlobten der Anzeigestellerin als Zeugen abzusehen und stattdessen der Beschwerdeführer als beschuldigte Person einzuvernehmen sei, verweigert worden ist, ist Folgendes zu konstatieren: Die Beschwerde ist nicht nur gegen Entscheide und weitere formalisierte Verfahrenshandlungen, sondern gegen Verfahrenshandlungen generell zulässig. Beschwerdeobjekt können allerdings nur konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen bilden. Unter hoheitlichen Verfahrenshandlungen ist jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu ver-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht stehen, welche auf den Verfahrensausgang, also die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens, gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt sowie die Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte unmittelbar tangiert. Hierunter können nur Akte fallen, welche das Strafverfahren vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung von Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten berühren. Ausgeschlossen ist die Beschwerde demgegenüber bei rein behördeninternen Vorgängen. Anfechtbar sind sodann nicht nur hoheitliche Verfahrenshandlungen, sondern auch Unterlassungen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 11 zu Art. 393 StPO; jeweils mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 393 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts versteht der Gesetzgeber unter Amtshandlungen Akte, welche die Strafuntersuchung vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldigten berühren (BGE 130 IV 140 E. 2). Indem in concreto die Staatsanwaltschaft sich mit Schreiben vom 18. März 2022 ausdrücklich geweigert hat, dem Begehren des Beschwerdeführers auf Erlass einer Verfügung bezüglich der Einvernahme von Zeugen bzw. seiner eigenen Einvernahme als beschuldigte Person nachzukommen, ist hierin eine anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne der vorgängig zitierten rechtlichen Ausführungen zu erblicken, womit in casu das Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts zu bejahen ist. Nachdem im Übrigen die weiteren Beschwerdevoraussetzungen fraglos erfüllt sind (vgl. vorstehend lit. b), ist auch auf die diesbezügliche Beschwerde und damit auf das Rechtsmittel insgesamt einzutreten.

2.1 a) Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2022 aus, gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO könnten die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen, wobei Art. 108 StPO vorbehalten bleibe. Im vorliegenden Fall sei der Beschuldigte noch nicht zur Sache befragt sowie mit den Aussagen des Opfers und entsprechenden Vorhalten konfrontiert worden. Insofern stehe die erste Einvernahme mit der beschuldigten Person noch aus. Ferner seien zudem Zeugeneinvernahmen geplant, weshalb auch die Erhebung von anderen wichtigen Beweisen derzeit ausstehend sei. Entsprechend könne zur Zeit keine Akteneinsicht gewährt werden.

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b) In Ihrem Antwortschreiben vom 18. März 2022 legt die Staatsanwaltschaft dar, dass sie eine Verfügung betreffend die anderen Anträge (als das Gesuch auf Akteneinsicht) nicht erlassen werde. Zum einen sei die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, die Parteien zwecks Durchführung von Beweiserhebungen um Erlaubnis zu bitten und diesen zu geplanten Beweiserhebungen eine anfechtbare Verfügung zu unterbreiten. Zum anderen habe die Staatsanwaltschaft ‒ entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sie auf dessen Antrag, als nächste Beweiserhebung die Befragung von A.____ als beschuldigte Person durchzuführen, nicht eingegangen sei ‒ bereits in ihrem Schreiben vom 25. Februar 2022 klar zum Ausdruck gebracht, diesem Antrag zu gegebener Zeit nachzukommen. Der Erlass einer anfechtbaren Verfügung sei daher ebenfalls nicht erforderlich, zumal der Entscheid über die Reihenfolge von Beweiserhebungen der Verfahrensleitung obliege.

c) aa) In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2022 führt die Staatsanwaltschaft zudem zusammengefasst aus, für eine Ankündigung von vorgesehenen Einvernahmen mit entsprechender Terminunterbreitung sei im Gesetz der Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung nicht vorgesehen, womit der Nichterlass einer solchen auch keine Rechtsverweigerung darstellen könne. Es sei die Aufgabe der untersuchungsleitenden Staatsanwaltschaft, die gebotenen Untersuchungshandlungen vorzunehmen und im Rahmen ihrer Beweiserhebungen gegebenenfalls auch relevante Zeugeneinvernahmen durchzuführen. Soweit sie sich entscheide, das Vorverfahren durch eine Anklageerhebung abzuschliessen, obliege die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise und damit auch die Beurteilung deren Verwertbarkeit dem Sachrichter. Gerade bei Vier-Augen-Delikten entspreche es gängiger Praxis, Personen als Zeugen zu befragen, die über das Vorgefallene Informationen liefern könnten, und sei es auch nur vom Hörensagen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers produziere sie durch die vorgesehenen Einvernahmen keine unverwertbaren Beweise. Auch distanziere sie sich von den Vorwürfen, weder neutral noch fair zu agieren. Es stehe dem Beschwerdeführer nicht zu, der Untersuchungsleitung vorzuschreiben, wie diese in der Untersuchungsführung vorzugehen habe, welche Beweiserhebungen wann durchgeführt oder nicht durchgeführt werden sollen und wie sie bisherige Ermittlungsergebnisse zu interpretieren habe. Damit sei es der Staatsanwaltschaft nicht verwehrt, die von der Anzeigestellerin genannten Personen als Zeugen zu befragen, sofern sie dies als erforderlich erachte.

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bb) Es sei nicht Sache des Beschwerdeführers, zu entscheiden, wann dieser als beschuldigte Person einzuvernehmen sei. Die Staatsanwaltschaft habe zuerst weitere wichtigste Beweise zu erheben, bevor eine Einvernahme mit dem Beschuldigten stattfinden könne. Aus diesem Grund werde dem Beschwerdeführer zur Zeit keine Akteneinsicht gewährt. Würde man der Argumentation folgen, wonach das Teilnahme- und Konfrontationsrecht durch das Nichtgewähren der Akteneinsicht verletzt werde und der Beschuldigte das Ergänzungsfragerecht nur dann wirksam ausüben könne, wenn er über eine vollständige Kenntnis der gesamten Verfahrensakten verfüge, dann könnte die Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO mit dieser Begründung immer umgangen werden.

2.2 a) aa) Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde vom 25. März 2022 im Wesentlichen wie folgt: In casu werde dem Beschuldigten ein Vier-Augen-Delikt vorgeworfen. Weder der Bruder noch der Verlobte der Beschuldigenden könnten daher Aussagen zum angeblichen Tatgeschehen machen. Gemäss Art. 162 StPO könne nur Zeuge sein, wer einerseits an der Begehung einer Straftat nicht beteiligt sei, andererseits aber der Aufklärung dienende Aussagen machen könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne in Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen nur mittels der wissenschaftlich-aussagepsychologischen Methodik einer inhaltsbasierten Aussageanalyse der Beschuldigenden hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit Beweis geführt werden. Im Rahmen dieser Methodik fänden Aussagen von Drittpersonen über Angaben der Beschuldigenden oder Beobachtungen über ihr Verhalten oder Befinden keinerlei Berücksichtigung. Massgeblich seien ausschliesslich die Aussagen der Beschuldigenden. Vor diesem Hintergrund könnten die Angaben, welche der Bruder und der Verlobte der Beschuldigenden zu machen in der Lage seien, beweisrechtlich gar keine Bedeutung entfalten. Diese seien somit von vornherein beweisuntauglich. In Anbetracht hiervon ziele das Bestreben der Beschwerdegegnerin, den Bruder und den Verlobten der Beschuldigenden als Zeugen einzuvernehmen, darauf ab, unverwertbare Beweise zu produzieren, um mit deren Hilfe im gerichtlichen Verfahren im Widerspruch zu Art. 141 Abs. 5 StPO die richterliche Beweiswürdigung zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin agiere trotz ihrer jetzigen Rolle als Untersuchungsrichterin bereits als Anklägerin und Partei eines allfälligen späteren gerichtlichen Verfahrens, indem sie versuche, ihre spätere Rolle als Anklägerin zu verbessern. Es sei klar, dass die Staatsanwalt-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft schon jetzt eine Anklageerhebung anstrebe, statt in ihrer Rolle als Untersuchungsrichterin den Sachverhalt ergebnisoffen abzuklären. Sie bezwecke durch ihr Vorgehen, den Aussagen der Beschuldigenden zusätzlich Glaubhaftigkeit zu verleihen durch Personen, welche nicht Zeugen der erhobenen Vorwürfe seien. Dadurch verletze die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht zur Neutralität gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO. Ausserdem verstosse sie gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK, weil unverwertbare Beweise im Widerspruch zu Art. 141 Abs. 5 StPO stets dem urteilenden Sachgericht zur Kenntnis gelangten.

bb) Nachdem die Beschuldigende am 4. November 2021 befragt worden sei, seien auch die wichtigsten Beweise bereits erhoben worden. Infolgedessen müsse nun als nächste Beweiserhebung die erste Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person erfolgen. Ein diesbezügliches Hinauszögern würde das in Art. 101 StPO statuierte Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Person aushöhlen. Genau dies tue aber die Beschwerdegegnerin, womit ihr Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen sei. Überdies werde hierdurch ein wirksames Ausüben des Ergänzungsfragerechts des Beschwerdeführers gemäss Art. 147 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verhindert, da ein solches ohne vollständige Kenntnis der gesamten Verfahrensakten nicht möglich sei. Soweit also seine Anträge ‒ es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weder mit dem Bruder noch mit dem Verlobten der Beschuldigenden Einvernahmen durchzuführen (Ziff. 1) sowie es sei die Beschwerdegegnerin überdies anzuweisen, als nächste Beweiserhebung eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchzuführen und ihm anschliessend vollständige Akteneinsicht in die gesamten Verfahrensakten zu gewähren (Ziff. 2) ‒ abgewiesen würden, müsse ihm vollständige Einsicht in die gesamten Verfahrensakten gewährt werden, ansonsten es ihm nicht möglich sei, sein Ergänzungsfragerecht wirksam auszuüben.

b) Ergänzend legt der Beschwerdeführer in seiner replizierenden Stellungnahme vom 20. April 2022 dar, die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es ihm nicht zustehe, der Untersuchungsleitung vorzuschreiben, wie diese in der Untersuchungsführung vorzugehen habe, welche Beweiserhebungen wann durchgeführt oder nicht durchgeführt werden sollen und wie sie bisherige Ermittlungsergebnisse zu interpretieren habe, sei richtig, allerdings habe er lediglich verlangt, dass sich die Staatsanwaltschaft hierbei an das Gesetz und die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte. Indem die Beschwerdegegnerin die Reihenfolge der Beweiser-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht hebungen festlege, versuche sie, die Gewährung des Akteneinsichtsrechts zu Lasten des Beschwerdeführers zu verzögern. Zutreffend sei zwar, dass mit der Argumentation des Beschwerdeführers die Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO umgangen werden könne; dies hänge aber damit zusammen, dass die Gerichte dazu übergegangen seien, die Ausübung des Teilnahmerechts als Umsetzung des Konfrontationsanspruchs anzusehen, sodass die beschuldigte Person später über keinen Konfrontationsanspruch mehr verfüge, dieser Anspruch aber nur dann wirksam ausgeübt werden könne, wenn vollständige Akteneinsicht bestehe.

3.1 a) Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Rechtsmittel, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, weder mit dem Bruder noch mit dem Verlobten der Beschuldigenden B.____ Einvernahmen durchzuführen (Ziffer 1 der Rechtsbegehren).

b) aa) In casu ist unbestritten, dass die Verfahrensleitung momentan bei der Staatsanwaltschaft liegt (Art. 16 Abs. 2 StPO sowie Art. 61 lit. a StPO), und diese die Anordnungen trifft, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Art. 62 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, sondern diejenige der Staatsanwaltschaft, die Untersuchung zu führen, den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären, den Einsatz der Mittel und Möglichkeiten zu beurteilen, das Vorgehen festzulegen und entsprechende Aufträge zu erteilen (GUIDON, a.a.O., N 17 zu Art. 393 StPO, mit Hinweisen). In Anwendung von Art. 6 StPO ist es Sache der Untersuchungsbehörde, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären, wobei sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen hat. Zur Wahrheitsfindung setzen die Strafbehörden alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO).

bb) Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO). Soweit Anklage erhoben worden ist, hat das urteilende Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen "numerus clausus" der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 47 ff. zu Art. 10 StPO, mit Hinweisen).

cc) Im Zusammenhang mit sogenannten Vier-Augen-Delikten ist praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2) bedeutsam für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGer 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.3).

c) aa) In Anbetracht der vorgängig zitierten gesetzlichen Bestimmungen (oben E. 3.1.b/aa) steht es ausser Frage, dass es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, bei der Suche nach der materiellen Wahrheit nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben alle allenfalls bedeutsamen Beweise zu erheben und gestützt hierauf entweder einen Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Wie sie dies konkret tut bzw. welche Reihenfolge der Beweismittelerhebung sie als opportun erachtet, steht dabei im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die Parteien haben zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO) sowie bei Beweiserhebungen anwesend zu sein (Art. 147 Abs. 1 StPO), nicht jedoch auf deren konkrete Ausgestaltung einzuwirken und auch nicht gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft Beschwerde zu führen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Letzteres wäre nur möglich, wenn es dem Beschwerdeführer gelänge, den Nachweis des drohenden und schwerwiegenden Beweisverlusts zu erbringen, wobei belegt werden müsste, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 3 zu Art. 394 StPO, mit Hinweisen). Dies wird vorliegend jedoch nicht geltend gemacht und spielt von vornherein keine Rolle.

bb) Bei der in casu vorherrschenden Beweiskonstellation sind angesichts der Natur der Vorwürfe die Aussagen der Anzeigestellerin sowie des Beschuldigten von zentraler Bedeutung. Diese sind gemäss der vorstehend zitierten methodischen Analyse (oben E. 3.1.b/cc) auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Gerichtsnotorisch nimmt die Zuverlässigkeit von Aussagen mit fortschreitendem Zeitablauf ab. Insofern wäre es fraglos wünschenswert gewesen, in erster Linie die direkt Beteiligten ‒ mithin die Anzeigestellerin und den Beschuldigten ‒ möglichst zeitnah zu den beanzeigten Geschehnissen einzuvernehmen. Dies bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder, dass die Einvernahme von Drittpersonen, welchen die Anzeigestellerin vom beanzeigten Vorfall erzählt haben soll, zeitlich vor der Einvernahme des Beschuldigten generell unzulässig, noch dass die konkrete Einvernahme des Bruders sowie

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Verlobten der Anzeigestellerin von vornherein beweisuntauglich wäre. Als zum Beweis untauglich gelten Beweismittel nur dann, wenn sie (im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO) per se ungeeignet sind, den beantragten Beweis zu erbringen bzw. wenn sie nicht verwertet werden dürfen, weil sie einem Verwertungsverbot unterliegen. Davon kann in concreto jedoch keine Rede sein. Beweismittel, die theoretisch geeignet sind, die unter Beweis gestellte Beweistatsache zu beweisen, sind auch dann nicht ungeeignet, wenn ihr Beweiswert im konkreten Einzelfall zweifelhaft ist. So muss z.B. das Beweismittel auch dann als geeignet eingestuft werden, wenn fraglich ist, ob eine Person die ihr zugeschriebenen Beobachtungen gemacht hat bzw. gemacht haben kann. Ist lediglich der Beweiswert fraglich oder zweifelhaft, so ist der Beweis zu erheben und sein Beweiswert dann im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 9 und N 13 zu Art. 139 StPO). Wenngleich also vorliegend die Aussagen der direkt Beteiligten im Zentrum stehen, bedeutet dies selbstredend nicht, dass es sich hierbei um die einzig zulässigen Beweise handelt. Der Beschwerdeführer geht fehl in seiner Ansicht, wonach die allfälligen Aussagen des Bruders sowie des Verlobten der Anzeigestellerin von vornherein einem Verwertungsverbot unterliegen sollen. Fraglich ist lediglich, welchen Beweiswert diese allfälligen Aussagen haben werden. Dies zu beurteilen ist jedoch nach den vorgängigen Darlegungen (oben E. 3.1.b/bb) die Aufgabe des materiell zuständigen Sachgerichts. Ungeachtet der Tatsache, wonach bei sogenannten Vier-Augen-Delikten die Aussagen der direkt Beteiligten (zumindest solange diese überhaupt Depositionen zu Protokoll geben und sich nicht bloss auf das Aussageverweigerungsrecht berufen) die grösste Relevanz aufweisen, kann es durchaus gerechtfertigt sein, zuerst Drittpersonen einzuvernehmen und erst danach die beschuldigte Person mit sämtlichen erhobenen Beweisen zu konfrontieren. Ob dies die zur Erforschung der materiellen Wahrheit im Einzelfall zweckdienlichste Vorgehensweise ist, hat die im Vorverfahren zuständige Verfahrensleitung, d.h. die Staatsanwaltschaft, in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens zu entscheiden. Gleichermassen hat diese darüber zu bestimmen, welche Beweise als erheblich eingestuft werden und damit für das Gericht die wesentliche Grundlage bilden sollen für die Beurteilung von Schuld und Strafe. Es ist ausdrücklich zu betonen, dass es geradezu die Pflicht der Staatsanwaltschaft ist, alle allfällig zweckdienlichen Beweise zu erheben, wobei dann das Sachgericht über deren Relevanz (und grundsätzlich auch über deren Verwertbarkeit) entscheidet. Würde die Staatsanwaltschaft dies nicht tun, dann würde sie ihrer gesetzlichen Aufgabe als Strafuntersuchungsbehörde offensichtlich nicht nachkommen. Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass die Aussagen des Bruders und des Verlobten der Anzei-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestellerin zwingend zu seinen Lasten ausfallen werden. Denkbar wäre im jetzigen Verfahrensstadium allerdings auch, dass diese gerade nicht zu einer Erhärtung der Vorwürfe führen. Nach Gesagtem ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin durch die Erfüllung der vom Gesetz definierten Aufgaben im Vorverfahren bestrebt sein soll, ihre Position als Partei vor Gericht in unstatthafter Weise zu verbessern. Abschliessend bleibt in genereller Weise festzuhalten, dass es der Beschwerdeinstanz soweit nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ‒ so bei der Aufhebung einer Einstellungsverfügung oder bei Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. einer Rechtsverzögerung (Art. 397 Abs. 3 und Abs. 4 StPO) ‒ grundsätzlich verwehrt ist, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen, wie diese das Untersuchungsverfahren zu führen hat.

cc) Gestützt auf diese Erwägungen ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, weder mit dem Bruder noch mit dem Verlobten der Beschuldigenden Einvernahmen durchzuführen, abzuweisen.

3.2 a) Weiter begehrt der Beschwerdeführer, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, als nächste Beweiserhebung eine Einvernahme mit dem Beschuldigten durchzuführen und ihm anschliessend vollständige Akteneinsicht in die gesamten Verfahrensakten zu gewähren (Ziffer 2 der Rechtsbegehren).

b) Dieses Rechtsbegehren ist in Anbetracht der vorstehenden Begründung unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen ohne Weiteres abzuweisen.

3.3 a) Ferner stellt der Beschwerdeführer den Antrag, eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihm vor der Durchführung der in Ziffer 1 genannten Einvernahmen (mit dem Bruder und dem Verlobten der Anzeigestellerin) vollständige Einsicht in die gesamten Verfahrensakten zu gewähren (Ziffer 3 der Rechtsbegehren).

b) aa) In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und mithin namentlich das Recht auf Akteneinsicht (lit. a), das Recht, sich zur Sache und

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Verfahren zu äussern (lit. d) sowie das Recht, Beweisanträge zu stellen (lit. e). Die Parteien haben schon aufgrund von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 lit. b EMRK Anspruch auf Kenntnisnahme aller Beweisunterlagen, unabhängig davon, ob sie letztlich entscheidrelevant sind oder nicht. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass insbesondere die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis erhält und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann (DANIELA BRÜSCHWEILER / CHRISTA GRÜNIG, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 zu Art. 101 StPO, mit Hinweisen).

bb) Nach Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten unter Vorbehalt von Art. 108 StPO einsehen. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts besteht zu Beginn der Strafuntersuchung noch kein absoluter Anspruch auf eine vollständige Akteneinsicht (BGer 1B_474/2019 vom 6. Mai 2020 = Pra 12/2020 E. 3.1.2; BGE 139 IV 25 E. 5.5.2; vgl. auch NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017, Rz. 624 Fn. 512). Art. 101 Abs. 1 StPO setzt für die obligatorische Gewährung von Akteneinsicht kumulativ einerseits die erste Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 158 StPO sowie andererseits die Erhebung der wichtigsten Beweise voraus (SCHMID / JOSITSCH, a.a.O., N 3 f. zu Art. 101 StPO).

cc) Gemäss der herrschenden Lehre ist unter dem Begriff der ersten Einvernahme die in zeitlicher Hinsicht am frühesten erfolgte Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft zu verstehen, d.h. die erste protokollarische Befragung zur Sache (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 7 zu Art. 158 StPO; JEAN-PIERRE GRETER, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, in: ZStV Nr. 172, S. 119). Hierzu zählt nach Art. 158 StPO und Art. 312 Abs. 2 StPO auch eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte erste Einvernahme (MIRIAM HANS, Einsicht der Parteien in die Akten eines hängigen Strafverfahrens, forumpoenale 4/2014, S. 234; MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 14 zu Art. 101 StPO). Es geht im Rahmen der ersten Einvernahme primär um Fakten, d.h. der beschuldigten Person ist nicht der Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen zu machen, sondern es sind ihr die äusseren Umstände der Straftat hin-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtlich Ort, Zeit und Tatumstände vorzuhalten. Die Orientierung hat aber so konkret zu erfolgen, dass der Beschuldigte den gegen ihn gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Nicht zulässig sind pauschale Vorwürfe (SCHMID / JOSITSCH, a.a.O., N 8 zu Art. 158 StPO). Die erste Einvernahme gilt auch dann als durchgeführt, wenn sie nur summarisch oder sonst wie zu kurz und damit aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht ergiebig verlaufen ist, oder wenn die beschuldigte Person die Aussagen gar verweigert hat. Die erste Einvernahme kann sich indessen bei umfangreichen Sachverhalten auch über mehrere Teilbefragungen bzw. Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann. Weitere Einvernahmetermine sind daher nur dann der ersten Einvernahme zuzuordnen, wenn die angeschuldigte Person zu weiteren Sachverhalten erstmals befragt wird (SCHMID / JOSITSCH, a.a.O., N 3 zu Art. 101 StPO; BRÜSCHWEILER / GRÜNIG, a.a.O., N 4 zu Art. 101 StPO; GRETER, a.a.O., S. 119; HANS, a.a.O., S. 233; BGer 1B_261/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.3 f.; BGE 137 IV 172; KGer 470 20 130 E. 4.2.2.1).

dd) Was die weitere Voraussetzung der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise betrifft, so enthält die Strafprozessordnung weder eine Legaldefinition des Beweises noch gibt es einen "numerus clausus" der Beweismittel, ohne deren Erhebung die materielle Wahrheit nicht erforscht bzw. das Verfahren nicht mit Anklage, Einstellung oder Strafbefehl abgeschlossen werden kann (BRÜSCHWEILER / GRÜNIG, a.a.O., N 5 zu Art. 101 StPO, mit Hinweisen). Beim Beweis, Beweismittel und Beweisen geht es um das Einbringen von inneren oder äusseren Tatsachen ins Verfahren, um bei der zum Entscheid aufgerufenen Justizbehörde die Überzeugung zu wecken, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des in Frage stehenden Delikts erfüllt oder nicht erfüllt sind. Je nach der Art des Beweises kann der direkte Beweis geliefert werden. Der Beweis kann jedoch auch nur indirekter Art sein; genügen können sogar blosse Hilfstatsachen oder Indizien (SCHMID / JOSITSCH, a.a.O., N 3 vor Art. 139-195 StPO; KGer 470 20 130 E. 4.2.2.3).

ee) Zu den übrigen wichtigsten Beweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO kann allenfalls auch die (erste) Befragung der beschuldigten Person zu (bereits erhobenen) massgeblichen Beweisergebnissen zählen (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3). Damit eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO zulässig ist, reicht es indessen nicht aus, dass die Beweismittel, deren Vorhalt gegenüber der beschuldigten Person noch er-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht folgen soll, von erheblicher Bedeutung sind. Vielmehr ist kumulativ vorausgesetzt, dass auch dieser Befragung der beschuldigten Person möglicherweise eine entscheidende Bedeutung zukommt, sie also ein wichtiges Beweismittel im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO darstellt, und die vorzeitige Gewährung der vollständigen Akteneinsicht die Untersuchung diesbezüglich stören könnte (BGer 1B_585/2021 E. 2.3).

c) aa) Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die erste Einvernahme der beschuldigten Person im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht stattgefunden hat, richten sich doch die Rechtsbegehren 1 und 2 des Beschwerdeführers darauf, dass als nächste Beweiserhebung eine (erste) Einvernahme mit ihm durchgeführt werden soll. Gestützt auf diese Tatsache erübrigt sich die Prüfung, ob die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise als kumulative Voraussetzung für die Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO bereits stattgefunden hat, und es ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die obligatorische Gewährung von Akteneinsicht offensichtlich nicht erfüllt sind, womit die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschuldigten um vollständige Akteneinsicht zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich zu Recht abgewiesen hat. Zu würdigen bleibt damit nur, ob die Staatsanwaltschaft unbesehen des objektiv betrachtet formell korrekten Vorgehens allenfalls rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, wie ihr dies vom Beschwerdeführer vorgehalten wird. Dies wäre namentlich dann zu bejahen, wenn die Beschwerdegegnerin die erste Einvernahme des Beschuldigten aus sachfremden Motiven möglichst lange hinauszögert bzw. bloss deshalb nicht durchführt, um eine Legitimation zu haben, ihm die Akteneinsicht zu verweigern. Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, was sich wie folgt begründet:

bb) Aus der Prozessgeschichte ergibt sich, dass B.____ mit Schreiben vom 20. Mai 2021 bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung eingereicht hat. Dieses Schreiben ist dem Beschwerdeführer zusammen mit der Eröffnungsverfügung vom 31. Mai 2021 am 6. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht worden. Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer seine Parteirechte gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend gemacht. Mit E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2021 ist dem Beschwerdeführer eine Terminanfrage in Bezug auf die Einvernahme mit der Anzeigestellerin unterbreitet worden. Mit weiterer E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2021 sowie Antwortmail des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2021 ist der Einvernahmetermin mit der Anzeigestellerin auf den

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 12. August 2021 festgelegt worden. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 hat der Beschuldigte seinerseits eine Strafanzeige gegen B.____ wegen des Vorwurfs der falschen Anschuldigung und der Verleumdung eingereicht und zugleich sämtliche ihn betreffenden Vorwürfe bestritten. Die entsprechende Strafuntersuchung hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Februar 2022 sistiert. Mit Vorladung vom 28. Juni 2021 ist der Einvernahmetermin mit B.____ per 12. August 2021 bestätigt worden. Diese geplante Einvernahme ist mit E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2021 abgesagt worden. Am 8. September 2021 ist dem Beschwerdeführer eine weitere Terminanfrage bezüglich der Einvernahme der Anzeigestellerin unterbreitet worden, auf welche dieser nicht reagiert hat. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft auf telefonischem Wege nach Absprache mit den Parteien am 20. September 2021 einen neuen Einvernahmetermin festgelegt. Am 4. November 2021 hat sodann die erste Einvernahme mit der Anzeigestellerin stattgefunden. Anlässlich dieser Einvernahme hat diese vorgebracht, ihrem Verlobten sowie ihrem Bruder vom betreffenden Vorfall berichtet zu haben, woraufhin die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Einvernahme mit den beiden Genannten beschlossen hat. Darauf folgend hat die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 10. Februar 2022 dem Beschuldigten eine Terminanfrage hinsichtlich der Einvernahmen des Partners sowie des Bruders der Anzeigestellerin unterbreitet. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2022 sein Unverständnis über die geplanten Einvernahmen zum Ausdruck gebracht und zugleich die Einvernahme mit ihm als beschuldigte Person beantragt. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Februar 2022 dem Beschwerdeführer die Frist zur Bekanntgabe der Verfügbarkeit bezüglich der Teilnahme an den fraglichen Einvernahmen verlängert. Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 2. März 2022 beantragt, es seien weder der Bruder noch der Lebenspartner der Anzeigestellerin als Zeugen einzuvernehmen, vielmehr sei als nächster Verfahrensschritt er selber als beschuldigte Person einzuvernehmen; ausserdem seien ihm umgehend die gesamten Verfahrensakten zur vollständigen Einsichtnahme zuzustellen und es sei über diese Anträge im Wege einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. Seine Verfügbarkeit im Hinblick auf die Teilnahme an den Einvernahmen mit dem Bruder und dem Verlobten der Anzeigestellerin hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt.

Hieraus erhellt, dass es ‒ insbesondere angesichts der soweit bekannt übersichtlichen Anzahl von bisherigen Verfahrenshandlungen ‒ wiederholt zu Verfahrensverzögerungen gekommen ist, wobei diese teilweise durch die Staatsanwaltschaft und teilweise durch den Beschwerdefüh-

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht rer zu verantworten sind; durch Letzteren insbesondere aufgrund seiner konsequenten Weigerung, bei Terminabsprachen hinsichtlich den Einvernahmen mit dem Bruder und dem Verlobten der Anzeigestellerin mitzuwirken. Wie bereits vorgängig festgestellt (oben E. 3.1.c), liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft, alle zur Ermittlung der materiellen Wahrheit tauglich erscheinenden Beweise zu erheben und dabei auch die konkrete Reihenfolge bei deren Erhebung zu bestimmen. Die beschuldigte Person kann hierauf keinen Einfluss nehmen, es sei denn, sie könne nachweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde, was vorliegend aber nicht geltend gemacht wird und (zumindest zu Lasten des Beschwerdeführers) auch nicht ersichtlich ist. Nichtsdestotrotz wäre es im Hinblick auf die Wahrheitsfindung in casu wünschenswert gewesen, die Einvernahmen mit den beiden direkt betroffenen Personen (und auch den allfälligen Zeugen) zeitlich möglichst nahe zur beanzeigten Tat durchzuführen, nachdem die entsprechenden Depositionen erfahrungsgemäss die hauptsächlichen Beweise darstellen dürften. Unabhängig der letzten Feststellung ist aber entscheidend dafür, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin in concreto nicht zu beanstanden ist, deren zu Recht erfolgter Hinweis, wonach es durchaus gängiger Praxis entspricht, bei sogenannten Vier-Augen-Delikten, worum es sich in casu handelt, zuerst Drittpersonen als allfällige Zeugen zu befragen und erst danach der beschuldigten Person die Untersuchungsergebnisse gegenüberzustellen. Hieraus folgt, dass eine Konfrontation des Beschuldigten mit den Vorwürfen ‒ soweit diese nicht bloss pro forma als erste Einvernahme gelten soll (vgl. oben E. 3.3.b/cc) ‒ und der in diesem Zusammenhang störungsfrei erhobenen massgeblichen Beweise, worunter in einem Fall wie dem vorliegenden eben auch die Aussagen von Zeugen bzw. Auskunftspersonen gehören, ohne Weiteres als sachgerecht zu bezeichnen ist. Dass im Übrigen die entsprechenden Einvernahmen bislang nicht durchgeführt worden sind, liegt nicht zuletzt daran, dass die Staatsanwaltschaft wiederholt versucht hat, einen entsprechenden Termin unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Beschwerdeführers zu finden, dieser aber bislang seine Mitwirkung verweigert hat. Infolgedessen kann der Staatsanwaltschaft kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, weshalb sie im Ergebnis dem Beschuldigten zu Recht (noch) keine vollständige Akteneinsicht gewährt hat zufolge der bisher nicht stattgefunden ersten Einvernahme. Zutreffend ist zwar der Einwand des Beschwerdeführers, dass die beschuldigte Person mangels Aktenkenntnissen ihre Teilnahmerechte bei Befragungen von Zeugen bzw. Auskunftspersonen nur beschränkt ausüben kann und diese deshalb zwecks Verwertbarkeit allenfalls wiederholt werden müssen; dies ist allerdings bei der vorliegenden gesetzlichen Konzeption hinzunehmen. Abschliessend bleibt zu konstatieren, dass in

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht casu die Einvernahmen mit dem Bruder und dem Verlobten der Anzeigestellerin angesichts der Terminvorschläge im Schreiben vom 18. März 2022 zwischenzeitlich durchgeführt worden sein sollten, womit nunmehr einer Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person und in deren Folge dessen vollständigen Akteneinsicht nichts mehr im Wege stehen sollte, zumal es sich nicht um einen besonders komplexen Sachverhalt zu handeln scheint, die Anzeigestellung immerhin schon über ein Jahr her ist und der Beschwerdeführer zu Recht darlegt, dass die Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise zu gewähren ist.

cc) Gestützt auf diese Darlegungen ist auch das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihm vor der Durchführung der in Ziffer 1 genannten Einvernahmen (mit dem Bruder und dem Verlobten der Anzeigestellerin) vollständige Einsicht in die gesamten Verfahrensakten zu gewähren, abzuweisen.

3.4 a) Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, subeventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bezüglich der von ihm gestellten Begehren (es sei keine Einvernahme mit dem Bruder oder dem Verlobten der Anzeigestellerin durchzuführen bzw. es sei zuerst eine Einvernahme mit ihm durchzuführen) eine förmliche Verfügung zu erlassen (Ziffer 4 der Rechtsbegehren).

b) Beim Begriff "Rechtsverweigerung" wird unterschieden zwischen formeller und materieller Rechtsverweigerung. Formelle Rechtsverweigerung bedeutet, dass eine Behörde dem Rechtssuchenden "auf eine Art und Weise begegnet, die vor rechtsstaatlichen Verfahrensprinzipien unhaltbar erscheint". Unter materieller Rechtsverweigerung werden in der Regel Willkür und andere materielle Fehler verstanden. Von formeller Rechtsverweigerung im engeren Sinn wird gesprochen, wenn es eine Behörde zu Unrecht unterlässt, einen Entscheid zu fällen (FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 1 zu Art. 94 BGG, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rechtsverweigerung gegeben, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1).

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht c) Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines anfechtbaren Entscheids geführt werden (BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 1.2.1). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen des Kantonsgerichts (oben E. 3.1 und 3.2) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, wonach keine Einvernahmen mit dem Bruder oder dem Verlobten der Anzeigestellerin durchgeführt werden bzw. dass zuerst eine Einvernahme mit ihm stattfindet, woraus folgt, dass er auch keinen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung in diesem Zusammenhang hat und insoweit die Beschwerdegegnerin von vornherein nicht verpflichtet gewesen ist, einen entsprechenden Entscheid zu treffen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 18. März 2022 ‒ welches gemäss den vorstehenden Erwägungen zu den Formalien (vgl. oben E. 1.c) vorliegend als anfechtbare Verfahrenshandlung eingestuft und entsprechend materiell geprüft worden ist ‒ ihren diesbezüglichen Standpunkt dargelegt und es damit gerade nicht abgelehnt hat, eine Entscheidung zu treffen. Folglich ist das Vorliegen einer Rechtsverweigerung ohne Weiteres zu verneinen. Demzufolge ist auch das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, subeventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bezüglich der von ihm gestellten Begehren (es sei keine Einvernahme mit dem Bruder oder dem Verlobten der Anzeigestellerin durchzuführen bzw. es sei zuerst eine Einvernahme mit ihm durchzuführen) eine förmliche Verfügung zu erlassen, abzuweisen.

d) Nach diesen Darlegungen ist die Beschwerde des Beschuldigten vom 25. März 2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2022 sowie deren ebenfalls vom 18. März 2022 datierenden Schreiben insgesamt als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang gehen somit die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.-- [§ 13 Abs. 1 GebT sowie § 3 Abs. 6 GebT]) zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher ausserdem seine Parteikosten selbst zu bezahlen hat.

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig

470 22 33 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.06.2022 470 22 33 (470 2022 33) — Swissrulings