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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.08.2021 470 21 93 (470 2021 93)

17. August 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,640 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. August 2021 (470 2021 93) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin i.V. Laura Venerito

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Unbekannte Täterschaft, Beschuldigte Person

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. April 2021

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Gegen A.____ wurde ein Strafverfahren (Nr. XXX) wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) eröffnet, da er am 21. Mai 2020 mit einer überhöhten Geschwindigkeit von netto 57 km/h auf der W.____strasse in X.____ gefahren sein soll. Im Laufe des Strafverfahrens gab A.____ an, dass er vom unbekannten Lenker des überholten Fahrzeuges genötigt worden sei, mit erhöhter Geschwindigkeit zu überholen, da dieser beim Überholungsmanöver selber beschleunigt habe. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 erstattete A.____ Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen den unbekannten Lenker wegen Nötigung nach Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sowie wegen "Verhinderns eines korrekten Überholmanövers" gemäss Art. 35 Abs. 7 SVG.

B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), erliess am 22. April 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung, in welcher sie festhielt, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht an Hand genommen werde und die Kosten zu Lasten des Staates gingen. Auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2021 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 28. April 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Dabei verlangte der Beschwerdeführer, dass die gesamte Videosequenz mit Messungen beider beteiligter Fahrzeuge bei der Verkehrskontrolle vom 21. Mai 2020 ausgewertet werden solle und nicht nur das zusammengeschnittene 1 Sekunden- Video, welches ihm Herr B.____ am 9. April 2021 zugestellt habe.

D. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Ausserdem seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. Sodann wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Mai 2021 unter anderem die seitens der Staatsanwaltschaft ins Recht gelegte Videosequenz zu den Akten genommen und der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Gestützt auf Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Dabei hat der Beschwerdeführer laut Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel er anruft (lit. c).

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde vom 28. April 2021 wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2021 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Die Beschwerde vom 28. April 2021 wurde gleichentags zu Handen des Kantonsgerichts der Schweizerischen Post übergeben und ist somit fristgerecht erfolgt. Der Beschwerdeführer verfügt als Verfügungsadressat und Geschädigter über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen. Eingaben müssen allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt hinreichend darstellen, und die vorgebrachten Rügen haben sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das konkrete Verfahren zu beziehen (vgl. BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). In casu ergibt sich aus der durch eine nicht anwaltlich vertretene juristische Laienperson verfassten Beschwerde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt. Den Begründungsanforderungen ist ebenfalls Genüge getan. Nachdem somit alle Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 28. April 2021 einzutreten.

2. Materielles

2.1 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. April 2021 aus, dass die Beschleunigung des unbekannten Lenkers während des Überholmanövers des Beschwerdeführers nicht aus den Aufnahmen der Radarmessung hervorgehe. Selbst wenn der unbekannte Lenker während des Überholvorgangs beschleunigt haben sollte, würde dieses Verhalten keine derartige Zwangswirkung auf die Willensbildung des Beschwerdeführers entfalten, dass er in dieser Situation keine andere Möglichkeit mehr gehabt hätte, als sein Fahrzeug massiv zu beschleunigen, um überholen zu können. Zwar dürfe das überholte Fahrzeug grundsätzlich in einer solchen Situation nicht beschleunigen. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung seitens des Beschwerdeführers gerechtfertigt wäre. Ebensowenig müsse auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein allfälliges Beschleunigen des überholten Fahrzeuges mit einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung reagiert werden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer sein Überholmanöver abbrechen müssen, wenn er festgestellt habe, dass er nur durch massives Beschleunigen überholen könne. Ein nötigendes Verhalten des überholten Fahrzeuglenkers alleine durch (mutmassliches) Beschleunigen seines Fahrzeuges liege jedenfalls nicht vor. Damit sei der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde.

2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde vom 28. April 2021 geltend, dass der an der Verkehrskontrolle vom 21. Mai 2020 beteiligte Polizist, Feldweibel C.____, angegeben habe, zur fraglichen Zeit seien zwei Messungen gemacht worden. Eine Messung habe 141 km/h und eine weitere Messung 133 km/h ergeben. Die erste Messung habe dem Personenwagen des Beschwerdeführers mit dem Kennzeichen Y.____ zugeordnet werden können. Da sich zur fraglichen Zeit an derselben Stelle nur zwei Fahrzeuge befunden hätten, müsse die zweite Messung zwangsläufig dem Personenwagen mit dem Kennzeichen Z.____ zugeordnet werden. Dabei handle es sich bei der Messung von 133 km/h um eine deutliche Tempoüberschreitung, was beweise, dass dieses Fahrzeug zuvor massiv beschleunigt, ihn in unverantwortungsvoller Weise in Gefahr gebracht und so sein Überholmanöver massiv erschwerte habe. Damit sei klar ersichtlich, dass eine Nötigung stattgefunden habe.

2.3 Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2021 an ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. April 2021 fest. Der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Einspracheverfahrens gegen den Strafbefehl vom 6. August 2020 den Vorwurf erhoben, dass der Lenker des von ihm überholten Fahrzeuges ebenfalls und in erheblichem und unverantwortbarem Masse gleichzeitig beschleunigt habe. Da er sich auf der Gefahrenbahn befunden habe und das Einbiegen hinter dem überholten Fahrzeug eine erheblich grössere Gefahr dargestellt hätte, habe er sich zur Sicherheit aller Beteiligten dafür entschieden, das Überholmanöver rasch abzuschliessen. Er sei somit durch das verantwortungslose, unverständliche und unfaire Verhalten dieses Fahrzeuglenkers zur Geschwindigkeitsüberschreitung genötigt worden. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer die Durchführung der Messung als fehlerhaft gerügt und einen "Rückzug" der Strafanzeige gegen den unbekannten Lenker in Aussicht gestellt, falls die Messung für ungültig erklärt und damit das Verfahren gegen ihn eingestellt würde. Diese Einwände des Beschwerdeführers zielten jedoch ins Leere und eine Verfahrenseinstellung sei nicht in Betracht gekommen. Bis zum Einspracheverfahren habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass er durch das Verhalten des zum Zeitpunkt der Messung überholten Fahrzeuges zur Geschwindigkeitsüberschreitung "genötigt" worden sein soll. Es stimme nicht und ergebe sich nicht aus den Akten, dass der überholte Personenwagen mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 133 km/h unterwegs gewesen sein soll. Diese Einwände seien anlässlich der Anhaltung nicht erhoben worden, da sie ansonsten im Polizeirapport vermerkt worden oder vom Beschwerdeführer in anderer Weise geltend gemacht worden wären. Es seien keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen, die auf ein Fehlverhalten des überholten Fahrzeuges hindeuten würden, welches eine Verfahrenseröffnung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht geboten hätte. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Polizisten den unbekannten Lenker nicht hätten verzeigen sollen, wenn dieser die Verkehrsregeln verletzt haben sollte. Vielmehr seien die Einwände des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen anzusehen, um sich im eigenen Verfahren Vorteile zu verschaffen. Selbst wenn der unbekannte Lenker jedoch beschleunigt hätte, sei damit der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt: Mit Verweis auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. April 2021 stelle ein allfälliges Beschleunigen eines Fahrzeuges, welches überholt werde, kein Nötigungsmittel im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar. Hätte das überholte Fahrzeug derart beschleunigt, wie es vom Beschwerdeführer geschildert worden sei, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sein Tempo zu drosseln und sich wieder hinter diesem Fahrzeug einzuordnen. Es habe für den Beschwerdeführer keinen Grund gegeben, seinen Wagen auf 141 km/h zu beschleunigen und dies erst noch vor einer gefährlichen Kurve und knapp an der Grenze zum Rasertatbestand.

2.4. Strittig ist vorliegend, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat.

2.4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügen, wenn sich die Situation so präsentiert, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird bei dieser ersten Variante klare Straflosigkeit, wobei diese dann gegeben ist, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 310 N 4; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Handelns gelingen wird, darf hingegen keine Nichtanhandnahme erfolgen (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., N 5; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O.; ESTHER OMLIN, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 310 N 8; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 310 N 2; BGE 137 IV 285 E. 2.3).

2.4.2 In casu fragt sich, ob der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB eindeutig nicht erfüllt ist. Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" einschränkend auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 119 IV 301 E. 2.a). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung darstellt, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 120 IV 17, 119 IV 301 E. 2.a, 108 IV 165 E. 3). Nicht als Nötigung wurden unter anderem das Verweilen einer Studentengruppe in einer Fakultätssitzung trotz Aufforderung zum Verlassen des Raumes (BGE 107 IV 116), ein einmaliges Nachfahren mit einem Motorfahrzeug oder eine kurzfristige Verhinderung oder Erschwerung der Weiterfahrt erachtet (BGE 129 IV 267, ZR 90 [1991] Nr. 38).

2.4.3 Aus den vorliegenden Akten erhellt, dass weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des angezeigten Deliktes erfüllt ist, womit sich der unbekannte Lenker evidentermassen nicht der Nötigung gemäss Art. 181 StGB strafbar gemacht hat. Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Beschleunigung des anderen Fahrzeuges während des Überholmanövers nicht erwiesen ist. Selbst wenn man indessen von diesem Umstand ausgehen würde, wäre dieses Verhalten offensichtlich kein Mittel, welches den Tatbestand der Nötigung erfüllen würde, da damit das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung nicht in ähnlicher Weise eindeutig überschritten wird, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile gilt (vgl. BGE 119 IV 301 E. 2.a). Der Beschwerdeführer hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, seine Geschwindigkeit zu reduzieren und sein Überholmanöver abzubrechen, sollte der unbekannte Lenker tatsächlich derart beschleunigt haben. Zu diesem Verhalten wäre der Beschwerdeführer notabene auch rechtlich verpflichtet gewesen. Entsprechend gab es für ihn zu keinem Zeitpunkt eine irgendwie geartete Veranlassung, in einer Zone, in welcher eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt, auf 141 km/h zu beschleunigen. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass es sich bei den Einwänden des Beschwerdeführers offensichtlich um Schutzbehauptungen handelt, die er erst später im Verfahren und zudem wohl nur zur Verbesserung seiner eigenen Position vorgebracht hat. Denn es gibt keinerlei Hinweise, dass der unbekannte Lenker beim Überholmanöver beschleunigt hat und zwei Messungen vorgenommen worden sind. Der Beschwerdeführer hat den vorgeworfenen Sachverhalt im Geschwindigkeitsrapport vom 21. Mai 2020 im Übrigen vorbehaltlos anerkannt. Mangels strafbaren Verhaltens des unbekannten Lenkers war eine Verfahrenseröffnung damit keinesfalls geboten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vielmehr hat der Beschwerdeführer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zur fraglichen Zeit mit netto 57 km/h massiv überschritten und dies erst noch vor einer gefährlichen Kurve. Folglich ist der Tatbestand der Nötigung eindeutig nicht erfüllt und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. April 2021 ist zu Recht ergangen.

2.4.4 Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass auch dem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahren müsse mit seinem Verfahren Nr. XXX behandelt werden, mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen von Art. 29 StPO (Verübung mehrerer Straftaten durch eine beschuldigte Person oder Vorliegen der Mittäterschaft resp. Teilnahme) nicht stattgegeben werden kann.

3. Kosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 500.00 festgelegt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 50.00, welche ebenfalls durch den Beschwerdeführer zu tragen sind.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung (…).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Laura Venerito

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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