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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Mai 2021 (470 21 64) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung
Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Alexander Schorro
Parteien A.____, vertreten durch B.____, Beschwerdeführer 1 B.____, Beschwerdeführer 2
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin C.____, vertreten durch Advokat Dr. Ivo Corvini, Dorfplatz 2, Postfach 8, 4123 Allschwil, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde 1); Festlegung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Beschwerde 2) Beschwerden gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2021
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 4. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das gegen C.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen fahrlässiger Körperverletzung, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand geführte Strafverfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 1 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) bzw. gemäss Begründung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ein, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 2), und sprach dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6'117.90 zu (Dispositiv-Ziffer 3). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die obgenannte Einstellungsverfügung erhob der Privatkläger A.____, vertreten durch B.____, mit Eingabe vom 18. März 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben; dies unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege mit B.____ als seinem Rechtsvertreter zu gewähren sei (Beschwerde 1). C. Gleichzeitig erhob der Rechtsvertreter des Privatklägers, B.____, Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2021 und begehrte, diese sei anzuweisen, über das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss deren Verfügung vom 26. März 2019 zu befinden und dieses zuzusprechen; auch dies unter o/e-Kostenfolge (Beschwerde 2). D. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 25. März 2021, die Beschwerde 1 sei abzuweisen, während auf die Beschwerde 2 nicht einzutreten sei. Die Kosten der Verfahren seien jeweils der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. E. Mit Eingabe vom 30. März 2021 stellte der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Ivo Corvini, folgende Rechtsbegehren: Es sei die Beschwerde 1 abzuweisen (Ziffer 1); unter o/e- Kostenfolge (Ziffer 2).
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Formelles betreffend Beschwerde 1 1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SGS 250]). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c). 1.2 Vorliegend hat sich A.____, vertreten durch B.____, wie sich aus den Akten ergibt, mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 als Privatkläger konstituiert und er ist durch das dem Beschuldigten unter anderem zur Last gelegte Delikt der fahrlässigen Körperverletzung unmittelbar in seinen Interessen betroffen. Er ist folglich zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2021 legitimiert. Aus den Akten geht hervor, dass die genannte Verfügung dem Privatkläger am 8. März 2021 zugestellt worden ist. Mit Beschwerdeaufgabe vom 18. März 2021 hat der Privatkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), somit die zehntägige Frist eingehalten. Auch die Form der Beschwerdeschrift vom 18. März 2021 entspricht den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ist die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO gegeben. Demnach ist auf die Beschwerde 1 einzutreten. 2. Formelles betreffend Beschwerde 2 2.1 Mit Blick auf das in der Beschwerdeschrift vom 18. März 2021 gestellte Rechtsbegehren, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, über das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu befinden und dieses zuzusprechen, ist zu konstatieren, dass es sich dabei sinngemäss um eine durch den Rechtsvertreter des Privatklägers, B.____, gleichzeitig mit der in Vertretung seines Mandanten erhobenen Beschwerde gegen die Einstellung des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens in eigener Sache erhobene (Rechtsverweigerungs-) Beschwerde handelt. 2.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sinngemäss nach Art. 135 StPO, welcher die Entschädigung der amtlichen Verteidigung regelt. Nach Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bestimmt, dass die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht amtliche Verteidigung gegen Entschädigungsentscheide der Staatsanwaltschaft Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz führen kann. Aus Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ergibt sich somit, dass (auch) der unentgeltliche Rechtsbeistand zur Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft berechtigt ist. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung dieser Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerde ist aufgrund von Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss Abs. 2 von Art. 396 StPO sind Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden. 2.3 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 26. März 2019 im Vorverfahren mit Wirkung ab dem 4. Dezember 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und B.____ als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt. Da die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 4. März 2021 nicht über das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers 1 im Vorverfahren befunden hat, ist jener vorliegend zur Beschwerde legitimiert. Die nachträgliche Ankündigung der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 25. März 2021, wonach sie über das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands in einer separaten Verfügung entscheiden werde, vermag an dessen aktueller Beschwer nichts zu ändern. Etwas Anderes würde vorliegend nur dann gelten, wenn die Staatsanwaltschaft die entsprechende Verfügung nachträglich nicht nur angekündigt, sondern tatsächlich erlassen hätte. Nachdem sich die in eigener Sache erhobene Beschwerde des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) betreffend seine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Vorverfahren sodann als rechtzeitig, formgültig und an die zuständige Behörde gerichtet erweist, ist vorliegend auch auf diese Beschwerde einzutreten. 3. Materielles betreffend Beschwerde 1 3.1 Der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2021 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 26. November 2018, 15:45 Uhr, habe der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens W.____, Marke: Citroen F, Farbe: weiss, in X.____, Y.____strasse, einen Verkehrsunfall verursacht. Er habe damals auf der Y.____strasse, von der Z.____strasse herkommend, auf dem Trottoir rechts eine stehende Kolonne auf einer Länge von ca. 50 – 70 Metern überholt und sei dann im dortigen Verkehrskreisel mit einem anderen Personenwagen kollidiert. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM) vom 14. Dezember 2018 habe der Beschuldigte aus forensisch-toxikologischer Sicht zum Zeitpunkt
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Ereignisses unter der Wirkung von Lamotrigin gestanden. Die ermittelte Lamotrigin-Blutkonzentration sei dabei im übertherapeutischen bis toxischen Bereich gelegen. Aus forensischtoxikologischer sowie medizinischer Sicht sei der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Ereignisses aufgrund der durch die Polizei und ihm Rahmen der ärztlichen Untersuchung festgestellten Symptome sowie des Befundes der toxikologischen Untersuchung nicht fahrfähig gewesen. Der Beschuldigte gab dazu an, dass er an Epilepsie leide und am Tag bzw. im Zeitpunkt des fraglichen Unfalls einen epileptischen Anfall (komplex-fokaler und sekundär generalisierter Anfall) gehabt habe und deshalb weder zurechungs- noch schuldfähig gewesen sei. Er reichte diesbezüglich eine medizinische Einschätzung seines Neurologen, Dr. Dr. D.____, vom 28. Februar 2019 zu den Akten. 3.2. Zur Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 4. März 2021 verweist die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf das durch PD Dr. Dr. E.____ erstattete fachneurologische Aktengutachten vom 5. Juni 2020, das durch denselben Gutachter erstellte fachneurologische Ergänzungsgutachten vom 20. Oktober 2020 sowie auf das ebenfalls durch PD Dr. Dr. E.____ verfasste zweite fachneurologische Ergänzungsgutachten vom 28. Januar 2021 (vgl. zum Inhalt der genannten Gutachten die Erwägungen 3.6.2.2 f. des vorliegenden Beschlusses). Aufgrund der in der Einstellungsverfügung dargelegten Ergebnisse des eingeholten Gutachtens sowie der Ergänzungsgutachten kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass das Verfahren infolge dessen, dass der Beschuldigte schuldunfähig gewesen sei, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen sei. 3.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerdeschrift vom 18. März 2021 geltend, die Tatsache, dass das ärztliche Gutachten, auf welches sich die Staatsanwaltschaft stützte, zum Schluss komme, der Beschuldigte sei im Moment des Unfalls schuldunfähig gewesen, schliesse dessen Bestrafung nicht aus. Der Gutachter führe aus, dass dieser Zustand (der Schuldunfähigkeit) beim Beschuldigten nicht erstmalig aufgetreten, sondern Folge einer langjährigen Epilepsie sei und bereits in deren früheren Krankheitsverlauf mehrmals habe beobachtet und beschrieben werden können. Deshalb habe sich der Beschuldigte angesichts der bereits früher wiederholt erlittenen Anfälle grundsätzlich nicht mehr hinter ein Steuer setzen dürfen. Er habe die Schuldunfähigkeit (mindestens in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte) vermeiden können, indem er kein Automobil steuert. Auch habe der Beschuldigte voraussehen können und müssen, dass er eines Tages im Zustand der Schuldunfähigkeit andere Verkehrsteilnehmer verletzen würde, weshalb ein Fall gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB vorliege. Eine vergleichbare Konstellation finde sich in AGVE 1976/Nr. 30, wo ein Lokomotivführer trotz des Wissens darüber, dass er zu Bewusstseinsstörungen neige, den Dienst übernommen und die Verletzung anderer Personen in Kauf genommen habe. Diese Argumentation habe die Staatsanwaltschaft übergangen, weshalb der vorliegende Fall durch eine Gerichtsinstanz zu beurteilen sei. Schuldausschlussgründe seien zudem Ausnahmen von der Norm, weshalb in der Regel eine Anklageerhebung zu
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfolgen habe, und eine Einstellung nur in Frage komme, wenn mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten sei. Letzteres könne vorliegend angesichts der speziellen Rechtslage nicht behauptet werden. 3.4 In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2021 weist die Staatsanwaltschaft ergänzend zu ihrer Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung und unter Verweis auf die Ausführungen des Gutachters in den eingeholten Gutachten und Ergänzungsgutachten darauf hin, es sei aufgrund der überzeugenden und widerspruchsfreien gutachterlichen Ausführungen hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte zur Tatzeit schuldunfähig gewesen sei. Gleichzeitig könne in casu auch kein Verschulden darin erblickt werden, dass dieser zur damaligen Zeit überhaupt ein Fahrzeug geführt habe. 3.5 Der Beschuldigte bringt in seiner Stellungnahme vom 30. März 2021 im Wesentlichen vor, dass in Fällen, in denen – wie vorliegend – aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststehe, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint, eine Einstellung erfolgen müsse. Aus dem vorliegenden Gutachten und den Ergänzungsgutachten ergebe sich klar und ohne jeden vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte die attestierte Schuldunfähigkeit nicht habe vermeiden können bzw. ihm die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit nicht als verschuldet zugerechnet werden könne – auch nicht in der Form von Fahrlässigkeit. Er habe seine verschriebenen Medikamente eingenommen und sei, wie gefordert, mehr als ein Jahr anfallsfrei gewesen. Er habe somit sämtliche Anweisungen seines Facharztes befolgt. Was dieser, attestiert durch den Sachverständigen, nicht habe voraussehen und vermeiden können, könne selbstverständlich auch der Beschuldigte nicht voraussehen und vermeiden. Daraus erhelle, dass auch ein gerichtliches Verfahren zu keinem anderen Ergebnis kommen könne. 3.6.1 Nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Der Einstellungsgrund der Rechtfertigung nach lit. c von Art. 319 Abs. 1 StPO ist nicht im technischen Sinne eng auszulegen. Neben Rechtfertigungsgründen wie Notwehr, Notwehrhilfe, rechtfertigender Notstand, gesetzliche Erlaubnistatbestände und die übergesetzlichen Rechtfertigungsgründe wie die Einwilligung des Verletzten, führt auch das Vorliegen von Schuldausschlussgründen wie entschuldbare Notwehr, entschuldbarer Notstand und Schuldunfähigkeit zur Verfahrenseinstellung. Sowohl bei rechtmässigem Handeln als auch bei Schuldunfähigkeit wäre ein Freispruch auszufällen. Eine auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO gestützte Verfahrenseinstellung ist indessen nur dann möglich, wenn das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen klar erstellt ist. Dabei ist zu beachten, dass die Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe Ausnahmen von der Norm darstellen, weshalb die Anklageerhebung in diesen Fällen die Regel darstellt. Eine Einstellung kommt nur in Frage, wenn bei Anklageerhebung mit Sicherheit ein Freispruch anzunehmen ist; es gilt auch hier der Grundsatz "in dubio pro duriore" (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 21
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht f.; ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 11, jeweils m.w.H.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 7). In Nachachtung dieses Grundsatzes darf die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügen (BGE 137 IV 219, E. 7.1; BGer 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011, E. 4 und 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 2.1). Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit an das Sachgericht zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist vielmehr Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 8). Nach SCHMID/JOSITSCH ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist Anklage zu erheben (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 319 N 5; DIESELBEN, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 16). 3.6.2.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand geführte Strafuntersuchung zurecht unter Annahme dessen Schuldunfähigkeit gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt hat. 3.6.2.2 Dabei ist zunächst das durch PD Dr. Dr. E.____ am 5. Juni 2020 erstattete fachneurologische Aktengutachten in Betracht zu ziehen. Dieses hält zusammengefasst fest, dass der Beschuldigte am Morgen des 26. November 2018 im Zeitraum zwischen 09:00 Uhr und ca. 10:00 Uhr in einen geistigen Verwirrtheitszustand geraten sei, welcher dann im Verlauf bis zum Unfallzeitpunkt (ca. 15:25 Uhr) und über diesen hinaus bis zur Behandlung mit einem Medikament der Gruppe der Benzodiazepine (Temesta) angehalten habe. Bei diesem Zustand handle es sich um einen nicht-konvulsiven status epilepticus (übersetzt: "nicht-muskelkrampfender epileptischer Zustand"; im Englischen: non-convulsive status epilepticus; kurz sowie nachfolgend: NCSE). Ein solcher bestehe entweder in kontinuierlichen, nicht-konvulsiven epileptischen Anfällen von über
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 30 Minuten Dauer oder, wie beim Beschuldigten der Fall, in wiederholten, nicht-konvulsiven epileptischen Anfällen über einen Zeitraum von insgesamt mehr als 30 Minuten mit dabei zwischenzeitlich nicht vollständig erholter, sensibler, motorischer und/oder kognitiver Funktion. Bei einem NCSE komme es zu Fehlaktivitäten von Hirnarealen, welche der Patient selbst nicht beeinflussen könne, und welche jeweils die von dem betreffenden Hirnareal kontrollierte Funktion beträfen (fachneurologisches Aktengutachten vom 5. Juni 2020, S. 2 f.). Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte aufgrund dieser neurologischen Störung zum Zeitpunkt der Tat(en) zur Einsicht in das Unrecht derselben und zum Handeln gemäss dieser Einsicht fähig gewesen sei, kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass dies nicht (auch nicht teilweise) der Fall gewesen sei. Der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt der Tat und bereits davor, ab ca. dem Zeitraum zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr am 26. November 2018 aufgrund der eigenständigen, nicht willentlich kontrollierbaren, krankhaften Hirnaktivität in seiner Wahrnehmung sowie in seiner Handlungsplanung und -durchführung beeinträchtigt gewesen (fachneurologisches Aktengutachten vom 5. Juni 2020, S. 6). Ein solcher Zustand sei bei der beschuldigten Person nicht erstmalig aufgetreten, sondern sei Folge einer langjährigen Epilepsie und bereits im früheren Krankheitsverlauf mehrmals beobachtet und beschrieben worden (fachneurologisches Aktengutachten vom 5. Juni 2020, S. 5 f., mit Verweis auf die Aktenvorgeschichte). Die mit dem am 26. November 2018 aufgetretenen NCSE einhergehende Beeinträchtigung habe es dem Beschuldigten verunmöglicht, zu erkennen, dass sein Gehirn nicht funktioniert habe, und die sich daraus eigentlich ergebenden notwendigen Konsequenzen (z.B. nicht Auto zu fahren) umzusetzen. In Beantwortung der Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers 1 hält der Sachverständige schliesslich fest, ein NCSE könne – anders als ein einzelner epileptischer Anfall – dazu führen, dass eine Person über mehrere Stunden hinweg die Kontrolle über ihr Handeln verliert und über mehrere Stunden in der Speicherung des Erlebten beeinträchtigt ist, so dass sie sich gar nicht oder nur bruchstückhaft erinnern kann. Bei der beschuldigten Person sei dies nicht nur am 26. November 2018 der Fall gewesen, sondern aktenkundig aufgrund ihrer bekannten Epilepsie auch schon früher (fachneurologisches Aktengutachten vom 5. Juni 2020, S. 6 f.). Das fachneurologische Gutachten vom 5. Juni 2020 lässt im Rahmen einer vorläufigen – und dem zuständigen Sachgericht nicht vorgreifenden – Würdigung keine materiellen oder formellen Mängel erkennen, weshalb vorliegend davon auszugehen ist, dass es lege artis erstellt worden ist. Aufgrund dieses Gutachtens hat deshalb als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen ist. Diese in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft getroffene und im Übrigen unter den Parteien nicht umstrittene Schlussfolgerung ist demnach offensichtlich nicht zu beanstanden. 3.6.2.3 Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer 1 aufgeworfenen Frage, ob dem Beschuldigten im Vorfeld zu den in schuldunfähigem Zustand begangenen Taten ein vorwerfbares Verhalten anzulasten ist, sei dies hinsichtlich der Herbeiführung des im Tatzeitpunkt bestehenden Zustands oder hinsichtlich des Unternehmens der unfallträchtigen Fahrt als solchem, sind zunächst die durch PD Dr. Dr. E.____ am 28. Oktober 2020 sowie am 28. Januar 2021 erstatteten
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ergänzungsgutachten zum fachneurologischen Aktengutachten 5. Juni 2020 in Erwägung zu ziehen. Im Ergänzungsgutachten vom 28. Oktober 2020 verneint der Sachverständige eingangs die Frage, ob der Beschuldigte aus medizinischer Sicht zum Zeitpunkt des Wegfahrens habe voraussehen können, dass er – falls er ein Fahrzeug benutzt – Strassenverkehrsdelikte begehen könnte und verweist auf seine Ausführungen im Aktengutachten vom 29. Mai 2020 zu dem beim Beschuldigten am Morgen des 26. November 2018 aufgetretenen NCSE. Aus den Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme zur Sache vom 3. April 2019 lasse sich schliessen, dass sich dieser vor Fahrtantritt zwar leicht auffällig verhalten, bei Fahrtantritt aber in gutem Gesundheitszustand gefühlt habe. Dies sei durchaus mit dem Krankheitsbild eines NCSE vereinbar, da gewisse Hirnareale eine normale Aktivität beibehalten, während andere phasenweise und in wechselndem Ausmass eine krankhafte Aktivität aufweisen könnten. Insgesamt sei die Wahrnehmung seines eigenen Zustands durch den Beschuldigten zum Zeitpunkt des Wegfahrens soweit reduziert gewesen, dass er sich an die "Aussetzer" seines Gehirns nicht habe erinnern oder diese nicht habe wahrnehmen können (Ergänzungsgutachten vom 28. Oktober 2020, S. 1 f.). Auch die Frage, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Wegfahrens habe wissen können, in welchem Zustand er gewesen sei, und dass er in diesem Zustand kein Fahrzeug habe lenken dürfen, wird durch den Sachverständigen unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen verneint. Der Beschuldigte habe aufgrund des NCSE zum Zeitpunkt des Wegfahrens seinen Gesundheitszustand weder punktuell noch retrospektiv oder prospektiv realistisch einschätzen können. Aufgrund der Krankheitsmanifestation habe er auch keine adäquate Einschätzung dahingehend vornehmen können, ob er ein Fahrzeug lenken könne bzw. dürfe oder nicht (Ergänzungsgutachten vom 28. Oktober 2020, S. 2). Hinsichtlich der ebenfalls erbetenen rückwirkenden Beurteilung der Fahrfähigkeit des Beschuldigten stellt der Gutachter schliesslich fest, diese sei rückwirkend betrachtet für die Fahrt vom 26. November 2018 nicht gegeben gewesen (Ergänzungsgutachten vom 28. Oktober 2020, S. 2 f.). Im Rahmen seines zweiten Ergänzungsgutachtens vom 5. Juni 2020 äussert sich PD Dr. Dr. E.____ zu der ihm auf Initiative des Beschwerdeführers 1 hin unterbreiteten Frage, ob der Beschuldigte aus medizinischer Sicht grundsätzlich habe voraussehen können, dass er – im Falle der Benutzung eines Fahrzeugs – Strassenverkehrsdelikte begehen könnte. Im Rahmen der Fragestellung wurde dabei explizit darauf hingewiesen, dass sich diese nicht auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der Fahrt beziehe, sondern auf einen längeren Zeitraum davor. In Beantwortung dieser Frage legt der Sachverständige im Wesentlichen dar, die Beurteilung der grundsätzlichen Fähigkeit, ein Auto sicher zu führen (Fahreignung), erfolge beim Vorliegen einer Epilepsie basierend auf den Richtlinien der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie. Gemäss diesen Richtlinien könne eine Erst- oder Wiederzulassung als Motorfahrzeuglenker in der Regel erfolgen, wenn eine Anfallsfreiheit (mit oder ohne Antiepileptika) von einem Jahr bestehe, wobei diese Frist unter bestimmten Umständen verkürzt oder verlängert werden könne. Zusätzlich sei vorausgesetzt, dass die EEG-Befunde mit der Fahreignung kompatibel sein müssen (vgl. Ergänzungsgutachten
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 5. Juni 2020, S. 1 ff.). Im vorliegenden Fall werde in den durch Dr. Dr. D.____ zur Verfügung gestellten Konsultationsberichten über die Behandlungen des Beschuldigten von 2017 bis 2019 im Zeitraum vom 24. Oktober 2017 bis zum 8. November 2018 kein epileptisches Geschehen beschrieben. In seiner Notiz vom 25. April 2018 habe Dr. Dr. D.____ vermerkt: "hat von Epilepsie her wieder Erlaubnis Auto zu fahren". Insgesamt, so der Gutachter, sei die geforderte Frist einer einjährigen Anfallsfreiheit beim Beschuldigten somit eingehalten worden. Gemäss den Konsultationseinträgen von Dr. Dr. D.____ sei sodann am 25. April 2018 beim Beschuldigten ein EEG abgeleitet worden, wobei jener in der Beurteilung geschrieben habe "EEG vom Alpha-Typ, leicht intermittierenden Herdbefund rechtshemisphärisch tempo-parietal. Kein Nachweis epilepsietypischer Muster". Dieser Befund sei mit der Fahreignung des Beschuldigten vereinbar. Schliesslich müssten zur Aufrechterhaltung der Fahreignung jeweils die verschriebenen Medikamente eingenommen werden. Dies habe der Beschuldigte getan, wie die am 26. November 2018 abgenommenen Antiepileptikaspiegel belegen würden. Insgesamt sei somit die Fahreignung des Beschuldigten in einem längeren Zeitraum vor der Unfallfahrt vom 26. November 2018 gegeben gewesen. Dieser sei aus epileptologischer Sicht als fahrgeeignet beurteilt worden und habe deshalb aus medizinischer Sicht nicht grundsätzlich voraussehen können, dass er im Falle der Verwendung eines Fahrzeugs Strassenverkehrsdelikte begehen könnte (vgl. Ergänzungsgutachten vom 5. Juni 2020, S. 3 f.). Aufgrund des Ergebnisses des zweiten Ergänzungsgutachtens vom 5. Juni 2020, nämlich der aus epileptologischer Sicht erfolgten Beurteilung des Beschuldigten als fahrgeeignet in einem längeren Zeitraum vor Antritt der unfallträchtigen Fahrt vom 26. November 2018, ist zunächst zu konstatieren, dass es dem Beschuldigten, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1, nicht zum Vorwurf gereichen kann, dass er sich trotz des ihm bekannten Krankheitszustands und dessen möglichen Auswirkungen überhaupt wieder an das Steuer eines Motorfahrzeugs gesetzt und sich damit im Strassenverkehr fortbewegt hat. 3.6.2.4 Jedoch bleiben in casu trotz der dargelegten, umfangreichen gutachterlichen Stellungnahmen hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten im Vorfeld dessen unfallträchtiger Fahrt am 26. November 2018 wesentliche Fragen offen. Hinzuweisen ist zunächst auf das am 14. Dezember 2018 durch das IRM erstattete rechtsmedizinische Gutachten, welches zum Ergebnis kommt, dass der Beschuldigte aus forensisch-toxikologischer sowie -medizinscher Sicht zur Ereigniszeit nicht fahrfähig gewesen sei. Die Untersuchung habe ergeben, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Ereignisses unter der Wirkung von Lamotrigin gestanden habe. Die ermittelte Blutkonzentration dieses Medikaments habe dabei im übertherapeutischen bis toxischen Bereich gelegen, was dafür spreche, dass der Beschuldigte eine hohe Dosis oder Überdosis an Lamotrigin eingenommen habe. Nebenwirkungen dieses Medikaments äusserten sich in Aggessivität, Reizbarkeit, Agitation, Verwirrtheit, Tics, Halluzinationen, Albträumen, Schwindelgefühl, Kopfschmerzen, Ataxie, Schläfrigkeit, Schlaflosigkeit, Tremor, Nystagmus, extrapyramidal-motorische Störungen oder Sehstörungen (z.B. Doppelsehen). Bei Überdosierungen träten Symptome wie Nystagmus, Ataxie, Bewusstseinstrübung, Grand-Mal-Anfall und Koma auf. Das Gutachten
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht schliesst sodann mit dem Hinweis, dass eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung des Beschuldigten angezeigt sei, da nicht klar sei, ob ein epileptischer Anfall oder die Einnahme der nachgewiesenen Arzneistoffe Ursache für den Verkehrsunfall gewesen sei. Entgegen dem rechtsmedizinischen Befund des IRM sagte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 3. April 2019 zunächst im Rahmen seiner Beantwortung der Frage, weshalb er damals in der Tagesklinik ins Auto gestiegen sei, spontan aus, seine Medikamente seien richtig eingestellt gewesen (Einvernahme des Beschuldigten vom 3. April 2019, Zeile 89). Auf Vorhalt des rechtsmedizinischen Befundes entgegnete der Beschuldigte, er nehme die Medikamente so ein, wie die Ärzte ihm diese verschrieben hätten. Mehr könne er dazu nicht sagen (Einvernahme des Beschuldigten vom 3. April 2019, Zeilen 108 ff.). Nach Vorlage des Gutachtens des IRM vom 14. Dezember 2018 ergänzte er, es sei ihm gesagt worden, dass ihm im Spital noch ein Medikament, auch Lamotrigin, gegeben worden sei. Es frage sich nun, wann ihm dieses gegeben worden sei. Er nehme Tabletten (Lamotrigin) täglich um 08:00 Uhr und 20:00 Uhr ein (Einvernahme des Beschuldigten vom 3. April 2019, Zeilen 118 ff.). Trotz der Ergebnisse des am 14. Dezember 2018 durch das IRM erstatteten rechtsmedizinischen Gutachtens und den dazu im Widerspruch stehenden Aussagen des Beschuldigten wurde im weiteren Verlauf der Untersuchung weder abgeklärt, wie es zu dieser Überdosierung des Medikaments Lamotrigin gekommen ist, noch ob und allenfalls inwieweit ein Zusammenhang zwischen der festgestellten Überdosierung und dem Zustand des Beschuldigten im Tatzeitpunkt besteht. Nicht geklärt ist demnach, ob und allenfalls inwieweit der Beschuldigte durch eine Überdosierung des Medikaments Lamotrigin den im Tatzeitpunkt bestehenden Zustand der Schuldunfähigkeit (sowie der Fahrunfähigkeit) im Sinne von Art. 19 Abs. 4 StGB verschuldetermassen selbst herbeigeführt hat. Bemerkenswert ist sodann die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich daran erinnere, dass ihm in der Tagesklinik F.____ gesagt worden sei, er dürfe nicht mehr fahren und solle zu Fuss nach Hause gehen (Einvernahme des Beschuldigten vom 3. April 2019, Zeilen 197 ff.). Hinsichtlich des bruchstückhaften Erinnerungsvermögens des Beschuldigten führte PD Dr. Dr. E.____ im fachneurologischen Aktengutachten vom 5. Juni 2020 in allgemeiner Hinsicht aus, die während eines NCSE auftretende veränderte Hirnaktivität könne sich im Verlauf desselben verstärken oder phasenweise zurückbilden und zu verschiedensten Störungen führen, abhängig vom jeweils betroffenen Hirnareal. Während solcher Episoden könne zudem die Speicherung der Informationen im Gehirn phasenweise oder andauernd sowie teilweise oder vollständig beeinträchtigt sein, was zu einer eingeschränkten, lückenhaften oder fehlenden Erinnerung führe (fachneurologisches Aktengutachten vom 5. Juni 2020, S. 2 f.). Im Ergänzungsgutachten vom 28. Oktober 2020 kommt der Sachverständige sodann zum Schluss, die Wahrnehmung des eigenen Zustands durch den Beschuldigten sei zum Zeitpunkt des Wegfahrens soweit reduziert gewesen, dass er sich an die "Aussetzer" seines Gehirns nicht habe erinnern oder diese nicht habe wahrnehmen können. Auch habe dieser aufgrund der Krankheitsmanifestation keine adäquate Einschätzung
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht dahingehend vornehmen können, ob er ein Fahrzeug lenken könne bzw. dürfe oder nicht (Ergänzungsgutachten vom 28. Oktober 2020 S. 1 f.). Nicht beantwortet werden mit diesen gutachterlichen Stellungnahmen allerdings die sich in casu aufgrund der Angaben des Beschuldigten aufdrängenden Fragen, ob dieser, angesichts seiner spezifischen Erinnerung daran, dass ihm in der Tagesklinik F.____ explizit von der Fahrt nach Hause abgeraten worden sei, zu diesem Zeitpunkt allenfalls innerhalb des Verlaufs des an diesem Tag bei ihm aufgetretenen NCSE einen luziden Intervall erlebt hat, d.h. eine Phase, in welcher sich die krankhafte Hirnaktivität (gegebenenfalls auch nur vorübergehend) erholt hat, und er aufgrund der Erholung der kognitiven Funktionen gegebenenfalls in der Lage gewesen wäre, den Einwand des Klinikpersonals entgegen zu nehmen und daraus den Schluss zu ziehen, dass er angesichts seines Zustands nicht fähig war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Die Klärung dieser Punkte ist für die Beurteilung der durch den Beschwerdeführer 1 aufgeworfenen Fragestellung, ob dem Beschuldigten allenfalls im Vorfeld zu den in schuldunfähigem Zustand begangenen Taten ein Verschulden anzulasten ist (diesfalls in Gestalt eines Übernahmeverschuldens), von entscheidender Relevanz. 3.6.2.5 Auch wenn die Beschwerdeinstanz keine abschliessende Beweiswürdigung vornimmt, ist vorliegend festzustellen, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" nicht zulässig war. Angesichts des Dargestellten kann in casu trotz des Vorliegens eines Schuldausschlussgrundes nicht davon gesprochen werden, dass mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung darlegt. Hierfür stellt sich die Beweislage angesichts der aufgezeigten ungeklärten Fragen mit Blick auf ein allfälliges vorwerfbares Verhalten des Beschuldigten im Vorfeld zu den im schuldunfähigen Zustand begangenen Taten als deutlich zu unsicher dar. Die gegen die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde 1 erweist sich somit als begründet. 3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2021 in Gutheissung der Beschwerde 1 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen, indem sie nach Abklärung der noch offenen Fragen Anklage beim Sachgericht erhebt, welchem eine einlässliche Beweiswürdigung vorbehalten ist.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Materielles betreffend Beschwerde 2 4.1.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich die gleichzeitig mit der in Vertretung seines Mandanten erhobenen Beschwerde 1 durch den Beschwerdeführer 2 in eigener Sache erhobene Rüge, die Staatsanwaltschaft habe sich in der Einstellungsverfügung vom 4. März 2021 zu Unrecht nicht über das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers im Vorverfahren geäussert, als berechtigt erweist. 4.1.2 Mit Verfügung vom 26. März 2019 gewährte die Staatsanwaltschaft dem Privatkläger im Vorverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab dem 4. Dezember 2018 und setzte B.____ ebenfalls mit Wirkung ab dem 4. Dezember 2018 als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Im Rahmen der Einstellungsverfügung vom 4. März 2021 legte die Staatsanwaltschaft unter dem Titel "Entschädigung" zwar das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten fest, äusserte sich aber nicht zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers. 4.1.3 Mit Stellungnahme vom 18. März 2021 bringt die Staatsanwaltschaft diesbezüglich vor, dass über das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands in einer separaten Verfügung entschieden werde, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. 4.2 Art. 138 Abs. 1 StPO bestimmt, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sinngemäss nach Art. 135 StPO richtet, welcher die Entschädigung der amtlichen Verteidigung regelt. Nach Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Zuständig für die Festlegung der Entschädigung ist demnach diejenige Strafbehörde, die das Verfahren zum Abschluss bringt, also bei Einstellung des Verfahrens oder Erlass eines Strafbefehls die Staatsanwaltschaft, bei Anklageerhebung und anschliessendem gerichtlichen Verfahren das (erst- oder zweitinstanzlich) urteilende Gericht (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft gemäss Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO zu den Verfahrenskosten, über welche gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO und Art. 351 Abs. 1 StPO im Endentscheid, und nicht in einem separaten Entscheid, zu befinden ist (BGE 139 IV 199, E. 5, mit Hinweisen; a.A. demgegenüber NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 12 f.). 4.3. Da die Staatsanwaltschaft es vorliegend unterlassen hat, in der Einstellungsverfügung vom 4. März 2021 nebst der Festlegung des Honorars des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten auch über dasjenige des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers zu befinden, erweist sich dessen Rüge als berechtigt. Allerdings führt die Gutheissung der gegen die Verfahrenseinstellung gerichteten Beschwerde 1 vorliegend dazu, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2021 – mithin der bisherige Endentscheid im vorliegenden Verfahren – aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen ist. Daraus folgt, dass nach Abschluss des
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht fortzusetzenden Strafverfahrens durch die zuständige Behörde ohnehin ein neuer Endentscheid zu fällen sein wird, in welchem auch über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers zu befinden sein wird. Die durch den Rechtsvertreter des Privatklägers in eigener Sache erhobene Beschwerde 2 erweist sich deshalb nachträglich als gegenstandslos, weshalb dieses Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist. 5. Kosten betreffend Beschwerde 1 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens betreffend die Beschwerde 1 gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'250.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'200.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen in Höhe von CHF 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Staates. 5.2.1 Sodann ist der Antrag des Beschwerdeführers 1 vom 18. März 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu prüfen. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Im Weiteren setzt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands voraus, dass dieser zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.1 f.; 1B_332/2012 vom 15. August 2012, E 2.2 ff.; RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N 10). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte von Beschwerdeführenden ist die Aussichtslosigkeit zwar nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Auch in Haftprüfungsfällen besteht jedoch kein bedingungsloser Anspruch auf kostenlose Beschwerdeführung und Rechtsverbeiständung (vgl. BGE 129 I 129, E. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen). 5.2.2 Im vorliegenden Fall gewährte die Staatsanwaltschaft dem Privatkläger und Beschwerdeführer 1 auf dessen Antrag hin im Vorverfahren mit Verfügung vom 26. März 2019 die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab dem 4. Dezember 2018 und setzte B.____ ebenfalls mit
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wirkung ab dem 4. Dezember 2018 als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Mit seinem damaligen Antrag vom 5. März 2019 reichte der Beschwerdeführer 1 das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft» mit den erforderlichen Beilagen betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu den Akten. Ergänzend zu diesen umfangreichen Unterlagen fügte er seiner Beschwerdeschrift vom 18. März 2021 ein Schreiben der Sozialhilfebehörde G.____ vom 16. Februar 2021 bei, in welchem diese bestätigt, den Beschwerdeführer 1 seit dem 1. Januar 2021 vollumfänglich finanziell zu unterstützen. Aus den im Vorverfahren eingereichten Unterlagen sowie dem genannten Schreiben der Sozialhilfebehörde G.____ ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer 1 nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dafür Mittel beanspruchen zu müssen, die zur Deckung seines Grundbedarfs notwendig sind. Die nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO vorausgesetzte Bedürftigkeit des Privatklägers und Beschwerdeführers 1 ist damit offensichtlich gegeben. Da entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sodann weder die Zivilklage des Beschwerdeführers 1 noch dessen Beschwerde ex ante betrachtet als aussichtslos erscheinen, und sich im vorliegenden Fall die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers 1 aufgrund dessen aktenkundiger erheblicher Betroffenheit durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte fahrlässige Körperverletzung sowie der Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Wahrung seiner Rechte durchaus als notwendig erweist, ist das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdeführers 1 gutzuheissen. 5.2.3 Zufolge der Gewährung der der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, B.____, für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 38.50, insgesamt somit CHF 538.50, für angemessen. 5.3. Schliesslich ist dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Ivo Corvini, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 38.50, insgesamt somit CHF 538.50 zu Lasten des Staates auszurichten. 6. Kosten betreffend Beschwerde 2 6.1 Wie bereits dargelegt (Erwägung 5.1 des vorliegenden Beschlusses), tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Demgegenüber wurde die
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kostenverteilung für den vorliegenden Fall, mithin die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens 2 zufolge Gegenstandslosigkeit, in der StPO nicht geregelt. In einem solchen Fall versagt das Kriterium von Obsiegen oder Unterliegen. 6.2 Bei der Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens ist in Bezug auf die Kostentragungspflicht zu unterscheiden, ob die Gegenstandslosigkeit bereits im Zeitpunkt des Rechtsmittels bzw. vor der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens feststand oder erst nach Ergreifung des Rechtsmittels bzw. während der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist. Im ersten Fall ergeht in der Regel ein Nichteintretensentscheid, wofür gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO diejenige Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat, die das Rechtsmittel ergriffen hat (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 14). Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens 2 tritt vorliegend nachträglich aufgrund des Beschlusses im Beschwerdeverfahren 1, mithin der Gutheissung der Beschwerde 1 und der Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2021, und damit klarerweise nach Eintritt der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens 2 ein. Tritt die Gegenstandslosigkeit – wie vorliegend der Fall – erst nach Eintritt der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens ein, so stellt sich mangels expliziter Regelung in der StPO die Frage, wie die Kosten des Verfahrens zu verlegen sind. In der Lehre werden hierzu drei unterschiedliche Positionen vertreten: Die erste Lehrmeinung verlangt, dass die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip derjenigen Partei auferlegt werden, welche die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 428 N 4; DIESELBEN, a.a.O., N 1797). Andere Autoren sind demgegenüber der Auffassung, die Verfahrenskosten seien nach dem mutmasslichen Prozessausgang zu verlegen (DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 N 14). Gemäss einer dritten Lehrmeinung liegt der Entscheid in analoger Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) im Ermessen des Gerichts, zumal ganz verschiedene Konstellationen zur Gegenstandslosigkeit führen können (YVONA GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 8a). Das Bundesgericht entscheidet praxisgemäss bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsstreites mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es aber nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen, vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden. Soweit sich allerdings der mutmassliche Ausgang des Prozesses im konkreten Fall nicht feststellen lässt, sind wiederum allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen, wonach jene Partei kostenpflichtig wird, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (BGer 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017, E. 2.3.1, mit Verweisen; 6B_526/2012 vom 18. Dezember 2012, E. 3; 1B_325/2012 vom 7. August 2012, E. 3.1).
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 In casu führen sowohl die Anwendung des Verursacherprinzips als auch das Abstellen auf den mutmasslichen Verfahrensausgang zum Ergebnis, dass die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 zu Lasten des Staates zu verlegen sind. Wie bereits dargelegt (Erwägung 4.3 des vorliegenden Beschlusses), führt in casu die Gutheissung der gegen die Verfahrenseinstellung gerichteten Beschwerde 1 zur nachträglichen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde 2. Damit hat der Staat die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens 2 zu verantworten. Da sich die im Rahmen der Beschwerde 2 erhobene Rüge ausserdem als berechtigt erwies (vgl. Erwägung 4.3 des vorliegenden Beschlusses), wäre die vorliegende Beschwerde 2, wenn die Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten wäre, gutzuheissen gewesen. Entsprechend diesem mutmasslichen Prozessausgang ist für die Frage der Kostenverteilung des vorliegenden Verfahrens die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO als unterliegende Partei anzusehen. Nach dem Gesagten sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 in der Höhe von CHF 300.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 250.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, dem Staat aufzuerlegen. 6.4 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Angesichts des Umstands, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren 2 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, versagt das Kriterium von Obsiegen oder Unterliegen (vgl. die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen unter Erwägung 6.1 des vorliegenden Beschlusses), sodass in Anwendung des Verursacherprinzips oder unter Abstellen auf den mutmasslichen Verfahrensausgang über die Parteientschädigung zu entscheiden wäre. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat indessen der in eigener Sache prozessierende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern er keinen besonderen Aufwand betreibt, der das Mass überschreitet, das der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGer 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014, E. 3, mit weiteren Verweisen). Da der Beschwerdeführer 2 im Rahmen der Beschwerde 2 in eigener Sache handelte, die Angelegenheit für ihn mit keinem besonderen Aufwand verbunden war, und er etwas Derartiges auch nicht dartut, ist ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren 2 keine Parteientschädigung auszurichten.
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde 1 wird gutgeheissen.
Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2. Das Verfahren betreffend die Beschwerde 2 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 3. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens 1 in der Höhe von CHF 1'250.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'200.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, gehen zu Lasten des Staates.
4. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 in der Höhe von CHF 300.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 250.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, gehen zu Lasten des Staates.
5. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, B.____, wird zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren 1 eine Entschädigung von CHF 500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= CHF 38.50), somit insgesamt CHF 538.50, aus der Staatskasse ausgerichtet.
6. Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Ivo Corvini, wird für das Beschwerdeverfahren 1 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= CHF 38.50), somit insgesamt CHF 538.50, aus der Staatskasse ausgerichtet.
7. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Vizepräsident
Stephan Gass Gerichtsschreiber
Alexander Schorro
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dieser Entscheid ist rechtskräftig.