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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.05.2021 470 21 46

25. Mai 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,888 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Mai 2021 (470 21 46) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Florian Jenal

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokatin Stéphanie Moser, St. Alban Vorstadt 21, Postfach 530, 4010 Basel, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2021 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 17. Dezember 2019 stellte B.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen A.____ wegen Ausnützung der Notlage. In der Folge wurde gegen diesen ein Strafverfahren eröffnet, in welchem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft schliesslich am 7. Dezember 2020 Anklage beim Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher sexueller Nötigung, eventualiter mehrfacher Ausnützung der Notlage, erhob.

B. Am 10. September 2020 erstattete A.____, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, seinerseits Strafanzeige sowie Strafantrag gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigte) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen übler Nachrede, Verleumdung, eventuell falscher Anschuldigung sowie allfälliger weiterer in Frage kommender Delikte.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, verfügte am 5. Februar 2021 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) die Nichtanhandnahme des Verfahrens (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziffer 2). Der Entscheid über eine Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO wurde mit separater Verfügung in Aussicht gestellt und der Beschuldigten eine Frist von 60 Tagen gesetzt, um ihre allfälligen Ansprüche unter Angabe einer Bankverbindung anzumelden, zu beziffern und soweit möglich zu belegen, wobei ohne Antwort innert Frist von einem Verzicht auf den Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch ausgegangen werde (Dispositiv- Ziffer 3). A.____ wurde in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO keine Parteientschädigung ausgerichtet (Dispositiv-Ziffer 4).

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

D. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Gabriel Giess (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 19. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte deren teilweise Aufhebung, wobei die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen und dieses einstweilen zu sistieren. Alles unter o/e-Kostenfolge.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 19. Februar 2021 unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

F. Die Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 8. März 2021 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 19. Februar 2021 des Beschwerdeführers.

G. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 22. März 2021 seine Replik zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2021 ein und hielt an seinen Anträgen fest.

H. Mit Eingabe vom 6. April 2021 duplizierte die Beschwerdegegnerin auf die Replik des Beschwerdeführers vom 22. März 2021.

I. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. April 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt.

J. Der Beschwerdeführer nahm zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin in deren Duplik vom 6. April 2021 mit Eingabe vom 15. April 2021 abermals Stellung.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 [EG StPO, SGS 250]). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als potentiell geschädigte Person und Adressat der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Da dem Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Februar 2021 am 10. Februar 2021 zugestellt wurde, hat er mit Eingabe vom 19. Februar 2021 die Rechtsmittelfrist gewahrt. Ebenso ist er mit der fraglichen Eingabe seiner Begründungspflicht nachgekommen. Da somit sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren Ziffer 1 seiner Beschwerde vom 19. Februar 2021 beantragt, dass die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Februar 2021 lediglich teilweise aufzuheben sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Teileinstellung bzw. teilweise Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens einzig dann möglich, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind, und nicht, wenn es um verschiedene rechtliche Würdigungen ein und desselben Lebenssachverhalts geht (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 sowie 1.4). Dem vorliegenden Verfahren liegt ein einziger Sachverhalt zugrunde, nämlich jener, dass der Beschwerdeführer der Beschuldigten vorwirft, sie könnte ihn wider besseren Wissens fälschlich bezichtigt haben, ihr gegenüber sexuell übergriffig geworden zu sein. Eine Unterteilung dieses Lebensvorgangs in Antrags- und Offizialdelikte, namentlich in üble Nachrede gemäss Art. 173 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB, ist somit nicht möglich, weil dies einzig die rechtliche Qualifikation betrifft.

Laut Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ist das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden, es sei denn, es seien Zivilklagen zu beurteilen. Die Einschränkung hinsichtlich des Zivilpunkts ist darauf zurückzuführen, dass dieser von der Verhandlungsmaxime beherrscht wird (vgl. VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 391 N 4 sowie 23). Die vorliegende Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin betrifft indes primär den Strafpunkt, da es darum geht, ob überhaupt ein Strafverfahren anhand genommen wird, womit das Kantonsgericht nicht an die Anträge des Beschwerdeführers gebunden ist. Im Lichte von dessen Beschwerdebegründung ist in Anwendung von Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO davon auszugehen, dass es sich bei der Formulierung des Rechtsbegehrens 1, wonach die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Februar 2021 lediglich teilweise aufzuheben sei, um ein offenkundiges Versehen handelt. Aus der Beschwerdebegründung erhellt ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme des Verfahrens hinsichtlich seines Vorwurfs gegenüber der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigten, diese könnte ihn wider besseren Wissens fälschlich beschuldigt haben, dass er ihr gegenüber sexuell übergriffig geworden sei, anficht. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Februar 2021 als Ganzes angefochten ist.

2. Materielles 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte am 10. September 2020 eine Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung, eventuell falscher Anschuldigung sowie allfälliger weiterer in Frage kommender Delikte eingereicht habe, weil diese ihn mit Strafanzeige vom 17. Dezember 2019 verschiedener sexueller Übergriffe beschuldigt habe. Der Beschwerdeführer habe von den Vorwürfen der Beschuldigten aber bereits am 5. August 2019 im Rahmen eines firmeninternen Compliance-Verfahrens bei der C.____ AG, in welcher er und die Beschuldigte zum inkriminierten Zeitpunkt angestellt waren, erfahren. Sofern er der Beschuldigten Antragsdelikte wie etwa üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB vorwerfe, habe er daher mit seiner Strafanzeige vom 10. September 2020 die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB verpasst, weshalb diesbezüglich ein Prozesshindernis bestehe. Soweit der Beschwerdeführer der Beschuldigten eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB vorwerfe, sei zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2020 beim Strafgericht Basel- Landschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung, eventualiter Ausnutzung der Notlage zum Nachteil der Beschuldigten, erhoben habe. Sollte der Beschwerdeführer vom Strafgericht Basel-Landschaft verurteilt werden, würde eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung von vornherein ausscheiden. Darüber hinaus handle es sich um ein Vier-Augen-Delikt, weshalb selbst im Falle eines Freispruchs des Beschwerdeführers keine Grundlage für ein Verfahren gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung bestünde.

In ihrer Stellungnahme vom 5. März 2021 bekräftigt die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach keinerlei Hinweise auf eine falsche Anschuldigung seitens der Beschuldigten bestünden, und beantragt demgemäss die Abweisung der Beschwerde. Falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB setze voraus, dass der Täter eine Person eines Verbrechens oder Vergehens wider besseren Wissens bezichtige, womit eine eventualvorsätzliche Begehung nicht möglich sei. Die Beschuldigte habe ihre Vorwürfe einerseits im Juli 2019 im firmeninternen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Compliance-Verfahren bei der C.____ AG als auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden im Januar 2020 erhoben, wobei sich ihre Aussagen im Kern jeweils gedeckt hätten. Darüber hinaus seien ehemalige Arbeitskolleginnen der Beschuldigten von der Beschwerdegegnerin befragt worden. Ihre ehemalige Teamleaderin, D.____, habe ausgesagt, die Beschuldigte sowie eine weitere Mitarbeiterin hätten ihr anvertraut, dass der Beschwerdeführer sich ihnen gegenüber unangemessen verhalten habe. Die fragliche Mitarbeiterin, E.____, habe gegenüber der Beschwerdegegnerin zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe sie unter anderem einmal in einem Lift an die Wand gedrückt und versucht, sie zu küssen. Nach einem Gespräch mit ihrer Vorgesetzten, D.____, habe sie indes entgegen deren Rat davon abgesehen, sich mit diesem Vorfall an ihre Arbeitgeberin oder eine andere Stelle zu wenden. Schliesslich habe eine weitere Mitarbeiterin der Beschuldigten, F.____, gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgesagt, der Beschwerdeführer habe regelmässig versucht, sie unangebracht zu berühren. Aufgrund dieser Aussagen könne den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach ebenso Anzeichen für eine falsche Anschuldigung seitens der Beschuldigten zu bejahen seien.

Mit Duplik vom 6. April 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und führt erneut aus, dass angesichts der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht ersichtlich sei, inwiefern selbst ein Freispruch des Beschwerdeführers im parallel gegen ihn geführten Strafverfahren den Vorwurf der falschen Anschuldigung gegenüber der Beschuldigten zu begründen vermöge. Das Verhalten der Beschuldigten habe gezeigt, dass sie von ihren Vorwürfen überzeugt sei, weshalb eine Anschuldigung wider besseren Wissens im Sinne von Art. 303 StGB schlechterdings auszuschliessen sei.

2.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in seiner Beschwerde vom 19. Februar 2021 zusammengefasst entgegen, dass er zwar ebenfalls die Ansicht vertrete, wonach der Strafantrag gegen die Beschuldigte verspätet gestellt worden sei. Unzutreffend sei demgegenüber die Auffassung der Beschwerdegegnerin, die Nichtanhandnahme des Verfahrens sei auch hinsichtlich in Frage kommender Offizialdelikte, namentlich der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, zulässig. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdegegnerin Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben habe, führe nicht dazu, dass eine falsche Anschuldigung seitens der Beschuldigten von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch setze die Eröffnung eines Verfahrens wegen dieses Straftatbestandes nicht vohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht raus, dass die Unschuld der mutmasslich zu Unrecht beschuldigten Person bereits gerichtlich festgestellt worden sei. Korrekt sei zwar, dass zur Beurteilung der Frage der falschen Anschuldigung das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft hinsichtlich der Anklage gegen den Beschwerdeführer abzuwarten sei. Dies rechtfertige in casu aber keine Nichtanhandnahme, denn neben den Aussagen der Beschuldigten und jenen des Beschwerdeführers, welche sich widersprächen, bestünden entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch objektive Anhaltspunkte, welche auf eine falsche Anschuldigung hinweisen könnten. Dementsprechend sei die Nichtanhandnahme des Verfahrens aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschuldigte bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu sistieren.

In seiner Replik vom 22. März 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und macht geltend, es erstaune, dass sich die Beschuldigte erst im Juli 2019 mit ihren Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer an ihre Arbeitgeberin gewandt habe, obwohl sich die inkriminierten Vorfälle bereits im April 2019 abgespielt hätten. Es sei im Übrigen nicht verwunderlich, wenn sich ihre mündlichen Ausführungen decken würden, da sie sich auf einen schriftlichen Bericht habe stützen können, welchen sie im Juli 2019 bei ihrer Arbeitgeberin eingereicht habe. Die von der Beschwerdegegnerin zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit der Depositionen der Beschuldigten ins Feld geführten Aussagen von Drittpersonen seien ungeeignet, um daraus Schlüsse hinsichtlich der Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer zu ziehen. Da eine Nichtanhandnahme des Verfahrens zum jetzigen Zeitpunkt einen klaren Rechtsnachteil zuungunsten des Beschwerdeführers zur Folge hätte, müsse das Verfahren bis zur Erledigung des Parallelverfahrens gegen den Beschwerdeführer entsprechend sistiert werden.

In seiner Stellungnahme vom 15. April 2021 zur Duplik der Beschwerdegegnerin wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Argumente und macht darüber hinaus geltend, dass er beabsichtige, anlässlich der Hauptverhandlung neue Beweise in das Verfahren einzuführen, welche er im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund der von ihm gewählten Verteidigungsstrategie noch nicht offenlegen könne.

3.1.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO dann der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

Das Prinzip "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur verfügt werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, muss das Verfahren eröffnet werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 4.1; ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8; THOMAS BOSSHARD/NATHAN LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (vgl. BOSSHARD/LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 StPO N 1).

3.1.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist erfüllt, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., Art. 310 StPO N 9). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist (BOSSHARD/LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 StPO N 4, m.w.H.). Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu (vgl. BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 4.1; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf hingegen keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (vgl. BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2; BOSSHARD/LANDSHUT, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht a.a.O., Art. 310 StPO N 5; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N 6;). Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten offenkundig erlaubt oder gar geboten ist (vgl. BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6; BOSSHARD/LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 StPO N 5a; OMLIN, a.a.O., Art. 310 StPO N 11a).

3.2.1 Die Verfahrenssistierung ermöglicht es, Voruntersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 5 Abs. 1 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert (BGer 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3). Die Verfahrenssistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (BGer 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.3). Die Gründe für eine Sistierung müssen die Fortsetzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit verunmöglichen (SCHMID/ JOSITSCH, a.a.O., Art. 314 StPO N 1). Sodann sind gemäss Art. 314 Abs. 3 StPO Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, noch vor der Sistierung abzunehmen (vgl. OMLIN, a.a.O., Art. 314 StPO N 25).

3.2.2 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn namentlich der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Unter anderen Verfahren ist ein parallellaufendes zivil- oder verwaltungsrechtliches Verfahren oder auch ein anderes Strafverfahren zu verstehen (vgl. OMLIN, a.a.O., Art. 314 StPO N 15; vgl. auch etwa KGer 470 18 317 vom 4. Dezember 2018 E. 2.1 ff.). Ist der Grund der Sistierung weggefallen, so nimmt die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gemäss Art. 315 Abs. 1 StPO von Amtes wegen wieder auf.

4.1 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Beschwerdegegnerin nicht darin gefolgt werden kann, eine falsche Anschuldigung sei in casu zu verneinen, weil von vornherein ausgeschlossen werden könne, aus dem parallel gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren könnten sich Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten ergeben. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu zwar aus, es liege eine Aussage gegen Aussagehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Konstellation vor, bei welcher sich widersprechende Aussagen gegenüberstünden und keine objektiven Beweise vorlägen, weshalb eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung schlechterdings ausscheiden müsse. Diesbezüglich gilt es allerdings zu beachten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Situationen, in denen sich widersprechende Aussagen gegenüberstehen und die einzelnen Depositionen nicht als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden können, nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage erhoben werden muss. Auf die Anklage verzichtet werden kann bei Aussage gegen Aussage-Konstellationen einzig, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind, oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Verweisen; BGer 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.2).

4.2 Der Beschwerdegegnerin kann in diesem Zusammenhang nicht zugestimmt werden, wenn sie ins Feld führt, es bestünden vorliegend keine Indizien, welche sich im Sinne der Vorwürfe des Beschwerdeführers deuten liessen. Zunächst ergibt sich aus dem Bericht der internen Untersuchung ("Compliance Report"), welche bei der C.____ AG im Jahre 2019 durchgeführt wurde, dass unter anderem die E-Mailkonten des Beschwerdeführers und der Beschuldigten gesichtet worden seien, und hierbei keine Hinweise hätten gefunden werden können, wonach der Beschwerdeführer mit der Beschuldigten zu anderen als geschäftlichen Zwecken Kontakt aufgenommen hätte (vgl. Seite 4 des Compliance Reports vom 2. September 2019 der C.____ AG, Beilage 7 der Beschwerde vom 19. Februar 2021). Demgegenüber hält der fragliche Compliance Report auf derselben Seite mit Verweis auf zwei E-Mails der Beschuldigten an den Beschwerdeführer vom 13. März 2019 (act. 979) und vom 20. März 2019 (act. 981) fest, dass die Beschuldigte die Unwahrheit gesagt habe, als sie ausgeführt habe, sie hätte den Beschwerdeführer nie zu anderen als geschäftlichen Zwecken kontaktiert. Aus den fraglichen E- Mails erhellt weiter, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13. März 2019 angefragt hat, ob er sich zu einem "catch up", also um sich auf den neusten Stand zu bringen, treffen möchte (act. 979). Ausserdem hat die Beschuldigte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20. März 2019 eine Terminanfrage für ein Treffen "Spanish-French" gesendet, mutmasslich, weil sie französischer und der Beschwerdeführer spanischer Muttersprache ist (act. 981).

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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zum Compliance Report der C.____ AG äusserte sich ferner G.____, Leiter Rechtsdienst und Compliance Officer bei der C.____ AG, anlässlich seiner Einvernahme durch die Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2020. Dabei gab dieser zu Protokoll, dass auf den E-Mailkonten des Beschwerdeführers und der Beschuldigten nebst den erwähnten E-Mails vom März 2019 keine private Korrespondenz zwischen den beiden hätte gefunden werden können (act. 967). Ebenso legte G.____ dar, die Beschuldigte habe ausdrücklich angegeben, ausserhalb der geschäftlichen Tätigkeit keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen zu haben (act. 865).

Einzuräumen ist, dass die E-Mails vom März 2019 vor dem ersten mit Strafanzeige vom 17. Dezember 2019 beanzeigten Vorfall im April 2019 versendet worden sind (vgl. act. 569). Für die Frage, ob die Depositionen der Beschuldigten als klar glaubhafter als jene des Beschwerdeführers zu werten sind, kann aber nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass die Beschuldigte im Rahmen der unternehmensinternen Untersuchung offenbar unwahre Angaben gemacht hat.

Aus der Strafanzeige vom 17. Dezember 2019 der Beschuldigten ergibt sich weiter, der Beschwerdeführer sei nach dem Vorfall vom 3./4. April 2019 am 4. Juni 2019 ihr gegenüber erneut sexuell übergriffig geworden (act. 569). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass sie ihm gleichentags auf der Social Media-Plattform "LinkedIn" ein Video gesendet hat mit dem von ihr verfassten Text "I found my next Job :-) I want to be Chief Heart Officer. Watch this post, it's the future. Cheers, B.____" (act. 733). In der am nächsten Tag folgenden Textkonversation hat der Beschwerdeführer der Beschuldigten geschrieben, dass er mit ihr einen Termin für seine nächste Therapiesitzung ("follow up session for my therapy") festlegen müsse, worauf die Beschuldigte mit "okay" geantwortet hat (act. 735). Es ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich zuzustimmen, dass es auf den ersten Blick nicht stimmig erscheint, wenn die Beschuldigte mit dem Beschwerdeführer nach einem mutmasslich traumatischen Erlebnis gleichentags derartige Textnachrichten austauscht, bei welcher sie gar "Smileys" verwendet.

Ebenso ist die Kritik des Beschwerdeführers nicht gänzlich von der Hand zu weisen, wonach die Depositionen von F.____, welche die Beschwerdegegnerin zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten heranzieht, Widersprüche mit den weiteren Akten aufweisen. Insbesondere erscheint es nicht konsistent, dass F.____ nach ihrem Weggang von der C.____ AG dem Beschwerdeführer eine Textnachricht zukommen lassen hat, in welcher sie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesem mitgeteilt hat, sie suche noch immer nach einem Chef wie ihm ("I am still looking for a boss like you"; act. 1123), obwohl sie gleichzeitig gegenüber der Beschwerdegegnerin behauptet hat, der Beschwerdeführer habe sie wiederholt unangemessen berührt und es sei ihr daher unangenehm gewesen, sein Büro zu betreten (act. 1041).

4.3 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass in casu ebenso Indizien vorhanden sind, welche sich zu Ungunsten der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten interpretieren lassen. Es liegt zwar eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor. Es kann aber nicht gesagt werden, die Depositionen des Beschwerdeführers seien per se weniger glaubhaft als diejenigen der Beschuldigten oder eine Verurteilung erscheine unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich.

Es kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen ist, wonach es ihm freisteht, auch noch anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht neue Beweise vorzubringen. Es kann insofern auch mit Blick auf die Darlegungen des Beschwerdeführers, gemäss welchen er an der bevorstehenden Hauptverhandlung weitere Beweise vorlegen wolle, welche auf eine falsche Anschuldigung seitens der Beschuldigten hinweisen würden, nicht gesagt werden, vom Verfahren vor Strafgericht könnten schlechterdings keine neuen Erkenntnisse erwartet werden.

Im Lichte der hiervor dargelegten Umstände ist daher zu konstatieren, dass vor Abschluss des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens nicht eingeschätzt werden kann, wie die verschiedenen Aussagen der Beteiligten sowie die weiteren Indizien und Beweise hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zu bewerten sind. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, dass die Depositionen der Beschuldigten derart klar glaubhafter wären als jene des Beschwerdeführers, sodass sich die Nichtanhandnahme des Verfahrens rechtfertigen würde. Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen hat, zumal die Würdigung der Depositionen bei Aussage gegen Aussage-Konstellationen, wie sie in casu gegeben sind, allein dem Sachgericht obliegt. Dies entspricht im Übrigen auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anklage wegen Sexualdelikten einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zwar vorerst entgegensteht, die Möglichkeit einer Verurteilung dadurch aber nicht definitiv entfällt. Vielmehr kommt es im Falle eines Freispruchs des zu Unrecht Beschuldigten darauf an, zu welchen Erkenntnissen das urteilende Sachgericht konkret http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelangt ist (vgl. BGer 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3). Freilich ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass ein zu Unrecht erhobener Vorwurf nicht automatisch mit einer falschen Anschuldigung wider besseren Wissens gleichzusetzen ist. Indes steht es der Beschwerdegegnerin nicht zu, der Beurteilung des Sachgerichts vorzugreifen. Es ist daher zu konstatieren, dass die von der Beschwerdegegnerin angeführten Nichtanhandnahmegründe nicht mit der verlangten absoluten Sicherheit bejaht werden können, weshalb ein Strafverfahren zu eröffnen ist (vgl. E. 3.1.1 f. hiervor).

Gleichzeitig treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu, wonach es nicht sinnvoll wäre, weitere Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der falschen Anschuldigung anzustrengen, solange das parallel gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht rechtskräftig entschieden ist, da die Verurteilung des Beschwerdeführers eine falsche Anschuldigung ausschlösse. Das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ist insofern vom Ausgang des parallel geführten Strafverfahrens abhängig, weshalb die Verfahrenssistierung gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO als angezeigt erscheint (vgl. OMLIN, a.a.O., Art. 314 StPO N 15; vgl. auch KGer 470 18 317 vom 4. Dezember 2018 E. 2.1 ff.). Diese Lösung drängt sich im Übrigen auch aus Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten auf, da der Beschwerdeführer zu Recht zu bedenken gibt, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO im Vergleich zur Wiederanhandnahme eines sistierten Verfahrens gemäss Art. 315 Abs. 1 StPO nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich ist.

4.4 Dementsprechend ist in Gutheissung der Beschwerde die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Februar 2021 der Beschwerdegegnerin aufzuheben und diese aufzufordern, das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallel gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens MU1 20 164 zu sistieren.

5. Kosten 5.1 Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.-- (bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) in Anwendung von § 13 Abs. 1 der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) zu Lasten des Staates.

5.2 Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich ferner gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich jedoch auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (vgl. PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 436 StPO N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4 ff.). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Gabriel Giess, für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar aus der Staatskasse zu entrichten.

Für die Beschwerde wird ein Aufwand von insgesamt 10.5 Stunden (9.75 Stunden gemäss Honorarnote vom 22. März 2021 sowie zusätzliche 0.75 Stunden für die Stellungnahme vom 15. April 2021 zur Duplik) bei einem Stundensatz von CHF 280.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von CHF 155.-- und einer Mehrwertsteuer in der Höhe von 7.7 % geltend gemacht. Der Stundensatz bewegt sich gemäss § 3 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO, SGS 178.112) zwischen CHF 200.-- und CHF 350.-und ist anhand der konkreten Schwierigkeit und Bedeutung der Sache und der damit verbundenen Verantwortung des Rechtsvertreters festzusetzen. Angesichts der vorliegend verhältnismässig geringen Schwierigkeit sowie der vergleichsweise im unteren Bereich anzusiedelnden Bedeutung für den Beschwerdeführer und der damit verbundenen Verantwortung des Rechtsvertreters ist der Stundensatz auf angemessene CHF 230.-- zu reduzieren.

Hinsichtlich des konkret geltend gemachten Aufwandes ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen in der Replik vom 22. März 2021 und in der Stellungnahme vom 15. April 2021 zur Duplik der Beschwerdegegnerin grösstenteils mit den Ausführungen in der Beschwerde vom 19. Februar 2021 decken. Der für die Replik und die Stellungnahme zur Duplik geltend gemachte Gesamtaufwand von total 225 Minuten erscheint daher als überhöht, weshalb das Kantonsgericht diesen auf angemessene 180 Minuten herabsetzt. Ebenso überhöht ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 0.75 Stunden für das Studium des vorliegenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Beschwerdeentscheids, weshalb dieser Aufwand auf 0.5 Stunden zu kürzen ist. Insgesamt ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Gabriel Giess, somit ein Aufwand von 9.5 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 230.-- zu entschädigen, woraus ein Betrag von CHF 2'185.-- resultiert. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 155.-- sowie eine Mehrwertsteuer von 7.7 %, welche einem Betrag von CHF 180.20 entspricht.

Dementsprechend ergibt sich ein angemessenes Honorar von insgesamt CHF 2'340.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 180.20 Mehrwertsteuer, somit insgesamt CHF 2'520.20. Dieses wird entsprechend als Parteientschädigung dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Gabriel Giess, aus der Staatskasse ausgerichtet. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Februar 2021 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, werden auf die Staatskasse genommen.

3. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Gabriel Giess, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'340.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 180.20, somit insgesamt CHF 2'520.20 zu Lasten des Staates ausgerichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiber

Florian Jenal

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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