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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.04.2021 470 21 37

20. April 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,998 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. April 2021 (470 21 37) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin i.V. Laura Venerito

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Januar 2021

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 3. November 2020 stellte A.____ Anzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs nach Art. 146 StGB und Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB.

B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), erliess am 29. Januar 2021 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. Auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

C. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.

D. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Auferlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin.

E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Februar 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde vom 7. Februar 2021 wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2021 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Die Beschwerde vom 7. Februar 2021 ist am 8. Februar 2021 zu Handen des Kantonsgerichts der Schweizerischen Post übergeben worden und ist somit fristgerecht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat im Vorverfahren erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin beteiligen zu wollen. Als geschädigte Person hat sie sich somit rechtmässig als Privatklägerin konstituiert (Art. 115 und Art. 118 f. StPO). Als Verfügungsadressatin und Geschädigte verfügt sie auch über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen. Eingaben müssen allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt hinreichend darstellen, und die vorgebrachten Rügen haben sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das konkrete Verfahren zu beziehen (vgl. BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). In casu ergibt es sich aus der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt und dies als Laiin hinreichend begründet. Auf die Beschwerde vom 7. Februar 2021 ist somit einzutreten.

2. Materielles

2.1 Wie den Akten zu entnehmen ist, reichte die Beschwerdeführerin am 3. November 2020 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs nach Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB ein. Sie habe am 19. Dezember 2019 eine E-Mail der „B.____“ erhalten, wonach sie 935’470.00 Euro gewonnen haben soll. In der Folge habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 24. Januar 2020 bis zum 10. August 2020 mehrfach Geldbeträge in der Höhe von insgesamt 18’110.00 Euro auf diverse spanische Konten überwiesen, um vor Erhalt des Gewinns Transfergebühren, Sicherheitsgebühren, Zertifikate, Steuern etc. zu bezahlen. Hierfür habe sie Garantiebescheinigungen und Zertifikate erhalten, der Transfer des Gewinns sei jedoch ausgeblieben.

2.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO begründet die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin eine Opfermitverantwortung trage, weshalb es im vorliegenden Fall an der Arglist fehle. Folglich sei der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt. Hierzu führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die erfolgte Betrugsmasche allgemein bekannt sei. Der Irrtum hätte bei der Beschwerdeführerin durch ein Mindestmass an Aufmerksamkeit vermieden werden können. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin durch entsprechende Handlungen wie das Konsultieren von Webseiten oder das Nachfragen bei der Lotterie C.____ in Erfahrung bringen können, dass bei derartigen Gewinnen nie Vorauszahlungen seitens des Gewinners verlangt werden. Zudem hätte sie merken müssen, dass die „B.____“ keine echte Lotterie sei, woraus ersichtlich gewesen wäre, dass es sich um einen Täuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schungsversuch gehandelt habe. Auch habe sie bereits aufgrund der verwendeten E-Mail-Adressen und des äusserst auffälligen und fragwürdigen Erscheinungsbilds der Korrespondenz, wie u.a. die Schreib- und Grammatikfehler im Text oder die männliche Anrede, Verdacht schöpfen müssen.

2.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen in ihrer Beschwerde vom 7. Februar 2021 auf den Standpunkt, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben sei. Sie spiele seit gut zwei Jahren D.____. Auch wenn ihr die verlangte Vorzahlung seltsam vorgekommen sei, sei doch dem beigelegten Schreiben von D.____ zu entnehmen, dass die fragliche Lotterie stets über Spanien abgewickelt werde. Weiter sei auf der Webseite des spanischen Konsulats in Bern aufgeführt, dass auf Lotteriegewinne eine Steuer in der Höhe von 20% erhoben werde. In der Korrespondenz sei wohl eine Übersetzungsdienstleistung verwendet worden, um vom Spanischen ins Deutsche zu übersetzen; daher müssten die grammatikalischen Fehler rühren. Beispielsweise werde die Bezeichnung „Sehr geehrte“ vom Spanischen ins Deutsche auf dem Google Übersetzer in die männliche Form übersetzt. Ferner würden die in den E-Mails genannten Büroräumlichkeiten in der Tat existieren und die jeweiligen Personen würden auch in den entsprechenden Ämtern arbeiten. Entsprechend habe sie nichts Rechtswidriges ahnen können. Dies alles zeige vielmehr das Vorliegen eines Betrugs auf. Schliesslich erfülle die erhaltene Passkopie eines mutmasslichen Mittäters den Tatbestand der Urkundenfälschung.

2.4 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2021 an ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Januar 2021 fest. Auch wenn die Beschwerdeführerin seit Jahren D.____ spiele, hätte sie erkennen müssen, dass diese nicht identisch mit „B.____“ sei, weshalb die Annahme der Rechtmässigkeit des Gewinns mangels Teilnahme an letzterer Lotterie grob leichtfertig sei. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Übersetzungsfehler sei zudem auch nicht einschlägig, da das von ihr beigelegte Schreiben von D.____ in gutem Deutsch verfasst worden und die Verwendung von Übersetzungsdienstleistern wie Google Übersetzer durch Lotterien unwahrscheinlich sei. In Bezug auf die Urkundenfälschung bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass sie örtlich nicht zuständig sei, sondern die Behörde am Ort des Absenders der E-Mail, was gemäss IP-Adresse in Spanien sei. Im Übrigen sei ohnehin fraglich, ob tatsächlich eine Urkundenfälschung vorliege.

2.5 Strittig ist vorliegend, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat.

2.5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügen, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 310 N 4; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, N 1231; BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1). Verlangt wird bei dieser ersten Variante klare Straflosigkeit, wobei diese dann gegeben ist, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4; BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Handelns gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 5). In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 5; ESTHER OMLIN, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 310 N 8; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 310 N 2; BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1).

2.5.2 Vorliegend fragt sich, ob der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt ist. Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das inkriminierte Verhalten eindeutig als nicht arglistig zu qualifizieren ist, so dass der Straftatbestand des Betrugs mangels Arglist klarerweise nicht erfüllt ist. Diesbezüglich hält die Doktrin (zur Einstellungsverfügung siehe ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 319 N 9) zu Recht fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit vielfach nicht offensichtlich mangeln. Mithin ist die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie in casu die Arglist bestimmt. Ob eine täuschende Handlung arglistig ist, bietet regelmässig Diskussionsstoff. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben.

Die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs setzt zunächst eine Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen voraus, um einen Irrtum zu erregen. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Arglist ist nach der Rechtsprehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht chung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Soweit das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, ist die Täuschung nicht arglistig (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3a; 122 IV 246 E. 3a).

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn die Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit der Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Es mag zutreffen, dass der Leichtsinn oder die Einfalt dem Täter bei derartigen Opfern die Tat erleichtern. Wie das Bundesgericht in einem früheren Entscheid festgehalten hat, handelt dieser bei solchen Konstellationen aber auch besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen missbraucht (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Auch lassen Zweifel der Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen (BGer 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1). Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit der Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2).

2.5.3 Im vorliegenden Fall ist das vorerwähnte Prinzip „in dubio pro duriore“ zu berücksichtigen, welches vorschreibt, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur verfügt werden darf, wenn die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4; BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%226B_309%2F2017%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-76%3Ade&number_of_ranks=0#page76

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist ein Verfahren zu eröffnen (vgl. ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8). Bei Wertungs- bzw. Ermessensfragen – wobei bei Betrugsdelikten namentlich die Frage der Arglist dazu gehört – ist aufgrund des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ im Zweifelsfall – wie hier – Anklage zu erheben (so auch: ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 9; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 20), handelt es sich doch um eine komplexe Fragestellung, welche grundsätzlich nicht Gegenstand einer Nichtanhandnahme darstellen darf. Das Strafverfahren darf nur bei klarer Straflosigkeit eingestellt werden (BGer 6B_1183/2018 vom 25. März 2019 E. 2.3) resp. wenn eine Hauptverhandlung geradezu als Ressourcenverschwendung erscheinen müsste (vgl. ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 8). Dies muss umso mehr für die noch weiter vorgreifende Nichtanhandnahme gelten, welche, wie die Verfahrenseinstellung, eine Verfahrenserledigungsart ist, die einem freisprechenden Urteil gleichkommt. Dies ergibt sich aus dem Verweis unter Art. 310 Abs. 2 StPO auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung und die dortig in Art. 320 Abs. 4 StPO formulierte explizite Gleichstellung eines Einstellungsentscheides mit einem freisprechenden Urteil.

2.5.4 Im vorliegenden Fall liegt die Arglistigkeit keineswegs offensichtlich nicht vor. Währenddem die Staatsanwaltschaft vorbringt, die Beschwerdeführerin träfe mangels an den Tag gelegter minimaler Aufmerksamkeit und mangels Vornahme von geeigneten Handlungen zur Verifizierung des Lotteriegewinns eine Opfermitverantwortung, womit die für die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs notwendige Tatbestandsvoraussetzung der Arglist nicht gegeben sei, beteuert die Beschwerdeführerin, dass sie als regelmässige Teilnehmerin an der Lotterie „D.____“ nicht habe ahnen können, dass es sich beim angeblichen Lotteriegewinn der „B.____“ um einen Betrug handeln würde. Die von ihr vorgenommenen Überprüfungsmassnahmen (u.a. Konsultation der Webseite des spanischen Konsulats mit Hinweis auf die Steuererhebung auf Lotteriegewinne, Existenz der in der Korrespondenz genannten Büros und jeweiligen Personen bei den entsprechenden Amtsstellen) hätten sie vielmehr in ihrem Glauben an den Lotteriegewinn bestärkt, was im derzeitigen Verfahrensstand als nachvollziehbar erscheint. Aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Falles kann somit – gerade mit Blick auf die verwendeten Fotos und Dokumente von real existierenden Personen, die zugesandten Zertifikate, die verwendeten Briefköpfe, Wappen etc. – keineswegs davon ausgegangen werden, dass eine arglistige Täuschung während des gesamten beanzeigten Zeitraums und für sämtliche beanzeigten Tathandlungen offensichtlich ausgeschlossen ist bzw. mehrfache Betrugshandlungen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB während des gesamten beanzeigten Zeitraums und für sämtliche beanzeigten Tathandlungen eindeutig nicht erfüllt sind.

Entsprechend hätte in casu keine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen dürfen. Die Staatsanwaltschaft hätte vielmehr das Verfahren eröffnen und die einzelnen Tathandlungen untersuchen müssen. Auch ist die Fälschung des Passes von E.____ zu untersuchen. Dieser Umstand ist für den Vorwurf der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB ebenfalls von Relevanz. Denn im vorliegenden Fall ist der fragliche Pass von einer IP-Adresse in Spanien per E-Mail an die Beschwerdeführerin in der Schweiz versandt worden. Damit dürfte Schweizer Recht zumindest aufgrund http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Gebrauchs des gefälschten Passes zur Täuschung der Beschwerdeführerin in der Schweiz Anwendung finden (vgl. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StGB).

Folglich erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2021 aufzuheben ist.

3. Kosten

Bei diesem Verfahrensausgang gehen gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 1’050.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1’000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) festgesetzt werden, zu Lasten des Staates.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 29. Januar 2021 wird aufgehoben.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.

3. Mitteilung (…).

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Laura Venerito

Enrico Rosa

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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