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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.09.2021 470 21 197 (470 2021 197)

14. September 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,554 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. November 2021 (470 21 197)

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung Die Beschwerde ist innert der zehntägigen Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen. Die Replik darf nicht zur Ergänzung oder Verbesserung der Beschwerde verwendet werden (E. 1.2.2).

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Advokat Daniel Levy, Wasserturmplatz 3, Postfach 349, 4410 Liestal, Beschwerdeführer 1

†B._____, vertreten gewesen durch Advokat Daniel Levy, Wasserturmplatz 3, Postfach 349, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin 2

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

C._____, vertreten durch Advokat Philippe Häner, Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 16. Juli 2021

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A. Auf Anzeige von A._____ und †B._____ hin eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft am 19. Dezember 2018 ein Strafverfahren gegen C._____ (fortan: Beschuldigter) wegen Veruntreuung. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 stellte sie das Strafverfahren wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1), verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2) und überband die Verfahrenskosten dem Staat (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem sprach sie dem Beschuldigten für den Verteidigungsaufwand gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von Fr. 2'290.75 (Dispositiv-Ziffer 4) und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von †B._____ nach Art. 138 [Abs. 1] i.V.m. Art. 135 [Abs. 1] StPO eine solche von Fr. 2'335.70 zu (Dispostiv- Ziffer 5). B. Dagegen erhoben A._____ und †B._____ (fortan: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 2. August 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 der Einstellungsverfügung vom 16. Juli 2021 seien aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten Anklage wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung sowie allenfalls weiterer in Frage kommender Tatbestände zum Nachteil von †D._____ und der Beschwerdeführerin 2 zu erheben, eventualiter sei wegen dieser Delikte ein Strafbefehl zu erlassen. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihnen vor Abschluss der Untersuchung eine Frist anzusetzen, um ihre Zivilforderungen zu beziffern und zu begründen. Alles unter o/e- Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin 2 für das kantonsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Daniel Levy zu bewilligen sei. Zudem stellten die Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, es sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer ausführlichen Beschwerdebegründung einzuräumen. C. Mit Verfügung vom 3. August 2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer ausführlichen Beschwerdebegründung abgewiesen. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass den Beschwerdeführern ein Replikrecht zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und zu einer allfälligen Stellungnahme des Beschuldigten gewährt wird. D. Der Beschuldigte begehrte mit Stellungnahme vom 13. August 2021, die Beschwerde sei abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. E. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 16. August 2021 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. F. Der Beschwerdeführer 1 reichte am 26. August 2021 eine replizierende Stellungnahme ein und teilte überdies mit, dass die Beschwerdeführerin 2 am 4. August 2021 verstorben ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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G. Der Beschuldigte erstattete am 7. September 2021 eine duplizierende Stellungnahme und ergänzte diese am 8. September 2021. H. Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine duplizierende Stellungnahme ein.

Erwägungen 1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). 1.2.1 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 390 Abs. 1 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründungspflicht werden in Art. 385 Abs. 1 StPO geregelt. Nach dieser Bestimmung hat die beschwerdeführende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Angabe der Beschwerdegründe gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO verlangt, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 396 N 14; CALAME, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21; GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c). 1.2.2 Die Beschwerde ist innert der zehntägigen Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen. Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGer 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3). Mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen. Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik darüber hinausgeht, kann er nicht gehört werden. 1.3 In der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft eingehend ausgeführt, weshalb sie die Strafuntersuchung betreffend Veruntreuung und Urkundenfälschung eingestellt hat. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde vom 2. August 2021 nicht im Ansatz auseinander. In der Beschwerde wird lediglich in nicht substanziierter Weise moniert, die http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Staatsanwaltschaft gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschuldigte mit den in Rede stehenden Geldbezügen ausschliesslich Rechnungen seiner Eltern bezahlt bzw. sonst in deren Interesse verwendet haben solle. Zudem wird in der Beschwerde bloss festgehalten, der Beschuldigte habe keine Buchhaltung geführt, aufgrund welcher seine Behauptungen schlüssig nachvollzogen werden könnten. Damit wird in der Beschwerde nicht substanziiert aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz unzutreffend die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens bejaht haben soll. Da die Beschwerde keine Begründung unter Bezugnahme auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung enthält, genügt sie den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Die erst in der Replik vom 26. August 2021 nachgeschobene Begründung der Beschwerde ist nicht zu hören, weil diese ohne Weiteres bereits in der Beschwerdeschrift hätte vorgetragen werden können. Auf die Beschwerde kann daher mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht eingetreten werden. 2. Selbst wenn indessen auf das in der Beschwerdeschrift vom 2. August 2021 geltend gemachte Vorbringen, es fehle eine Buchführung des Beschuldigten, abgestellt würde, so wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR war der Beschuldigte zwar in Bezug auf das von ihm verwaltete Vermögen von †D._____ und der Beschwerdeführerin 2 rechenschaftspflichtig. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung würde jedoch noch keineswegs bedeuten, dass der Beschuldigte ungerechtfertigte Bezüge aus dem genannten Vermögen getätigt hat. Der Beschwerdeführer 1 vermag folglich die von der Staatsanwaltschaft getroffene Feststellung nicht in Frage zu stellen, wonach sich die Bezüge ab den Konten [von †D._____ und der Beschwerdeführerin 2] von total Fr. 343'686.73 und der Aufwand für die Bezahlung von Rechnungen [von †D._____ und der Beschwerdeführerin 2] (inkl. einer vom Beschuldigten am 29. März 2016 erhaltenen Summe) von insgesamt Fr. 343'885.87 die Waage halten. Demnach bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für eine Veruntreuung. 3. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 3.1 Die Beschwerdeführerin 2 ersuchte am 2. August 2021 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Daniel Levy. Nach der Rechtsprechung ist der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege höchstpersönlicher Natur. Trägerin des Anspruchs ist ausschliesslich diejenige Prozesspartei, die bedürftig ist und ein nicht aussichtsloses Rechtsbegehren stellt. Ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Zeitpunkt des Ablebens des Gesuchstellers noch nicht beurteilt, so erlischt das Rechtsschutzinteresse des Ansprechers an einem Entscheid (BGer 9C_852/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1). Das vorliegende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach mit dem Tod der Beschwerdeführerin 2 gegenstandslos geworden, weshalb dieses abzuschreiben ist.

3.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). An dieser Stelle sei angemerkt, dass das Ableben der http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf die Kostenliquidation irrelevant ist, weil die Beschwerdeinstanz ohnehin urteilen musste. Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'050.− (bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1'000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) dem unterliegenden Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (vgl. BGE 139 II 404 E. 13). 3.3 Weiter ist der unterliegende Beschwerdeführer 1 zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO). Da sein Verteidiger, Advokat Philippe Häner, keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwands ist diese auf Fr. 538.50 (inkl. Auslagen und Fr. 38.50 MWST) zu bestimmen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'050.− (bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1'000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer 1 wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 538.50 (inkl. Auslagen und Fr. 38.50 MWST) zu bezahlen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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