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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.11.2021 470 21 150 (470 2021 150)

19. November 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,199 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. November 2021 (470 21 150) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Leonard Baumann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Juni 2021

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 27. August 2020 erstattete A.____ Strafanzeige gegen B.____ wegen Betrugs, weil dieser am 31. Mai 2020 um 21:12 Uhr einen Verkehrsunfall in Z.____ an der Y.____strasse, Einmündung X.____strasse, fingiert haben soll. Nach erfolgter Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachstehend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren mit Verfügung vom 10. Juni 2021 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein und auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2021 erhob A.____ (nachstehend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Juni 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachstehend: Kantonsgericht), und begehrte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.____ weiterzuführen. Für eine eingehende Beschwerdebegründung sei dem Beschwerdeführer eine Frist von mindestens 30 Tagen zu gewähren. C. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wies das Kantonsgericht den Antrag des Beschwerdeführers ab, wonach ihm eine Frist zur Einreichung einer eingehenden Beschwerdebegründung anzusetzen sei. Stattdessen gewährte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zu einer allfälligen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. D. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 25. Juni 2021 fristgerecht zur Beschwerde vernehmen und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ein und beantragte, es sei auf die Beschwerde vom 10. Juni 2021 einzutreten, und es sei ihm Einsicht in die paginierten Akten der Staatsanwaltschaft zu gewähren. Ausserdem seien C.____ und D.____ in seiner Anwesenheit zu befragen. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 14. Juli 2021 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme übermittelte. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die paginierten Akten der Staatsanwaltschaft wurde gutgeheissen. G. Die Staatsanwaltschaft bestand in der duplizierenden Stellungnahme vom 15. Juli 2021 auf ihren Anträgen. H. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 wies das Kantonsgericht den Beweisantrag des Beschwerdeführers, wonach C.____ und D.____ in seiner Anwesenheit zu befragen seien, ab. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Am 4. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht um eine Frist für das Verfassen einer Stellungnahme zu den erhaltenen Akten der Staatsanwaltschaft. J. Mit Verfügung vom 6. August 2021 gewährte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme im Sinne seines Ersuchens. K. Am 20. August 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten der Staatsanwaltschaft ein. L. Mit Eingabe vom 1. September 2021 nahm die Staatsanwaltschaft zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. August 2021 Stellung und hielt weiterhin an ihren Anträgen gemäss Stellungnahme vom 25. Juni 2021 fest. M. Mit Verfügung vom 10. September 2021 stellte das Kantonsgericht fest, dass der Beschuldigte keine fakultative Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. August 2021 eingereicht hat, und schloss den Schriftenwechsel.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft erhellt ausdrücklich aus Art. 322 Abs. 2 StPO sowie aus Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden Beschwerde erhoben werden kann. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). 2. Da es sich bei der Beschwerde vom 19. Juni 2021 um eine Laieneingabe handelt, ist betreffend die Anforderungen an die Form der Beschwerde praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen, das Strafverfahren sei http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht einzustellen. Aus der Begründung geht sodann hervor, dass die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungshandlungen hätte vornehmen müssen. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss das Fehlen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens geltend. Im Sinne einer Laieneingabe ist der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nachgekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die verantwortliche Person weiterzuführen. Nachdem die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts bereits am 22. Juni 2021 die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Frist für eine eingehendere Begründung verfügt hat, können die Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2021 und 20. August 2021 – soweit es sich dabei um nachträgliche Beschwerdebegründungen handelt – indessen nicht berücksichtigt werden. 3. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. II. Materielles 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 10. Juni 2021 zur Begründung zusammengefasst aus, für die Anschuldigungen von A.____, wonach der Beschuldigte den Unfall absichtlich herbeigeführt haben soll, gebe es keinerlei Anhaltspunkte oder Beweise. Der Beschwerdeführer habe namentlich in seiner Anzeige vom 27. August 2020 geltend gemacht, es würde sich um einen sogenannten "Autobumser-Fall" handeln, da er unter anderem kein Motorengeräusch wahrgenommen, er das Motorrad trotz mehrmaligem nach Linksund Rechtsschauen nicht gesehen und der Beschuldigte sein Motorrad nach der Kollision nicht in der Unfallstellung belassen habe. Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 22. April 2021 habe der Beschwerdeführer sodann erklärt, dass er das Motorrad 15 Minuten vor dem Unfall auf dem Fussweg habe stehen sehen, weshalb dieses nicht auf der Y.____strasse habe entlangfahren können. Vielmehr sei das Motorrad vom Fussweg auf die Y.____strasse geschoben worden. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte indessen glaubhaft erklären können, wie es zum Unfall gekommen sein soll, wobei ein ärztlicher Bericht die Verletzungen seiner Freundin dokumentierten würde. Eine Restaurantrechnung belege sodann, dass sich der Beschuldigte und seine Freundin zum fraglichen Zeitpunkt vor dem Unfall in einem Restaurant befunden und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – auf dem Fussweg gewartet hätten. Dem Rapport der Polizei Basel-Landschaft könnten schliesslich keine Anhaltspunkte entnommen werden, die auf einen fingierten Unfall schliessen würden. Die erhobenen Vorwürfe des Beschwerdeführers seien daher offensichtlich unbegründet, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2021 geltend, die Staatsanwaltschaft gehe von einem falschen Sachverhalt aus und würde die Beweise des Beschuldigten willkürlich würdigen. Den Akten könne namentlich nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte vor dem Unfall um 21:00 Uhr noch im Restaurant gewesen sei. Sinngemäss sei die vom Beschuldigten eingebrachte Rechnung nicht geeignet, seinen Aufenthaltsort zu beweisen, da dieser keine Uhrzeit entnommen werden könne. Zudem erweise sich die Rechnung in ihrem Grössenverhältnis als ungewöhnlich hoch, was die Staatsanwaltschaft zu weiteren Untersuchungen hätte veranlassen müssen. 1.3 Die Staatsanwaltschaft wendet mit Stellungnahme vom 25. Juni 2021 im Wesentlichen ein, der Beschwerdeführer lege nicht dar, aus welchen Gründen die Einstellungsverfügung nicht zu Recht ergangen bzw. aus welchen Gründen der Beschuldigte wegen Betrugs zu verurteilen sei. Der Beschwerdeführer habe nach der Kollision auf der Unfallstelle anerkannt, dass er den Verkehrsunfall verursacht habe, wobei er in keiner Weise geltend gemacht habe, es sei etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen. Der Beschwerdeführer nehme in seiner Beschwerde sodann einzig Bezug auf die Restaurantrechnung. Zwar lasse sich der Rechnung tatsächlich keine Uhrzeit entnehmen; aus den Informationen eines Fotos der Rechnung gehe hingegen hervor, dass das entsprechende Bild um 21:00 Uhr erstellt worden sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zur fraglichen Uhrzeit nicht auf dem Fussweg gewartet habe. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte mit einem fingierten Unfall einen Vorteil hätte haben oder sich hätte bereichern können. Die festgestellten Schäden seien mit der rapportieren Unfallsituation vereinbar, und andere Schäden am Motorrad seien nicht ersichtlich. In keiner Weise könne eine Tathandlung erkannt werden, welche den Tatbestand des Betrugs erfüllen würde. 1.4 Zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft repliziert der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2021 im Wesentlichen, seiner Beschwerde könne klar entnommen werden, was an der Einstellungsverfügung gerügt werde, weshalb diese im Sinne einer Laieneingabe rechtsgenüglich begründet sei. Die Restaurantrechnung vermöge alsdann nach wie vor nicht zu belegen, dass der Beschuldigte um 21:00 Uhr noch im Restaurant gewesen sei, zumal die Zeitangabe der Rechnung durch einen Geldschein verdeckt sei. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Grössenverhältnisse der Rechnung ungewöhnlich seien, gehe die Staatsanwaltschaft nicht ansatzweise ein. Stattdessen würden nun erstmals die Informationen des Fotos der Rechnung zur Begründung herangezogen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei es sodann sehr wohl möglich, das Motorrad in ein Fahrzeug zu stossen, da der Fussweg zur X.____strasse abfällt und der Beschuldigte sein Motorrad nach der Kollision habe verschieben können. 1.5 Zu den Akten der Staatsanwaltschaft führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2021 aus, auf einem nach der Kollision erstellten Foto um 21:30 Uhr sei ersichtlich, dass der Schlüssel nicht im Motorrad gesteckt habe und wohl erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder angebracht worden sei. Gleichermassen sei der Sattel (recte wohl: Soziussitz) nach der Kollision nicht mehr auf dem Motorrad montiert gewesen und wiederum erst zu einem späteren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeitpunkt aufgesetzt worden. Die digitalen Fotos würden schliesslich den Einwand des Beschwerdeführers bestätigen, dass auf der Strasse keine Bremsspuren des Motorrads ersichtlich seien. Diese Tatsache würde den Angaben des Motorradlenkers widersprechen, wonach dieser eine Vollbremsung ausgelöst haben soll. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist oder eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht vorliegt (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1). Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtete, dass bei erfolgter Anklage mit einer verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1251). Indessen bleibt die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle beschränkt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt nämlich nur, dass bei konkreten Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage zu erheben ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; BGer 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; OGer ZH UE160169 vom 16. August 2016 E. II.2.2). 2.2 Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann auf eine Anklageerhebung alsdann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind, oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2, mit Verweisen). Zu dieser Konstellation sind gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Fälle zu zählen, in denen Aussage gegen Aussage steht, keine der Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden kann, und dabei weder objektive Beweismittel vorhanden noch weitere Beweismittel zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2). Von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht kann im Übrigen dann nicht gesprochen werden, wenn dem bestreitenden Beschuldighttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten nur die Aussage eines an dessen Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenübersteht und dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 17). 3. 3.1 Mit Bezug auf das Ereignis vom 31. Mai 2020 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe einen Verkehrsunfall fingiert, indem er in Z.____ sein Motorrad absichtlich vom Fussweg auf die Y.____strasse geschoben habe. Zunächst kann auf die Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei Basel-Landschaft verwiesen werden, aus denen erhellt, dass er sein Losfahren von einem aus der Fahrtrichtung W.____ heranfahrenden Fahrzeug abhängig gemacht hat (vgl. die Aussage des Beschwerdeführers gemäss Rapport Nr. 319162.1 der Polizei Basel-Landschaft vom 1. Juli 2020, act. 37: «… Ich sah von rechts ein Auto kommen, dachte aber es reicht mir noch vorher mich in die Y.____strasse einzufügen. Ich fuhr los und war mit Schritttempo unterwegs. Plötzlich krachte es, da ein Motorrad auf der linken Seite in mich hinein prallte»). Zwar habe der Beschwerdeführer vor dem Losfahren mehrmals nach links und rechts geschaut, dennoch ist zu folgern, dass sein letzter Blick angesichts der vorstehenden Ausgangslage der Fahrtrichtung W.____ gegolten hat. Folgerichtig kann der unstrittige Schluss gezogen werden, dass er die Annäherung des Motorrads kurz vor der Kollision nicht gesehen hat. Dem genannten Polizeibericht sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf einen fingierten Unfall oder allenfalls andere Unregelmässigkeiten schliessen lassen. Die schuldhafte Verursachung des Verkehrsunfalls hat der Beschwerdeführer noch am Unfalltag explizit und unterschriftlich anerkannt (act. 59). Die späteren mit Strafanzeige vom 27. August 2020 vorgebrachten Vorwürfe gegen den Beschuldigten basieren entsprechend auf nachträglich geäusserten Mutmassungen des Beschwerdeführers. 3.2 Demgegenüber bestehen aufgrund der Verletzungen der Beifahrerin des Beschuldigten gewichtige objektive Anhaltspunkte, dass das Motorrad nicht bloss vom Beschuldigten auf die Strasse geschoben worden ist. Gemäss Bericht von Dr. med. E.____ vom 26. April 2021 hat sich D.____ multiple Schürfungen und Hämatomata zugezogen (act. 95). Eine fotographische Aufnahme vom Tag nach dem Unfall belegen diese Darstellungen (act. 87). Die in diesem Zusammenhang stehende Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach es unrealistisch sei, dass der Beschuldigte angesichts des Verkehrswerts des Motorrads die Verletzungen seiner Freundin mit Absicht in Kauf genommen hat, sind an dieser Stelle nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als seitens des Beschuldigten nicht ansatzweise eine Bereicherungsabsicht festgestellt werden kann, zumal eine allfällige Versicherungssumme maximal die Instandhaltung des Motorrads zu vergüten vermag, nachdem dessen Schaden klar umrissen worden ist. Überhaupt ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Version eines "Hineinschiebens des Motorrads von Hand" in sein Auto als ausgesprochen realitätsfern zu qualifizieren. Es erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht einmal ansatzweise, wie eine Person ein Motorrad manuell ohne laufenden Motor in ein Auto "schieben" könnte. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die vom Beschuldigten vorgelegte Rechnung des Restaurants F.____ in Z.____ vermöge dessen Verbleib kurz vor der Tatzeit nicht zu belegen, kann der Beschwerdeführer im Resultat nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer verkennt offenbar, dass auch in Ermangelung einer konkreten Uhrzeit hinsichtlich des Verbleibs des Beschuldigten vor der Kollision weiterhin keine belegten Anhaltspunkte vorliegen, wonach dieser sein Fahrzeug auf die Strasse geschoben hat. Es kann daher grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob die Rechnung des Restaurants bzw. dessen Fotoaufnahme den Aufenthalt des Beschuldigten vor der Kollision zu belegen vermag. Gleichermassen gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, mit seinen Ausführungen zu den Akten der Staatsanwaltschaft die Annahme eines fingierten Unfalls als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern insbesondere seine Ausführungen zum Soziussitz Rückschlüsse auf den Unfallhergang vermitteln könnten. Es ist dabei nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die einzelnen unbelegten Aussagen des Beschwerdeführers zu widerlegen. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft in Würdigung des Untersuchungsergebnisses im Sinne einer Gesamtschau abzuwägen, ob sich eine Anklage rechtfertigt. Dabei kann der Staatsanwaltschaft ebenso wenig vorgeworfen werden, sie hätte weitere Untersuchungshandlungen vornehmen müssen. Angesichts der Schwere des vorliegend vorgeworfenen Delikts erscheinen die vorgenommenen Untersuchungen, die sogar in Konfrontationseinvernahmen gemündet haben, als klarerweise ausreichend. Es ist ferner nicht zu erwarten, dass weitere Untersuchungshandlungen zur weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen bzw. zu einem anderen Beweisergebnis führen würden. 3.4 Nach dem Gesagten ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer zunächst das Herannahen des Motorrads nicht gesehen hat. Seine Anschuldigungen beruhen in der Folge auf blossen Mutmassungen, die im Untersuchungsergebnis keine objektive Bestätigung gefunden haben. Dem bestreitenden Beschuldigten stehen somit alleine die Aussagen des an dessen Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerdeführers gegenüber. Auf der anderen Seite lassen die offenkundigen und dokumentierten Verletzungen der Beifahrerin des Beschuldigten auf eine Kollision schliessen, die in Anbetracht der fehlenden Bereicherungsabsicht gegen einen fingierten Unfall sprechen. In dieser Situation kann von einem für eine Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht offensichtlich nicht gesprochen werden, sodass das Strafverfahren einzustellen ist. Gestützt auf diese Erwägungen hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO somit zu Recht eingestellt. Infolgedessen ist die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2021 in Abweisung der vorliegenden Beschwerde vollumfänglich zu bestätigen. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht stehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), dem Beschwerdeführer auferlegt. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer seine Kosten selber, so dass keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.--, somit total Fr. 1'050.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Leonard Baumann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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