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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.05.2021 470 21 15

25. Mai 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,607 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Mai 2021 (470 21 15) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin i.V. Laura Venerito

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick, Totentanz 5, 4051 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Januar 2021 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 25. Februar 2020 brachte A.____ unter anderem zur Anzeige, dass B.____ (nachfolgend: Beschuldigter), mit welchem sie in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 zusammengelebt habe, am 2. August 2011 eigenmächtig und ohne ihr Wissen Fr. 50'000.-- von ihrem Konto bei der Bank C.____ AG auf sein eigenes Bankkonto bei der Bank D.____ AG überwiesen und dieses Geld anschliessend für seine eigenen Bedürfnisse verwendet haben soll, wodurch sie um diese Fr. 50'000.-- geschädigt worden sei. Überdies stellte A.____ mit Eingabe vom 5. März 2020 einen Strafantrag gegen den Beschuldigten.

B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Teilverfahren WK1 20 58 wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), Betrugs (Art. 146 StGB) sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) zum Nachteil von A.____, mutmasslich begangen am 2. August 2011, in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand und auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse. Im Übrigen verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für allfällige Aufwendungen im Teilverfahren in der Hauptsache (WK1 20 47) entschieden werde.

Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

C. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, mit Eingabe vom 18. Januar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen und nach Vornahme der gebotenen Beweiserhebungen gegebenenfalls Anklage zu erheben. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Staatsanwaltschaft zuzusprechen; alles unter o/e Kostenfolge.

D. Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2021 beantragte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 18. Januar http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2021, soweit darauf einzutreten sei; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, wobei die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für seine Parteikosten zu bezahlen.

E. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauferlegung.

F. Mit Replik vom 12. Februar 2021 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest.

G. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 1. März 2021 auf eine duplizierende Stellungnahme.

H. Mit Duplik vom 1. März 2021 bekräftigte der Beschuldigte seine Rechtsbegehren.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde vom 18. Januar 2021 wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2021 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2021 zugestellt, weshalb mit Beschwerde vom 18. Januar 2021 die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen wurde. Als Verfügungsadressatin und Privatklägerin verfügt die Beschwerdeführerin über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Folglich sind sämtliche formellen Voraussetzungen erfüll, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Materielles 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Januar 2021 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin werfe dem Beschuldigten vor, am 2. August 2011 eigenmächtig und ohne ihr Wissen eine Überweisung in der Höhe von Fr. 50'000.-- von ihrem Konto bei der Bank C.____ AG auf sein Konto bei der Bank D.____ AG vorgenommen zu haben, wodurch sie geschädigt worden sei. Die in Frage kommenden Straftatbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) würden, soweit diese zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen begangen worden seien, nur auf Antrag verfolgt. Da der Beschuldigte vor, während und nach dem fraglichen Lebensvorgang mit der Beschwerdeführerin in einer Partnerschaft im gleichen Haushalt gelebt habe, sei er als Familiengenosse zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin habe bereits am 2. August 2011 von der fraglichen Transaktion Kenntnis genommen, weshalb sie mit Strafantrag vom 5. März 2020 die gesetzliche Antragsfrist von drei Monaten nicht gewahrt habe. Damit sei eine Prozessvoraussetzung eindeutig und dauerhaft nicht erfüllt, weshalb das Verfahren nicht anhand zu nehmen sei.

2.1.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Beschuldigte könne nicht als Familiengenosse qualifiziert werden, zumal er nicht ihr Lebenspartner gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Transaktion am 2. August 2011 habe der Beschuldigte lediglich als Untermieter im gleichen Haushalt gelebt. Mithin habe zwischen ihm und der Beschwerdeführerin keine persönliche und intime Verbindung bestanden. Entsprechend seien die finanziellen Belange getrennt geführt und ein Mietvertrag zur Regelung seines Aufenthalts abgeschlossen worden. Des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weiteren habe die Bank C.____ AG in ihrer Notiz vom 3. August 2011 festgehalten, dass der "Ex- Lebenspartner & Untermieter" der Beschwerdeführerin die Zahlung unrechtmässig veranlasst habe. Somit sei er weder Angehöriger noch Familiengenosse, weshalb es sich um ein Offizialdelikt handle. Ohnehin bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit einer möglichen Strafanzeige Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt habe. Aufgrund dieser fortgesetzten Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter sei praxisgemäss davon auszugehen, dass die gesetzliche Antragsfrist von drei Monaten noch nicht zu laufen begonnen habe. Auch sei darauf hinzuweisen, dass in erster Linie von einem Vermögensdelikt zum Nachteil der Bank C.____ AG auszugehen sei, weshalb es sich um ein Offizialdelikt handle und ein Strafantrag der Beschwerdeführerin obsolet sei. Im Übrigen sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, habe ihr die Staatsanwaltschaft doch − trotz Gesuch um vollständige Akteneinsicht − bis heute nicht sämtliche Akten zugestellt.

2.1.3 Die Staatsanwaltschaft bringt ihrerseits vor, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, bis zum 31. Januar 2012 eine Beziehung mit dem Beschuldigten gepflegt zu haben. Auch werde der Beschuldigte auf dem Kundenjournal der Bank E.____ AG mehrfach als "Lebenspartner" der Beschwerdeführerin bezeichnet. Überdies hätten der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin am 30. September 2011 einen Hypothekarkredit in der Höhe von Fr. 400'000.-- zur Finanzierung des gemeinsam bewohnten Stockwerkeigentums aufgenommen. Dieser Vorgang weise deutlich auf eine Lebensgemeinschaft hin. Der Beschuldigte sei deshalb als Familiengenosse zu qualifizieren, weshalb die Strafverfolgung der fraglichen Tatbestände einen gültigen Strafantrag voraussetze, welcher in casu fehle. Sodann könne auch nicht von einem Delikt zum Nachteil der Bank C.____ AG ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten die Zugangsdaten für das E-Banking selbst übergeben habe, weshalb sie sich die Transaktion anrechnen lassen müsse. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs zufolge Verweigerung der Akteneinsicht rüge, sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. November 2020 die wesentlichen Auszüge aus den Verfahrensakten überlassen habe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2020 in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Akten erhalten. Sodann seien mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 und 14. Januar 2021 der Beschwerdeführerin die relevanten Verfahrensakten und mit Schreiben vom 15. Januar 2021 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sämtliche Verfahrensakten zugestellt worden.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1.4 Der Beschuldigte seinerseits macht geltend, er und die Beschwerdeführerin hätten im fraglichen Zeitraum ein Konkubinatsverhältnis geführt. Sie seien ein Paar gewesen, hätten Tisch und Bett geteilt und eine Intimbeziehung unterhalten. Er habe zwar einen Anteil an die Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- pro Monat sowie einen monatlichen Betrag von Fr. 1'200.-- als allgemeine Unterstützung bezahlt, dessen ungeachtet habe kein schriftlicher Mietvertrag oder dergleichen bestanden. Entsprechend werde er im Kundenjournal der Bank E.____ AG wiederholt als "Lebenspartner" der Beschwerdeführerin aufgeführt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass Familiengenossen sämtliche Personen seien, welche in gemeinsamen Haushalt lebten. Es reiche daher aus, dass er mit der Beschwerdeführerin die Wohnung geteilt habe. Im Übrigen habe er die Beschwerdeführerin nie unter Druck gesetzt oder gar bedroht. Derartiges habe die Beschwerdeführerin auch nie zu Protokoll gegeben.

2.2 Zu prüfen ist zunächst die Rüge der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr die Akteneinsicht verweigert habe.

2.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz in Bezug auf den Strafprozess. Namentlich haben die Parteien das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) sowie Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das Recht auf Akteneinsicht wird in Art. 101 f. StPO konkretisiert. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigen Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht zu Beginn der Strafuntersuchung noch kein absoluter Anspruch auf eine vollständige Akteneinsicht (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 m.w.H.). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGer 1B_70/2018 vom 10. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht April 2018 E. 2.2 m.w.H.). Parteien sind nach Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Unter Privatklägerschaft wird die geschädigte Person verstanden, die sich ausdrücklich als Privatklägerschaft konstituiert und sich damit als Straf- bzw. Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligt (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt grundsätzlich auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag. Unter gewissen Umständen lässt das Bundesgericht jedoch eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu. So kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer oberen Instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, und ihm durch die Heilung kein Nachteil erwächst (HANS VEST/SALOME HORBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 6; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 107 N 2a; GEROLD STEINMANN, St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 59; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 348).

2.2.2 Vorliegend ist aufgrund der Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin mehrfach Akteneinsicht gewährt worden ist. So ist dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2020 am 30. November 2020 entsprochen worden, indem ihr die wesentlichen Auszüge aus den Verfahrensakten zum Teilverfahren überlassen worden sind und ihr Gelegenheit eingeräumt worden ist, zu den dargelegten Umständen und zur Frage der Strafantragsfrist bis am 10. Dezember 2020 Stellung zu nehmen (act. AA 10.10.001, 10.10.002 f.). Mit Telefonat vom 8. Dezember 2020 hat die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme verzichtet und erneut um Akteneinsicht ersucht, welche ihr am 11. Dezember 2020 in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft gewährt worden ist (act. AA 10.10.004, 10.10.008). Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Akteneinsicht vom 11. Dezember 2020 markierten Verfahrensakten sind ihr am 21. Dezember 2020 per Akten-CD zugestellt worden (act. AA 10.10.005). Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 sind der Beschwerdeführerin abermals Kopien sämtlicher in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Januar 2021 aufgeführten Aktenstellen übermittelt worden, nachdem diese mit Telefonat vom 13. Januar 2021 bei der Staatsanwaltschaft darum ersucht hatte (act. AA http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.12.001). Am 15. Januar 2021 wurde ein erneuter Aktenversand veranlasst (act. AA 10.12.002 ff., 10.12.005). Aus den Akten ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführerin mehrfach Akteneinsicht gewährt worden ist. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Kundenjournal der Bank E.____ AG habe in den ihr zugestellten Akten gefehlt, ist zu konstatieren, dass diese am 8. Dezember 2020 in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Akten genommen hat (act. AA 10.10.008) und dannzumal das Kundenjournal bereits Gegenstand der Verfahrensakten war (vgl. Aktennotiz vom 10. November 2020, act. AA 31.07.001). Hinzu kommt, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2021 sämtliche Akten, mit Ausnahme des Personendossiers des Beschuldigten und der Lohnausweise, zugestellt worden sind (act. AA 10.12.005), weshalb die Beschwerdeführerin noch vor Einreichung der Beschwerde am 18. Januar 2021 über sämtliche Akten, namentlich auch über das Kundenjournal der Bank E.____ AG, verfügte. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin als unbegründet erweist.

2.3 Des Weiteren ist nachfolgend zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht anhand genommen hat.

2.3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügen, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 4; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231). Dies ist dann gegeben, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. An der Verfolgbarkeit fehlt es, wenn notwendige Prozessvoraussetzungen fehlen, z.B. kein http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 9; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2).

2.3.2 Zu prüfen ist die Nichtanhandnahme in Bezug auf die Straftatbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB). Den drei Tatbeständen ist gemein, dass sie, sofern sie zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen begangen worden sind, nur auf Antrag verfolgt werden (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB; Art. 146 Abs. 3 StGB; Art. 147 Abs. 3 StGB). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Zur Fristauslösung ist demnach zweierlei erforderlich: Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt. Massgebend ist die effektive Kenntnis von Tat und Täter. Von der verletzten Person wird nicht erwartet, dass sie nach dem Täter forscht oder die rechtliche Qualifikation der Tat kennt. Weiss sie um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aufgrund fehlender Detailkenntnisse beispielsweise aber noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist trotzdem zu laufen (CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 31 N 6; BGer 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015, E. 2.1).

2.3.3 Vorliegend ist zunächst fraglich, ob der Beschuldigte als Familiengenosse der Beschwerdeführerin zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 110 Abs. 2 StGB sind Familiengenossen Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. Der Begriff der Personen, die eine häusliche Gemeinschaft bilden, ist − unter Berücksichtigung des Interesses der Gesellschaft und der Rechtspflege, Straftäter zur Rechenschaft zu ziehen – eng auszulegen. Eine Hausgemeinschaft bilden zwei oder mehrere Personen, die gemeinsam essen und wohnen und unter dem gleichen Dach schlafen. Das Zusammenleben muss auf Dauer angelegt sein und sich a priori als Bestreben, in beständiger Weise auf unbestimmte Zeit zusammenzuleben, verstehen. Die familienähnliche Natur der häuslichen Gemeinschaft setzt ausserdem voraus, dass ihre Mitglieder durch eine persönliche Beziehung von einer gewissen Nähe verbunden sind, analog derjenigen, die ein Paar http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht miteinander verbindet. Der psychologische oder emotionale Aspekt ist demnach nicht bestimmend, da sich Gefühle nicht mit der für die Rechtssicherheit nötigen Bestimmtheit beurteilen lassen. Um festzulegen, ob der Täter und das Opfer eine häusliche Gemeinschaft gebildet haben, sind nur objektive Kriterien massgebend. Schliesslich muss der gemeinsame Haushalt zum Zeitpunkt der Tat gegeben sein. Die privilegierte Form der Tatbegehung zum Nachteil eines Familiengenossen ist von der Besorgnis getragen, die Bindung zwischen Täter und Opfer zu erhalten. Sie strebt an, die Einheit der Familie und den Hausfrieden zu erhalten, indem ein amtliches Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden gegen den Willen des Inhabers des geschützten Gutes vermieden wird (BGE 140 IV 97, E. 1.2; Pra 2015 Nr. 26, S. 223 f.; ANDREAS ECKERT, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 110 Abs. 2 N 2 ff.).

2.3.4 Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie den Beschuldigten im Jahre 2006 kennengelernt und mit ihm vom 1. Januar 2007 bis am 31. Januar 2013 zusammengelebt habe (act. AA 20.01.002). Aus der Wohnsitzbescheinigung der Stadt X.____ vom 19. August 2020 geht überdies hervor, dass der Beschuldigte zumindest bis am 31. Dezember 2012 offiziell bei der Beschwerdeführerin wohnhaft war (act. PD B.____ 02.02.020). Im Kundenjournal der Bank E.____ AG wird der Beschuldigte zudem als Lebenspartner bezeichnet (act. AA 31.07.002 ff.). Auch die internen Aufzeichnungen der Bank C.____ AG vom 2. und 3. August 2011 halten fest, dass es sich beim Beschuldigten um den Lebenspartner der Beschwerdeführerin handelt (act. AA 30.05.011). Es ist somit von einer auf unbestimmte Zeit angelegten häuslichen, eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Dies wird sodann durch die Gegebenheit untermauert, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte am 30. September 2011, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin bereits Kenntnis von der dem Beschuldigten nunmehr vorgeworfenen Tat hatte, einen Hypothekarkreditvertrag mit der Bank C.____ AG für die gemeinsam bewohnte Wohnung abgeschlossen haben (act. AA 30.05.054 ff.). Es ist somit evident, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte über mehrere Jahre im gleichen Haushalt gewohnt und eine eheähnliche Beziehung gepflegt haben. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, die Familiengenossenschaft habe auf einer absichtlichen Täuschung beruht, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche ihre Behauptung bestätigen. Folglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte als Familiengenosse im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StGB dasteht.

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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3.5 Gestützt auf die vorstehende Erkenntnis ergibt sich, dass die in casu zu prüfenden Straftatbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) als Antragsdelikte zu behandeln sind. Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB gewahrt hat. Dem Kundenjournal der Bank C.____ AG ist diesbezüglich zu entnehmen, dass diese am 2. August 2011 der Bank C.____ AG mitgeteilt hat, dass ihr Lebenspartner Fr. 50'000.-- unrechtmässig an die Bank D.____ AG überwiesen habe (act. AA 30.05.011). Demselben Kundenjournal ist des Weiteren zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 3. August 2011 bei der Bank C.____ AG persönlich vorstellig geworden ist und abermals erklärt hat, dass sich der Beschuldigte unrechtmässig Fr. 50'000.-- überwiesen hat (act. AA 30.05.011). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. Februar 2020 als Auskunftsperson zu Protokoll gegeben, dass sie seit dem Jahr 2012 oder 2013 Kenntnis davon habe, dass sie vom Beschuldigten um Fr. 50'000.-- geschädigt worden sei (act. AA 20.01.004). Folglich ist offenkundig, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren sowohl die Tat als auch den Täter kannte, bevor sie am 5. März 2020 Strafantrag gegen den Beschuldigten einreichte. Es ist daher augenscheinlich, dass die gesetzliche Antragsfrist von drei Monaten nicht gewahrt ist. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Strafantragsfrist aufgrund der Drucksituation und der somit fortgesetzten Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter noch nicht abgelaufen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 25. Februar 2020 ausgeführt, im Jahr 2013 letztmals Kontakt zum Beschuldigten gehabt zu haben (act. AA 20.01.002), weshalb der angeblich vom Beschuldigten ausgeübte Druck spätestens vor rund acht Jahren weggefallen ist.

2.4 Schliesslich ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach primär die Bank C.____ AG durch die Vermögenstransaktion des Beschuldigten geschädigten worden sei, weshalb es sich um Offizialdelikte handle. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der mutmasslich eingetretene Schaden offenkundig der Risikosphäre der Beschwerdeführerin selbst zuzurechnen ist. Aufgrund des Kundenjournals der Bank C.____ AG zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin am 2. August 2011 dargelegt hat, dem Beschuldigten die Zugangsdaten zum E-Banking übergeben zu haben, zumal dieser während ihres Krankenhausaufenthalts diverse Zahlungen für sie erledigt habe (act. AA 30.05.011). Folgerichtig ist der Schaden einzig der Beschwerdeführerin zuzurechnen, weshalb der Bank C.____ AG kein Schaden entstanden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bank C.____ AG hinsichtlich der Nichtanhandnahmeverfügung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 4. Januar 2021 keine Beschwerde erhoben hat. Wäre davon auszugehen, dass der mutmasslich deliktisch entstandene Schaden bei der Bank C.____ AG angefallen wäre, so wäre die in casu Beschwerde führende Partei, nämlich A.____, selbst gar nicht geschädigt und folglich auch nicht beschwert, weshalb diesfalls auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können.

2.5 Im Ergebnis zeigt sich somit, dass die Prozessvoraussetzung des rechtzeitigen Strafantrags eindeutig und dauerhaft nicht erfüllt ist, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist daher abzuweisen.

3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.- -, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- ist an die Verfahrenskosten anzurechnen.

3.2 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eigestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Art. 432 StPO sieht vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat (Abs. 1). Wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt und es sich um ein Antragsdelikt handelt, so können die antragstellende Partei oder die Privatklägerschaft, sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig vorgegangen sind und dadurch den Ablauf des Verfahrens behindert oder dessen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Durchführung erschwert haben, dazu verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2). Der Gesetzgeber hat somit eine Regelung entworfen, welche die Möglichkeit vorsieht, den freigesprochenen Beschuldigten zu entschädigen, wobei die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt grundsätzlich zu Lasten des Staates gehen. Es handelt sich um eine Folge des Prinzips, wonach die Verantwortung für die Strafverfolgung dem Staat obliegt. Aus diesem Grund bestimmte der Gesetzgeber Korrekturen für Situationen, in denen das Verfahren mehr im Interesse der Privatklägerschaft geführt wird oder wenn Letztere dessen Durchführung absichtlich erschwert hat (vgl. Art. 432 StPO). Handelt es sich um eine Entschädigung, welche anlässlich eines Rechtsmittelverfahrens gewährt wurde, müssen die kraft des Verweises von Art. 436 Abs. 1 StPO anwendbaren Bestimmungen angesichts dieser speziellen Situation ausgelegt werden. Der Strafverfolgungsanspruch geht beim Offizialdelikt weiter als beim Antragsdelikt. Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt die gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit. Beim Antragsdelikt hingegen erschöpft sich dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme. Damit ist es angezeigt, im Beschwerdeverfahren Art. 432 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) grundsätzlich anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Entschädigung der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, sofern es sich um Antragsdelikte handelt, regelmässig zu Lasten der (den Rechtsweg allein beschreitenden) Privatklägerschaft geht, dies unabhängig davon, ob das Vorresp. Hauptverfahren vollständig durchgeführt worden ist oder nicht (BGE 147 IV 47, E. 4.2.1 ff.). Entsprechend diesen Erwägungen sowie angesichts der Gegebenheit, dass in casu die von der Privatklägerin erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, sind die Verteidigungskosten des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren von der Privatklägerin zu tragen.

Da der Verteidiger des Beschuldigten keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inklusiven Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 92.40, somit insgesamt Fr. 1'292.40, für angemessen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Markus Wick, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 92.40, insgesamt somit Fr. 1'292.40, zu bezahlen.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Laura Venerito

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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