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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.08.2021 470 21 107 (470 2021 107)

3. August 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,073 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. August 2021 (470 21 107) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber i.V. Leonard Baumann

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, Privatkläger

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. April 2021

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 23. April 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren BM1 20 20 gegen A.____ betreffend einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.____, begangen am 28. Januar 2020 in X.____, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein, auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse und verfügte im Weiteren, dass der beschuldigten Person gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen werden. Auf die Begründung der vorgenannten Einstellungsverfügung sowie der weiteren Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, mit Eingabe vom 6. Mai 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, in Abänderung von Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen für seine Verteidigung zuzusprechen. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu gewähren, unter o/e Kostenfolge. C. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2021 liess sich die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde vernehmen und beantragte, die Beschwerde unter o/e Kostenfolge zu Lasten der beschuldigten Person abzuweisen. D. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 stellte das Kantonsgericht fest, dass der Privatkläger innert Frist keine fakultative Stellungnahme übermittelte. E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2021 ein und erklärte, an den Rechtsbegehren seiner Beschwerde vollumfänglich festzuhalten. F. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Staatsanwaltschaft innert Frist keine duplizierende Stellungnahme einreichte und schloss den Schriftenwechsel. Erwägungen I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft erhellt ausdrücklich aus Art. 322 Abs. 2 StPO sowie aus Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, wonach http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden Beschwerde erhoben werden kann. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition verfügt (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). 2. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). 3. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2021 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Als beschuldigte Person im entsprechenden Strafverfahren und Adressat der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Die Beschwerdefrist ist mit Eingabe vom 6. Mai 2021 gewahrt worden, und die Beschwerdeschrift entspricht den Erfordernissen von Art. 385 StPO. Damit sind sämtliche Formalien erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. II. Materielles 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom 23. April 2021 zum Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, der vorliegende Fall habe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten, und die beschuldigte Person habe angesichts des erhobenen Vorwurfs Kenntnis vom Bagatellcharakter des Strafverfahrens gehabt. Der Beschuldigte habe daher keinen objektiv begründeten Anlass gehabt, einen Anwalt beizuziehen. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis bestehe bei derartigen Bagatellfällen kein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines privaten Verteidigers. Im Weiteren habe sich die private Verteidigung des Beschwerdeführers auf ein anderes Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz konzentriert, das mittels Strafbefehl erledigt werde. In Bezug auf das vorliegende Verfahren wegen einfacher Körperverletzung seien demgegenüber in den Akten keine Verteidigungshandlungen ersichtlich. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer mit dem Geschädigten direkt nach der ersten Einvernahme vom 9. Juni 2020 ohne Verteidigung dahingehend geeinigt, dass der Geschädigte seinen Strafantrag zurückziehe, was dieser am 12. Juni 2021 auch getan habe. Dem Beschwerdeführer sei deshalb keine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entrichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2021 macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht davon ausgegangen sei, es habe sich um einen Bagatellfall gehandelt. So seien verschiedene Vorwürfe im Raum gestanden, und der Tatverdacht habe eine angebliche mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie eine einfache Körperverletzung betroffen, wobei eine Hausdurchsuchung und eine Durchsuchung von möglichen Datenträgern erfolgt seien. Im Weiteren sei ein Antrag auf Entsiegelung eines Mobiltelefongeräts erfolgt und es seien verschiedene Zwangsmassnahmen ergriffen worden. Der Beschwerdeführer habe daher sehr wohl einen begründeten Anlass gehabt, einen Anwalt beizuziehen, wobei die Verteidigung bezüglich aller in Frage stehenden Beschuldigungen geboten gewesen sei. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass bei einer Teileinstellung des Verfahrens mit Kostenfolge zulasten des Staates praxisgemäss auch eine Entschädigung zumindest eines Teils der Anwaltskosten zu erfolgen habe. Da in diesen Fällen auch mit Prozentsätzen gearbeitet werde, sei es im Minimum angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner Anwaltskosten zu entschädigen. Unter gar keinen Umständen sei es indessen zulässig, die Zahlung eines Teils der Anwaltskosten mit der Begründung komplett zu verweigern, es habe sich um einen Bagatellfall gehandelt. Angesichts der Tatvorwürfe, des komplexen und vielfältigen Sachverhalts infolge verschiedener im Raum stehender Delikte sowie aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers habe dieser vielmehr eindeutig begründeten Anlass gehabt, einen Anwalt beizuziehen. Im Übrigen sei eine scharfe Trennung der Verteidigungsarbeit zwischen den verschiedenen Delikten in einem Fall wie dem vorliegenden nur selten möglich. Das Verletzungsdelikt und der Vorwurf der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz seien als etwa gleich schwere Vorwürfe zu qualifizieren, weshalb rund 50% der bis zum Entschädigungsentscheid angefallenen Kosten des Beschwerdeführers zu entschädigen seien. 1.3 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 19. Mai 2021 aus, der Schwerpunkt des Verfahrens habe bei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gelegen. In diesem Zusammenhang sei die Polizei auch mit Ermittlungen und insbesondere einer Hausdurchsuchung beauftragt worden. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 9. Juni 2020, die sich fast ausschliesslich um Fragen betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gedreht habe, sei die Verteidigung des Beschwerdeführers sodann weder anwesend gewesen noch mandatiert oder kontaktiert worden. Im Anschluss an die Einvernahme sei der Beschwerdeführer entlassen worden, und der Geschädigte habe am 12. Juni 2020 den Strafantrag formell zurückgezogen. Die Begehren des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht sowie auf Siegelung des Mobiltelefons seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, als dessen Verteidigung bereits vom Rückzug des Strafantrags des Geschädigten gewusst habe und sich das Strafverfahren folglich nur noch auf den Sachverhalt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz habe beziehen können. Gleiches gelte für die zusätzliche Einvernahme vom 22. Dezember 2020, die sich ausschliesslich auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz sowie den Vorwurf des Besitzes einer verbotenen Gewaltdarstellung bezogen habe. Die Schlussmitteilung vom 16. März 2021 sei zwar unglücklicherweise undatiert gewesen und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe einen redaktionellen Fehler aufgewiesen; der Beschwerdeführer habe indessen ohne Weiteres mit der Zustellung eines Strafbefehls wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Besitzes von verbotenen Gewaltdarstellungen sowie mit einer Einstellungsverfügung wegen einfacher Körperverletzung rechnen müssen. Eine Ermittlung wegen eines weiteren Delikts oder gar eines Offizialdelikts im Zusammenhang mit der Körperverletzung sei im Übrigen zu keinem Zeitpunkt angezeigt gewesen. Die Verteidigung des Beschwerdeführers habe daher absolut keine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend einfache Körperverletzung gehabt. Diesbezüglich habe der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten, und der Beizug eines Anwaltes wäre nicht notwendig gewesen, zumal es sich von Anfang an um ein Strafverfahren mit Bagatellcharakter gehandelt habe. 1.4 Mit replizierender Stellungnahme vom 10. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest und führt im Weiteren aus, dass das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung trotz Rückzugs des Strafantrags am 12. Juni 2020 erst knapp 10 Monate später, mit Verfügung vom 23. April 2021, eingestellt worden sei. Während eines hängigen Strafverfahrens werde von der Verteidigung sodann erwartet, das betreffende Verfahren im Blick zu halten. Mit der Schlussmitteilung vom 16. März 2021 sei der Verteidigung kundgetan worden, dass das Verfahren abgesehen von den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz hinsichtlich aller anderen Straftaten eingestellt werde, weshalb ein Antrag auf Übernahme der gesamten Verteidigungskosten gestellt worden sei. Dies habe sich als Irrtum erwiesen, da die Schlussmitteilung offensichtlich unzutreffend gewesen sei und das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht eingestellt worden sei. In solchen Konstellationen seien jedenfalls nicht nur die Vorhalte im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz, sondern auch jene des hängigen Strafverfahrens wegen Körperverletzung zu verteidigen, wobei die Art und Weise der Verteidigungshandlungen selten exakt zuzuordnen seien, da sich Besprechungen und Aktenstudium regelmässig auf alle Delikte beziehen würden. Die Verteilung der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates würde sodann gemäss Praxis des Bundesgerichts den Anspruch auf Erstattung der Verteidigungskosten präjudizieren. Auch könnten bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung unter Umständen hohe Kosten auf eine beschuldigte Person zukommen, wenn beispielsweise Versicherungen Regress nehmen würden, weshalb es sich nicht um ein Strafverfahren mit Bagatellcharakter handle. 2. 2.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die nach lit. a zu ersetzenden Auslagen umfassen primär die Kosten der Verteidigung (GRIESSER, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 429 N 4). Die Grundvoraussetzungen einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte sind im vorliegenden Fall mit der Einstellung des Strafverfahrens durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2021 erfüllt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Der Staat übernimmt die Kosten der frei gewählten Verteidigung nur in Fällen, in denen der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig und der Arbeitsaufwand des Anwalts gerechtfertigt war (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1329). Kumulativ haben sich daher sowohl der Beizug eines Anwalts als auch dessen Aufwendungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als angemessen darzustellen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Die Angemessenheit eines solchen Beizugs ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (WEHRENBERG/FRIEDRICH, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 13 ff.; GRIESSER, a.a.O., Art. 429 N 4; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1810). Die Entschädigung kann im Weiteren gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. Im Strafverfahren ist daher nur der Aufwand von einiger Bedeutung zu entschädigen. Welche Aufwendungen als geringfügig zu beurteilen sind, ist im Einzelfall nach Ermessen zu beurteilen (GRIESSER, a.a.O., Art. 430 N 14). 2.3 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen der Kantone sowie nach dem Zeitaufwand, den der Rechtsvertreter für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Massgebend sind die Natur des Straffalls, die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, der Zeitaufwand und die Arbeitsqualität, die Anzahl der Besprechungen und Verhandlungen, das erzielte Ergebnis sowie die Verantwortung, die der Anwalt auf sich genommen hat. Der angemessene Aufwand kann überdies durch die Persönlichkeit des Beschuldigten und dessen Umfeld bestimmt werden. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot. Das Honorar richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen, wobei auch die wesentlichen Nebenkosten (notwendige Auslagen) zu entschädigen sind. Der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung wird grundsätzlich nicht entschädigt (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 15 ff.; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 3; LIEBER, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 4; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1811; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 486). 2.4.1 Vorliegend gilt es, den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem eingestellten Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung zum Nachteil von B.____ zu beurteilen. Massgebend sind daher die Aufwendungen des Beschwerdeführers für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in Bezug auf den spezifischen Tatvorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurf der einfachen Körperverletzung. Mit Einvernahme vom 9. Juni 2020 ist der Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft unter anderem zur Auseinandersetzung mit B.____ befragt worden (act. 353 ff.). Dem Einvernahmeprotokoll kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer keine anwaltliche Vertretung gewünscht hat (act. 355) und über den Rückzug des Strafantrags durch B.____ diskutiert worden ist (act. 365, Rz. 148 ff.). Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang entsprechend zu Protokoll gegeben, dass er sich mit dem Geschädigten B.____ über eine Übernahme von dessen Gesundheitskosten geeinigt habe (act. 365, Rz. 145 f.), und das Verhältnis zwischen ihnen nun "so wie bis anhin“ weitergehe (act. 367, Rz. 153). Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten B.____ in der Zwischenzeit kontaktiert und bereits zu diesem Zeitpunkt vom unmittelbar bevorstehenden Rückzug des Strafantrags gewusst hat. Am 12. Juni 2020 ist der Strafantrag von B.____ sodann unstrittig zurückgezogen worden (vgl. Schreiben von B.____ vom 12. Juni 2020, act. 55). Mit Vollmacht vom gleichen Tage hat der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter mandatiert (act. 13). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 22. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer zwar eingangs zu Protokoll gegeben, dass er sich mit B.____ auf einer freundschaftlichen Ebene geeinigt habe (act. 413, Rz. 23 ff.). Der Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung ist in dieser Einvernahme indessen aufgrund des bereits am 12. Juni 2020 erfolgten Rückzugs des Strafantrags nicht mehr thematisiert worden (act. 413, Rz. 28 f.). Mit Schlussmitteilung vom 16. März 2021 ist die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung explizit in Aussicht gestellt worden (act. 1495). Es kann daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter erst nach der ersten Einvernahme vom 9. Juni 2020 mandatiert hat und zum Zeitpunkt der Mandatserteilung am 12. Juni 2020 bereits über den Rückzug des Strafantrags durch B.____ Kenntnis gehabt hat, wobei der Strafantrag schliesslich am gleichen Tage effektiv zurückgezogen worden ist. Im Anschluss daran sind Verteidigungshandlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung weder aktenkundig noch wären solche nach dem Gesagten objektiv geboten gewesen. 2.4.2 Im Weiteren lässt sich die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit der Abnahme einer Urinprobe, der Siegelung des Mobiltelefons sowie der Hausdurchsuchung begründen. Wie sich aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2020 betreffend Abnahme einer Urinprobe ergibt, hatte diese die Überprüfung der Konsumation von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit dem Verdacht des Cannabishandels bezweckt (act. 155). Gleiches gilt für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend Entsiegelung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, in dem sich die Staatsanwaltschaft Rückschlüsse zum mutmasslichen Cannabishandel des Beschwerdeführers mit weiteren Personen erhofft hatte (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Juli 2020, act. 141 ff.). Die entsprechenden Zwangsmassnahmen und die damit verbundenen Verteidigungshandlungen stehen somit ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4.3 Als nicht stichhaltig erweist sich schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung erst 10 Monate nach Rückzug des Strafantrags eingestellt habe und von einem Verteidiger erwartet werde, das pendente Verfahren im Blick zu behalten. Diesfalls wären nämlich entsprechende Aufwendungen in jedem Fall im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO als geringfügig anzusehen, weshalb sie keinen Entschädigungsanspruch begründen könnten. Sodann ist nicht ersichtlich, welche konkreten Verteidigungshandlungen überhaupt objektiv erforderlich wären, nachdem feststeht, dass mit dem Rückzug des Strafantrags ein definitives Prozesshindernis aufgetreten ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). 2.5 Nach dem Gesagten vermag der vorliegende Fall hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung keine tatsächliche oder rechtliche Komplexität zu begründen. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist deshalb für das eingestellte Strafverfahren nicht geboten gewesen und es sind hierfür auch keine notwendigen anwaltlichen Aufwendungen ersichtlich, die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen wären. Es ist somit festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die Verweigerung einer Entschädigung zu Recht verfügt hat, womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), dem Beschwerdeführer auferlegt. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer seine Kosten selber, so dass keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.--, somit total Fr. 1'050.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Leonard Baumann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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