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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. April 2026 (470 26 38) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Kostenauferlegung
Besetzung Präsident Dr. Dieter Eglin, Richterin Isabella Schibli (Ref.), Richter Dr. Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Jasmin Häcker-Winkenbach
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Benjamin Appius, Clarastrasse 51, 4058 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostenauferlegung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2026 A. In dem gegen A.____ geführten Strafverfahren 1.____ und 2.____, welches u.a. den Vorwurf des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (begangen am 13. Dezember 2023 und am 21. Februar 2024) beinhaltet, verfügte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft am 5. Februar 2026 was folgt: “1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. 2. Die Kosten des eingestellten Verfahrensteils (37 Aktenseiten) bestehend aus – Kosten Staatsanwaltschaft CHF 370.00 – Gutachten (IRM) CHF 3'014.15 – Kosten Polizei CHF 533.00 in der Höhe von insgesamt CHF 3'917.15 gehen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu Lasten der beschuldigten Person. 3. Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.”
B. Gegen obengenannte Einstellungsverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Benjamin Appius, mit Eingabe vom 14. Februar 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es seien die Ziff. 2 und 3 der Einstellungsverfügung vom 5. Februar 2026 aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sowie ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, unter o/e-Kostenfolge.
C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) begehrte mit Stellungnahme vom 25. Februar 2026, eingegangen bei der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgericht Basel-Landschaft am 13. März 2026, es sei die Beschwerde gutzuheissen, reformatorisch zu entscheiden und es sei auf zusätzlich anfallende Kosten zu verzichten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gebühr aufzuerlegen.
D. Mit Verfügung vom 16. März 2026 leitete der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2026 an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme weiter und setzte ihm eine Frist zur fakultativen replizierenden Stellungnahme. E. Mit Verfügung vom 1. April 2026 stellte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass der Beschwerdeführer keine Replik auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2026 eingereicht hat.
Erwägungen 1. Formelles Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozess-ordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden, weshalb der Beschwerdeinstanz volle Kognition zukommt (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 393 N 15). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall stellt die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2026 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter und Adressat dieser angefochtenen Verfügung im Kostenpunkt unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Eingabe vom 14. Februar 2026 (Posteingang: 16. Februar 2026) ist die Rechtsmittelfrist gewahrt worden, es sind zulässige Rügen erhoben worden und die Begründungspflicht ist wahrgenommen worden. Da somit sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde, dass ihm trotz eines Freispruchs die Verfahrenskosten auferlegt worden seien und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Dies stelle eine Verletzung von Bundesrecht, mithin von Art. 426 Abs. 1 StPO, dar. Es sei willkürlich, wenn ihm insbesondere die hohen Kosten der rechtsmedizinischen Gutachten in Rechnung gestellt würden, obwohl er unschuldig sei. Der Umstand allein, dass ein Gutachten zur Sachverhaltsprüfung in Auftrag gegeben werde, könne für die Kostenverteilung nicht ausreichend sein, da andernfalls jede Verfahrenseinstellung und jeder Freispruch mit Kosten verbunden wäre. Da vorliegend der festgelegte THC-Grenzwert im Blut nicht überschritten worden sei, sei von einer Kostenauferlegung abzusehen. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Begründung der Einstellungsverfügung mit der Verfahrenseinstellung erschöpfe, da die festgestellte THC-Blutkonzentration “nicht unter” – gemeint ist wohl “nicht über” – dem vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) festgelegten Grenzwert zur Annahme einer Fahrunfähigkeit gelegen habe, sodass der Beschwerdeführer freigesprochen worden sei. Eine Begründung in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht, weshalb der Beschwerdeführer dennoch für die Verfahrenskosten aufzukommen habe, sei der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2026 nicht zu entnehmen. Insofern werde die Begründungspflicht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2.2 In ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2026 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdegegner zu Recht darauf hingewiesen habe, dass in der Einstellungsverfügung zwar eine Kostenauferlegung an die beschuldigte Person erfolgt sei, aber keine diesbezügliche Begründung enthalten gewesen sei. Damit sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs einhergegangen, wobei es sich um ein “Versehen” gehandelt habe. Sie legt überdies dar, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie die Verweigerung einer Parteientschädigung und einer Genugtuung darin begründet seien, dass der im Blut des Beschwerdeführers nachgewiesene illegale Betäubungsmittelkonsum und sein Verhalten anlässlich der Polizeikontrolle Anlass zur Eröffnung der Strafuntersuchung zum Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gegeben haben. Folglich seien ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'917.15 (bestehend aus den Kosten der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 370.--, den Kosten für das im Verfahren 1.____ angefertigte Fahrfähigkeitsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 19. Januar 2024 und für den im Verfahren 2.____ erstellten forensisch-toxischen Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 6. März 2024 in Höhe von insgesamt Fr. 3'014.-- sowie den Kosten der Polizei in Höhe von Fr. 553.--) aufzuerlegen.
2.3 2.3.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie die Überbindung der Verfahrenskosten auf den diesen in der Einstellungsverfügung vom 5. Februar 2026 nicht begründete. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz in Bezug auf den Strafprozess (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Demgemäss haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; namentlich haben sie das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) sowie Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das Äusserungsrecht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO umfasst auch die Pflicht der Behörden, von den Vorbringen der Parteien Kenntnis zu nehmen und diese beim Entscheid in gebührender Weise zu berücksichtigen. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StPO). Der betroffenen Person soll namentlich der Nachvollzug der Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht werden. In der Begründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen. Dabei kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Umfang und Tiefe der Begründung haben sich an der Eingriffsintensität des Entscheids sowie dessen Bedeutung für die Parteien und das Verfahren zu orientieren. Um der Begründungspflicht gerecht zu werden, ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör bereits Genüge getan, wenn sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt (CHRISTOPHER GETH/MARTIN REIMANN, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 3 N 104; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 3 N 45; DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 80 N 2; HANS VEST, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 107 N 32; NILS STOHNER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 81 N 9 ff.; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 80 N 4 und Art. 81 N 10). 2.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt grundsätzlich auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag (VEST, a.a.O., Art. 107 N 6; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 107 N 2a; GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 29 N 25; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 348). Unter gewissen Umständen lässt das Bundesgericht jedoch eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu. So kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer oberen Instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, und ihm durch die Heilung kein Nachteil erwächst (SALOME HORBER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 107 N 6; LIEBER, a.a.O., Art. 107 N 2a; GUIDON, a.a.O, N 348). Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E 2.2; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.3). Im Falle einer Verletzung der Begründungspflicht lässt es das Bundesgericht überdies zu, dass eine unterinstanzliche Behörde während des Schriftenwechsels die fehlende Begründung nachliefern darf und der Gegenseite die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen ist (GUIDON, a.a.O., Art. 397 N 6a; GUIDON, a.a.O., N 349 m.w.Hinw.; ANDREAS KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 397 N 6).
2.3.3 Vorliegend ist festzuhalten, dass in der Einstellungsverfügung vom 5. Februar 2026 die Begründung, weshalb der beschuldigten Person trotz der erfolgten Verfahrenseinstellung die Kosten der Beschwerdegegnerin, der Gutachtenerstellung und der Polizei auferlegt werden, gänzlich fehlt. Hinsichtlich einer Entschädigung und einer Genugtuung wird lediglich pauschal auf die einschlägigen Bestimmungen der StPO verwiesen und deren Voraussetzungen verneint, um einen möglichen Anspruch auf diese Geldleistungen abzulehnen. Indem die Beschwerdegegnerin insbesondere eine genaue Begründung zur Überbindung der Verfahrenskosten in ihrer Einstellungsverfügung vom 5. Februar 2026 vermissen lässt, ist die Rüge der Gehörsverletzung begründet.
2.4 Angesichts der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nunmehr zu prüfen, ob diese Verletzung in casu ausnahmsweise als geheilt gelten kann. Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2026 hat sich die Beschwerdegegnerin nachträglich eingehend mit der Rüge des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie räumt darin die fehlende Begründung hinsichtlich der Kostenauferlegung und die damit verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs ein. Im Weiteren führt sie nachvollziehbar die Gründe für die Kostenauferlegung auf. Diese Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wurde sodann vom verfahrensleitenden Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 16. März 2026 dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm die Möglichkeit zur fakultativen Vernehmlassung in Bezug auf die nunmehr erfolgte Begründung der Kostenauferlegung und der abgelehnten Entschädigungs- und Genugtuungszahlungen in der Einstellungsverfügung vom 5. Februar 2026 gewährt. Wie mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 1. April 2026 festgestellt, verzichtete der Beschwerdeführer auf diese Gelegenheit einer fakultativen Stellungnahme. Somit erhellt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten hat, sich vor der Beschwerdeinstanz, welche sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei überprüfen kann, zur nachgereichten Auseinandersetzung der Beschwerdegegnerin mit seinen Vorbringen zu äussern. Mit der dadurch bewirkten Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren erwächst dem Beschwerdeführer kein Nachteil, insbesondere weil die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren einen reformatorischen Entscheid beantragt und eine Rückweisung somit einen formalistischen Leerlauf und eine Verfahrensverzögerung bedeuten würde. Im Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren vor dem Kantonsgericht geheilt worden ist. Somit ist die angefochtene Verfügung nicht aus formellen Gründen aufzuheben.
2.5 2.5.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht trotz Einstellung des Strafverfahrens die Verfahrenskosten auferlegt sowie die Ausrichtung einer Entschädigung verweigert hat. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei der Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden. Es handelt sich dabei um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes, das heisst widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht worden ist. Demnach ist eine Kostenauflage möglich, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d. h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ergebenden Grundsätze gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. Ein nach ethischen oder moralischen Grundsätzen zu missbilligendes Verhalten genügt nicht, sondern das Verhalten muss unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein. Entsprechend darf die Kostenauflage keine Verdachtsstrafe sein. Gegen die Unschuldsvermutung verstösst es, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden oder eine Entschädigung verweigert wird, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht beziehungsweise es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Mithin darf die Kostenauflage nicht mit einer strafrechtlichen Missbilligung des Verhaltens des Beschuldigten begründet werden (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b, je mit Hinweisen; Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1326 Ziff. 2.10.2 und 1329 f. Ziff. 2.10.3.1; BGer 6B_820/2014 vom 27. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N 29; YVONA GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 9 ff.). Die Kostenauflage wird durch den Vorbehalt eingeschränkt, dass es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handeln muss. Folglich können nur qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenügend nachgewiesene Sachverhalte zur Kostenauflage führen. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage daher nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 34; GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 10; BGE 112 Ia 371 E. 2a). Hinsichtlich des Umfangs der Kostenpflicht darf die Haftung der beschuldigten Person nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 32; BGE 109 Ia 160 E. 4a; 114 Ia 299 E. 4a; 116 Ia 162 E. 2d/bb; BGer 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1.5; CORNEL BORBÉLY, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, in: ZStrR 2011, S. 431 ff.). Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen − prozessuales Verschulden, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang − trägt der Staat (DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 35). Schliesslich ist zu betonen, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 29).
2.5.2 Das mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2026 eingestellte Strafverfahren stützt sich auf die Feststellungen der Polizei Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2023 und vom 21. Februar 2024. An beiden Tagen ist die Polizei auf den Beschwerdeführer, der auf der Autobahn A2 fuhr, aufmerksam geworden und hat ihn einer Kontrolle unterzogen. Insbesondere aufgrund des auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers anlässlich beider Kontrollen – worauf noch zurückzukommen ist – ist im Nachgang je ein rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Das Fahrfähigkeits-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 19. Januar 2024 hat für den Vorfall vom 13. Dezember 2023 eine THC- Konzentration von mindestens 0.4 µg/l in den nach der Anhaltung asservierten Blut- und Urinproben ermittelt. Im forensisch-toxikologischen Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 6. März 2024 ist in den am 21. Februar 2024 gesicherten Proben ein THC- Wert von <0.5 µg/l nachgewiesen worden. Diese beiden im Zuge der Ermittlungen erstellten Gutachten sind daher zum Ergebnis gekommen, dass die am 13. Dezember 2023 und am 21. Februar 2024 festgestellten THC-Konzentrationen unter dem vom ASTRA festgelegten Grenzwert von 1.5 µg/l für die Annahme einer Fahrunfähigkeit (Art. 2 Abs. 2 lit. a Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11] in Verbindung mit Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA, SR 741.013.1]) gelegen haben. In casu hat die Beschwerdegegnerin daher in ihrer Einstellungsverfügung vom 5. Februar 2026 zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer die Verwirklichung des Tatbestands des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 7 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV) nicht nachgewiesen worden ist.
2.5.3 Zu prüfen ist nunmehr, ob der Beschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zu Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Ein Verhalten im Sinne dieser Bestimmung ist widerrechtlich, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der Schweizer Rechtsordnung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um Bundesrecht oder kantonales Recht handelt (BGE 141 III 527 E. 3.2; 116 Ia 162 E. 2c; BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2). Ferner muss das widerrechtliche Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung eines Strafverfahrens und den damit verbundenen Kosten bilden. Dies ist gegeben, wenn das gegen die im konkreten Fall anwendbaren Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen ist, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren (DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 29).
2.5.4 Gemäss den Feststellungen der Polizei Basel-Landschaft habe der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Polizeikontrolle vom 13. Dezember 2023 als auch am 21. Februar 2024 ein auffälliges Verhalten gezeigt. Dem Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nervös gewirkt habe und seine Hände gezittert hätten. Zudem seien seine Pupillen stark geweitet gewesen und hätten träge bis gar nicht auf eine Lichteinwirkung reagiert. Auch habe die Polizei einen Cannabisgeruch wahrnehmen können. Aufgrund dieser Feststellungen sei eine Atemalkoholmessung, welche ein negatives Ergebnis gezeigt habe, sowie ein Betäubungsmittel-Vortest mittels Speicheltest, der positiv auf Cannabis und Benzodiazepine reagiert habe, durchgeführt worden. Im Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 13. Dezember 2023 ist ein unpräziser Finger-Finger-Test und ein beidseitiger Endstell-Nystagmus festgestellt worden. Die erweiterte Pupillengrösse ist bestätigt worden, nicht jedoch die verzögerte Pupillenreaktion. Im Übrigen seien keine nennenswerten körperlichen Auffälligkeiten beobachtet worden. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vom 13. Dezember 2023 angegeben, keine Betäubungsmittel vor der Kontrolle konsumiert zu haben.
Anlässlich der Polizeikontrolle vom 21. Februar 2024 habe der Beschwerdeführer gemäss den polizeilichen Feststellungen im Rapport vom 13. März 2024 während der gesamten Kontrolle gezittert und sei unruhig gewesen. Ferner hätten seine Augen glasig gewirkt, er sei durch Jucken am ganzen Körper aufgefallen und die Anordnungen der Polizei hätten wiederholt werden müssen. Die durchgeführten Tests (Romberg-Test, Finger-Nase-Test und Strichgang/Drehtest) seien auffällig gewesen. Während die Atemalkoholmessung ein negatives Ergebnis gezeigt habe, habe ein Drogenschnelltest (Urin) positiv auf THC reagiert. Im Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 21. Februar 2024 ist ein unpräziser Finger-Finger-Test sowie eine mittelweite Pupillengrösse mit prompter Reaktion dokumentiert worden, während alle anderen Parameter unauffällig gewesen seien. In der Einvernahme am Tag der Kontrolle hat der Beschwerdeführer angegeben, vor der Fahrt keine Drogen konsumiert zu haben; der letzte Konsum von CBD-Marihuana liege mehrere Monate zurück.
2.5.5 Aus den skizzierten Feststellungen geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Kontrolle vom 13. Dezember 2023 als auch derjenigen vom 21. Februar 2024 deutliche Anzeichen eines Betäubungsmittelkonsums aufgewiesen hat. Ebenso haben die an beiden Kontrollen durchgeführten Schnelltests positive Ergebnisse in Bezug auf Cannabis gezeigt. Nach Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so erlaubt es Art. 55 Abs. 2 SVG, sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben, zu unterziehen. Eine Blutprobe muss u.a. angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (vgl. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG). Die Polizei hat damit in beiden Fällen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben von Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG – und folglich zu Recht – eine Blutprobe angeordnet, nachdem eine Atemalkoholprobe jeweils negativ verlaufen war. Somit ist das rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers bei beiden Vorfällen adäquat kausal für die Einleitung eines Strafverfahrens gewesen.
2.5.6 Des Weiteren muss das Verhalten der beschuldigten Person im zivilrechtlichen Sinne als schuldhaft zu qualifizieren sein (DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 29). Dies ist gegeben, wenn es von dem unter den jeweiligen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Je mehr das tatsächlich gezeigte Verhalten davon abweicht, desto schwerer wiegt das Verschulden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer zumindest in der Einvernahme nach dem Vorfall vom 21. Februar 2024 zugegeben, zumindest in der Vergangenheit Cannabis konsumiert zu haben. Es ist aufgrund der beiden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel erstellt, dass sich im Blut des Beschwerdeführers THC-Spuren befunden haben. Das Führen eines Motorfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis ist unabhängig von der Menge in jedem Fall verboten (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung trägt der vom ASTRA festgelegte Grenzwert nur den Messungenauigkeiten Rechnung und verhindert, dass ein länger zurückliegender und für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt (BGer 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.4; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2). Indem der Beschwerdeführer um seinen früheren Betäubungsmittelkonsum wusste und dennoch an beiden Kontrolltagen ein Motorfahrzeug gelenkt und Symptome gezeigt hat, die ihn für die Polizisten als möglichen Betäubungsmittelkonsumenten erscheinen liessen, hat er das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren in schuldhafter Weise verursacht.
2.6 Mit Blick auf den Umfang der Kostenpflicht ist festzuhalten, dass die Haftung der beschuldigten Person durch den Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen begrenzt wird. Die Kosten der Polizei setzen sich gemäss ihrer Aufstellung zur Kontrolle am 13. Dezember 2023 aus den Positionen “Porto Blut-/Urinprobe, Atemalkoholprobe mit Testgerät, Drogenschnelltest, Dienstfahrzeug und Kilometer” zusammen und belaufen sich auf Fr. 266.--. Zur Kontrolle am 21. Februar 2024 sind die Kosten in Höhe von Fr. 267.-- für “Atemalkoholprobe mit Testgerät, Telefon, Dienstfahrzeug 4114 inkl. 12 km und Drogenschnelltest” erhoben worden. Diese Kosten sind zweifelsohne durch den Beschwerdeführer verursacht worden. Die beiden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin dienten dem Nachweis des Betäubungsmittelkonsums und der Bestimmung der genauen Wirkstoffkonzentration im Körper des Beschwerdeführers. Die hierfür angefallenen Kosten in Höhe von Fr. 3'014.15 hängen adäquat kausal mit dem Verhalten des Beschwerdeführers zusammen. Die Gebühr der Beschwerdegegnerin für den Erlass einer Einstellungsverfügung erscheint angesichts des in § 2 lit. d der Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft (SGS 250.13) abgesteckten Rahmens von Fr. 100.-- bis Fr. 5’000.-- und den Umständen im vorliegenden Fall als angemessen. Dennoch darf vorliegend nicht ausser Acht gelassen werden, dass der THC-Gehalt im Blut des Beschwerdeführers eben nicht den vom ASTRA festgelegten Grenzwert zur Annahme einer Fahrunfähigkeit überschritten hat und das entsprechende Strafverfahren eingestellt worden ist. In Anbetracht von Art. 426 Abs. 1 StPO und des Ausnahmecharakters von Art. 426 Abs. 2 StPO reduziert das Gericht praxisgemäss die zu tragenden Kosten. Vorliegend erscheint dem Gericht eine Reduktion um die Hälfte angemessen, sodass die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten auf Fr. 1'958.60 festzusetzen sind.
2.7 Die Kostenauflage präjudiziert die Frage der Verweigerung der Entschädigung (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 430 N 9; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 430 N 2), weshalb gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Einstellungsverfügung vom 5. Februar 2026 auch hinsichtlich der Verweigerung der Entschädigung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Anzumerken ist dabei, dass der Verteidiger im Rahmen des eingestellten Verfahrensteils ohnehin keine namhaften und nach Aussen dokumentierte Handlungen vorgenommen hat.
3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist. Diesem Umstand muss praxisgemäss bei der Kostenregelung Rechnung getragen werden (GUIDON, a.a.O, Art. 397 N 6a). Dies kann namentlich durch eine angemessene Reduktion der Gerichtsgebühr erfolgen (BGer 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4; BGer 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). Bei der Verlegung dieser Kosten ist angesichts der vorstehenden Ausführungen sowohl der Ausgang des vorliegenden Verfahrens als auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Verfahrensfehler, nämlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens geheilt worden ist. In Anbetracht dessen wird vorliegend von der Erhebung von weiteren Gebühren abgesehen. Demnach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, dem Staat aufzuerlegen.
3.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (GUIDON, a.a.O., N 578; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 436 N 1; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 436 N 4). Der Beschwerdeführer ist in casu zwar teilweise unterlegen, gleichwohl ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist. In Beachtung dieser Gegebenheiten erhellt, dass dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 460.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 37.25, insgesamt somit Fr. 497.25, für angemessen. Demnach wird erkannt:
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2026 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
“Die Kosten des eingestellten Verfahrensteils (37 Aktenseiten) in der Höhe von insgesamt CHF. 3'917.15 gehen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zur Hälfte zu Lasten der beschuldigten Person.”
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1’050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.
3. Advokat Benjamin Appius wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 460.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 37.25, insgesamt somit Fr. 497.25, aus der Staatskasse entrichtet.
Präsident
Dr. Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Jasmin Häcker-Winkenbach
Dieser Beschluss ist rechtskräftig.