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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Februar 2026 (470 25 271) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung
Eine Einstellung des Verfahrens ist grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen zulässig. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern kein Strafbefehl in Betracht kommt, Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat das Sachgericht über den strafrechtlichen Vorwurf zu befinden. Sachverhaltsfeststellungen sind jedoch auch bei Einstellungen zulässig, soweit bestimmte Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen (E. 3.1). Vom Mieter im Mietobjekt zurückgelassene Gegenstände verbleiben in dessen Eigentum, sofern keine Dereliktion vorliegt. Ob eine solche anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Vermieter kann sich unter den Voraussetzungen des Gläubigerverzugs (Art. 91 OR) zum Selbsthilfeverkauf nach Art. 93 OR ermächtigen lassen. Fehlt eine entsprechende Ermächtigung, setzt er sich im Falle der Entsorgung von zurückgelassenen Gegenständen des Mieters dem Risiko einer Schadenersatzpflicht aus und macht sich unter Umständen wegen Sachentziehung nach Art. 141 StGB strafbar (E. 3.3).
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Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B._____, Beschuldigte
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2025
A.a A._____ wurde im Januar 2022 vom Verein C._____ in das D._____ aufgenommen. Ab dem 1. Februar 2023 mietete er von der Stiftung E._____ ein Zimmer in der Liegenschaft am F._____weg 1 in G._____. Das Mietverhältnis wurde per Ende April 2024 gekündigt. In der Folge wurden diverse von A._____ in der Liegenschaft zurückgelassene Sachen entsorgt. Am 24. Juli 2024 erstattete er bei der Polizei Basel-Landschaft Strafanzeige gegen die Präsidentin der Stiftung E._____, B._____ (fortan: Beschuldigte), wegen Sachentziehung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Beschuldigte habe die Waschmaschine, die Gefriertruhe und weitere ihm gehörende Gegenstände, die sich in der genannten Liegenschaft befunden hätten, ohne vorgängige Benachrichtigung und ohne seine Zustimmung entsorgt. Am 4. Dezember 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Sachentziehung. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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A.b Mit Verfügung vom 19. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand. Dagegen reichte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit undatiertem Schreiben (überreicht am 31. März 2025) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 14. Mai 2025 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung sowie Beweiserhebung an die Staatsanwaltschaft zurück. A.c Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Dispositivziffer 1). Die Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg (Dispositivziffer 2), die Verfahrenskosten überband sie dem Staat (Dispositivziffer 3). Der Beschuldigten verweigerte sie gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung und eine Genugtuung (Dispositivziffer 4). B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2025 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte die Verurteilung der Beschuldigten [wegen Sachentziehung]. C. Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 383 Abs. 1 StPO eine nicht erstreckbare Frist bis zum 29. Dezember 2025 zur Zahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 750.− angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Säumnisfall gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht einzutreten. D. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2025 wurde die Verpflichtung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung von Fr. 750.− aufgehoben. F. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2026 an der angefochtenen Einstellungsverfügung fest, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. G. Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2026 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.
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Erwägungen 1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Person oder die Behörde, die Beschwerde erhebt, hat aufgrund von Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid gebieten, wobei bei Laienbeschwerden ein grosszügiger Massstab anzuwenden ist. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen (BGer 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.6). Selbst ein Laie muss in der Beschwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.4). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 1.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Verurteilung der Beschuldigten [wegen Sachentziehung]. Heisst das Kantonsgericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 StPO). Heisst es die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann es der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu entscheiden, wenn eine Beschwerde gegen einen Entscheid auf Einstellung gutgeheissen wird (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 397 N 6). Der vorliegende Beschwerdeantrag auf Verurteilung der Beschuldigten [wegen Sachentziehung] kann daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden. Dieses Laienbegehren ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen Sachentziehung verlangt. 1.3 Vorliegend geben die weiteren Eintretensvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen und sind erfüllt, weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet in der angefochtenen Verfügung die Einstellung des Verfahrens zusammengefasst damit, aufgrund der fehlenden Räumungsklage sei fraglich, ob die Entsorgung der Waschmaschine, der Gefriertruhe und des Kühlschranks rechtmässig gewesen [und der objektive Tatbestand der Sachentziehung verwirklicht worden sei. Dies könne jedoch mit Blick auf die Ausführungen zum subjektiven Tatbestand offengelassen werden.] Dem http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Beschwerdeführer sei gemäss seinen Aussagen mehrmals die Möglichkeit zur Abholung der Geräte eingeräumt worden. Er bestreite indes, jemals über die anstehende Entsorgung der Geräte informiert worden zu sein. Ob und wie oft der Beschwerdeführer zur Abholung [der genannten Geräte] aufgefordert worden sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Es sei allerdings davon auszugehen, dass spätestens anlässlich der Verhandlung [vom 2. Juli 2024] bei der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten Basel-Landschaft (fortan: Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten) die Entsorgung bzw. die Abholung der Geräte zumindest thematisiert worden sei, wobei dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit für die Abholung zur Verfügung gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Geräte nicht abgeholt. Die Beschuldigte habe angegeben, sie habe angenommen, dass der Beschwerdeführer kein Interesse mehr an den Geräten habe bzw. diese wertlos seien, weshalb die Geräte nach Ablauf der Frist am 8. Juli 2024 schliesslich entsorgt worden seien. Demnach könne nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte den Vorsatz gehabt habe, dem Beschwerdeführer durch die Entsorgung seiner Geräte einen erheblichen Nachteil zu verschaffen (recte: zuzufügen). Ein hinreichender Nachweis des Tatbestands [der Sachentziehung], insbesondere hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen, könne daher nicht erbracht werden, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerde sinngemäss ein, die ihm abhandengekommenen Geräte (Waschmaschine, Gefriertruhe und Kühlschrank) hätten an der Verhandlung vom 2. Juli 2024 vor der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten nicht Gegenstand des Verfahrens gebildet. Die [an dieser Verhandlung] angesetzte Frist bis zum 8. Juli 2024 habe sich einzig auf die Möbel und Karton[schachteln] bezogen. Die eigenmächtige Entsorgung seiner Geräte durch die Beschuldigte sei mithin unzulässig gewesen. Demnach habe sich die Beschuldigte wegen Sachentziehung schuldig gemacht. 3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern vielmehr des erkennenden Sachgerichts (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; BGer 7B_220/2023 vom 7. November 2023 E. 3.3.2; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz 1251; HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 319 N 8; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1273 Ziff. 2.6.4.1). 3.2 Der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Der Täter muss durch sein Verhalten klar den Willen zu erkennen geben, den dinglich Berechtigten an der Ausübung seines Verfügungsrechts über die Sache jedenfalls in wesentlichem Masse zu hindern. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden. Art. 141 StGB erfasst auch Nachteile, die keinen bzw. keinen bezifferbaren Vermögensschaden darstellen. Als Beispiele für Personen, die einen solchen erheblichen immateriellen Nachteil erleiden, werden in der Literatur genannt: die Braut, der am Hochzeitstag das Brautkleid, der Musiker, dem kurz vor dem Auftritt das Instrument oder die behinderte Person, der Prothesen oder notwendige Fortbewegungsmittel entzogen werden (BGer 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 5.2). 3.3 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 Abs. 1 OR). Wurde ihm die Wohnung in geräumtem Zustand überlassen, ist sie auch wieder geräumt, d.h. ohne seine persönlichen Effekten, zurückzugeben (HIGI/WILDISEN, Zürcher Kommentar OR, 5. Aufl. 2020, Art. 267 N 89). Belässt der Mieter beim Auszug Gegenstände im Mietobjekt, bleiben diese in seinem Eigentum, sofern er sie nicht derelinquiert hat (vgl. BACHOFNER, Die Mieterausweisung, Rechtsschutz in klaren und in weniger klaren Fällen, 2019, Rz. 828; HITZ, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 729 N 2). Ob aufgrund des Zurücklassens von Hab und Gut im Mietobjekt auf eine Dereliktion geschlossen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Erforderlich ist eine auf Dereliktion gerichtete Willensäusserung. Eine Dereliktion liegt grundsätzlich vor, wenn lediglich Unrat, nicht aber wenn eine komplette Wohnungseinrichtung zurückgelassen wird (BACHOFNER, a.a.O., Rz. 827 ff.; HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, Zürcher Kommentar, Das Eigentum, 2. Aufl. 1977, Art. 729 N 7 ff.). In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass ein Mieter aus finanziellen, gesundheitlichen, psychischen oder anderen Gründen nicht in der Lage ist, sein Hab und Gut mitzunehmen. Soweit keine staatliche Hilfe erfolgt, muss sich faktisch der Vermieter der Sache annehmen. Er darf die zurückgelassenen Gegenstände weder auf öffentlichem Grund deponieren noch sie gegen den Willen ihres Eigentümers aneignen oder anderweitig darüber verfügen (BACHOFNER, a.a.O., Rz. 784, 827 ff.). Der Vermieter kann sich jedoch unter den Voraussetzungen des Gläubigerverzugs (Art. 91 OR) zum Selbsthilfeverkauf nach Art. 93 OR ermächtigen lassen (BACHOFNER, a.a.O., Rz. 844 ff.). Verkauft oder entsorgt er die Gegenstände des Mieters, ohne den formellen Weg über Art. 93 OR einzuhalten, setzt er sich dem Risiko einer http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Schadenersatzpflicht aus und macht sich unter Umständen wegen Sachentziehung nach Art. 141 StGB strafbar (vgl. BGE 99 IV 140 E. 2a). Immerhin muss es dem Vermieter erlaubt sein, Gegenstände, die nicht verwertbar sind oder keinen objektiven Wert haben, zu entsorgen, sofern sie vom Mieter nicht innert einer ihm angesetzten Frist abgeholt werden (BACHOFNER, a.a.O., Rz. 858 f.; zum Ganzen: KGer GR SK2 21 17 vom 6. August 2021 E. 2.1, in: PKG 2021 Nr. 11). 4.1 Die Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 28. Oktober 2025 durch die Staatsanwaltschaft zu Protokoll, an der Schlichtungsverhandlung [vom 2. Juli 2024] sei erwähnt worden, dass der Beschuldigte die Gegenstände bis zum 8. Juli 2024 [aus dem Mietobjekt] entfernen müsse (act. 125). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Darstellung. Der Vorsitzende der betreffenden Verhandlung der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten hielt zudem im E-Mail vom 31. Juli 2024 fest, dass die Schlichtungsverhandlung von Gesetzes wegen vertraulich sei, weshalb kein Verhandlungsprotokoll geführt werde und die in der Verhandlung gemachten Aussagen nicht verwertet werden dürften. Zudem machte er darauf aufmerksam, dass anlässlich der erwähnten Verhandlung kein Vergleich zustande gekommen sei, auf welchen sich die Parteien berufen könnten. Überdies gebe es keine wie auch immer gearteten Beschlüsse der Schlichtungskommission in dieser Sache (act. 85). Dem Gesagten zufolge ist weder belegt noch ersichtlich, dass die Stiftung E._____ als Vermieterin den Beschwerdeführer zur Abholung seiner sich in der Liegenschaft an der F._____weg 1 in G._____ befindenden Geräte aufgefordert, geschweige denn ihn in Verzug gesetzt hat und sie infolge dessen Säumigkeit zum Selbsthilfeverkauf gemäss Art. 93 OR ermächtigt war. Ferner gab die Beschuldigte anlässlich ihrer Befragung vom 28. Oktober 2025 durch die Staatsanwaltschaft an, sie habe die Geräte nicht selbst entsorgt. Sie räumte jedoch ein, dass der Beschluss zu deren Entsorgung von H._____, I._____, J._____ und ihr getroffen worden sei (act. 121). Vor diesem Hintergrund kann nach dem jetzigen Stand des Verfahrens keineswegs ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte aufgrund eines von ihr mitgetragenen Beschlusses zur Entsorgung der betreffenden Sachen den objektiven Tatbestand der Sachentziehung nach Art. 141 StGB erfüllt haben könnte. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft folglich das Verfahren nicht mangels fehlenden Tatverdachts hinsichtlich der objektiven Tatbestandselemente von Art. 141 StGB eingestellt. 4.2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt die Einstellung jedoch im Wesentlichen darauf, dass die Beschuldigte davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe kein Interesse mehr an den Geräten gehabt bzw. diese seien wertlos. Ein Vorsatz, ihm durch deren Entsorgung einen erheblichen Nachteil zu verschaffen (recte: zuzufügen), könne ihr daher nicht nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – die Sachlage keineswegs eindeutig ist. Angesichts dessen durfte die Staatsanwaltschaft im Lichte der in Erwägung 3.1 dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Einstellungsverfügung nicht abschliessend über den subjektiven Tatbestand der Sachentziehung befinden. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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4.2.2 In der angefochtenen Einstellungsverfügung fehlt es an jeder Darlegung, auf welche Grundlage sich die oben erwähnte Schilderung der Beschuldigten stützt. Dies genügt der Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 lit. b StPO) nicht. Danach sind die tragenden Erwägungen so darzustellen, dass sie für die Parteien und die Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar sind; hierzu gehört insbesondere die Nennung der herangezogenen Aktenstellen. Vorliegend hat sich die Staatsanwaltschaft offenkundig – wie bereits in der aufgehobenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. März 2025 – auf die Darstellung der Beschuldigten in ihrem undatierten, an die Strafverfolgungsbehörden gerichteten Schreiben mit dem Titel «Entsorgung Waschmaschine - wie kam es dazu?» abgestützt, ohne diese einer näheren Prüfung zu unterziehen. Dabei hat sie erneut ausser Acht gelassen, dass einem derartigen Schreiben offenkundig nicht derselbe Beweiswert zukommt wie einer formellen Einvernahme. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte darin selbst eingeräumt hat, ihre «Vorgehensweise sei möglicherweise nicht richtig» gewesen, namentlich weil sie zunächst keine Räumungsklage erhoben habe. Es handelt sich mithin um eine unbelegte Darstellung aus der Sicht der Beschuldigten im Kontext der Auseinandersetzung über die entsorgte Waschmaschine, welche die Einstellung nicht zu begründen vermag. 4.2.3 Auch die Depositionen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. Oktober 2025 durch die Staatsanwaltschaft rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Beschuldigte gab zu Protokoll, die Geräte seien [vor ihrer Entsorgung] mindestens eine Woche [vor der besagten Liegenschaft] gestanden. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr dort gewohnt, und sein Aufenthaltsort sei unbekannt gewesen. Aufgrund zahlreicher Betreibungen habe er seine Post nicht mehr geöffnet, weshalb sie ihn nicht mehr hätten kontaktieren können. Im Rahmen der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten sei ihm indes mitgeteilt worden, dass er die Geräte bis zum 8. Juli 2024 abholen müsse (act. 123 ff.). Diese Ausführungen betreffen im Wesentlichen Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer und eine angeblich im Rahmen des Schlichtungsverfahrens gesetzte Frist zur Abholung der Geräte. Eine konkrete Aussage der Beschuldigten, wonach sie davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe die Geräte preisgegeben, ergibt sich daraus nicht. Da der Beschwerdeführer ausdrücklich bestreitet, zur Abholung seiner Geräte in der Liegenschaft am F._____weg 1 in G._____ aufgefordert worden zu sein, kann weiter keineswegs als zweifelfrei erstellt erachtet werden, die Beschuldigte sei wegen nicht rechtzeitiger Abholung der Geräte davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe kein Interesse mehr an den Geräten gehabt. Aus den Depositionen der Beschuldigten kann somit keinesfalls abgeleitet werden, es könne ihr eine absichtliche Zufügung eines erheblichen Nachteils für den Beschwerdeführer durch die Entsorgung der Geräte und folglich ein vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden. 4.2.4 Die tatsächlichen Umstände sprechen ebenfalls gegen die Annahme einer Besitzaufgabe. Die Waschmaschine befand sich im Badzimmer, während die Gefriertruhe und der Kühlschrank in einem Gemeinschaftsraum der Liegenschaft am F._____weg 1 in G._____ untergebracht waren (act. 73). Nach dem Auszug des Beschwerdeführers aus seinem Zimmer in dieser Liegenschaft verblieben folglich die Geräte an ihren üblichen Standorten. Überdies sind http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Anhaltspunkte für eine fehlende Gebrauchstauglichkeit der Geräte nicht ersichtlich. Nach eigenen Angaben der Beschuldigten wurde die Waschmaschine sogar von Mitbewohnern der Wohngemeinschaft benutzt (act. 121). Vor diesem Hintergrund durfte die Beschuldigte grundsätzlich nicht von einem Besitzaufgabewillen des Beschwerdeführers ausgehen. Vielmehr drängte sich angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, der aus schwierigen Verhältnissen mit einer Drogenvergangenheit in ein Arbeitsintegrationsprogramm des Vereins C._____ im D._____ aufgenommen worden war (act. 121, 135), die Frage auf, ob die Beschuldigte zumindest damit hätte rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer aus finanziellen bzw. gesundheitlichen Gründen an einer zeitnahen Abholung der Geräte verhindert war. Die Staatsanwaltschaft hat es unterlassen, dieser naheliegenden Möglichkeit nachzugehen. Bei dieser Sachlage hat die Staatsanwaltschaft im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht schliessen dürfen, die Beschuldigte sei davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe kein Interesse an den Geräten mehr gehabt. 4.2.5 Schliesslich stehen auch die Feststellungen der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte sei von der Wertlosigkeit der Geräte ausgegangen, nicht zweifelfrei fest. Die Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 28. Oktober 2025 durch die Staatsanwaltschaft an, der Wert der Geräte stünde zu den Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer in keinem äquivalenten Verhältnis; überdies handle es sich um «Stromfresser». Da ihnen bewusst gewesen sei, dass sie nicht richtig vorgegangen seien, hätten sie versucht, die Sache [einvernehmlich] zu lösen und hätten dem Beschwerdeführer Fr. 400.− [als Schadenersatz für die entsorgte Waschmaschine] angeboten (act. 91, 121). Es ist demnach nicht erkennbar, dass die Beschuldigte die in Rede stehenden Geräte als wertlos bzw. von nur unerheblichem Wert angesehen haben könnte. 4.2.6 Dem Gesagten zufolge ist zweifelhaft, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt des in Frage stehenden Geschehens davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe kein Interesse mehr an den Geräten gehabt bzw. diese seien wertlos. Die Einstellung des Strafverfahrens mit dem Argument, eine absichtliche Zufügung eines erheblichen Nachteils für den Beschwerdeführer durch die Entsorgung der Geräte und damit ein Vorsatz könne nicht erstellt werden, ist folglich mit Blick auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» bei der derzeitigen Beweislage nicht haltbar. Die Voraussetzungen für eine Einstellung sind somit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen. 5. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'050.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) auf die Staatskasse zu nehmen. Mangels eines entsprechenden Antrags und http://www.bl.ch/kantonsgericht
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nennenswerter Aufwendungen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1'050.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden auf die Staatskasse genommen. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann
(Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
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