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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.04.2025 470 2025 25 (470 25 25)

4. April 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,234 Wörter·~1h 6min·5

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Juni 2025 (470 25 25) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Ersucht eine 28-jährige Person in abgemagertem Ernährungszustand um assistierten Suizid, ist deren Urteilsfähigkeit sorgfältig abzuklären. Dabei kann es kaum als sorgfaltspflichtkonform eingestuft werden, wenn zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit einer solchen suizidwilligen Person auf die von dieser (selektiv) vorgelegten (Patienten-) Unterlagen abgestützt wird und darüber hinaus lediglich ein Anästhesist ein einziges, rund einstündiges Gespräch mit der sterbewilligen Person führt. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungshandlungen (im Sinne der Erwägungen) vorzunehmen und danach Anklage an das Strafgericht zu erheben.

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Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Isabella Schibli (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Florian Jenal

Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

C.____ Beschuldigter 1

D.____ Beschuldigter 2

Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Januar 2025)

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A. Mit Verfügungen vom 27. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), die gegen Dr. med. C.____ (Verfahren MU1 23 2374 etc.) und D.____ (Verfahren MU1 23 2375 etc.) wegen des Straftatbestands der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) geführten Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ein (Ziffer 1), verwies die Zivilklagen der Privatkläger auf den Zivilweg (Ziffer 2), nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Ziffer 3), ordnete an, dass über die Ansprüche der Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO nach Rechtskraft der Einstellung mit separater Verfügung entschieden werde und setzte den Beschuldigten eine Frist von 30 Tagen zur Anmeldung, Bezifferung und soweit möglich Belegung allfälliger noch nicht geltend gemachter Ansprüche unter Angabe der Bankverbindung (Ziffer 4).

Auf die Begründung dieser beiden Verfügungen sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die obgenannten Einstellungsverfügungen erhoben die Privatkläger und Ehegatten A.____ und B.____, beide vertreten durch Advokatin Dr. Ursula Fuchs (nachfolgend: Beschwerdeführende), mit Eingaben vom 6. Februar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragten in den jeweiligen Rechtsmittelschriften, (1.) es sei die jeweilige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2025 aufzuheben; (2.) und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen sowie eine Zeugin zu befragen; (3.) dies alles unter o/e- Kostenfolge.

C. Mit Verfügungen vom 10. Februar 2025 setzte das Kantonsgericht den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO nicht erstreckbare Fristen zur Leistung einer Sicherheit von jeweils CHF 750.00 pro Beschwerdeverfahren bis zum 21. Februar 2025, wobei die Beschwerdeführenden unter Verweis auf Art. 383 Abs. 2 StPO darauf hingewiesen wurden, dass bei nicht fristgerechter Leistung der Sicherheit auf die jeweilige Beschwerde nicht eingetreten werde.

D. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihren Stellungnahmen, beide jeweils datierend vom 21. Februar 2025, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführenden.

E. Der Beschuldigte Dr. med. C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel (nachfolgend: Beschuldigter 1), beantragte mit Stellungnahme vom 24. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.

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F. Ebenso begehrte der Beschuldigte D.____, vertreten durch Advokat Peter Bürkli (nachfolgend: Beschuldigter 2), mit Stellungnahme vom 24. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Zudem ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Geltendmachung einer allfälligen Parteientschädigung.

G. Mit kantonsgerichtlichen Verfügungen vom 28. Februar 2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die eingeforderten Sicherheitsleistungen fristgerecht erbracht haben, und es wurde der jeweilige Schriftenwechsel geschlossen.

H. Schliesslich reichte Advokat Peter Bürkli mit Eingabe vom 11. März 2025 seine Honorarnote zu den Akten.

Erwägungen Formelles 1.1 Sowohl die eng zusammenhängenden Rechtsmittel – beide datierend vom 6. Februar 2025 – als auch die angefochtenen Einstellungsverfügungen – beide datierend vom 27. Januar 2025 – beziehen sich im Kern auf denselben Lebenssachverhalt und weisen inhaltlich nur geringfügige Unterschiede auf. Zudem werfen beide Beschwerden vom 6. Februar 2025 ähnliche Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Beschluss zu behandeln.

1.2 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um die Eltern des Verstorbenen †E.____. Als nahen Angehörigen ist ihnen in einer Strafuntersuchung wegen eines potenziellen Tötungsdelikts grundsätzlich Opferangehörigeneigenschaft im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO zuzuerkenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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nen (vgl. BGE 139 IV 89 E. 2.3; GORAN MAZZUCCHELLI  /  MARIO POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 116 N 9). Gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO stehen den Opferangehörigen im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO, welche Zivilansprüche geltend machen, die gleichen Rechte wie dem Opfer zu. Aus der in Art. 117 Abs. 3 StPO enthaltenen Formulierung «die gleichen Rechte» erhellt, dass sich die Opferangehörigen sowohl als Zivil- als auch als Strafkläger am Verfahren beteiligen können, wenn sie Zivilforderungen aus eigenem Recht geltend machen (vgl. BGE 139 IV 89 E. 2.2).

Vorliegend haben sich die Beschwerdeführenden mit an die Staatsanwaltschaft gerichteter Eingabe vom 23. September 2022 ausdrücklich als Privatklägerschaft sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt konstituiert und angekündigt, ihre Zivilforderungen zu einem späteren Zeitpunkt zu beziffern (vgl. act. 189 f.). Dass die Beschwerdeführenden potenziell unter anderem über einen Anspruch auf Genugtuung gestützt auf Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) verfügen könnten, liegt auf der Hand (vgl. BGE 138 IV 186 E. 1.4.2; BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.2). Die Beschwerdeführenden haben sich demnach gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 116 Abs. 2 StPO sowie Art. 117 Abs. 3 StPO als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituiert. Überdies sind sie als Opferangehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO durch die beiden angefochtenen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2025 unmittelbar in ihren Rechten betroffen, womit ihre Beschwerdelegitimation in Bezug auf diese Entscheide zu bejahen ist. Nachdem im Übrigen die angefochtenen Verfügungen taugliche Anfechtungsobjekte darstellen, die Beschwerdeführenden zulässige Rügen erheben, die Rechtsmittelfrist gewahrt haben sowie ihrer Begründungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die vorliegenden Rechtsmittel einzutreten.

Parteistandpunkte 2.1 Die Staatsanwaltschaft führt in den angefochtenen Einstellungsverfügungen aus, dem Beschuldigten 1 werde vorgeworfen, am 27. April 2022 die Urteilsfähigkeit von †E.____ attestiert zu haben, obschon dessen (mutmassliche) Urteilsunfähigkeit für den Beschuldigten 1 bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt erkennbar gewesen wäre. Dem Beschuldigten 2 werde sodann vorgeworfen, †E.____ am 28. April 2022 in den Räumlichkeiten der F.____ in den Tod begleitet zu haben, obschon für den Beschuldigten 2 die zu diesem Zeitpunkt (mutmasslich bestehende) Urteilsunfähigkeit des Sterbewilligen im Hinblick auf dessen Sterbewunsch erkennbar gewesen wäre.

Der Privatkläger und Vater des Verstorbenen habe ausgesagt, †E.____ sei im April 2022 nicht urteilsfähig gewesen. Er habe irrational gehandelt und seine Gemütslage sei instabil gewesen. Er habe einerseits nach medizinischer Behandlung verlangt und von Zukunftsplänen berichtet, andererseits habe er sich in einem verzweifelten Zustand befunden. Er habe sich isoliert und stark abgenommen. Er habe an Schmerzen an der Hornhaut gelitten, welche seine Urteilsfähighttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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keit beeinträchtigt hätten. Der Vater des Verstorbenen habe jedoch ebenso erwähnt, †E.____ habe teilweise keine Schmerzen gehabt. Aus Berichten, welche nach dessen Suizid erstellt worden seien, gehe hervor, dass er von Dezember 2021 bis April 2022 aufgrund einer Angstund Depressions-Problematik bei einer Psychologin in Behandlung gewesen sei. Diese sowie ein weiterer Arzt hätten †E.____ geraten, psychiatrische Hilfe zu suchen. Zu einer Konsultation eines Psychiaters sei es aber aufgrund des Suizids nicht mehr gekommen. Laut Aussagen des Vaters von †E.____ sei dieser in der Lage gewesen, seine psychischen Probleme auch in längeren Gesprächen vor Drittpersonen zu verheimlichen. †E.____ habe gegenüber der F.____ unterschriftlich bestätigt, weder eine psychische noch eine neurologische Krankheit bescheinigt erhalten zu haben. In denjenigen Dokumenten, welche er der Suizidbeihilfeorganisation eingereicht habe, sei lediglich von körperlichen Erkrankungen die Rede gewesen. Ferner habe G.____, welche beim Suizid von †E.____ persönlich anwesend gewesen sei, zu Protokoll gegeben, dieser sei zum inkriminierten Zeitpunkt absolut unauffällig gewesen. Es habe ihres Erachtens vor seinem Tod keine Anzeichen oder Hinweise gegeben, dass er an einer psychischen Erkrankung gelitten habe. Depressive Symptome oder Depressionen seien nie ein Thema gewesen, ansonsten ein Psychiater beigezogen worden wäre.

Der Beschuldigte 1 bestreite den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf. Er habe geltend gemacht, er habe von der F.____ lediglich den Auftrag erhalten, einen Patienten zu beurteilen, wofür er analog der Tarmed-Regelungen und somit unabhängig vom Resultat seiner Beurteilung entschädigt werde. Er habe die Unterlagen bezüglich †E.____ von der F.____ erhalten, worauf er dieser mitgeteilt habe, aus den Unterlagen würde sich aus seiner Sicht keine Kontraindikation für eine Suizidbegleitung ergeben. Insbesondere habe die Dokumentation keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung aus dem Formenkreis enthalten, welche für ihn sämtliche relevanten Erkrankungen bezüglich der Urteilsfähigkeit umfasse. Der Beschuldigte 1 habe sodann †E.____ am Nachmittag des 27. April 2024 [recte: 2022] zum ersten Mal gesehen und mit diesem ein einstündiges Gespräch in X.____ geführt, um die Urteilsfähigkeit bezüglich des Sterbewunsches beurteilen zu können. Für den Beschuldigten 1 sei die Urteilsfähigkeit damals eindeutig gegeben gewesen. †E.____ habe ihm gegenüber auf Nachfrage auch ausdrücklich das Bestehen psychischer Probleme verneint.

Auch der Beschuldigte 2 bestreite den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf. Er habe geltend gemacht, †E.____ sei anlässlich der Suizidbegleitung urteilsfähig gewesen bzw. habe einen urteilsfähigen Eindruck gemacht. Die Urteilsfähigkeit sei von einem unabhängigen Arzt festgestellt worden. Ohne Attestierung der Urteilsfähigkeit wäre die Suizidbegleitung nicht durchgeführt worden. Der Beschuldigte habe auch aufgrund seiner eigenen Wahrnehmungen keinen Grund gehabt, an der Urteilsfähigkeit von †E.____ zu zweifeln. Dieser habe dem Beschuldigten 2 auch nicht von psychischen Problemen berichtet. Es habe keine Anzeichen oder Hinweise gegeben, wonach †E.____ an Depressionen oder einer sonstigen psychischen Erkrankung gelitten hätte.

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Insgesamt habe die Strafuntersuchung somit keine Beweise zutage gefördert, welche auf eine Urteilsunfähigkeit von †E.____ schliessen liessen bzw. nahelegen würden, der Beschuldigte 1 habe die Urteilsfähigkeit von †E.____ bewusst falsch attestiert. Ebenso habe die Strafuntersuchung keine Beweise erbracht, wonach der Beschuldigte 2 die Urteilsunfähigkeit von †E.____ in Bezug auf dessen Sterbewunsch hätte annehmen müssen. Dementsprechend seien die gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 geführten Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.

2.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihren Beschwerden vom 6. Februar 2025 demgegenüber zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, weil – so die Beschwerdeführenden – bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, dass †E.____ während der inkriminierten Zeitspanne nicht urteilsfähig gewesen sei.

Dies ergebe sich zunächst aus den vom Beschwerdeführer A.____ gegenüber der Staatsanwaltschaft getätigten Depositionen, wonach sein Sohn †E.____ im April 2022 stark abgenommen, sich isoliert und irrational gehandelt habe. Überdies habe die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung zwar korrekt festgehalten, dass aus Berichten, welche die Beschwerdeführenden bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hätten, hervorgehe, †E.____ sei von Dezember 2021 bis April 2022 wegen einer Angst und Depressions-Problematik bei einer Psychologin in Behandlung gewesen, weshalb sowohl die fragliche Psychologin als auch ein weiterer Arzt eine Behandlung durch eine psychiatrische Fachperson angeraten hätten. Entgegen den Feststellungen der Staatsanwaltschaft sei die Depression von †E.____ jedoch für Ärzte erkennbar gewesen bzw. habe er diese Problematik vor medizinischen Fachpersonen nicht verheimlichen können. Des Weiteren sei der in der Einstellungsverfügung dargestellte Sachverhalt auch insofern unzutreffend, als ausgeführt werde, aus den von †E.____ bei der Suizidbeihilfeorganisation F.____ eingereichten medizinischen Unterlagen seien lediglich körperliche Erkrankungen ersichtlich gewesen. Vielmehr gehe aus einem von Dr. H.____ ausgestellten Arztbericht («Certificat») vom 8. März 2022 hervor, die von †E.____ geschilderten Augenschmerzen hätten die Charakteristika neuropathischer Schmerzen aufgewiesen. Ärzten sei diesbezüglich bekannt, dass neuropathische Schmerzen auf psychische Probleme bzw. auf eine Depression hinweisen könnten bzw. dass ein Zusammenhang zwischen chronischen Schmerzen und Depressionen bestehe. Entgegen der Staatsanwaltschaft hätten somit erkennbare Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Verstorbenen vorgelegen. Im Arztbericht von Dr. H.____ vom 8. März 2022 werde ferner festgehalten, die bei †E.____ diagnostizierte Augentrockenheit sei von mässiger Intensität gewesen («il s’agit d’une sècheresse oculaire d’intensité modérée»). In diesem Zusammenhang habe Dr. H.____ ferner ausgeführt, er habe dem Verstorbenen erklärt, es gebe vielschichtige Möglichkeiten, die diagnostizierte Augentrockenheit zu behandeln, zumal diese bei ihm von nur mässiger Intensität gewesen sei («il existe de multi façons de traiter les sècheresses oculaires à fortiori quand elles ne sont que modérées comme dans son cas»). Demgegenüber habe sich der Beschuldigte 1 in dessen Beurteilung http://www.bl.ch/kantonsgericht

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der Urteilsfähigkeit von †E.____ im Hinblick auf dessen Todeswunsch mit keinem Wort mit dem Arztbericht von Dr. H.____ auseinandergesetzt und lediglich festgehalten, die Augenerkrankung des Verstorbenen sei nicht behandel- bzw. heilbar gewesen.

Ferner sei dem Internetauftritt der F.____ zu entnehmen, dass bei Vorliegen einer psychiatrischen oder neurologischen Diagnose für eine Suizidbeihilfe die Konsultation einer Fachperson auf dem entsprechenden Fachgebiet erforderlich sei. Dasselbe müsse auch bei Vorliegen neuropathischer Schmerzen gelten, weil solche auf psychische Probleme schliessen liessen.

Zudem habe der Verstorbene bei der F.____ lediglich einen einzigen Arztbericht des ihn behandelnden Augenspezialisten sowie eine kurze Biographie eingereicht. Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich gewesen, dass es sich um einen 28-jährigen Mann mit guter Ausbildung gehandelt habe, der an einer Augenerkrankung von moderater Ausgeprägtheit verbunden mit chronischen – aber behandelbaren – Schmerzen gelitten habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 diese Unterlagen selbst validiert habe. Aufgrund seiner Funktion bei der F.____ sowie seiner Erfahrung im Bereich der Suizidbeihilfe hätte er – so die Beschwerdeführenden – im Lichte der ihm vorliegenden Unterlagen zumindest starke Zweifel an der Urteilsfähigkeit von †E.____ haben müssen. Überdies habe der Beschuldigte 2 nach Ansicht der Beschwerdeführenden wissen müssen, dass der von der F.____ beauftragte Beschuldigte 1 Anästhesist und nicht Psychiater oder Neurologe sei. Entsprechend hätten sich dem Beschuldigten 2 gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden auch aus diesem Grund starke Zweifel an der Urteilsfähigkeit von †E.____ aufdrängen müssen.

Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag der Beschwerdeführenden, wonach eine Person, welche in den Akten als «I.____» bezeichnet werde, zu befragen sei, zu Unrecht abgewiesen. Aus den Verfahrensakten ergebe sich nämlich, dass die fragliche Person mit dem Namen «I.____» für die F.____ tätig sei und †E.____ mutmasslich bis zu seiner Einreise in die Schweiz einzig mit dieser Person in Kontakt gestanden sei. Entsprechend könne «I.____» voraussichtlich Auskunft über den psychischen Zustand von †E.____ vor dessen Suizid geben sowie darüber, ob «I.____» sich mit den Beschuldigten hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen ausgetauscht habe. Ebenso könne «I.____» allenfalls erhellen, wer die von †E.____ bei der F.____ eingereichten Unterlagen validiert habe. Überdies könne «I.____» gegebenenfalls Angaben dazu machen, ob dem Wunsch des Verstorbenen, ein Arzt möge sich nach Durchsicht seines Dossiers telefonisch mit ihm in Verbindung setzen, nachgekommen worden sei.

Die angefochtenen Einstellungsverfügungen seien dementsprechend aufzuheben und die Sache zur Fortführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

2.3 Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihren Stellungnahmen – beide datierend vom 21. Februar 2025 – die Abweisung der Beschwerden und verweist im Grundsatz auf die Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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gründung in den angefochtenen Verfügungen. Ergänzend führt sie zusammengefasst ins Feld, aus den Unterlagen, welche den Beschuldigten vorgelegen hätten, hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit ergeben. †E.____ habe zudem gegenüber den Beschuldigten psychische Probleme verneint. Wenn die Beschuldigten keine Anzeichen für eine Urteilsfähigkeit hätten erkennen können, so greife die Argumentation der Beschwerdeführenden nicht, wonach †E.____ eine Urteilsunfähigkeit vor Ärzten nicht hätte verheimlichen können. Soweit in den Beschwerden auf einen Zusammenhang zwischen neuropathischen Schmerzen und Depressionen hingewiesen werde, bleibe im Dunkeln, ob derartige Auswirkungen in casu tatsächlich vorgelegen hätten. Zudem beinhalte die persönliche Freiheit auch das Recht, seinem Leben ein Ende zu setzen. Dabei sei es nur schwer objektivierbar, wie eine Person ihre Lebensqualität angesichts einer bestehenden Krankheit einordne. Eine Suizidbegleitung sei insofern auch dann zulässig, wenn eine Person weitere Therapien als unzumutbar ablehne. Hinsichtlich des Beweisantrags der Beschwerdeführenden auf Befragung der als «I.____» bezeichneten Person hält die Staatsanwaltschaft ferner fest, sie halte eine solche als nach wie vor für nicht erforderlich. Abschliessend verweist die Staatsanwaltschaft auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Suizidbeihilfe selbst bei Personen mit psychischen Erkrankungen nicht ausgeschlossen sei und es in diesem Zusammenhang in einem jüngeren Bundesgerichtsurteil als zulässig erachtet worden sei, dass einer psychisch kranken Person ohne Beizug eines psychiatrischen Fachgutachtens bei deren Suizid assistiert worden sei.

2.4 Der Beschuldigte 1 beantragt mit Stellungnahme vom 24. Februar 2025 die Abweisung der ihn betreffenden Beschwerde und macht zusammengefasst geltend, die Beschwerdeführer würden seine Aufgabe im vorliegenden Fall verkennen. Er sei mit der Abgabe einer «ärztlichen Beurteilung» der Urteilsfähigkeit betraut gewesen. Demgegenüber sei er nicht beauftragt worden, ein «ärztliches Gutachten» zur Urteilsfähigkeit zu verfassen. Eine ärztliche Beurteilung könne sich nur stützen auf die schriftlichen und mündlichen Angaben des Patienten, die von diesem vorgelegten Unterlagen sowie die eigenen Wahrnehmungen und Beobachtungen, welche der Beschuldigte 1 vom Patienten gemacht habe. Auf Angaben, die von der zu beurteilenden Person verschwiegen werden, könne sich eine solche Evaluation nicht stützen. Eine vertiefte Abklärung könne nur dort angezeigt sein, wo «Inkongruenzen» zwischen berichteten und wahrnehmbaren Elementen bestehen würden. Der Beschuldigte 1 habe sich daher «auftragsgemäss» nur auf die Unterlagen und Informationen stützen können, die ihm vom Verstorbenen zur Verfügung gestellt worden seien. Bei seiner Beurteilung habe er sich an den Medizinethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis» orientiert. Gemäss diesen Richtlinien sei grundsätzlich von Urteilsfähigkeit auszugehen. Gegenteiliges könne nur angenommen werden, wenn eine signifikante Einschränkung mentaler Fähigkeiten vorliege. Der Beschuldigte 1 habe mit †E.____ ein einstündiges Gespräch in französischer Sprache geführt. Er habe in seiner Beurteilung dargelegt, der Verstorbene habe an einer Keraconjunktivis sicca, einer Photophobie, erheblichen Sehstörungen und einem permanenten Schmerzzustand der Augen gelitten. Überdies habe der Beschuldigte 1 dargelegt, es bestehe keine kurative Behandlungsmöglichkeit für http://www.bl.ch/kantonsgericht

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diese Leiden. Der Verstorbene habe ihm gegenüber erklärt, seine gesundheitlichen Einschränkungen seien mit seinem Entwurf von Lebensqualität nicht vereinbar gewesen. †E.____ habe sich in einem euthymischen (d.h. ausgeglichenen) Zustand befunden und sei offensichtlich zu Zeit, Ort, Person und Umständen orientiert gewesen. Es hätten weder Anzeichen für eine Erkrankung des psychiatrischen Formenkreises noch für eine Fremdbestimmung bestanden. An den Richtlinien der SAMW orientiert, habe der Beschuldigte 1 aufgrund seiner Berufserfahrung und aus der Sicht seines Fachgebietes heraus keine Beeinträchtigung feststellen können, welche die Urteilsfähigkeit hinsichtlich des Sterbewunsches infrage gestellt hätten. Der Beschuldigte 1 habe insofern sämtliche notwendigen Abklärungen vorgenommen. Im Übrigen seien diejenigen Unterlagen, welche im Nachgang zum Suizid des Verstorbenen erstellt bzw. zu den Akten gereicht worden seien, dem Beschuldigten 1 im inkriminierten Zeitpunkt nicht vorgelegen, weshalb aus diesen nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden könne. Ebenso wenig belaste den Beschuldigten 1 der Umstand, wonach im Arztbericht, welcher ihm vorgelegen sei, von neuropathischen Schmerzen die Rede sei. Grundsätzlich zutreffend sei zwar, dass neuropathische Schmerzen auf psychische Probleme bzw. eine Depression hinweisen könnten, dies sei jedoch nicht zwingend. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich darauf hinweisen würden, gemäss dem aktenkundigen Arztbericht vom 8. März 2022 hätten vielfältige Behandlungsmöglichkeiten für die Beschwerden des Verstorbenen bestanden, bedeute dies nicht, dessen Leiden seien auch kurativ behandelbar bzw. heilbar gewesen. Denn aus den Akten ergebe sich nicht, dass eine Heilung von †E.____ möglich gewesen wäre.

2.5 Der Beschuldigte 2 begehrt mit Stellungnahme vom 24. Februar 2025 ebenfalls die Abweisung der ihn betreffenden Beschwerde vom 6. Februar 2025 und macht zusammengefasst geltend, in der Rechtsmittelschrift werde insinuiert, er sei selbst Arzt. Dies sei unzutreffend. Vielmehr habe der Beschuldigte 1 (und nicht der Beschuldigte 2) die Urteilsfähigkeit von †E.____ am 27. April 2022 ärztlich attestiert. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen würden, der Verstorbene habe an neuropathischen Schmerzen bzw. an einer Depression gelitten, welche seine Urteilsfähigkeit beeinflusst habe, lasse sich dies durch die Akten nicht belegen, zumal in einem vom 11. Februar 2022 datierenden, von Dr. J.____ ausgestellten Arztbericht festgehalten werde, dass beim Verstorbenen klinisch keine Hinweise auf eine periphere Neuropathie hätten festgestellt werden können. Weder die Abklärungen seitens der F.____ noch jene durch den Beschuldigten 1 hätten Hinweise auf eine Urteilsunfähigkeit zutage gefördert. Der Beschuldigte 2 habe zudem die Urteilsfähigkeit von †E.____ im Vorfeld der Suizidbegleitung am 28. April 2022 nochmals geprüft und sodann bejaht. Die Frage, ob die Augenbeschwerden von †E.____ behandelbar gewesen seien, sei für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht relevant, wobei den Akten auch kein Nachweis zu entnehmen sei, wonach die Beschwerden des Verstorbenen heilbar gewesen wären. Überdies habe eine Legalinspektion durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM Basel) keine Hinweise ergeben, wonach im vorliegenden Fall ein psychiatrisches Gutachten bezüglich der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen erforderlich gewesen sei. Der Beschuldigte 2 habe sich dementsprechend auf die Bestätigung der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen durch den Beschuldighttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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ten 1 verlassen dürfen. Dieser habe als Fachperson die Urteilsfähigkeit von †E.____ unmittelbar vor dessen Suizid umfassend geprüft. Dabei sei auch die Konstanz des Sterbewunsches des Verstorbenen geprüft und bejaht worden.

Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (vgl. MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 6; THOMAS BOSSHARD/NATHAN LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14).

3.2 Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Kein die Anklage rechtfertigender Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO besteht dann, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht (nicht) besteht, Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [Botschaft StPO], BBl 2006 1085 ff., 1273). In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist die Angelegenheit in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» an das Sachgericht zu überweisen und es ist dem Gericht zu überlassen, den Entscheid zu fällen (vgl. BGer 6B_388/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1; BGer 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.1; THOMAS BOSSHARD / NATHAN LANDSHUT, a.a.O., Art. 319 N 16 ff.; DANIEL JOSITSCH / NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [Praxiskommentar], 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5; DIESELBEN, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts [Handbuch], 4. Aufl. 2023, Rz. 1251, mit Hinweisen). Der Grundsatz «in dubio pro reo» greift demgegenüber bei der Frage der Überweisung an das urteilende Gericht nicht. Einzig das Sachgericht ist dazu legitimiert, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht (vgl. Botschaft StPO, 1273; BGE 137 IV 219 E. 7.3; THOMAS BOSSHARD / NATHAN LANDSHUT, a.a.O., Art. 319 N 16; MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, a.a.O., Art. 319 N 8; DANIEL JOSITSCH / NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, Art. 319 N 5). Die Staatsanwaltschaft hat daher nur dann einzustellen, wenn bei erfolgter Anklage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch, Rz. 1251). Eine Einstellung des Verfahrens ist auch dann aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen, wenn die Untersuchung wesentliche Lücken aufweist und damit Fragen offenbleiben, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der http://www.bl.ch/kantonsgericht

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beschuldigten Person wesentlich sein können (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aul. 2020, N 1841). Bei der Frage, ob gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eine Einstellung ergehen darf, verfügen die kantonalen Instanzen über einen gewissen Ermessensspielraum. Zu beachten ist jedoch, dass die Rechtsprechung bei schweren Delikten tendenziell weniger hohe Anforderungen an den Tatverdacht stellt (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Insbesondere, wenn im Kontext schwerer Delikte unter anderem heikle Fragen bezüglich Sorgfaltspflichtverletzungen zu beurteilen sind, drängt sich in der Regel eine Überweisung an das Sachgericht auf (vgl. BGer 1B_272/2011 vom 22. März 2012 E. 3.3; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch, Rz. 1251 Fn. 132).

Vorbemerkung 4. In sachverhaltlicher Hinsicht kann zunächst als unbestritten und erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte 1 am 27. April 2022 ein persönliches Gespräch mit †E.____ zur Abklärung von dessen Urteilsfähigkeit geführt (vgl. act. 139 f.) und der Beschuldigte 1 dem Verstorbenen in der Folge gleichentags ein Rezept zum Bezug des tödlich wirkenden Wirkstoffs Natrium-Pentobarbital ausgestellt hat (vgl. act. 145). Ebenso unbestritten und durch Akten belegt ist überdies, dass †E.____ am 28. April 2022 das fragliche Natrium-Pentobarbital im Beisein des Beschuldigten 2 zur Selbsttötung verwendet hat (vgl. act. 95 ff.). Ungeklärt ist demgegenüber die Frage, ob †E.____ in Bezug auf seinen Sterbewunsch bzw. seinen Suizid urteilsfähig war. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie ihren Stellungnahmen aus, die Urteilsfähigkeit lasse sich in casu nicht feststellen bzw. beurteilen (vgl. E. 2.1 sowie 2.3 hiervor). Ebenso halten die beiden Beschuldigten dafür, aus den Verfahrensakten ergäben sich keine Hinweise auf eine Urteilsunfähigkeit von †E.____ (vgl. E. 2.4 f. hiervor). Die Beschwerdeführer führen demgegenüber ins Feld, es hätten verschiedene Hinweise vorgelegen, die auf eine Urteilsunfähigkeit von †E.____ zum inkriminierten Zeitpunkt hindeuteten (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteilsfähigkeit 5.1.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist vorab festzustellen, dass dem Individuum gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 8 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) die Freiheit zukommt, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden, soweit die sterbewillige Person in der Lage ist, ihren entsprechenden Willen frei zu bilden und danach zu handeln (vgl. BGE 142 I 195 E. 3.2 und 3.4; BGE 133 I 58 E. 6.1; je mit Hinweisen; BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2).

Gleichzeitig muss aber auch beachtet werden, dass viele Suizide und Suizidversuche von Menschen begangen werden, die sich in einem psychischen Ausnahmezustand befinden und die – wenn sie den Selbsttötungsversuch überleben – froh über dessen Scheitern sind (vgl. ESTHER http://www.bl.ch/kantonsgericht

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WALTER / MARGREET DUETZ SCHMUCKI / CHANTALE BÜRLI ET AL., Suizidprävention in der Schweiz – Ausgangslage, Handlungsbedarf und Aktionsplan, Bundesamt für Gesundheit [Hrsg.], Bern 2016, S. 6). Rund 80 % derjenigen Personen, welche einen Suizidversuch überlebt haben, würden einen solchen nicht wiederholen (vgl. KLAUS PETER RIPPE / CHRISTIAN SCHWARZENEGGER / GEORG BOSSHARD/ MARTIN KIESEWETTER, Urteilsfähigkeit von Menschen mit psychischen Störungen und Suizidbeihilfe, SJZ 3/2005, S. 53 ff., S. 60). In der Psychiatrie wird daher überwiegend die Auffassung vertreten, das Vorliegen eines Suizidwunsches sei bis zum Beweis des Gegenteils als Symptom einer psychischen Störung zu werten (vgl. KLAUS PETER RIPPE / CHRISTIAN SCHWARZENEGGER / GEORG BOSSHARD / MARTIN KIESEWETTER, a.a.O., S. 61). Der Staat ist somit zwar verpflichtet, durch urteilsfähige Personen selbstbestimmt gefällte Entscheide zur Selbsttötung zu respektieren. Ebenso fliesst aus dem grundrechtlich verbrieften Recht auf Leben aber auch grundsätzlich eine staatliche Schutzpflicht zur Verhinderung von Suiziden, die nicht auf einer selbstbestimmten Entscheidbildung beruhen (vgl. DANIEL HÜRLIMANN, Recht und Medizin am Lebensende – Menschenrechtliche Anforderungen und Regulierungsvorschläge, Habil. Luzern 2021, Baden-Baden 2022, S. 201; RAINER J. SCHWEIZER / JÉRÉMIE BONGIOVANNI, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 10 N 50 f.; PIERRE TSCHANNEN / MARTIN BUCHLI, Verfassungs- und Gesetzesgrundlagen des Bundes im Bereich der Suizidprävention – Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit [BAG], Bern 2004, S. 9). Die Konsequenzen einer fälschlicherweise unterlassenen Suizidverhinderung sind offensichtlich gravierender als die Konsequenzen eines fälschlicherweise verhinderten Suizids. Die am Suizid Gehinderten haben im Nachhinein noch immer die Möglichkeit, ihr Leben zu beenden, «erfolgreiche» Suizidenten haben demgegenüber keine Möglichkeit zur Umkehr. Aus diesem Grund muss in unklaren Situationen der Grundsatz «in dubio pro vita» bzw. «in dubio pro integritate corporis» gelten, d.h. Suizide müssen im Zweifelsfall verhindert werden (DANIEL HÜRLIMANN, a.a.O., S. 202; vgl. PIERRE TSCHANNEN / MARTIN BUCHLI, a.a.O., S. 8; AXEL TSCHENTSCHER, Basler Kommentar BV, 2015, Art. 10 N 26).

5.1.2 Verleitung und Beihilfe zur Selbsttötung sind nur strafbar, wenn die Täterschaft aus selbstsüchtigen Beweggründen handelt und die Selbsttötung zumindest versucht wurde (Art. 115 StGB). Anstiftung und Gehilfenschaft können nur vorliegen, wenn die betroffene Person, die zum Suizid angestiftet oder welcher dabei Hilfe geleistet wird, der Sache nach «Täter» ist. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die betroffene Person in Bezug auf die konkrete Suizidhandlung urteilsunfähig ist (BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2; BGer 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Das gestützt auf Art. 10 BV und Art. 8 EMRK zuerkannte Recht, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden, setzt voraus, dass die betroffene Person zu einer freien Willensbildung in der Lage und fähig ist, danach zu handeln (BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2, mit Verweis auf BGE 142 I 195 E. 3.2 sowie BGE 133 I 58 E. 6.1; je mit Hinweisen). Rechtlich entscheidend ist deshalb, ob die betroffene Person in der Lage war, die Bedeutung ihres Verhaltens und des zum Tod führenden Geschehensablaufs zu verstehen bzw. ob sie den Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, eigenverantwortlich und aufgrund eines frei gebildeten Willens gefasst hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Ist die betroffene Person hingegen mangels Urteilsfähigkeit nicht «Täter», so ist die Hilfeleistung als – vorsätzliche oder fahrlässige – Tötung in mittelbarer Täterschaft unter Verwendung des Opfers als schuldloses Tatwerkzeug anzusehen (BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2; Urteil 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.1, mit Hinweisen).

5.1.3 Laut Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ist jede Person urteilsfähig, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit fehlt, vernunftgemäss zu handeln. Bei der Urteilsfähigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage. Demgegenüber ist Sachverhaltsfrage, ob eine Person an einer Beeinträchtigung leidet, welche ihre Fähigkeit vernunftgemässen Handelns und damit ihre Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB entfallen lässt (vgl. REGINA AEBI-MÜLLER, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung [Patient], in: Jusletter vom 22. September 2014, Rz. 83; EUGEN BUCHER / REGINA AEBI- MÜLLER, Berner Kommentar Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2017, Art. 16 N 193; EVA MARIA BELSER / SANDRA EGLI, Das Recht auf einen selbstbestimmten Tod, ZBJV 7–8/2020, S. 379 ff., S. 391; BGE 124 III 5 E. 4; BGE 117 II 231 E. 2c; BGer 8C_253/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 1.3).

Ob das Handeln einer Person objektiv vernünftig ist oder es ihren wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft, ist für die Frage der Urteilsfähigkeit nicht entscheidend (vgl. EUGEN BUCHER / REGINA AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 16 ZGB N 78; ROLAND FANKHAUSER, Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 16 N 38; PETER BREITSCHMID, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 16 ZGB N 2; REGINA AEBI-MÜLLER / WALTER FELLMANN / THOMAS GÄCHTER / BERNHARD RÜTSCHE / BRIGITTE TAG, Arztrecht, 2. Aufl. 2024, Rz. 674; LENKA ZIEGLER, Sterben in Würde – Wertekonflikt zwischen dem Recht auf Leben und dem Recht auf Sterben – Selbstbestimmungsrecht am Lebensende, in VASELLA/MORAND [Hrsg.], Werte im Recht – Das Recht als Wert, Zürich 2018, S. 99). Hierauf weist auch die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) ausdrücklich hin (vgl. Medizin-ethische Richtlinien der SAMW «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis», 2019, Ziff. II.2.6, S. 8 f.). So kann etwa auch eine Person urteilsfähig sein, die aus religiösen Gründen eine wenig invasive lebensrettende Behandlung ablehnt, auch wenn dies für aussenstehende Dritte unverständlich erscheinen mag (vgl. EUGEN BUCHER / REGINA AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 16 ZGB N 61). Dementsprechend hat das Bundesgericht festgehalten, dass «der professionelle Massstab des Arztes und die Wertewelt des Patienten» nicht zwangsläufig «zu denselben Entscheidungen über Gesundheit und Krankheit» führen und «das Wohl des Patienten nicht ohne Weiteres mit der ärztlich indizierten Behandlung gleichgesetzt werden» dürfe, weshalb zum Patientenwohl gerade auch «die Ablehnung einer vom Arzt für indiziert gehaltenen Behandlung durch den Patienten» gehöre (BGE 124 IV 258 E. 2). Das Patientenwohl richte sich deshalb nach dem Willen der zu behandelnden Person und nicht danach, was nach ärztlicher Auffassung im Patienteninteresse liege (vgl. BGE 124 IV 258 E. 2). Unter Umständen kann die objektive Unvernünftigkeit einer Handlung aber die genauere Abklärung der Urteilsfähigkeit nahelegen, etwa wenn im konkreten Fall die Befürchtung besteht, dass sich die betroffene Person ihrer Handlung bzw. deren Folgen http://www.bl.ch/kantonsgericht

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nicht mehr bewusst ist bzw. war (vgl. BGE 124 III 5 E. 4c/cc; REGINA AEBI-MÜLLER / WALTER FELLMANN / THOMAS GÄCHTER / BERNHARD RÜTSCHE / BRIGITTE TAG, a.a.O., Rz. 674; ROLAND FANKHAUSER, a.a.O., Art. 16 ZGB N 38; ferner auch die Medizin-ethischen Richtlinien der SAMW «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis», 2019, Ziff. II.2.6, S. 8 f., wonach Entscheidungsinhalte oder -motive des Patienten Anlass für begründete Zweifel und damit für eine vertiefte Evaluation der Urteilsfähigkeit sein können).

Die intellektuelle Komponente der Urteilsfähigkeit erfordert im Kontext medizinischer Behandlungen, dass die betroffene Person nicht nur den unmittelbaren Kausalverlauf einer Handlung intellektuell versteht, sondern dass sie sich auch der dadurch verursachten (längerfristigen) Folgen bewusst ist (vgl. BGE 127 I 6 E. 7b/aa). Nicht notwendig ist es dabei aber, dass sie über besondere Fachkenntnisse verfügt. So wird in der Doktrin darauf hingewiesen, dass kaum je ein Patient medizinische Kausalzusammenhänge, mögliche Behandlungsverläufe und -alternativen, die Wirkungsweise von Medikamenten usw. vollständig verstehen wird. Dies sei jedenfalls dann unschädlich, wenn sich die betroffene Person insgesamt ein kohärentes Bild machen könne und die für den Entscheid wesentlichen Grundlagen erfasse (vgl. EUGEN BUCHER / REGINA AEBI- MÜLLER, a.a.O., Art. 16 ZGB N 50; REGINA AEBI-MÜLLER, a.a.O., Patient, Rz. 66; vgl. ROCHUS JOSSEN, Ausgewählte Fragen zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten beim medizinischen Heileingriff, Diss. Bern 2009, S. 78).

Für die Urteilsfähigkeit im medizinischen Behandlungskontext sei daher zu fordern, dass die erkrankte Person intellektuell in der Lage sei, Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten und -alternativen, die damit verbundenen Risiken und Chancen usw. mindestens in groben Zügen zu verstehen (vgl. REGINA AEBI-MÜLLER, a.a.O., Patient, Rz. 68). Dabei gelte es zu beachten, dass selbst hochintelligente Personen unter Umständen urteilsunfähig in Bezug auf die Notwendigkeit einer Behandlung sein können, sofern ihre Uneinsichtigkeit Ausdruck ihrer Krankheit sei (EUGEN BUCHER / REGINA AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 16 ZGB N 55). Demgegenüber würden Fehlabwägungen aus Trotz oder Misstrauen gegen die behandelnden Personen die Urteilsfähigkeit nicht schlechterdings ausschliessen (vgl. MARIO GMÜR, Suizidbeihilfe und Urteilsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, in: PETERMANN [Hrsg.], Sterbehilfe im Fokus der Gesetzgebung, St. Gallen 2010, S. 39). Hinsichtlich der Frage des Behandlungsverzichts wird im Schrifttum ferner ausgeführt, dass ein solcher selbst dann in Urteilsfähigkeit erfolgen könne, wenn die Behandlung aus medizinischer Sicht als unbedingt geboten erscheine, vorausgesetzt, der Behandlungsverzicht beruhe auf einfühlbaren Motiven (vgl. THOMAS GEISER, Selbstbestimmungsrecht des Patienten aus juristischer Sicht, in: HAFNER/SEELMANN/WIDMER LÜCHINGER [Hrsg.], Selbstbestimmung an der Schwelle zwischen Leben und Tod, Zürich 2014, S. 6; CARMEN LADINA WIDMER BLUM, Urteilsunfähigkeit, Vertretung und Selbstbestimmung – insbesondere: Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag, Diss. Luzern 2010, Zürich 2010, S. 86; vgl. ferner EUGEN BUCHER, Der Persönlichkeitsschutz beim ärztlichen Handeln, in: Arzt und Recht, BTJP 1984, 1985, S. 44).

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Bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung kann der Sterbewunsch sowohl Ausdruck des therapierbaren Krankheitsbilds als auch ein von diesem unabhängiges, in Urteilsfähigkeit entstandenes Ansinnen sein (vgl. BGE 136 II 415 E. 2.3.4; BGE 133 I 58 E. 6.3.5.1; BGer 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 7.3). Es gilt daher zwischen dem Sterbewunsch zu unterscheiden, der Ausdruck einer therapierbaren psychischen Störung ist und nach Behandlung ruft, und jenem, der auf einem selbstbestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheid einer urteilsfähigen Person beruht («Bilanzsuizid»), den es gegebenenfalls zu respektieren gilt. Basiert der Sterbewunsch auf einem autonomen, die Gesamtsituation erfassenden Entscheid, darf unter Umständen auch psychisch Kranken Natrium-Pentobarbital verschrieben und dadurch Suizidbeihilfe gewährt werden (vgl. BGE 133 I 58 E. 6.3.5.1; BGer 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 3.1 ff.).

5.2.1 Die Beschwerdeführenden haben mit an die Staatsanwaltschaft gerichteter Eingabe vom 2. August 2024 die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich der Erkennbarkeit der Urteilsunfähigkeit von †E.____ zum inkriminierten Zeitpunkt beantragt (vgl. act. 627 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat diesen Beweisantrag mit Verfügung vom 16. Januar 2025 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Aktengutachten könne vorliegend keine Erkenntnisse hinsichtlich der Urteils(un)fähigkeit von †E.____ im Hinblick auf dessen Todeswunsch liefern, weil sich lediglich die ärztliche Beurteilung des Beschuldigten 1 vom 27. April 2022 spezifisch zu dieser Frage äussere. Die übrigen vorhandenen Aktenstücke würden zu dieser Thematik keine Stellung beziehen. Hinweise auf eine Depression oder auf psychische Probleme des Verstorbenen würden keine Urteilsunfähigkeit belegen. Ein post mortem verfasstes Gutachten zur Urteilsfähigkeit von †E.____ könne daher nicht zur Klärung des vorliegenden Falles beitragen (vgl. unpaginierte Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2025).

Der Argumentation der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, was sich wie folgt begründet:

5.2.2 Zunächst ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach in jenen Fällen, in denen die sterbewillige Person an einer psychischen Erkrankung leidet, sichergestellt werden muss, dass der Suizidwunsch ein von der psychischen Erkrankung unabhängiges, in Urteilsfähigkeit entstandenes Ansinnen ist. Der Sterbewunsch muss mit anderen Worten auf einem selbstbestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheid beruhen und darf nicht Ausdruck einer therapierbaren psychischen Störung sein (vgl. E. 5.1.3 hiervor).

5.2.2.1 Die Akten enthalten hinsichtlich des Gesundheitszustands von †E.____ namentlich folgende Informationen:

Ein vom 14. Januar 2020 datierendes, an den Vater des Verstorbenen gerichtetes Schreiben, verfasst von Dr. K.____, Oberarzt im Spital L.____ (vgl. act. 129). Gemäss dem fraglichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Schreiben habe Dr. K.____ †E.____ gleichentags untersucht. Dem Patienten sei es gesundheitlich besser gegangen, obschon er noch Symptome von [Augen-]Trockenheit verspürt habe. Es habe keine wirkliche Tränensekretion mehr vorgelegen und die Symptome seien nach wie vor nach links lateralisiert gewesen. Die Laborwerte seien jedoch beruhigend gewesen, da sie keine Autoimmunität gezeigt hätten («la biologie est rassurante puisque’elle ne montre pas d’autoimmunité»). Die Bildgebung habe eine Hypertrophie der Schleimhaut auf der Ebene der Hornhaut sowohl rechts als auch links aufgezeigt. Bei der Untersuchung am 14. Januar 2020 habe sich weiterhin eine Verminderung des Tränenfilms, ohne weitere Befunde, abgesehen von einer leichten evaporativen Trockenheit gezeigt («Aujourd’hui à l’examen, il existe toujours une diminution du lac lacrymal sans autre signe associé en dehors d’une sécheresse un peu évaporatoire»). Dr. K.____ habe deshalb vorgeschlagen, einen Tränenwegsverschluss («bouchon méatique inférieur») einzusetzen, um zu versuchen, etwas mehr Tränen beim linken Auge zurückzuhalten. Die Befeuchtungsbehandlung sei weitergeführt und mit der lokalen Anwendung von Zalerg und Naabak kombiniert worden. Auch habe der Arzt angeregt, die Behandlung allenfalls um ein oral einzunehmendes Antihistaminikum kombiniert mit einem nasal einzunehmenden Kortikoid zu ergänzen.

Die Verfahrensakten enthalten ferner ein von Prof. H.____, Chefarzt des Fachbereichs Ophthalmologie des Spitals M.____, verfasstes, vom 8. März 2022 datierendes Attest («Certificat»; act. 135 f.). Im fraglichen Attest wird †E.____ eine Augentrockenheit von objektiv mässig ausgeprägter Intensität bei Vorliegen einer Resttränensekretion und einer leichten Beeinträchtigung des Augenlids bescheinigt («il s’agit d’une sécheresse oculaire d’intensité modérée sur le plan objectif avec une sécrétion lacrymale résiduelle et une atteinte palpébrale de faible intensité»). Dies stehe im Gegensatz zu den Beschwerden und dem grossen Unbehagen, von welchem †E.____ berichtet habe. Aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchungen habe Prof. H.____ dem Verstorbenen empfohlen, einen Schmerzspezialisten beizuziehen, da die geschilderten Beschwerden auf neuropathische Schmerzen hingedeutet hätten. Aus diesem Grund habe Prof. H.____ dem Verstorbenen auch eine Untersuchung hinsichtlich einer Kleinfaser-Krankheit vorgeschlagen. Des Weiteren habe er †E.____ darüber aufgeklärt, dass es vielfältige Möglichkeiten gäbe, dessen Augentrockenheit zu behandeln, zumal diese nur moderat ausgeprägt gewesen sei («j’ai expliqué au patient qu’il existe de multi façons de traiter les sécheresses oculaires à fortiori quand elles ne sont que modérées comme dans son cas»). Überdies habe er †E.____ klargemacht, dass eine wesentliche Verschlechterung im Verlauf bei dieser Art von Befund nicht die Regel sei, wenn der Zustand wie hier bei den ersten Untersuchungen noch nicht zu weit fortgeschritten sei («J’ai aussi expliqué que l’aggravation majeure avec le temps n’est pas la règle dans ce type d’atteinte, surtout lorsque l'état n'est pas trop avancé lors des bilans initiaux»).

Sodann findet sich bei den Akten ein an Prof. H.____ gerichtetes Schreiben von Dr. N.____, Spital M.____, vom 4. März 2022 bezüglich einer anti-Schmerz Konsultation («consultation anti douleur»; vgl. act. 215). Im fraglichen Schreiben wird ausgeführt, die Augenbeschwerden von http://www.bl.ch/kantonsgericht

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†E.____ hätten sich zufolge einer Behandlung mit Laroxyl um 50 % gebessert. Die Dosis sei ohne Bedenken auf zweimal 10 mg gesteigert worden, da †E.____ bereits ohne Probleme seit Jahren eine Höchstdosis Anafranil aufgrund einer anderen Indikation eingenommen habe. Dr. N.____ habe †E.____ zudem Übungen gezeigt, welche einer Ermüdung der Augen bei der Arbeit am Computer hätten begegnen sollen. Sie habe beabsichtigt, †E.____ ungefähr in drei Monaten wiederzusehen, um den Verlauf zu beurteilen.

Des Weiteren liegt ein vom 10. Oktober 2022 datierender Bericht («Compte-Rendu») einer am 19. April 2022 durchgeführten Konsultation von †E.____ bei Dr. O.____, Spital P.____, vor (vgl. act. 195). Bei dieser Konsultation sei bei †E.____ eine Körpergrösse von 174 cm bei einem Körpergewicht von 50 kg (sic!) festgestellt worden. Im fraglichen Bericht wird sodann ausgeführt, bei der Befragung von †E.____ seien beständige neuropathische Schmerzen auf den trockenen Augen, insbesondere dem linken, festgestellt worden. Die psychische Belastung sei erheblich erschienen («l’impact psychologique apparaît majeur»). Es seien deutliche depressive Äusserungen geäussert und in der Akte vermerkt worden («des propos dépressifs francs sont prononcées et notés dans le dossier»). Diese seien von einem verbalisierten Gefühl der Hoffnungslosigkeit begleitet gewesen («ils sont accompagnés d’un état de désespérance verbalisé»). Die verschriebene Medikation habe eine Kombination aus 25 mg Lyrica (viermal täglich) und Rivotril in Tropfen umfasst, welche die Symptome hätte verringern sollen. Dr. O.____ habe †E.____ überdies ein weiteres Treffen vorgeschlagen, um ein autologes Serum vorzubereiten, welches von diesem verlangt worden sei. Zudem habe Dr. O.____ gegenüber †E.____ insistiert, dieser solle den hauseigenen Psychiater, Dr. Q.____, konsultieren, und er habe dies gegenüber †E.____ auch begründet («je lui demande aussi avec insistance de venir consulter notre psychiatre, le Dr. Q.____ et je lui justifie cette demande»). †E.____ habe dies akzeptiert und es sei ein Treffen mit dem Psychiater für zwei Tage später vereinbart worden. Die Aushändigung der Rezepte sei für denselben Tag vorgesehen gewesen. Von seinem Sekretariat habe Dr. O.____ in der Folge erfahren, †E.____ sei am folgenden Tag in einer Apotheke wegen seines Rezepts für ein autologes Serum erschienen, habe jedoch gleichzeitig das Treffen mit dem Psychiater wegen Zeitmangels («faute de temps») annulliert. Mehrere Erinnerungen per SMS seitens Dr. O.____ seien erfolglos geblieben. Er habe †E.____ seither nicht mehr gesehen.

Ferner ist den Verfahrensakten eine vom 27. September 2022 datierende Bescheinigung über psychologische Betreuung («Certificat de suivi psychologique»), ausgestellt von R.____, klinische Psychologin, Praxis S.____, zu entnehmen (vgl. act. 193). In dieser Bescheinigung wird geschildert, †E.____ habe an einer depressiven Verstimmung als Reaktion auf eine Augenerkrankung («état dépressif réactionnel à une pathologie occulaire») gelitten, aufgrund derer er seit September 2021 in Behandlung gewesen sei. †E.____ sei sehr auf seine Augenbeschwerden fokussiert gewesen und es habe nicht den Anschein gemacht, sein Leiden hätte sich auf andere Themen bezogen. Anfang April 2022 habe R.____ im Lichte der Grenzen der klassischen Psychologie die Notwendigkeit des Beizugs eines Psychiaters angesprochen, um die psychologische Betreuung mit einer auf die Angstsituation abgestimmten medikamentösen Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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handlung zu ergänzen («la nécessité d’une rencontre avec un médecin psychiatre afin de compléter le suivi psychologique par un traitement médicamenteux adapté à la situation anxiogène»). Ein Kontakt zu einem Psychiater in Y.____ sei hergestellt worden, den †E.____ Ende April [2022] hätte treffen sollen.

Sodann befindet sich bei den Verfahrensakten ein an †E.____ und dessen Vater gerichtetes Schreiben von Dr. J.____, Praxis T.____, vom 11. Februar 2022 (vgl. act. 199 f.). In diesem wird als Schlussfolgerung festgehalten, es bestünden keine klinischen Hinweise auf eine periphere Neuropathie oder eine Schädigung des Fünften Hirnnervs («absence d’argument pour une neuropathie périphérique ou une atteinte du V sur le plan clinique»). Zur weiteren Abklärung habe Dr. J.____ um eine Magnetresonanztomographie (MRT) des Gehirns sowie ein Elektromyogramm (EMG) ersucht.

Schliesslich findet sich in den Akten ein an Dr. J.____ gerichteter Bericht von U.____, Praxis V.____, vom 13. April 2022, zu einer durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRT) des Gehirns von †E.____ (vgl. act. 205 f.). Als Schlussfolgerung wird im fraglichen Bericht festgehalten, es hätten keine entzündlich wirkenden Auffälligkeiten im Gehirn und keine Veränderungen am Verlauf des Fünften Hirnnervs, weder rechts noch links festgestellt werden können («absence anomalie encéphalique d’allure inflammatoire, et pas d’anomalie sur le trajet du V, à droite comme à gauche»).

5.2.2.2 Das Kantonsgericht hat mit Urteil 460 20 23 vom 7. Mai 2021 dargelegt, dass bei Personen mit einer tödlichen Krankheit im terminalen Stadium, wenn zusätzlich eine reaktive Depression vorliegt, eine vertiefte Beurteilung der Urteilsfähigkeit nur dann vorzunehmen ist, wenn eindeutige äussere Anzeichen darauf hindeuten, dass die Suizidalität aus der psychischen Erkrankung hervorgehen könnte. Dasselbe gilt, wenn eine Person mit einer vorbestehenden psychischen Erkrankung zusätzlich an einem unheilbaren, tödlichen körperlichen Leiden erkrankt und im terminalen Stadium einen nachvollziehbaren Sterbewunsch entwickelt. Auch bei tödlichen Erkrankungen, die die Lebensqualität zunehmend beeinträchtigen und deren sicherer Verlauf höchstens hinausgezögert werden kann, können vertiefte Abklärungen zur Urteilsfähigkeit entfallen. Umgekehrt ist jedoch bei reaktiven Depressionen, die nicht eindeutig im Zusammenhang mit einer tödlichen oder terminalen Erkrankung stehen, zwingend eine vertiefte Beurteilung der Urteilsfähigkeit durch eine psychiatrische Fachperson erforderlich (vgl. KGer 460 20 23 vom 7. Mai 2021 E. III.7.5.4).

In casu wird nicht geltend gemacht, †E.____ habe an einer tödlichen, geschweige denn sich im terminalen Stadium befindenden somatischen Erkrankung gelitten, und es ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise, die einen solchen Schluss nahelegen würden. Vielmehr erhellt aus den vorliegenden Unterlagen, dass †E.____ an Augenbeschwerden litt, welche nicht lebensbedrohlich waren. Zudem war sein Augenleiden gemäss Attest von Prof. H.____ vom 8. März 2022 von moderater Ausgeprägtheit, für dessen Behandlung vielfältige Möglichkeiten http://www.bl.ch/kantonsgericht

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offenstanden. Damit übereinstimmend habe gemäss Schreiben von Dr. N.____ vom 4. März 2022 eine medikamentöse Behandlung mit Laroxyl eine Besserung der Beschwerden um 50 % bewirkt (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor). Des Weiteren ergibt sich aus den vorstehend dargelegten Unterlagen, dass der Verdacht bestand, die Augenbeschwerden von †E.____ könnten neuropathischen Ursprungs gewesen sein. Eine auf Empfehlung von Dr. J.____ vom 11. Februar 2022 durchgeführte Magnetresonanztomographie des Gehirns konnte diesbezüglich gemäss Bericht von U.____ vom 13. April 2022 keine Anomalien im Gehirn nachweisen. Ein ebenfalls von Dr. J.____ angeregtes Elektromyogramm wurde demgegenüber vor dem Tod von †E.____ nicht (mehr) durchgeführt (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor).

Ferner ergibt sich aus den vorstehend dargelegten Unterlagen, dass bei †E.____ im Zeitpunkt unmittelbar vor dessen Suizid die Diagnose einer (reaktiven) Depression bestand, welche sich als Folge seiner Augenbeschwerden entwickelt hatte. Im vom 10. Oktober 2022 datierenden Bericht von Dr. O.____ hinsichtlich einer Konsultation vom 19. April 2022 wird diesbezüglich ausgeführt, es habe den Anschein gemacht, die von †E.____ geschilderten Augenleiden hätten einen bedeutenden psychologischen Einfluss auf diesen gehabt. Er habe offene depressive Äusserungen von sich gegeben und diese seien von einem verbalisierten Zustand der Hoffnungslosigkeit begleitet worden. Die psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit von †E.____ erschien Dr. O.____ derart akut, dass er «insistierte», †E.____ solle einen Psychiater konsultieren. Zudem kontaktierte Dr. O.____ den Verstorbenen mehrfach per SMS, nachdem dieser einen mit einem Psychiater vereinbarten Termin (wieder) abgesagt hatte. Überdies stand †E.____ in psychologischer Betreuung bei R.____, welche ihm gemäss Attest vom 27. September 2022 ebenfalls eine (reaktive) Depression bescheinigte und ihm (ebenfalls) nahelegte, einen Psychiater wegen seiner Depression aufzusuchen (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor).

Zu berücksichtigen sind sodann die folgenden Umstände: †E.____ war zum Zeitpunkt seines Suizides (erst) 28 Jahre alt. Am 19. April 2022 – mithin rund einer Woche vor seiner Selbsttötung – wurde ihm zudem bei einer Körpergrösse von 174 cm ein Körpergewicht von 50 kg und damit ein untergewichtiger Ernährungszustand bescheinigt. Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise, †E.____ habe an einer Essstörung gelitten, welche in keinem Zusammenhang mit der bei ihm diagnostizierten (reaktiven) Depression gestanden hätte.

Obschon †E.____ gemäss Aktenlage die Diagnose einer (reaktiven) Depression gestellt worden war und er sich auch deshalb seit September 2021 in psychologischer Behandlung befand, verneinte dieser gegenüber der Suizidbeihilfeorganisation F.____ ausdrücklich die Frage, ob bei ihm je eine psychiatrische Krankheit diagnostiziert worden sei (vgl. act. 389). Überdies erklärte er tatsachenwidrig gegenüber der Suizidbeihilfeorganisation, seinen Sterbewunsch mit seinen Angehörigen ausführlich besprochen zu haben. Diese hätten seine Entscheidung, aus dem Leben scheiden zu wollen, verstanden und akzeptiert (vgl. act. 389). Die Eltern des Verstorbenen haben gegenüber der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar dargelegt, dass †E.____ seinen Suizidwunsch ihnen gegenüber nie geäussert hat. Zudem haben sie betont, dass sie wegen eines http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Augenleidens einem assistierten Suizid nicht zugestimmt hätten und auch nicht haben (vgl. act. 161; act. 237 Rz. 178 ff.).

Auch wenn die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB kein vernünftiges Handeln erfordert, kann die objektive Unvernünftigkeit eines Verhaltens unter Umständen durchaus die genauere Abklärung der Urteilsfähigkeit nahelegen (vgl. E. 5.1.3 hiervor). Im Lichte der vorstehend dargelegten Umstände schüren insofern bereits das junge Alter von †E.____ von 28 Jahren, dessen untergewichtiger Ernährungszustand zum Zeitpunkt seines Suizids, der Umstand, wonach die Augenbeschwerden des Verstorbenen gemäss ärztlicher Bescheinigung objektiv moderat und vor allem behandelbar waren, sowie die unzutreffenden Angaben, welche †E.____ gegenüber der Suizidbeihilfeorganisation F.____ gemacht hat, Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit zum inkriminierten Zeitpunkt. Hinzu kommt, dass in casu konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass †E.____ an einer Beeinträchtigung gelitten haben könnte, welche möglicherweise seine Fähigkeit vernunftgemässen Handelns und damit seine Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB im Hinblick auf seinen Suizidwunsch entfallen lassen hat. Insbesondere die bei †E.____ bescheinigte reaktive Depression, welche nicht im Zusammenhang mit einer tödlichen, geschweige denn terminalen somatischen Erkrankung stand, wirft unweigerlich die Frage auf, ob sich psychopathologische Zustände auf seine kognitiven und voluntativen Fähigkeiten ausgewirkt haben könnten, sodass seine Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB im Hinblick auf seinen Suizidwunsch beeinträchtigt war.

5.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen ist in einem nächsten Schritt auf die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage einzugehen, ob es zum aktuellen Zeitpunkt überhaupt noch möglich ist, Erkenntnisse zur Urteils(un)fähigkeit von †E.____ hinsichtlich seines Sterbewunsches zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zu gewinnen.

Das Kantonsgericht hat mit Urteil 460 20 23 vom 7. Mai 2021 die Frage, ob es in Strafverfahren im Zusammenhang mit Suizidbeihilfe zulässig ist, post mortem zu erstellende Gutachten zur Urteilsfähigkeit des Suizidenten anzufordern, bejaht (vgl. KGer 460 20 23 vom 7. Mai 2021 E. III.2.5.4.5). Die dort angestellten Überlegungen gelten mutatis mutandis auch für den vorliegenden Fall:

Hinzuweisen ist zunächst auf die Tatsache, dass sich in Zivilverfahren regelmässig die Frage nach der Urteilsfähigkeit von Personen nach deren Ableben insbesondere im Kontext von Verfügungen von Todes wegen stellt. Auch in diesem Zusammenhang werden von den Gerichten für gewöhnlich sachverständige Personen, welche über ein Medizinstudium und über eine Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie verfügen, mit der Beurteilung der Frage beauftragt, wie sich psychopathologische Zustände auf die Willensfähigkeit und die Fähigkeit einer Person zu Einsicht in Wesen, Zweck und Folgen eines Rechtsgeschäfts zu deren Lebzeiten ausgewirkt haben (vgl. BGE 144 III 264 E. 6.2.2; BGer 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 3.2; BGer 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.3.1). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Das Bundesgericht hat in diesem Sinne auch die Erstellung von Aktengutachten post mortem in Strafverfahren im Zusammenhang mit Suizidbeihilfe als zulässig erachtet (BGer 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.2.1 ff.). Hierfür spricht nicht zuletzt, dass die Suizidbeihilfe der strafrechtlichen Beurteilung schlechterdings entzogen wäre, wenn in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Suizidenten ergeben, diesbezügliche Beweiserhebungen ausgeschlossen wären. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft schliesst dabei auch der Umstand, wonach – nebst der Beurteilung des Beschuldigten 1 vom 27. April 2022 – keine Unterlagen vorliegen, die sich ausdrücklich zur Urteilsfähigkeit von †E.____ hinsichtlich seines Suizidwunsches äussern, die Anfertigung eines Aktengutachtens nicht aus. Vielmehr ist es Aufgabe der sachverständigen Person im Sinne von Art. 182 StPO, einzuschätzen, ob die Urteilsfähigkeit gestützt auf die Informationen, welche ihr zur Verfügung stehen, beurteilt werden kann (vgl. KGer 460 20 23 vom 7. Mai 2021 E. III.2.5.4.5).

5.2.4 Im Lichte des vorstehend Dargelegten ist in casu die Erstellung eines Aktengutachtens post mortem möglich und erforderlich. Eine solche Expertise wird sich mitunter dazu äussern müssen, welche Diagnosen †E.____ gestützt auf die Akten zu stellen waren und ob aus diesen Diagnosen auf Einschränkungen kognitiver Elemente im Hinblick auf den Sterbewunsch des Verstorbenen im inkriminierten Zeitpunkt zu schliessen war.

Die Fragen, welche Diagnosen †E.____ gestützt auf die Akten gestellt werden können und ob aus diesen auf Einschränkungen kognitiver Elemente zu schliessen ist, sind medizinischer Natur, weshalb zu ihrer Beantwortung sachkundige Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.v. Art. 182 StPO erforderlich sind, womit der Beizug einer sachverständigen Person von Nöten ist (vgl. BGer 6B_1113/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 3.3.2; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 182 N 26 f.; MARIANNE HEER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 182 N 8; DANIEL JOSITSCH / NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, Art. 182 N 3).

Eine sachverständige Person im Sinne von Art. 182 ff. StPO muss die notwendigen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem betreffenden Fachgebiet besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO). Die Praxis zu Art. 20 StGB, wonach die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine sachverständige Begutachtung der beschuldigten Person anordnen, wenn ernsthafter Anlass besteht, an deren Schuldfähigkeit zu zweifeln, gilt im Kontext von Art. 182 StPO analog (vgl. ANDREAS DONATSCH, a.a.O., Art. 182 N 27; MARIANNE HEER, a.a.O., Art. 182 N 8). Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit im strafrechtlichen Kontext hat das Bundesgericht entschieden, dass für die Gutachtenerstellung eine medizinische Ausbildung der sachverständigen Person vorausgesetzt ist, weil nur diese gewährleistet, dass eine körperliche oder organische Ursache einer allfälligen psychischen Störung oder Krankheit festgestellt oder ausgeschlossen werden kann. Eine Person mit Facharzttitel für Psychiatrie und Psychologie verfügt über ein Medizinstudium sowie eine Ausbildung zum Facharzt (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2.4.4; BGer 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.3; BGer 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.2; FELIX BOMMER, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 20 N 27 f.). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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In casu machen die Beschwerdeführenden geltend, die Augenleiden von †E.____ hätten bei diesem zu einer (reaktiven) Depression geführt, welche seine Urteilsfähigkeit im Hinblick auf seinen Sterbewunsch beeinträchtigt habe. In diesem Kontext listen die Beschwerdeführer diverse medizinische Fachartikel auf, die sich dazu äussern, wie chronische Schmerzen und Depressionen miteinander in Verbindung stehen und wie letztere die kognitiven Fähigkeiten von durch derartigen Krankheitsbildern betroffenen Personen beeinträchtigen können (vgl. Beschwerdebeilage 4). Im Lichte des Dargelegten ist eine Person mit Facharzttitel für Psychiatrie und Psychologie beizuziehen, um die Sachverhaltsfrage zu beantworten, ob †E.____ zu Lebzeiten nebst der diagnostizierten Augenerkrankung an einer Beeinträchtigung gelitten hat, welche die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns beeinträchtigte.

Da gemäss den vorstehend dargelegten Arztberichten gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass †E.____ an neuropathischen Schmerzen gelitten haben könnte (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor), das Vorliegen einer Neuropathie – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten 2 in dessen Stellungnahme vom 24. Februar 2025 – mangels Zeit nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. E. 5.2.2.2 hiervor), und die Beschwerdeführenden substanziiert geltend machen, neuropathische Schmerzen seien (ebenfalls) geeignet, die Urteilsfähigkeit einer Person zu beeinträchtigen, wird die Staatsanwaltschaft entsprechend zu prüfen haben, ob sich die mit der Begutachtung zu betrauende psychiatrische Fachperson auch zur Frage einer Neuropathie bzw. der sich dadurch allenfalls ergebenden Beeinflussung kognitiver Fähigkeiten äussern kann, andernfalls hierfür eine (weitere) Medizinalperson, am ehesten mit einem Facharzttitel für Neurologie, beizuziehen ist.

Die Staatsanwaltschaft wird vor der Erteilung entsprechender Gutachtensaufträge namentlich diejenigen Fachpersonen, welche †E.____ vor dessen Versterben untersucht bzw. behandelt haben, (rogatorisch) zu befragen haben. Namentlich betrifft dies folgende Personen: - Dr. K.____, Oberarzt im Spital L.____ (vgl. act. 129); - Prof. H.____, Chefarzt des Fachbereichs Ophthalmologie des Spitals M.____ (vgl. act. 135 f.); - Dr. N.____, Spital M.____ (vgl. act. 215); - Dr. O.____, Spital P.____ (vgl. act. 195); - R.____, klinische Psychologin, Praxis S.____ (vgl. act. 193) ; - Dr. J.____, Praxis T.____ (vgl. act. 199 f.); sowie - U.____, Praxis V.____ (vgl. act. 205 f.).

Überdies hat die Staatsanwaltschaft – sofern und soweit noch möglich – sämtliche medizinische Unterlagen bzw. die jeweiligen Patientendossiers von †E.____ erhältlich zu machen.

Erst nachdem diese umfassende Informationslage geschaffen worden ist, hat die Staatsanwaltschaft alsdann eine oder gegebenenfalls mehrere sachverständige Person(en) mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Das Gutachten wird sich im Ergebnis dazu äussern müssen, welche Diagnosen dem Verstorbenen anhand der vorliegenden Akten gestellt werden können. Zudem wird zu prüfen sein, ob sich daraus Einschränkungen seiner kognitiven Fähigkeiten im Hinblick auf seinen Sterbewunsch zum inkriminierten Zeitpunkt ableiten lassen und ob diese für die Beschuldigten erkennbar gewesen wären oder ihnen Anlass zu einer vertieften Abklärung (insbesondere durch Beauftragung bzw. Beizug einer Fachperson in Psychiatrie) hätten geben müssen. Demgegenüber bildet die Frage, ob gestützt auf allenfalls feststellbare kognitive Einschränkungen bei †E.____ auch auf eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB zu schliessen ist, eine Rechtsfrage, welche gegebenenfalls von einem Gericht zu beantworten sein wird.

Tatverdacht 6.1 In sachverhaltlicher Hinsicht kann zunächst – wie vorstehend dargelegt – als erstellt angesehen werden, dass der Beschuldigte 1 am 27. April 2022 ein persönliches Gespräch mit †E.____ zur Abklärung von dessen Urteilsfähigkeit geführt, der Beschuldigte 1 dem Verstorbenen in der Folge gleichentags ein Rezept zum Bezug des tödlich wirkenden Natrium- Pentobarbital ausgestellt hat und †E.____ sodann am 28. April 2022 unter Verwendung des fraglichen Wirkstoffs im Beisein des Beschuldigten 2 aus dem Leben geschieden ist (vgl. E. 4. hiervor). Aktuell ungeklärt ist demgegenüber die Frage, ob †E.____ im Hinblick auf seinen Sterbewunsch urteilsfähig war (vgl. E. 5.1.1 ff. hiervor).

Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, ein Tatverdacht lasse sich – unabhängig von der Frage der Urteils(un)fähigkeit von †E.____ – auch deshalb nicht erhärten, weil nicht nachgewiesen werden könne, ob der Beschuldigte 1 die Urteilsfähigkeit des Verstorbenen bewusst falsch attestiert habe bzw. der Beschuldigte 2 Grund zur Annahme gehabt hätte, dass dies der Fall gewesen wäre. Dieser Schlussfolgerung kann indessen nicht gefolgt werden, weil die Strafbehörden vorliegend die allgemeinen Voraussetzungen einer (eventual-)vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung in mittelbarer Täterschaft zu prüfen haben (vgl. BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2; Urteil 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.1, mit Hinweisen). Die Einzelheiten sind im Folgenden zu erhellen:

Rechtliche Grundlagen 6.2.1 Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben eines Menschen, Angriffsobjekt ist ein anderer lebender Mensch. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei die Täterschaft beliebige Tatmittel einsetzen kann. Der Erfolg kann durch physische oder psychische Einwirkung auf das Opfer bewirkt werden. Auf Seiten des subjektiven Tatbestandes erforderlich ist der Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt gemäss http://www.bl.ch/kantonsgericht

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der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 111 N 4 ff., mit Hinweisen).

Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 5.1.2 hiervor), ist beim Suizid, wenn der Suizident mangels Urteilsfähigkeit nicht «Täter» ist, eine Hilfeleistung zur Selbsttötung – bei gegebenen Voraussetzungen – als vorsätzliche oder fahrlässige Tötung in mittelbarer Täterschaft anzusehen (BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2; Urteil 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.1, mit Hinweisen).

6.2.2 In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 StGB ist, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Gestützt auf Abs. 2 von Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sogenannter Eventualvorsatz). Eventualvorsatz ist nicht leichthin anzunehmen, weil die Maxime «in dubio pro reo» angesichts der notorischen Unsicherheiten, welche der Abgrenzung zur (bewussten) Fahrlässigkeit anhaften, erhöhte Beachtung beansprucht (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 62, mit Hinweisen). Eventualvorsatz ist gegeben (vgl. zum Ganzen BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2), wenn die Täterschaft den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil sie den Erfolg für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihr auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.2; je mit Hinweisen).

Für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs kann sich das Gericht ‒ soweit die Täterschaft nicht geständig ist ‒ regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Dazu gehören die Grösse des der Täterschaft bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser bzw. schwerer diese sind, desto eher darf gefolgert werden, die Täterschaft habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). Dahinter steckt der anhand von Körperverletzungsdelikten entwickelte Gedanke, dass in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt, welche in besonders krassen Fällen auch den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe der Täterschaft und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn sich der Täterschaft der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr http://www.bl.ch/kantonsgericht

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wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Doch darf nicht allein aus dem Wissen der beschuldigten Person um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5). Solche Umstände sind beispielsweise darin zu sehen, dass die Täterschaft das Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; BGer 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3).

6.3.1 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Der Tatbestand setzt den Tod einer Person, eine Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen Tod und Sorgfaltswidrigkeit voraus (BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 122 lV 145 E. 3 und weiteren Hinweisen). Der Täterkreis der fahrlässigen Tötung ist nicht eingeschränkt. Wie bei allen Tötungsdelikten ist die Tathandlung beliebig. Mit dem Eintritt des Todes ist der Tatbestand vollendet. Die herrschende Lehre und Praxis setzen für das Vorliegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts in tatbestandsmässiger Hinsicht folgende Merkmale voraus: Ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs; ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg; die Missachtung einer Sorgfaltspflicht; sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER / AURELIA GURT, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 117 N 2).

6.3.2 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die Täterschaft die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.4 sowie 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass die Täterschaft den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn die Täterschaft im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn sie zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 134 IV 193 E. 7.2; BGE 130 IV 7 E. 3.3; BGE 127 IV 62 E. 2.d; BGE 118 IV 130 E. 3.a; je mit Hinweisen). Nach dem allgemeinen Gefahrensatz hat diejenige Person, welche eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 134 IV 193 E. 7.2). Wo behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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sondere Vorschriften ein bestimmtes Verhalten gebieten, ist die Frage, ob die Täterschaft pflichtgemäss oder pflichtwidrig gehandelt habe, primär nach diesen Bestimmungen zu beantworten, was aber nicht ausschliesst, dass daneben auch der erwähnte allgemeine Gefahrensatz Platz greifen kann; denn nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche Verhaltensnorm rechtfertigt den Vorwurf der Fahrlässigkeit, wie umgekehrt ein solcher begründet sein kann, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensregel verstossen wurde (BGE 106 IV 80 E. 4.b).

Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit kann auch in einem Übernahmeverschulden begründet sein. Ein solches liegt vor, wenn die beschuldigte Person eine Aufgabe übernommen hat, welcher sie aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, etwa ihrer Ausbildung, erkennbar nicht gewachsen ist. Die Sorgfaltswidrigkeit besteht in diesem Fall nicht darin, dass die beschuldigte Person sich im Rahmen einer Tätigkeit pflichtwidrig unvorsichtig verhält. Sie liegt vielmehr schon darin, dass sie die Tätigkeit überhaupt ausführt, obwohl sie ihr, wie sie hätte erkennen können, nicht gewachsen ist (BGer 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.3, mit Hinweisen).

Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für die konkrete Täterschaft mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 62 E. 2.d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten der Täterschaft zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten der Täterschaft ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten der Täterschaft mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen).

6.3.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt ein Arzt seine Sorgfaltspflichten dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (BGE 130 IV 7 E. 3.3; BGer 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.2; BGer 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.1.3; je mit Hinweisen; vgl. BGE 134 IV 175 E. 3.2; BGer 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 4.2). Bei der Diagnose einer Gesundheitsbeeinträchtigung muss ein Arzt mithin nicht die Erhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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hebung eines zutreffenden Befundes garantieren. Er muss jedoch bei der Feststellung und Beurteilung der gesundheitlichen Störung in jedem Fall fachgerecht vorgehen und die erforderlichen Mittel und Erkenntnisquellen nutzen. Mehrdeutige Krankheitsbilder muss er durch die ihm zur Verfügung stehenden Mittel aufklären. Der Arzt handelt unsorgfältig, wenn sich sein Vorgehen nicht nach den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln richtet und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht entspricht (BGE 130 IV 7 E. 3.3, mit Hinweisen; BGer 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.2; vgl. BGer 6B_1287/2018 vom 11. März 2019 E. 1.1). Zu den Sorgfaltspflichten eines Arztes gehört des Weiteren, dass er die Diagnose nicht vollendet, bevor er nicht alle gebotenen Untersuchungsmethoden angewandt hat (vgl. BGE 64 II 200 E. 4.a; BGE 57 II 196 E. 3; BGE 34 II 32 E. 5; WALTER FELLMANN, Arzt und das Rechtsverhältnis zum Patienten [Rechtsverhältnis], in: KUHN/POLEDNA [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2007, S. 123). Ein Verstoss gegen die ärztliche Kunst liegt daher dann vor, wenn ein Arzt eine zweifelsfrei erforderliche Untersuchung nicht vornimmt (FELLMANN, a.a.O., Rechtsverhältnis, S. 123). Liegt eine unrichtige Beurteilung vor, so hat der Arzt für diese insbesondere dann einzustehen, wenn sie auf objektiv ungenügender Untersuchung beruht (vgl. BGE 120 Ib 411 E. 4.a).

6.3.3.2 Gemäss Art. 40 lit. a des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) üben Medizinalpersonen ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus und halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben. Von dieser Bestimmung erfasst sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf selbständig ausüben (vgl. WALTER FELLMANN, in: AYER / KIESER / POLEDNA / SPRUMONT [Hrsg.], Medizinalberufegesetz [MedBG] Kommentar, 2009, Art. 40 N 13 sowie 15 ff.). Im Einzelfall verpflichtet Art. 40 lit. a MedBG die Medizinalperson, einen Spezialisten beizuziehen, wenn ihr die fachlichen Kompetenzen für das Vorgehen fehlen, welches zum Wohl des Patienten erforderlich ist (FELLMANN, a.a.O., N 86 zu Art. 40 MedBG). In diesem Zusammenhang legt Art. 17 Abs. 2 lit. a MedBG fest, dass die Weiterbildung gemäss MedBG die Ärztinnen und Ärzte dazu befähigen solle, sichere Diagnosen zu stellen. Zu den vom MedBG genannten Weiterbildungen zählen insbesondere gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen vom 27. Juni 2007 (Medizinalberufeverordnung, MedBV; SR 811.112.0) die Facharzttitel. Dementsprechend wird im Schrifttum darauf hingewiesen, dass nur Medizinalpersonen mit Facharzttitel die zu ihrem jeweiligen Fachgebiet zählenden Eingriffe und Behandlungen ausführen dürfen (vgl. HARDY LANDOLT / IRIS HERZOG-ZWITTER, Sorgfaltspflicht der Ärzte, HAVE 2016, S. 108). Ein Behandlungsfehler ist einem Arzt deshalb bereits dann vorzuwerfen, wenn er infolge unzureichender fachlicher Zuständigkeit nicht zu einem sicheren Befund gelangen kann und dennoch die gesteigerten Möglichkeiten einer Medizinalperson mit Fachspezialisierung nicht beizieht (vgl. BERND- RÜDIGER KERN / MARTIN REHBORN, in: LAUFS / KERN / REHBORN [Hrsg.], Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 96 Rz. 32; ANTOINE ROGGO / DANIEL STAFFELBACH, Offenbarung von http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Behandlungsfehlern/Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht – Plädoyer für konstruktive Kommunikation, AJP 2006, S. 418).

Bei der Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln müssen die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet werden (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 [Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21]). Ein Arzneimittel darf nur verschrieben werden, wenn der Gesundheitszustand der Konsumentin oder des Konsumenten beziehungsweise der Patientin oder des Patienten bekannt ist (Art. 26 Abs. 2 HMG). Das gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG bzw. Art. 1b des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) auch für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden (BGer 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1). Gemäss den Gesetzesmaterialien besteht die ratio legis von Art. 26 Abs. 2 HMG darin, die Ausstellung von «Blanko-Rezepten» zu verhindern (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG] vom 1. März 1999, BBl 1999 III 3453 ff., 3513; zustimmend HEIDI BÜRGI, Basler Kommentar Heilmittelgesetz, 2. Aufl. 2022, Art. 26 N 20). Mit der Verhinderung von «Blanko-Rezepten» ist gemeint, dass sich Patienten nicht ein bestimmtes Medikament «wünschen» können sollen und der Arzt diesem Wunsch unbesehen nachkommt (PATRICK SCHAERZ, Urteilsbesprechung Polizeigericht des Tribunal du Littoral et du Val de Travers in Boudry [Kanton Neuenburg], Entscheid vom 8. Juli 2013 [POL.2011.256] und Berufungsentscheid der Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Neuenburg vom 8. Mai 2014 [CPEN.2013.75/dhp], AJP 9/2015, S. 1308 ff., S. 1315). Die ärztliche Verschreibung des Arzneimittels hat insofern in Kenntnis der Vitaldaten des Patienten, seines Gesundheitszustandes, allfälliger Allergien, Arzneimittelunverträglichkeiten sowie des Interaktionspotentials mit anderen Wirkstoffen aus Arznei- oder Nahrungsmitteln zu erfolgen (HEIDI BÜRGI, a.a.O., Art. 26 HMG N 20, mit Verweis auf BGE 142 II 80 E. 2.1 und weiterem Hinweis). Nicht in jedem Fall zwingend notwendig für die Kenntnis des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 26 Abs. 2 HMG ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der verschreibende Arzt den Patienten auch persönlich untersucht (vgl. BGer 2C_901/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4.3.2).

Medizinalpersonen, die ihren Beruf gemäss MedBG selbständig ausüben, können Betäubungsmittel ohne Bewilligung abgeben (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 BetmG; Art. 11 Abs. 3 der der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle vom 25. Mai 2011 [Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV; SR 812.121.1]), jedoch nur in dem Umfang, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist (Art. 11 Abs. 1 BetmG). Sie dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen gemäss Art. 46 Abs. 1 BetmKV nur für Patienten verschreiben, die sie selber untersucht haben (BGer 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1). Der Arzt darf sich daher nicht allein auf die Angaben des Patienten oder einer Drittperson verlassen (BGer 6B_288/2016 vom 13. Mai 2016 E. 3.4; GUSTAV HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, 2016, Art. 11 N 35; STEPHAN SCHLEGEL / OLIVER http://www.bl.ch/kantonsgericht

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JUCKER, Orell Füssli Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl. 2022, Art. 11 BetmG N 8).

6.3.3.3 Gemäss den Medizin-ethischen Richtlinien «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis» der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) vom Januar 2019, Ziff. I., S. 5 sei bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit einer Person zu beachten, dass nicht nur die Urteilsfähigkeit des Patienten, sondern auch das Urteilsvermögen der die Urteilsfähigkeit evaluierenden Person eingeschränkt sein könne. Insbesondere eine Voreingenommenheit, beispielsweise aufgrund von starken weltanschaulichen Überzeugungen, individuellen Wertvorstellungen oder persönlichen Interessenkonflikten, könne zu einer verzerrten Einschätzung führen. Es sei daher ein angemessener Umgang mit Befangenheit im Sinne einer qualitativ hochstehenden Evaluation dringend geboten, da das Ergebnis der Evaluation der Urteilsfähigkeit für den Patienten weitreichende Konsequenzen haben könne.

Die Medizin-ethischen Richtlinien der SAMW «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis» vom Januar 2019, Ziff. II.2.8, S. 9 weisen sodann darauf hin, dass die Prüfung der Urteilsfähigkeit umso sorgfältiger auszufallen habe, je weitreichender oder dauerhafter die Konsequenzen einer Entscheidung seien. Dies gelte insbesondere für Handlungsoptionen, deren Folgen unumkehrbar seien oder gar mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Tod führten. Im Zweifelsfall und bei Entscheidungen mit grosser Tragweite wird empfohlen, die Evaluation der Urteilsfähigkeit gegebenenfalls interdisziplinär, interprofessionell und unter Einbezug besonderer Fachkompetenz vorzunehmen.

Ferner wird in den Medizin-ethischen Richtlinien der SAMW «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis» vom Januar 2019, Ziff. II.3.9, S. 18 f. ausgeführt, wenn ein Patient Suizidbeihilfe wünsche und in diesem Zusammenhang um Bestätigung der Urteilsfähigkeit ersuche, sei angesichts der grossen Tragweite eines solchen Entscheids besonders sorgfältig zu evaluieren, ob eine durch eine psychiatrische Erkrankung (z.B. Depression) oder durch eine andere Ursache bedingte Einschränkung der mentalen Fähigkeiten vorliege. In diesem Fall müsse durch eine vertiefte Evaluation abgeklärt werden, ob diese [psychiatrische Erkrankung bzw. anderweitige Einschränkung der mentalen Fähigkeiten] zur Urteilsunfähigkeit im Hinblick auf den Suizidwunsch führe. Insbesondere sei zu prüfen, ob der Patient über eine realistische Einschätzung seiner Prognose und der Erfolgschancen der ihm angebotenen therapeutischen Optionen und anderen Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten verfüge.

6.3.3.4 Gemäss den Medizin-ethischen Richtlinien der SAMW «Umgang mit Sterben und Tod», 2. Aufl. 2019, Ziff. II.6.2.1, S. 26 f. erfordere die Beihilfe zum Suizid durch einen Arzt zunächst, dass der Patient nach sorgfältiger Information und Abklärung über einen selbstbestimmten Wunsch nach Suizidbeihilfe verfüge. Sofern dies der Fall sei, sei ferner erforderlich, dass folgende fünf Voraussetzungen erfüllt seien, deren Überprüfung dem Suizidbeihilfe leistenden http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Arzt obliege, wobei die ersten beiden Voraussetzungen zusätzlich von einer unabhängigen Drittperson bestätigt werden müssten, die nicht zwingend ein Arzt zu sein brauche: - Der Patient ist in Bezug auf den assistierten Suizid urteilsfähig. Der Arzt müsse diesfalls dokumentieren, dass er eine Urteilsunfähigkeit sorgfältig ausgeschlossen habe. Falls eine psychische Krankheit, eine Demenz oder ein anderer Zustand vorliege, der häufig mit fehlender Urteilsfähigkeit verbunden sei, müsse die Urteilsfähigkeit durch einen entsprechenden Facharzt evaluiert worden sein. - Der Wunsch müsse wohlerwogen und ohne äusseren Druck entstanden sowie dauerhaft sein. Falls Hinweise auf ein problematisches Abhängigkeitsverhältnis bestünden, müsse dessen möglicher Einfluss auf den Suizidwunsch sorgfältig erwogen worden sein. - Die Krankheitssymptome und/oder Funktionseinschränkungen des Patienten müssten für diesen Ursache unerträglichen Leidens sein. - Medizinisch indizierte therapeutische Optionen sowie andere Hilfs- und Unterstützungsangebote müssten gesucht worden und erfolglos geblieben oder vom diesbezüglich urteilsfähigen Patienten als unzumutbar abgelehnt worden sein. - Der Wunsch des Patienten, in dieser unerträglichen Leidenssituation nicht mehr leben zu wollen, müsse für den Arzt aufgrund der Vorgeschichte und wiederholter Gespräche nachvollziehbar und es müsse für ihn vertretbar sein, in diesem konkreten Fall Suizidhilfe zu leisten.

6.3.3.5 Die Medizin-ethischen Richtlinien der SAMW «Umgang mit Sterben und Tod», 2. Aufl. 2019, wurden sodann in den Ziff. II.6.2 und II.6.2.1 wie folgt angepasst (die Änderungen traten per Mai

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