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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.12.2024 470 2024 244 (470 24 244)

17. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·695 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Dezember 2024 (470 24 244) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Isabella Schibli (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Katja Knechtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

C.____, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 10. Oktober 2024

In Erwägung, dass

 A.____ mit Schreiben vom 21. März 2023 an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen B.___ sowie C.____ wegen "Namensbetrugs", Erpressung, Nötigung, Drohung, Amtsmissbrauchs, "Rechtsbeugung", Amtsanmassung, übler Nachrede sowie Verleumdung eingereicht hat;

 die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 das Strafverfahren gegen die Beschuldigten in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht anhand und die Kosten zu Lasten der Staatskasse genommen hat;

 A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Oktober 2024 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft erhoben hat, welche diese mit Schreiben vom 6. November 2024 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), weitergeleitet hat;

 Beschwerden schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden müssen (Art. 396 Abs. 1 StPO) und der Beschwerdeführer nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von Art. 385 Abs. 1 StPO in seiner Beschwerdeschrift genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft;

 bei Laienbeschwerden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wobei jedoch auf das Einräumen einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden kann, wenn der Beschwerdeführer – wie vorliegend – in einem früheren Verfahren (vgl. KGer BL 470 22 187) bereits auf diesen Mangel aufmerksam gemacht worden ist (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 385 N 6);

 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2024 keine irgendwie auf die Erwägungen des beanstandeten Entscheides Bezug nehmende Begründung enthält;

 die vorliegende Beschwerde in der Folge auch unter Berücksichtigung des an Laienbeschwerden praxisgemäss anzulegenden grosszügigen Massstabs (vgl. BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1, m.w.H.; JÜRG BÄHLER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N 3) als den in Art. 385 Abs. 1 StPO normierten Anforderungen nicht genügend angesehen werden muss;

 im Weiteren die an die Staatsanwaltschaft adressierte Eingabe vom 24. Oktober 2024 weitgehend aus etwelchen Behauptungen und Forderungen besteht, auf welche nicht einzugehen ist (vgl. BGer 5A_918/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3);

 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2024 somit den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO klarerweise nicht genügt;  daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

 gemäss Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 StPO Entscheide von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Partei unterzeichnet werden;

 der Beschwerdeführer den Vornamen (…) und den Familiennamen (…) trägt;

 gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird;

 ordentliche Verfahrenskosten entstanden sind, welche in Anwendung von § 13 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 500.00 zuzüglich Auslagen in der Höhe von CHF 50.00 festzulegen sind;

 unklar ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 24. Oktober 2024 an die Staatsanwaltschaft tatsächlich ein kostenpflichtiges Beschwerdeverfahren einleiten wollte, weshalb ihm die Verfahrenskosten ausnahmsweise nicht aufzuerlegen sind;

wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet sowie der Gerichtsverwaltung Basel-Landschaft, Kosteneinzug, schriftlich mitgeteilt.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Katja Knechtli

Dieser Beschluss ist rechtskräftig.

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