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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Dezember 2024 (470 24 224) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Florian Jenal
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, vertreten durch Advokatin Patricia Schödler, Zelgliweg 3, 4452 Itingen, Beschuldigte
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 8. Oktober 2024)
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 22. August 2024 erstattete A.____ Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen des Vorwurfs des Identitätsmissbrauchs. Dieser Anzeige legte A.____ im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Beschuldigte habe als Mieterin von ihr eine Eigentumswohnung an der X.____strasse 35 in C.____ bewohnt. Nachdem das Mietverhältnis per 31. Juli 2023 aufgelöst worden sei, habe die Beschuldigte der Anzeigestellerin nicht ihre neue Adresse angegeben, sondern die Korrespondenz per bei der Schweizerischen Post eingerichtetem Nachsendeauftrag über die ehemalige Anschrift «X.____strasse 35, C.____» geführt. Diese Verwendung der ehemaligen Adresse sei als strafrechtlich relevanter Identitätsmissbrauch einzustufen.
B. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 8. Oktober 2024, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1), die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2) und der Entscheid über eine Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO mit separater Verfügung ergehe (Ziff. 3).
Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2024 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 13. Oktober 2024, der Schweizerischen Post übergeben am 14. Oktober 2024, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte dabei sinngemäss deren Aufhebung sowie die Durchführung einer Strafuntersuchung.
D. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin.
E. Die Beschuldigte B.____, vertreten durch Advokatin Patricia Schödler, verzichtete mit Eingabe vom 4. November 2024 auf eine Stellungnahme.
Erwägungen 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.2 Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigte mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 22. August 2024 (bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen am 28. August 2024) Strafanzeige eingereicht. Bei Laien ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese mit der Beanzeigung eines Sachverhalts auch einen entsprechenden Strafantrag stellen wollen, wenn sie hierzu berechtigt sind (vgl. BGE 115 IV 1 E. 2a). Die Beschwerdeführerin hat sich dementsprechend durch Stellung des der Sache nach in ihrer Anzeige vom 22. August 2024 enthaltenen Strafantrages als Privatklägerin und damit im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO als Partei konstituiert und ist ausserdem durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, womit ihre Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2024 zu bejahen ist. Nachdem im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin zudem eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht in dem von sogenannten Laienbeschwerden zu erwartenden Umfang nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten.
2.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip «in dubio pro duriore» schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (vgl. ANDRÉ VOGELSANG, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 8, mit Hinweisen; THOMAS BOSSHARD/NATHAN LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1 f., mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3).
2.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (ANDRÉ VOGELSANG, a.a.O., Art. 310 N 9). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtlosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (THOMAS BOSSHARD/NATHAN LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 N 4; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (THOMAS BOSSHARD/NATHAN LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 N 5; vgl. BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist (THOMAS BOSSHARD/NATHAN LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 N 5a; ANDRÉ VOGELSANG, a.a.O., Art. 310 N 11a; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).
2.3 Gemäss Art. 179decies StGB macht sich des Identitätsmissbrauchs schuldig, wer die Identität einer anderen Person ohne deren Einwilligung verwendet, um dieser zu schaden oder um sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Tatbestand wurde im Zuge der Revision des Datenschutzgesetzes geschaffen und soll die Persönlichkeit im digitalen Zeitalter schützen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September 2017, BBl 2017 6941, 7127). Erfasst wird von Art. 179decies StGB allerdings jeglicher Missbrauch einer fremden Identität, nicht nur jener, der über elektronische Medien stattfindet (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September 2017, BBl 2017 6941, 7127 f.). In objektiver Hinsicht erfordert Art. 179decies StGB die Verwendung einer fremden Identität, d.h., dass sich die Täterschaft als eine andere lebende natürliche Person ausgibt. Dies ist der Fall, wenn Daten unbefugt verwendet werden, die einer anderen natürlihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Person zugeordnet sind und die diese Person in dem in Frage stehenden Zusammenhang identifizieren (WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 179decies N 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist. Ausserdem muss die Täterschaft die Absicht haben, der Person, deren Identität sie verwendet, zu schaden (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht), wobei Eventualabsicht als ausreichend anzusehen ist (WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 179decies N 3).
2.4 Im Lichte des vorstehend Dargelegten erweist sich die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach vorliegend eindeutig kein Straftatbestand erfüllt und das Verfahren deshalb nicht an die Hand zu nehmen ist, als nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte die Identität der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 179decies StGB verwendet haben sollte, indem sie einen Nachsendeauftrag bei der Schweizerischen Post eingerichtet und sich geweigert hat, ihre neue Adresse der Beschwerdeführerin bekannt zu geben. Wie die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 zu Recht ins Feld führt, ist die inkriminierte Anschrift «X.____strasse 35, C.____» schon gar nicht dazu geeignet, die Beschwerdeführerin zu identifizieren, zumal diese in ihrer Beschwerde vom 13. Oktober 2024 selbst ausgeführt hat, in der dortigen Liegenschaft befänden sich insgesamt 10 Wohnungen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Augenscheinlich taugt die fragliche Adressangabe somit nicht dazu, eine spezifische lebende natürliche Person zu bezeichnen bzw. hinreichend konkrete Rückschlüsse auf die Identität eines Menschen im Sinne von Art. 179decies StGB zu erlauben. Des Weiteren hat die Beschuldigte gemäss dem von der Beschwerdeführerin mit ihrer Anzeige vom 22. August 2024 ins Recht gelegten Schreiben vom 7. Juli 2024 ihre Anschrift im Briefkopf mit «ehemals» X.____strasse 35, C.____ bezeichnet. Auch aus diesem Grund kann die Angabe der fraglichen Adresse nicht als Verwendung einer fremden Identität qualifiziert werden, geht aus dem Zusatz «ehemals» doch zweifelsfrei hervor, dass die Beschuldigte nicht mehr an der fraglichen Adresse wohnhaft ist. Es kommt sodann hinzu, dass die Beschwerdeführerin selbst ebenfalls nicht an der fraglichen Adresse wohnt. Zwar macht sie geltend, sie sei am Briefkasten der fraglichen Liegenschaft sowie an der Klingel angeschrieben. Dies ändert aber nichts an der vorstehend dargelegten Erkenntnis, wonach die blosse Verwendung der Anschrift «ehemals X.____strasse 35, C.____» – jedenfalls im Lichte der konkreten Umstände des vorliegenden Falles – keine Verwendung einer fremden Identität darstellt. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss eigenen Angaben in ihrer Beschwerde «ab und zu» in der fraglichen Wohnung befinde und dort ihre «Ruhe haben» wolle. Im Übrigen ist auch keine Schädigung der Beschwerdeführerin oder die Verschaffung eines unrechtsmässigen Vorteils zugunsten der Beschuldigten oder einer Drittperson bzw. eine auf Schädigung oder unrechtmässigen Vorteil gerichtete Absicht der Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil ist die Einrichtung eines Nachsendeauftrages bei der Schweizerischen Post nicht verboten und erscheint es überdies angesichts des Sachverhalts, welcher dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. August 2023, welcher gegen die Beschwerdeführerin verhängt wurde, zu entnehmen ist, nachvollziehbar, wenn die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigte ihre neue Adresse gegenüber der Beschwerdeführerin nicht bekannt geben möchte. Wenn diese ferner geltend macht, die Beschuldigte schulde ihr noch Geld aus dem aufgelösten Mietverhältnis, so betrifft dies klarerweise eine zivilrechtliche Streitigkeit, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Strafbehörden fällt. Zusammengefasst erfüllt das beanzeigte Verhalten somit klarerweise keine Straftatbestände, weshalb die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu Recht erfolgt ist.
3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 850.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [Gebührentarif, GebT; SGS 170.31]) sowie Auslagen von CHF 50.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet.
3.2 Da die Beschuldigte vorliegend mit Eingabe vom 4. November 2024 ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet und keinen Entschädigungsantrag gestellt hat, ist dieser für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten.
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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 850.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 800.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet.
3. […].
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Florian Jenal
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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