Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. April 2024 (470 24 20) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Lea Hungerbühler; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigte
C.____, Beschuldigter
D.____, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde vom 22. Januar 2024 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Januar 2024 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 8. Januar 2024 wurde das Strafverfahren gegen B.____, C.____ und D.____ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil von A.____ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312) eingestellt (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 2). Schliesslich wurden den beschuldigten Personen gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3).
Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
B. Gegen die obgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft erhob die als Privatklägerin auftretende A.____, vertreten durch Advokat Gabriel Giess (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 22. Januar 2024 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, (1.) es sei die Einstellungsverfügung vom 8. Januar 2024 aufzuheben; (2.) es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten weiterzuführen und Anklage beim Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) zu erheben; (3.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft als Beschwerdegegnerin. Überdies stellte die Beschwerdeführerin die Verfahrensanträge; (4.) es sei ihr das rechtliche Gehör zu Eingaben von Parteien dieses Verfahrens einzuräumen; (5.) es sei ihr zudem Akteneinsicht zu gewähren und eine Kopie der von der Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht einzureichenden Akten zukommen zu lassen.
C. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Januar 2024 wurde unter anderem das schriftliche Verfahren angeordnet. Des Weiteren wurde der Staatsanwaltschaft wie auch den Beschuldigten Frist bis zum 5. Februar 2024 (nicht erstreckbar) gesetzt, um eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 22. Januar 2024 einzureichen, wobei die Stellungnahme für die Beschuldigten fakultativ war. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichtet, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 750.00 bis zum 5. Februar 2024 (nicht erstreckbar) zu erbringen, unter Hinweis auf einen Nichteintretensentscheid bei nicht fristgerecht geleistetem Kostenvorschuss gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO.
D. In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2024 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde und Kostenauferlegung zu Lasten der Beschwerdeführerin.
E. Sodann wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Februar 2024 unter anderem festgestellt, dass die Beschuldigten innert mit Verfügung vom 25. Januar 2024 gesetzter Frist auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet haben sowie dass seit der seitens der Staatsanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht waltschaft erfolgten Aktenzustellung an die Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2023 − mit Ausnahme der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2023, 30. Oktober 2023 und 14. November 2023, der Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2023 und 1. November 2023, der beiden Einstellungsverfügungen vom 8. Januar 2024 (MU1 22 2438 etc. und MU1 22 2441 etc.) sowie der der Beschwerdeführerin bekannten Akten des Beschwerdeverfahrens − keine neuen Akten hinzugekommen sind, weshalb vorerst auf die Zustellung der Akten an die Beschwerdeführerin verzichtet, der Beschwerdeführerin aber gleichwohl eine Zustellung der Akten des Beschwerdeverfahrens auf entsprechenden Antrag hin angeboten wurde. Des Weiteren wurde gestützt auf Art. 390 Abs. 3 StPO auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Schliesslich wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien eine schriftliche Entscheideröffnung in Aussicht gestellt.
F. Zu guter Letzt reichte die Beschwerdeführerin mit weiterer, unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 20. Februar 2024 eine vom gleichen Tag datierende Honorarnote ihres Rechtsvertreters ein.
Erwägungen I. Formelles 1. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 [EG StPO; SGS 250]). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Mit der Beschwerde können sodann Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden; die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 393 N 15). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen.
2. Vorliegend ist die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der Beschwerde vom 22. Januar 2024 gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO gegeben. Mit der genannten Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2024 betreffend Verfahrenseinstellung angefochten, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2024 zugestellt, weshalb die am 22. Januar 2024 erhobene, schriftliche Beschwerde in Berücksichtigung des Wochenendes vom 20./21. Januar 2024 (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO) innerhalb der zehntägigen Frist gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden ist. Auch die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung eines Rechtsmittels ist angesichts deren Parteistellung als Privatklägerin (vgl. Konstituierung als Privatklägerin vom 13. Juli 2022 im Strafantrag gegen die Beschuldigten, act. 59 ff.) und direkten Betroffenheit als Geschädigte ohne Weiteres gegeben. Überdies bringt die Beschwerdeführerin den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO entsprechend zulässige Rügegründe (in concreto Rechtsverletzung sowie unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts) vor und kommt ihrer Begründungspflicht nach. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch die gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO geforderte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 750.00 fristgerecht erbracht (vgl. Bewegungsdetails der Schweizerischen Post vom 29. Januar 2024). Damit sind zusammenfassend alle Beschwerdeformalien erfüllt, so dass uneingeschränkt auf die Beschwerde vom 22. Januar 2024 einzutreten ist.
II. Materielles 1. Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2024 liegt der Sachverhalt zugrunde, wonach es am 22. Juni 2022, zwischen 21:45 Uhr und 22.00 Uhr, auf der Fahrbahn der X.____strasse nach einem nicht restlos geklärten Fahrmanöver im Strassenverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten B.____ zu einer anfänglich verbalen und danach tätlichen Auseinandersetzung unter den beteiligten Fahrzeuginsassen, d.h. der Beschuldigten einerseits sowie der Beschwerdeführerin und E.____ als deren Beifahrerin andererseits, gekommen ist. Laut Angaben der Beschwerdeführerin sollen die Beschuldigten jene, nachdem sie aus dem vorderen Personenwagen ausgestiegen war, beschimpft und in der Folge zu Boden geschlagen und getreten haben. Die Beschwerdeführerin stellte deswegen Strafantrag gegen die Beschuldigten (vgl. Rapport der Polizei Basel-Landschaft [nachfolgend: Polizei] vom 15. Juli 2022, act. 43 ff.; Strafantrag der Privatklägerin gegen die Beschuldigten vom 13. Juli 2022, act. 59 ff.). Demgegenüber soll laut den Beschuldigten die Beschwerdeführerin ihrerseits vorgängig jene, die im hinteren Personenwagen unterwegs waren, in vulgärer Weise beschimpft und daraufhin die Beschuldigte B.____ ins Gesicht geschlagen haben. Die Beschuldigten haben umgekehrt auch gegen die Beschwerdeführerin Strafantrag gestellt (vgl. Rapport der Polizei vom 15. Juli 2022, act. 141 ff.; Strafantrag der Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2022, act. 149 ff.).
2. Die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung wird durch die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO damit http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht begründet, dass die Aussagen sämtlicher Beteiligter diametral anders seien und sich teilweise widersprächen. Unabhängige Zeugenaussagen fehlten. In der Untersuchung hätten die Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten nicht mit absoluter Sicherheit geklärt werden können, womit Aussage gegen Aussage stehe. Angesichts der konkreten Sach- und Beweislage sei ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei (vgl. S. 2 der Einstellungsverfügung vom 8. Januar 2024).
3. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 22. Januar 2024 die Auffassung, die Beschuldigten selbst hätten eine tätliche Einwirkung auf die Beschwerdeführerin eingeräumt, was ebenfalls durch die Aussagen der Zeugin E.____ bestätigt werde. Damit lägen klare Indizien für eine Täterschaft der Beschuldigten vor. Da der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhänge, sei vorliegend keine Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigten, sondern eine Anklage gegen dieselben angezeigt (vgl. S. 4- 6 der Beschwerde).
4. In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2024 wiederum führt die Staatsanwaltschaft ins Feld, trotz der verschiedenen Einvernahmen habe der Sachverhalt nicht geklärt werden können. Nicht zuletzt habe auch die Beschwerdeführerin selbst wenig zur Erhellung des Sachverhalts beigetragen, indem sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten B.____ vom 30. März 2023 keine Aussagen gemacht bzw. auf frühere Aussagen verwiesen habe. Zwar sei sie dazu berechtigt, habe dadurch aber gleichzeitig das Recht der Beschuldigten B.____, die Belastungen direkt zu hören, materiell vereitelt. Weitere mögliche Beweiserhebungen seien nicht erkennbar. Im Falle einer Anklageerhebung sei im Sinne einer Prognose davon auszugehen, dass keine Aussicht auf eine Verurteilung bestehe. Hinzu komme, dass vorliegend Bagatelltatbestände im Raum ständen, bei denen sich eine Anklage an das Gericht in unklaren Fällen weniger aufdränge als bei schweren Straftaten (vgl. S. 2 der Stellungnahme).
5. In ihrem unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 20. Februar 2024 schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Angelegenheit habe für sie keine Bagatelle dargestellt, sondern ein traumatisches Erlebnis; dies insbesondere, da sie selbst auch als Täterin hingestellt worden sei.
6. Das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz würdigt die vorstehende Angelegenheit rechtlich wie folgt:
6.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); wenn Rechtfertigungsgründe einen Strafhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tatbestand unanwendbar machen (lit. c); wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
6.2 Unter Einstellung versteht man die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen wie Anklageerhebung oder Strafbefehl definitiv beendet (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 319 N 1). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens. Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses ebenfalls einzustellen (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 4). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Erledigung des Vorverfahrens erfordert somit ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis. Weist die Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, ist – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens – eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache an die Untersuchung zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Beendigung des Untersuchungsverfahrens ist vom Staatsanwalt unverzüglich zu treffen (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 319 N 2). Mit dem Entscheid über die Weiterführung des Strafverfahrens durch Anklage bzw. dessen Beendigung mittels Einstellung erfolgt eine wesentliche Weichenstellung für das Schicksal der Strafsache und damit auch jenes der Verfahrensbeteiligten, vor allem der beschuldigten Person. Auch wenn das Befinden der Schuldfrage nicht den Strafverfolgungsbehörden zu übertragen, sondern Aufgabe unabhängiger Gerichte bildet, ist indes im Interesse der Verfahrensökonomie und der Schonung der beschuldigten Person darauf zu achten, dass keine leichtfertigen Anklagen erhoben werden (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., N 3, m.w.H.). Zuständig für den Entscheid, ob eine Einstellung, eine Anklage oder ein Strafbefehl ergehen soll, ist allein die Staatsanwaltschaft (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., N 4).
6.3 Eine Einstellung ergeht nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn die Untersuchung den ursprünglich vorhandenen Tatverdacht nicht derart erhärtete, dass sich eine Anklage rechtfertigen würde. Einzustellen ist mit anderen Worten, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtete, dass bei erfolgter Anklage mit einer verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 1251, unter Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 [Botschaft], S. 1272). Die Staatsanwaltschaft hat somit einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erschiene. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 319 N 8, unter Hinweis auf BGer 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.1). In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist dagegen Anklage zu erheben. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier also nicht, sondern es gilt gegenteils das Prinzip "in dubio pro duriore" (vgl. DANIEL JOSITSCH/ NIKLAUS SCHMID, a.a.O., FN 132, m.w.H., insb. auf die Botschaft, S. 1273). Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei einer zweifelhaften Beweislage eine gerichtliche Beurteilung grundsätzlich angebracht sei. Die Einstellung könne sich indes rechtfertigen, soweit unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung von vornherein unwahrscheinlich erscheine (vgl. MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, a.a.O., unter Hinweis auf BGer 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; so auch KGer BL 470 12 247 vom 28. Januar 2013 E. 2.4 i.f.). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, so ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann indessen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (vgl. MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, a.a.O., unter Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_769/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.1; 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.1; 1B_539/2012 vom 19. April 2013 E. 2.1; 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3; 6B_718/2014 vom 27. Februar 2014 E. 2.5 i.f.). Schwierig sind häufig diejenigen Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stammt oder es durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., N 17, unter Hinweis u.a. auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Steht allerdings dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Untersuchungsergebnis, so kann nicht mehr von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht gesprochen werden (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O.) und es hat diesfalls eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen.
6.4.1 Im vorliegenden Fall liegen als Beweismittel die Aussagen von C.____ vom 28. Juni 2022 als Beschuldigter (act. 81 ff.), von F.____ vom 28. Juni 2022 als Beschuldigter (act. 85 ff.), von B.____ vom 28. Juni 2022 (act. 89 ff.) und 30. März 2023 (act. 101 ff.) als Beschuldigte, von D.____ vom 7. Juli 2022 als Beschuldigter (act. 95 ff.), der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2022 als Auskunftsperson (act. 71 ff.) und vom 30. März 2023 als Beschuldigte (act. 101 ff.) sowie von E.____ vom 27. Juni 2022 als Auskunftsperson (act. 77 ff.) und vom 2. August 2023 als Zeugin (act. 115 ff.) vor. Dabei ist im Einklang mit der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 2 der Einstellungsverfügung vom 8. Januar 2024) festzustellen, dass sich die Angaben der im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Beschuldigte auftretenden Personen einerseits sowie der Beschwerdeführerin und der Auskunftsperson bzw. Zeugin E.____ andererseits in jeder Hinsicht inhaltlich widersprechen. Während die Beschuldigten den Sachverhalt zusammengefasst übereinstimmend dahingehend schildern, dass sie bloss angemessen auf das aggressive Verhalten der Beschwerdeführerin reagiert hätten (vgl. insbesondere die Angabe von B.____ am 28. Juni 2022, wonach die Beschwerdeführerin jene mit der Faust auf die Nase sowie mehrfach mit der flachen Hand an verschiedene Stellen geschlagen habe, woraufhin B.____ versucht habe, sich zu wehren, indem sie sich mit der flachen Hand verteidigt bzw. geschlagen habe, act. 91), beschreiben die Beschwerdeführerin und E.____ kongruent geradezu grundlos von den Beschuldigten initiierte verbale und körperliche Übergriffe, gegen welche ihrerseits eine Verteidigung erforderlich gewesen sei. Mit Blick auf die allein strittige zeitliche Abfolge der vorgeworfenen Handlungen insofern unerheblich ist daher der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass seitens der Beschuldigten Tätlichkeiten zugestanden würden (vgl. S. 4 der Beschwerde vom 24. Januar 2024). Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um Darstellungen von Personen handelt, welche angesichts ihrer Beziehung untereinander (die Beschuldigten sind Geschwister) sowie ihrer Stellung in den beiden zugrundeliegenden Strafverfahren MU1 22 2438 etc. und MU1 22 2441 etc. sowohl als Privatkläger wie auch als beschuldigte Personen ein unmittelbares Interesse an einem Ausgang des Verfahrens zu ihren Gunsten haben. Auch hinsichtlich der Aussagen von E.____ ist zu beachten, dass es sich hierbei nicht um eine von vornherein als völlig unbefangen zu qualifizierende Person handelt, wurde diese doch seitens der Beschwerdeführerin wie durch sich selbst ausdrücklich als "Kollegin" (act. 71 f.) bzw. "Freundin" (act. 77 f.) und gar "beste Freundin" (act. 115) der Beschwerdeführerin bezeichnet. Damit ist ein allfälliges, zumindest mittelbares Interesse derselben an einem Verfahrensausgang zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht von der Hand zu weisen und es sind auch deren Zeugenaussagen mit einem gewissen Vorbehalt zu würdigen. Allfällige objektive Beweismittel oder Indizien, welche eine der beiden sich entgegenstehenden Sachverhaltsversionen stützen würden, fehlen vollständig, worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist (vgl. S. 2 der Einstellungsverfügung vom 8. Januar 2024). Da es angesichts dieser Umstände nicht möglich erscheint, die einzelnen Aussagen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist von einer klassischen "Aussage gegen Aussage"-Konstellation auszugehen.
6.4.2 Aus der vorher zitierten bundesgerichtlichen Formulierung, wonach sich bei etwa gleich hoher Wahrscheinlichkeit hinsichtlich eines Frei- oder Schuldspruchs insbesondere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung aufdrängt, ist e contrario zu schliessen, dass bei leichten Delikten, wie sie mit den Tatbeständen der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) gerade vorliegend fraglos im Raum stehen, in derartigen Konstellationen vorab keine Anklageerhebung, sondern eine Verfahrenseinstellung angezeigt ist, was von der Anklagebehörde (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 1. Februar 2024) ebenso zu Recht vorgebracht wird. Hinzu kommt in casu, dass – wie bereits erwähnt – keine neutralen Beweismittel oder Indizien vorhanden sind. Vielmehr liegen mit den Angaben der Beschuldigten einerseits und der Beschwerdeführerin wie auch von E.____ andererseits ausschliesslich subjektive Beweismittel vor, denen unmittelbare oder mittelbare Interessen am Ausgang des Verfahrens zugrunde liegen. In einem weiteren Punkt gilt es zu veranschlagen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten B.____ vom 30. März 2023 die Fragen der Untersuchungsbeauftragten nicht mehr zu beantworten gewillt war (vgl. act. 101 ff.). Zwar kann ihr ein derartiges Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie – dort als Beschuldigte befragte Person – gemäss Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO nicht zur Aussage und Mitwirkung verpflichtet ist. Allerdings lässt sich damit zum einen nur schwerlich vereinbaren, dass die Angelegenheit für sie "keine Bagatelle", sondern ein "traumatisches Erlebnis" gewesen sein soll (so die Beschwerdeführerin laut ihrer Eingabe vom 20. Februar 2024). Zum anderen hat das von der Beschwerdeführerin demonstrativ gezeigte Desinteresse nicht weiter zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen, was die Anklagebehörde auf S. 2 ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2024 zusätzlich richtig ins Feld führt. Auch wenn nicht entscheidrelevant, geht doch in dieselbe Richtung, dass die Beschwerdeführerin zudem mehrfache Vergleichsbemühungen seitens der Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigten B.____ in den Wind geschlagen hat (vgl. Aktennotizen der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2023, act. 193, und 3. Mai 2023, act. 233). Die Anklagebehörde führt daher zutreffend aus, dass irgendwie geartete weitere Untersuchungshandlungen zwecks zusätzlichen Erkenntnisgewinns schlicht nicht erkennbar sind (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 1. Februar 2024). Insofern weist die durchgeführte Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft auch keine wesentlichen Lücken auf, sondern konnte in Verantwortung des zuständigen Staatsanwalts ohne Weiteres abgeschlossen werden. Beim vorliegend nicht mehr abänderbaren, sondern entscheidungsreifen Beweisergebnis ist zu konstatieren, dass sich der anfängliche Tatverdacht gegenüber den drei Beschuldigten – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 5 der Beschwerde vom 24. Januar 2024) – gerade nicht erhärtet hat. Somit würde eine Anklage an das Strafgericht mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch der Beschuldigten führen, wie die Anklagebehörde auf S. 2 ihrer Einstellungsverfügung vom 8. Januar 2024 schliesslich zu Recht festhält. Im Interesse der Verfahrensökonomie und der Schonung der beschuldigten Personen wäre eine Anklageerhebung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht daher in casu als geradezu leichtfertig und damit eine Hauptverhandlung vor Strafgericht als reine Ressourcenverschwendung zu bezeichnen.
6.4.3 Aus den vorgenannten Gründen erhellt, dass ein Verfahrensabschluss seitens der Staatsanwaltschaft in Form einer Verfahrenseinstellung, wie sie vorliegend mit Verfügung vom 8. Januar 2024 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO vorgenommen worden ist, rechtens war. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft am 8. Januar 2024 auch das gegen die Beschwerdeführerin eröffnete Strafverfahren wegen derselben Delikte, dies zum Nachteil der drei Beschuldigten, eingestellt hat. Diese Verfahrenseinstellung wurde seitens der drei Beschuldigten, welche im dortigen Verfahren als Privatkläger aufgetreten sind, nicht angefochten, sondern ist in Rechtskraft erwachsen, womit der Ausgang jenes Verfahrens im Ergebnis in sachlicher Kongruenz zum vorliegenden Beschwerdeverfahren steht. Die Beschwerde vom 24. Januar 2024 erweist sich somit nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
III. Kosten 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Die ordentlichen Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von § 3 Abs. 6 sowie § 13 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (GebT; SGS 170.31) auf eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 festgelegt. Hinzu kommen Auslagen von CHF 50.00. Zufolge Abweisung der Beschwerde sind diese Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die durch die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2024 erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 750.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet.
2. Ausserordentliche Kosten Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Artikeln 429-434 StPO. Nachdem vorliegend die Beschwerde vom 24. Januar 2024 abzuweisen ist und die Beschwerdeführerin damit unterliegt, besteht kein Raum für eine Parteientschädigung. Angesichts dessen hat die Beschwerdeführerin die ausserordentlichen Kosten selbst zu tragen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
3.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00, beinhaltend eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die von der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2024 erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 750.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
(Mitteilung)
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Manuela Illgen
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
http://www.bl.ch/kantonsgericht