Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Mai 2023 (470 23 73) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Sistierung in Fällen von häuslicher Gewalt
Gemäss Art. 55a StGB hängt der Entscheid über den Fortgang des Strafverfahrens nicht mehr ausschliesslich von der Willensäusserung des Opfers ab. Vielmehr liegt nunmehr die Verantwortung über Sistierung, Wiederanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens bei den Behörden, welche neben der autonomen - mithin nicht durch Gewalt, Täuschung oder Drohung beeinflussten - Erklärung des Opfers auch weitere Umstände berücksichtigen und würdigen müssen (E. 3.1.b).
Die Sistierung muss geeignet erscheinen, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern. Dies bedeutet, dass von der Behörde explizit verlangt wird, die Erfolgsaussichten der Sistierung abzuschätzen. Von einer Stabilisierung kann dann gesprochen werden, wenn das Opfer bestmöglich vor künftiger Gewaltausübung durch die beschuldigte Person geschützt ist und sich sicherer fühlt; die vormals labile Situation muss sich festigen (E. 3.1.c).
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Miriam Riegger, Advokatur am Dreispitz, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, vertreten durch Advokatin Anina Hofer, Bäumleingasse 2, 4001 Basel, Verfahrensbeteiligte
Gegenstand Sistierung in Fällen von häuslicher Gewalt (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. April 2023)
A. Im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, gegen A.____ geführten Strafverfahrens betreffend die Straftatbestände der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie der wiederholten Tätlichkeiten, allesamt zu Lasten seiner Ehefrau B.____, teilte diese in ihrer Stellung als Opfer mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 26. März 2023 mit, die Strafanzeige gegen den Beschuldigten zurückziehen zu wollen. In der Folge ersuchte sie anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. April 2023 um Sistierung des Strafverfahrens gegen ihren Ehemann. Gestützt auf dieses Begehren erliess die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 5. April 2023 eine Verfügung, in welcher sie festhielt, dass der entsprechende Sistierungsantrag von B.____ in Anwendung von Art. 55a StGB abgewiesen werde. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen die genannte Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2023 erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. April 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte dabei, es sei der angefochtene Entscheid in Gutheissung seines Rechtsmittels aufzuheben, und es sei der Antrag von B.____ auf Sistierung des Strafverfahrens gegen ihn gutzuheissen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Die Staatsanwaltschaft wiederum begehrte in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. April 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge.
D. Die Verfahrensbeteiligte B.____ verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme.
E. Mit weiterer Eingabe vom 15. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer das vom Kantonsgericht angeforderte, ausgefüllte Gesuch um amtliche Verteidigung ein.
Erwägungen
1. a) Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Gestützt auf Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Diese formellen Voraussetzungen sind vorliegend allesamt ohne Weiteres eingehalten.
b) Einer vertieften Würdigung zu unterziehen ist in casu jedoch die Frage nach der Legitimation der beschuldigten Person zur Ergreifung des Rechtsmittels, welche in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert wird. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist; eine blosse mittelbare oder faktische Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (vgl. VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 7 zu Art. 382 StPO, mit Hinweisen). Ob der Beschuldigte in concreto beschwerdelegitimiert ist, d.h. ob ihm neben dem http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht offensichtlich vorhandenen faktischen Interesse auch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zuzugestehen ist, erscheint nicht als eindeutig. Die Sistierung gemäss Art. 55a StGB ist in dem Sinne als Korrektiv zu verstehen, als im Hinblick auf Tatbestände, welche an für sich Antragsdelikte darstellen, aufgrund der besonderen Beziehung zwischen Opfer und Täter aber zu Offizialdelikten werden, dem Opfer die Möglichkeit eingeräumt wird, auf eine Strafverfolgung zu verzichten, soweit dies dessen Interessen und ausdrücklichem Willen entspricht. Das Institut der Verfahrenssistierung dient aber nicht dem Wohle der beschuldigten Person und diese kann grundsätzlich von sich aus keinen irgendwie gearteten Anspruch hierauf geltend machen. So ist es auch unzweifelhaft, dass die beschuldigte Person bei den gleichen Tatbeständen, welche nicht aufgrund der besonderen Beziehung zwischen Opfer und Täter zu Offizialdelikten geworden sind, keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass das Opfer keinen Strafantrag stellt. Auf der anderen Seite ist aber nicht zu verkennen, dass der beschuldigten Person auch bei einem Antragsdelikt gewisse Einreden zustehen, so z.B., dass die Antragsfrist abgelaufen sei, weshalb es im Ergebnis trotz gewisser Bedenken als sachgerecht erscheint, die Beschwerdelegitimation des Beschuldigten vorliegend zu bejahen. Diese Auffassung vertritt denn offenbar auch die Lehre, soweit sie sich überhaupt zu diesem Thema äussert. Namentlich im BASLER KOMMENTAR wird dargelegt, dass zur Anfechtung einer Abweisung des Sistierungsgesuchs durch die Staatsanwaltschaft neben dem Opfer auch der Beschuldigte legitimiert sei, nachdem Letzterer nicht nur ein faktisches, sondern auch ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass das Verfahren nicht in Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben fortgesetzt werde (vgl. CHRISTOF RIEDO / RETO ALLEMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 167 zu Art. 55a, mit Hinweisen). Indem also in casu die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft Folgendes aus: Der Beschuldigte sei gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. April 2022 bereits wegen mehrfacher Drohung und somit wegen eines Deliktes gemäss Art. 55a StGB vorbestraft. Aus den entsprechenden Akten gehe hervor, dass er C.____, mit der er während rund sieben Jahren eine aussereheliche Beziehung gepflegt habe, mehrfach per Textnachrichten mit dem Tod bedroht habe. Auch wenn es sich bei dieser ausserehelichen Beziehung nicht um eine eigentliche Lebenspartnerschaft im Sinne von Art. 55a Abs. 3 lit. c StGB http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehandelt habe, sei doch festzustellen, dass es eine langjährige Liebesbeziehung gewesen sei und der Beschuldigte mit den Drohungen angefangen habe, als C.____ die Beziehung beendet habe. B.____ gebe zwar an, die Strafanzeige "aus voller Überzeugung" zurückziehen zu wollen und von niemandem beeinflusst worden zu sein. Ungeachtet dessen gehe aus der Einvernahme vom 4. April 2023 hervor, dass sie und ihre Kinder in Kontakt zur Familie des Beschuldigten stünden, weshalb sie die Sistierung lediglich deswegen beantragt haben dürfte, um dem Verfahren ein Ende zu setzen, weil ihre Kinder ihren Vater vermissen würden. Insofern bestehe die Befürchtung, dass sie bzw. ihre Kinder von der Familie des Beschuldigten beeinflusst worden seien, zumindest aber, dass sie den Sistierungsantrag nicht aus gänzlich freien Stücken, sondern vielmehr auf Drängen ihrer Kinder gestellt haben dürfte. Auch habe B.____ anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2023 angegeben, nicht wirklich daran zu glauben, dass der Beschuldigte die Trennung nun akzeptiere. Bereits aus dieser Aussage folge, dass sie selber nicht von einem Umdenken beim Beschuldigten ausgehe. Dieser gebe zu, seiner Ehefrau am 30./31. Juli 2022 Textnachrichten mit drohendem Inhalt gesendet zu haben, bestreite jedoch, diese ernst gemeint zu haben. Weiter negiere er darüber hinausgehende Drohungen. Unbestritten sei damit, dass er während der Probezeit der am 26. April 2022 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe erneut einschlägig delinquiert habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte bereits am 1. September 2022 unter der Auferlegung diverser Ersatzmassnahmen aus der ersten Untersuchungshaft entlassen worden sei, es ihm aber nicht gelungen sei, sich vollständig an die auferlegten Ersatzmassnahmen zu halten. So habe er nicht am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teilgenommen und trotz klarer Aufforderung dazu keinen Nachweis über die Weiterführung einer psychologischen Behandlung eingereicht. Sodann sei er am 26. November 2022 aufgrund neuerlicher Drohungen gegenüber B.____ wiederum festgenommen worden. Zwar bestreite der Beschuldigte die neuerlichen Drohungen, trotzdem bestehe aufgrund der Aussagen von B.____ der entsprechende hinreichende Tatverdacht, was indiziell durch die Aussagen der Tochter D.____ (geb. am 1.____ 2011) vom 8. Dezember 2022 gegenüber dem Bezirksgericht Baden bestätigt werde. Weiter habe auch die älteste Tochter E.____ (geb. am 2.____ 2004) anlässlich der Einvernahme vom 25. August 2022 angegeben, von ihrem Vater bereits mehrfach mit dem Tod bedroht worden zu sein. Daraus sowie aus seiner Vorstrafe gehe hervor, dass es sich bei den Drohungen nicht um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe, sondern vielmehr dem eingespielten Verhaltensmuster des Beschuldigten entspreche. Schliesslich liege auch gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. März 2023 eine sehr hohe Rückfallgefahr für weitere einschlägige Delikte vor. Somit bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht blosse Sistierung des Verfahrens die Situation von B.____ stabilisieren oder gar verbessern könnte. Im Gegenteil sei zu vermuten, dass die Situation unverändert sei und nach einer allfälligen Haftentlassung mit weiteren Delikten wie bis anhin zu rechnen sei. Folglich seien die materiellen Voraussetzungen für eine Sistierung gemäss Art. 55a StGB nicht erfüllt.
2.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel demgegenüber im Wesentlichen folgendermassen: Die Entscheidung hinsichtlich des Anzeigerückzugs sowie des Sistierungsantrags sei von seiner anwaltlich vertretenen, mündigen und voll urteilsfähigen Ehefrau frei von Gewalt, Täuschung oder Drohung in selbständiger Weise gefällt worden. Bezüglich der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach B.____ bzw. ihre Kinder von der Familie des Beschwerdeführers beeinflusst worden seien und der Sistierungsantrag nicht ganz aus freien Stücken erfolgt sei, handle es sich um reine Mutmassungen. Selbst wenn die gemeinsamen Kinder die Ehefrau in ihrer Entscheidung beeinflusst haben sollten, wäre dies in Anbetracht des hochrangigen Grundrechts des Schutzes der Familie ein legitimer und nachvollziehbarer Grund. Durch die Strafanzeige, das laufende Strafverfahren und die Inhaftierung sei das Familienleben neben der eigentlichen Trennung zusätzlich arg strapaziert worden. Nunmehr werde von beiden Ehegatten die Scheidung angestrebt. Allerdings werde das Scheidungsverfahren und die damit verbundene Regelung der Nebenfolgen durch die Fortführung des Strafverfahrens in unnötiger Weise erschwert. Aufgrund des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens seien von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zudem in Bezug auf die gemeinsamen Kinder nur noch begleitete Besuche angeordnet worden, was sehr belastend sei, zumal er sich während der Ehe mehrheitlich zu Hause um die Kinderbetreuung gekümmert habe. Eine Sistierung des aktuellen Strafverfahrens hätte folglich für das angestrebte Scheidungsverfahren eine beruhigende Wirkung, was sich wiederum stabilisierend auf die Entwicklung des gesamten Familiengefüges auswirken würde. Festzustellen sei ferner, dass entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft keine Vorstrafe wegen eines Deliktes nach Art. 55a StGB vorliege. Ausserdem sei der Beschwerdeführer abgesehen von einer Vorstrafe wegen mehrfacher Drohung und einer weiteren Vorstrafe im SVG-Bereich nicht vorbelastet, insbesondere nicht wegen Gewaltdelikten. Des Weiteren sei, obwohl die Beurteilung der Deliktsvorwürfe beim Entscheid über die provisorische Sistierung gestützt auf Art. 55a StGB nicht relevant sei, in casu anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich für seine Nachrichten vom Juli 2022 entschuldigt und die übrigen Vorwürfe von Anfang an bestritten habe. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach es http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich bei den Drohungen um ein eingespieltes Verhaltensmuster handle, sei nicht rechtsgenüglich belegt. In diesem Zusammenhang sei zu erwägen, dass die volljährige Tochter E.____ ausdrücklich keinen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer gestellt habe. Hinsichtlich des psychiatrischen (Vorab-)Gutachtens sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2023 dessen mangelnde Aussagekraft und Fehlerhaftigkeit moniert habe. Zu widersprechen sei sodann der Beschwerdegegnerin insoweit, als der Beschwerdeführer keinen Nachweis der Weiterführung einer psychiatrischen Behandlung erbracht, das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt nicht besucht und weiter delinquiert haben soll. Vielmehr habe er sich kurz nach seiner Haftentlassung weiter in die psychiatrische Behandlung begeben, bedauerlicherweise sei jedoch der schriftliche Nachweis untergegangen. Auch habe er am Lernprogramm teilgenommen, allerdings sei die aktive Teilnahme in der Gruppe aufgrund seiner nachgewiesenen Angststörung schwierig gewesen, worauf man zum Schluss gekommen sei, dass ein Einzelsetting geeigneter wäre. Bestritten und nicht nachgewiesen sei schliesslich, dass er während der Ersatzmassnahmen weiter delinquiert haben soll.
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort legt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst dieses dar: Nach aktuell gültiger Fassung von Art. 55a StGB sei nicht allein der Wille des Opfers ausschlaggebend für eine allfällige Verfahrenssistierung, vielmehr obliege es der Staatsanwaltschaft, das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür von Amtes wegen zu prüfen und dabei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Gemäss den Aussagen von B.____ werde der Beschuldigte verdächtigt, sie während des gemeinsamen Zusammenlebens (von 2003 bis zum 30. Mai 2022) immer wieder beschimpft, geohrfeigt und geschlagen zu haben. Weiter soll er ihr am 30./31. Juli 2022 per WhatsApp Todesdrohungen geschickt und sie zuvor beobachtet und verfolgt haben, was zu einem entsprechenden Strafantrag und einer ersten Inhaftierung (vom 31. Juli 2022 bis zum 1. September 2022) geführt habe. Nach der Entlassung aus der Haft unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen soll der Beschuldigte B.____ am 21. Oktober 2022 wiederum per WhatsApp mit dem Tode bedroht haben. Weiter soll der Beschuldigte das Opfer auch am 9. November 2022 persönlich und in Anwesenheit der beiden jüngeren Töchter mit dem Tode bedroht und es zuvor heimlich verfolgt haben. Beide Vorfälle hätten zu Strafanträgen seitens des Opfers sowie zu einer weiteren Untersuchungshaft am 26. November 2022 geführt. Die vom Beschuldigten bestrittenen Vorhalte würden durch die Aussagen der beiden gemeinsamen älteren Töchter, welche in Angst vor ihrem Vater lebten, bestätigt. Am 14. April 2023 sei der Beschuldigte unter Auferlegung diverser Ersatzmassnahmen wieder aus der Untersuchungshaft entlassen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden, wobei das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen des dringenden Tatverdachts betreffend mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung und wiederholter Tätlichkeiten sowie das Bestehen des Haftgrundes der Ausführungsgefahr bejaht habe. Ausserdem sei der Beschuldigte wegen mehrfacher Drohung und damit wegen eines Delikts gegen die Freiheit vorbestraft, nachdem er deswegen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.-- verurteilt worden sei. Damit seien zwei von drei Kriterien, welche zur Unzulässigkeit der Sistierung führen würden, bereits gegeben. Das dritte Kriterium sei bloss deshalb nicht erfüllt, weil es sich beim früheren Opfer nicht um eine Lebenspartnerin, aber immerhin um eine langjährige Freundin gehandelt habe. Folglich sei zu prüfen, ob das Opfer die Sistierung aus freiem Willen beantragt habe sowie ob diese geeignet erscheine, dessen Situation zu stabilisieren oder zu verbessern. Diesbezüglich sei in einem ersten Schritt fraglich, ob der Sistierungsantrag tatsächlich dem freien Willen von B.____ entspreche. Aber selbst bei Vorliegen eines unbeeinflussten positiven Entscheids des Opfers müsse die zuständige Behörde weitere Kriterien für oder gegen die Sistierung des Verfahrens berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei dem entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers zu entgegnen, dass nicht das laufende Strafverfahren oder die Inhaftierung zur labilen familiären Situation geführt hätten, sondern allein das Verhalten des Beschuldigten, welches das Strafverfahren ausgelöst habe. Gleiches gelte bezüglich der Tatsache, dass die KESB betreffend die Kinderbelange involviert worden sei. Im Übrigen habe sich nicht der Beschuldigte mehrheitlich um die Kinderbetreuung gekümmert, sondern die älteste Tochter. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Sistierung des Verfahrens eine Stabilisierung der familiären Situation bewirken könnte, vielmehr sei zu befürchten, dass der Beschuldigte weiter Druck auf B.____ ausüben würde. Ferner sei zu konstatieren, dass der Beschuldigte die nun zur Diskussion stehenden Delikte während der Probezeit der Vorstrafe und teilweise während des laufenden Strafverfahrens sowie der geltenden Ersatzmassnahmen begangen habe. Aus den Aussagen des Opfers und der ältesten Tochter gehe sodann hervor, dass sie während des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten bereits mehrfach aufgrund dessen Gewalttaten in Frauenhäuser geflüchtet seien. Schliesslich liege gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. März 2023 eine sehr hohe Rückfallgefahr für weitere einschlägige Delikte vor, wobei auch ein schweres Gewaltdelikt nicht ausgeschlossen werden könne. Aus den genannten Gründen erscheine eine Sistierung des Verfahrens nicht geeignet, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern, vielmehr sei das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung als äusserst hoch zu qualifizieren. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 a) In Anwendung von Art. 55a Abs. 1 StGB kann bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5 StGB), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b, lit. bbis und lit. c StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren sistieren, wenn: das Opfer der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde (lit. a Ziff. 1), oder das Opfer die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde (lit. a Ziff. 2), oder das Opfer der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner bzw. der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täter ist (lit. a Ziff. 3); und wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht (lit. b); sowie wenn die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern (lit. c). Gestützt auf Art. 55a Abs. 2 StGB kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht für die Zeit der Sistierung die beschuldigte Person dazu verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen. Dabei informiert die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die nach kantonalem Recht für Fälle häuslicher Gewalt zuständige Stelle über die getroffenen Massnahmen. Gemäss Art. 55a Abs. 3 StGB ist die Sistierung nicht zulässig, wenn: die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde (lit. a); gegen sie eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeordnet wurde (lit. b); und sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Abs. 1 lit. a richtete (lit. c). Nach Art. 55a Abs. 4 StGB ist die Sistierung auf sechs Monate befristet. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nimmt das Verfahren wieder an die Hand, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter dies verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert.
b) Gemäss der früheren Praxis des Bundesgerichts ist gestützt auf aArt. 55a StGB ein Übergehen des Sistierungsbegehrens nur zulässig gewesen, wenn dieses nicht Ausdruck einer selbstbestimmten Entscheidung gewesen ist, das Opfer also durch Gewalt, Täuschung oder Drohung beeinflusst worden bzw. nicht über Hilfsangebote und Handlungsalternativen informiert worden ist (BGer 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 3; 6B_745/2019 vom 27. April 2020 E. 1.3). Damit ist die Verantwortung für den Entscheid über die Sistierung und die darauffolgende Einstellung des Verfahrens weitestgehend beim Opfer verblieben. Die darauf fussende http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kritik aus der Praxis und Lehre aufgreifend ist im Rahmen des Erlasses des Bundesgesetzes über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 14. Dezember 2018 auch Art. 55a StGB angepasst worden (in Kraft seit dem 1. Juli 2020). Gemäss der neuen Bestimmung soll der Entscheid über den Fortgang des Strafverfahrens nicht mehr ausschliesslich von der Willensäusserung des Opfers abhängen. Vielmehr liegt nunmehr die Verantwortung über Sistierung, Wiederanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens bei den Behörden, welche neben der Erklärung des Opfers auch weitere Umstände berücksichtigen und würdigen müssen. Ausserdem soll in diesem Zusammenhang dem Interesse des Staates an der Strafverfolgung Rechnung getragen werden.
c) Ausgangspunkt für die Sistierung des Verfahrens ist (früher wie heute) ein Gesuch des Opfers. Aus diesem muss sich der bedingungslose und eindeutige Wille auf eine Verfahrenssistierung ergeben. Das Gesuch muss zwar nicht in einer bestimmten Form ergehen, ist aber bei der zuständigen Strafbehörde (Staatsanwaltschaft oder Gericht) einzureichen. Die Behörde hat sich zunächst davon zu überzeugen, dass das Opfer seine Entscheidung autonom getroffen hat, mithin nicht durch Gewalt, Täuschung oder Drohung beeinflusst worden ist. In einem weiteren Schritt muss die Sistierung zudem geeignet erscheinen, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern. Dies bedeutet, dass von der Behörde explizit verlangt wird, die Erfolgsaussichten der Sistierung abzuschätzen. Von einer Stabilisierung kann dann gesprochen werden, wenn das Opfer bestmöglich vor künftiger Gewaltausübung durch die beschuldigte Person geschützt ist und sich sicherer fühlt; die vormals labile Situation muss sich festigen (BBl 2017 7307, 7373). Bei dieser Einschätzung sind insbesondere die typischen Risikofaktoren bei Gewalt in Paarbeziehungen zu berücksichtigen. Von Bedeutung können dabei unter anderem folgende, nicht abschliessende Umstände sein (vgl. zum Ganzen: STEFAN TRECHSEL / STEFAN KELLER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 1a ff. zu Art. 55a StGB, mit Hinweisen; NORA SCHEIDEGGER, in: Stämpflis Handkommentar, Opferhilferecht, 4. Auflage, Bern 2020, N 4 ff. zu Art. 55a StGB, mit Hinweisen): - Wer hat Anzeige erstattet? - Warum beantragt das Opfer die Sistierung? - Zeigt die beschuldigte Person Einsicht oder Reue (sofern die Tat nachgewiesen ist)? - Hat die beschuldigte Person von sich aus Schritte zur Änderung seines Verhaltens unternommen? http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht - Haben sich das Opfer und die beschuldigte Person auf eine Lösung des Konflikts verständigt? - Sind die Risiken eines erneuten Übergriffs ‒ unter Berücksichtigung typischer Risikofaktoren wie z.B. Suchtproblematiken, belastende Lebenssituationen (Trennung, Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft, Geburt), dysfunktionale Kommunikationskultur, soziale Isolation und Migrationskontext ‒ grösser oder geringer geworden? - Sind von der Gewalt in der Paarbeziehung Kinder mitbetroffen? - Wie schwer wiegt die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat? - Sind bereits wiederholt Anzeigen gegen die beschuldigte Person eingegangen bzw. mehrere Polizeiinterventionen erfolgt?
d) Eine Sistierung ist nicht zulässig, wenn die beschuldigte Person einschlägig vorbestraft ist (Art. 55a Abs. 3 StGB). Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die beschuldigte Person muss erstens wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, die Freiheit oder die sexuelle Integrität rechtskräftig verurteilt worden sein (lit. a). Zweitens muss es sich um eine Verurteilung handeln, bei welcher eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeordnet worden ist (lit. b). Und drittens ist vorausgesetzt, dass sich die Vortat gegen einen ‒ mit dem aktuellen Opfer nicht notwendigerweise identischen ‒ (damaligen) Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebenspartner gerichtet hat und die Tat während der Ehe bzw. Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen worden ist (lit. c). Nicht von Art. 55a Abs. 3 StGB erfasste Vorstrafen können immerhin im Rahmen der Prüfung bei Art. 55a Abs. 1 lit. c StGB berücksichtigt werden (SCHEIDEGGER, a.a.O., N 27 f. zu Art. 55a StGB, mit Hinweisen).
3.2 a) Im Hinblick auf die konkrete Würdigung des vorliegenden Falles ist in einem ersten Schritt zu erwägen, dass gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren betreffend die Straftatbestände der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie der wiederholten Tätlichkeiten läuft. Die untersuchten Straftatbestände lassen eine Sistierung gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB grundsätzlich zu. Unzweifelhaft ist ferner, dass sich die betreffenden Delikte allesamt gegen die Ehefrau des Beschuldigten gerichtet haben sowie dass diese mutmasslichen Taten während der Ehe begangen worden sein sollen, womit auch die Voraussetzung von Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StGB erfüllt ist. Keine Zweifel ergeben sich sodann, dass das http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Opfer zunächst mit Datum vom 26. März 2023 schriftlich (act. 1311 ff.) und im Anschluss daran anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. April 2023 auch mündlich (act. 2105 ff.) um Sistierung des Verfahrens nach Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB ersucht hat. Offenbleiben kann ‒ gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen (vgl. unten lit. c) ‒ in diesem Zusammenhang, ob B.____ ihre Entscheidung tatsächlich vollumfänglich autonom getroffen hat, wie dies grundsätzlich verlangt wird. Die Staatsanwaltschaft weist diesbezüglich ‒ obgleich sie ihre angefochtene eigene ablehnende Entscheidung nicht daran angeknüpft hat ‒ zu Recht darauf hin, dass angesichts der bestehenden Kontakte zwischen dem Opfer und der Familie des Beschuldigten Ersteres durch Letztere beeinflusst worden sein könnte sowie dass das Opfer den Sistierungsantrag auf Drängen der gemeinsamen Kinder ‒ welche offenbar unter dem Umstand, wonach sich ihr Vater im Gefängnis befunden hat, gelitten haben ‒ und mithin nicht aus gänzlich freien Stücken gestellt haben dürfte. Dies wird verdeutlicht durch die dahingehende Antwort des Opfers auf die Frage, inwiefern sich durch den "Rückzug der Strafanzeige" etwas an der Situation ändere, ihre Tochter E.____ hoffe, dass der Beschuldigte dadurch früher aus der Haft entlassen werde. Hinzu kommt, dass sich das Opfer anlässlich der genannten Einvernahme insoweit hat vernehmen lassen, als es selbst nicht wirklich daran glaube, dass der Beschuldigte die Trennung akzeptiert habe. Immerhin, und dies ist in concreto entscheidend, ist festzustellen, dass sich eine Beeinflussung des Opfers durch Gewalt, Täuschung oder Drohung, was ohne Weiteres zur Abweisung des Sistierungsbegehrens führen würde, den Akten nicht entnehmen lässt. Im Sinne eines ersten Zwischenergebnisses ist somit zu konstatieren, dass in casu die Sistierung prinzipiell möglich ist.
b) Als nächstes ist zu prüfen, ob die Sistierung in Anwendung von Art. 55a Abs. 3 StPO ausgeschlossen wird. In diesem Zusammenhang steht fest, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. April 2022 (act. 27 ff.) wegen mehrfacher Drohung, begangen im Zeitraum zwischen dem 6. Oktober 2020 und dem 3. Januar 2021, rechtskräftig zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) verurteilt worden ist. Damit ist gegenüber dem Beschuldigten wegen eines Vergehens gegen die Freiheit eine Strafe verhängt worden, womit Art. 55a Abs. 3 lit. a und lit. b StGB erfüllt sind. Die Sistierung ist im Folgenden bloss deshalb nicht von vornherein unzulässig, weil sich die strafbaren Handlungen nicht gegen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Opfer nach Art. 55a Abs. 1 lit. a StGB, sondern gegen die damalige Freundin des Beschuldigten, mit welcher dieser eine langjährige aussereheliche Beziehung gepflegt hat, gerichtet haben. Allein dieser ‒ nachfolgend bei der Prüfung der Geeignetheit zu würdigende ‒ Umstand bewirkt, dass die Sistierung weiterhin grundsätzlich möglich bleibt.
c) Schliesslich muss die Sistierung nach Art. 55a Abs. 1 lit. c StPO geeignet erscheinen, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern. Diese Voraussetzung ist, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, augenscheinlich nicht erfüllt. Wie bereits vorgängig dargelegt, glaubt B.____ nicht wirklich daran, dass der Beschuldigte die Trennung akzeptiert hat. Weiter hat sie anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2023 auf die Frage, ob sie aktuell Angst vor ihrem Ehemann habe, zu Protokoll gegeben, dies müsse sie nicht, weil dieser im Gefängnis sitze. Ausserdem hat sie auf die Frage, was sie denke, wie es weitergehe, vorgebracht, sie wisse es nicht, sie hoffe und bete, dass er es verstanden habe und sie in Ruhe lasse (act. 2115). Bereits diese Aussagen lassen grosse Zweifel daran aufkommen, dass die Sistierung vorliegend geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder gar zu verbessern. An dieser Stelle ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass von einer Stabilisierung dann gesprochen werden kann, wenn das Opfer bestmöglich vor künftiger Gewaltausübung durch die beschuldigte Person geschützt ist und sich sicherer fühlt, wobei sich die vormals labile Situation festigen muss. Hiervon kann bereits gestützt auf die Aussagen des Opfers allerdings keine Rede sein.
Zu beachten ist des Weiteren, dass auch die älteste Tochter E.____ anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft vom 25. August 2022 (act. 1925 ff.) ausgesagt hat, von ihrem Vater, dem Beschuldigten, mehrfach geschlagen, beleidigt und mit dem Tode bedroht worden zu sein; auch hätten sie (d.h. ihre Mutter, sie selbst und ihre zwei jüngeren Schwestern) aufgrund der vom Beschuldigten ausgehenden Gewalt wiederholt in ein Frauenhaus flüchten müssen. Sodann ist aktenkundig, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. April 2022 wegen mehrfacher Drohung zu Lasten seiner damaligen langjährigen Freundin rechtskräftig verurteilt worden und damit einschlägig vorbestraft ist. Ausserdem hat er anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2023 (act. 2069 ff.) ‒ ohne Bekundung von Einsicht oder Reue ‒ in grundsätzlicher Weise eingestanden, dem Opfer am 31. Juli 2022 SMS mit drohendem Inhalt geschrieben zu haben, womit unbestritten ist, dass er während der Probezeit der am 26. April 2022 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wiederholt einschlägige Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zudem steht fest, dass der Beschuldigte mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. August 2022 (act. 751 ff.) aufgrund des dringenden Tatverdachts in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Drohung sowie des zu bejahenden Haftgrundes der Ausführungsgefahr bis zum 30. September 2022 in Untersuchungshaft versetzt worden ist. Ferner ist mit Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidiums Basel-Landschaft West vom 8. November 2022 (act. 877 ff.) erkannt worden, dass B.____ und der Beschuldigte seit dem 1. Juni 2022 getrennt leben. Diese Trennung scheint dem Beschuldigten gestützt auf die vorhandenen Akten offenbar grosse Mühe zu bereiten. Weiter ist ‒ nach einer zwischenzeitlichen Freilassung des Beschuldigten ‒ aufgrund mutmasslicher neuerlicher Tathandlungen mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. November 2022 (act. 821 ff.) angesichts des vorliegenden dringenden Tatverdachts im Hinblick auf den Vorwurf der mehrfachen Drohung sowie der zu bejahenden Haftgründe der Ausführungs- sowie der Wiederholungsgefahr erneut Untersuchungshaft angeordnet worden, dieses Mal bis zum 26. Februar 2023. Diese Untersuchungshaft ist vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 2. März 2023 (act. 909 ff.) bis zum 25. Mai 2023 verlängert worden. Das Zwangsmassnahmengericht hat diesbezüglich erwogen, dass der dringende Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung und der Haftgrund der Ausführungsgefahr nach wie vor gegeben seien. Schliesslich ist der Beschuldigte mit weiterem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. April 2023 (act. 959 ff.) gestützt auf den Umstand, wonach sich die Ausführungsgefahr in der Zwischenzeit relativiert habe und eine Wiederholungsgefahr zu verneinen sei, unter der Auflage diverser Ersatzmassnahmen, namentlich die Verpflichtungen, am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teilzunehmen sowie sich unverzüglich in eine psychologische Behandlung zu begeben bzw. diese fortzuführen, aus der Haft entlassen worden. Ob der Beschuldigte die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen vollumfänglich erfüllt hat und mit welchem Ergebnis, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend bekannt. Zugestanden ist von seiner Seite zumindest, dass in Bezug auf frühere, im Rahmen der ersten Haftentlassung angeordnete Ersatzmassnahmen die aktive Teilnahme am Lernprogramm in der Gruppe aufgrund einer angeblichen Angststörung "schwierig" gewesen sei sowie dass er keinen schriftlichen Nachweis über die Weiterführung der psychiatrischen Behandlung hat erbringen können. Von der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt des Kantons Basel-Landschaft wird in diesem Zusammenhang mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 (act. 477 f.) unter anderem ausgeführt, dass ihre Bemühungen am 6. Dezember 2022 eingestellt worden seien, weil es ihnen trotz gemeinsam erarbeiteter Lösungsmöglichkeiten wiederholt nicht gelungen sei, mit dem Beschuldigten in Kontakt zu http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht treten. Anderweitige, vom Beschuldigten initiierte Schritte mit dem Ziel der Änderung seines Verhaltens sind offenbar nicht getätigt worden und auch nicht aktenkundig. Unzweifelhaft ist abschliessend zudem, dass im forensisch-psychiatrischen Gutachten der Psychiatrie Baselland vom 20. März 2023 (act. 261 ff.) von einer sehr hohen Rückfallgefahr für weitere einschlägige Delikte ausgegangen wird, wobei auch ein schweres Gewaltdelikt nicht auszuschliessen sei, zumal das Opfer nun endgültig entschlossen scheine, sich vom Beschuldigten trennen zu wollen (act. 411).
Unter den geschilderten Umständen steht ausser Frage, dass in casu das Vorliegen der überwiegenden Anzahl der vorstehend (oben E. 3.1.c) zitierten und bei Gewalt in Paarbeziehungen zu berücksichtigenden typischen Risikofaktoren zu bejahen ist. Insofern verbleibt im Rahmen der von den Behörden vorzunehmenden Einschätzung der Erfolgsaussichten offensichtlich kein Raum, anzunehmen, die Verfahrenssistierung könnte vorliegend geeignet erscheinen, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern. Hieraus folgt, dass die Vorinstanz zu Recht das Begehren von B.____ auf Sistierung des Verfahrens nach Art. 55a StGB abschlägig beurteilt hat. Demnach ist die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2023 betreffend Sistierung in Fällen häuslicher Gewalt abzuweisen.
4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des vorliegenden Verfahrensausganges gehen die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Gestützt auf sein diesbezügliches Gesuch wird dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung mit Advokatin Miriam Riegger bewilligt. Hinsichtlich der Höhe der an die amtliche Verteidigerin auszurichtenden Entschädigung ist unter Bezugnahme auf deren Honorarnote vom 15. Mai 2023 zu erwägen, dass in Anbetracht des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften und gemessen an der Komplexität des Verfahrens ein Aufwand für die sehr nahe an der Aussichtslosigkeit zu verortende Beschwerde von insgesamt vier Stunden (zu jeweils CHF 200.--/h gemäss § 3 Abs. 2 TO Anwälte) angemessen erscheint. Hinzuzurechnen sind hierbei die ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von CHF 27.85 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer im Umfang von CHF 63.75. Daraus resultiert ein vom http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staat zu bevorschussendes Honorar für Advokatin Miriam Riegger im Betrag von insgesamt CHF 891.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). In Bezug auf die Rückzahlungsverpflichtung nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ergeht der vorliegende Kostenentscheid unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der verfahrensabschliessenden Behörde (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO).
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Für das Beschwerdeverfahren wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung mit Advokatin Miriam Riegger bewilligt. Das vom Staat bevorschusste Honorar für Advokatin Miriam Riegger beträgt CHF 891.60 (inklusive CHF 27.85 Auslagen und CHF 63.75 Mehrwertsteuer).
Der Beschuldigte ist ‒ unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der verfahrensabschliessenden Behörde ‒ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a StPO).
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Pascal Neumann
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
http://www.bl.ch/kantonsgericht