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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.04.2023 470 2023 33 (470 23 33)

4. April 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,065 Wörter·~25 min·6

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. April 2023 (470 23 33) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Fabian Leimgruber

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, Buchserstrasse 12, Postfach, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti, Winkelriedstrasse 35, 6002 Luzern, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Dezember 2022

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs (Art. 147 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht anhand und auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse.

Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen obengenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, mit Eingabe vom 2. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Nichtanhandnahmeverfügung gegen Herrn B.____ vom 29. Dezember 2022 sei aufzuheben;

2. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beanzeigten zu eröffnen und die Hintergründe der Gründung respektive des Aufbaus der Firma C.____ AG sowie deren darauffolgende Geschäftstätigkeit und der Konkurseröffnung der D.____ GmbH unter dem Gesichtspunkt des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB sowie evtl. Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zu untersuchen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST."

C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Schreiben vom 15. Februar 2023, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2022 aufzuheben. Ferner sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, vor Verfahrenseröffnung aufgrund der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beweise sowie weiterer von der Beschwerdeführerin beibringbarer Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob ein Verfahren zu eröffnen oder ein solches erneut nicht an Hand zu nehmen sei; dies unter o/e-Kostenfolge.

D. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 13. Februar 2023 seine fakultative Stellungnahme ein und bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

I. Formelles

Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als gegebenenfalls geschädigte Person und Adressatin der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar in ihren Rechten betroffen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Sodann wurde mit Beschwerde vom 2. Februar 2023 die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

II. Materielles

1. 1.1 a) Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, im Einsetzen von Arbeitern auf Baustellen des eigenen Konkurrenzunternehmens auf Rechnung der Geschädigten scheine eine Täuschungshandlung zwar nicht völlig ausgeschlossen, jedoch seien die angeblichen Handlungen offen erfolgt und bei minimaler Kontrolle jederzeit erkennbar gewesen. Die Einsatzorte hätten sich ohne Weiteres aus den Arbeits- bzw. Stundenrapporten ergeben. Es werde nicht geltend gemacht, dass Dokumente vom Beanzeigten verändert oder Mitwisser zum Schweigen angehalten worden seien. Die angeblichen Fehlleistungen des Beschuldigten wären somit bei minimaler Kontrolle jederzeit erkennbar gewesen. Das Vertrauen in den Geschäftsführer entbinde den Arbeitgeber respektive in casu den Verwaltungsrat der Geschädigten nicht davon, zumindest ein Mindestmass an Kontrolle auszuüben. Wer sich derartig fahrlässig verhalte, dazu noch im Geschäftsverkehr, verdiene infolge Opfermitverantwortung keinen strafrechtlichen Schutz.

b) Weiter legt die Staatsanwaltschaft dar, bei den eingereichten Schreiben der beiden Arbeiter auf Deutsch und Portugiesisch sei zweifelhaft, wie die Unterschriften auf diese Dokumente gelangt seien. Es könnte sich um echte (Gefälligkeits-)Unterschriften oder um Fälschungen handeln, andere Varianten der Täuschung seien ebenfalls vorstellbar. Bezüglich dem Vorwurf, dass der Beschuldigte Arbeiter auf Kosten der Geschädigten auf fremden Baustellen eingesetzt haben http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht soll, lägen keinerlei objektive Beweise vor, die dieses Verhalten bezeugen könnten. Ferner sei die C.____ AG erst am 15. Dezember 2020 gegründet worden, weshalb der Einsatz von Arbeitern für diese Firma zuvor gar nicht möglich gewesen sei. Dem Beschuldigten sei am 14. Januar 2021 fristlos gekündigt worden. Die angeblichen Einsätze auf Baustellen hätten somit innerhalb eines Monats erfolgen müssen, dazu noch mitten im Winter, in welchem Bauarbeiten nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich seien und daher bloss in reduziertem Umfang erfolgten. Es erscheine kaum vorstellbar, dass in dieser Zeit entsprechende Tätigkeiten verübt worden seien, zumal dies durch die angeblich eingesetzten Arbeiter bestritten werde.

c) Sodann genüge der pauschale Verdacht, dass der Beschuldigte während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer ein Konkurrenzunternehmen aufgebaut und Kunden abgeworben haben soll, was den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen könnte, nicht für die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Geschädigte habe es unterlassen, in der Anzeige und in der Einvernahme den Vorwurf zu konkretisieren.

d) Im Übrigen sprächen die eingereichten Unterlagen und die Ermittlungen der Polizei gegen die gegenüber dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe der Geschädigten. Deshalb erscheine es äusserst fraglich, ob er während seiner Tätigkeit für die Geschädigte tatsächlich für ein fremdes Unternehmen gearbeitet oder ein solches geführt habe. Sodann gelte für Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft nach Art. 717 des Obligationenrechts (OR, SR 220) kein ausdrückliches Konkurrenzverbot. Die Lehre erachte beim Aufbau und Betrieb eines Konkurrenzunternehmens die Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft als verletzt, sofern von Verwaltungsräten begangen. Der Beschuldigte sei aber nicht Verwaltungsrat der Geschädigten gewesen, sondern deren Geschäftsführer. Zudem sei das Unternehmen des Beschuldigten gemäss Handelsregister gar nicht im gleichen Geschäftsbereich tätig gewesen.

1.2 a) Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 2. Februar 2023 im Wesentlichen vor, es bleibe offen, wie sie das verlangte Mindestmass an Kontrolle nicht ausgeübt habe. Die Qualifikation des Verhaltens des Beanzeigten als ungetreue Geschäftsbesorgung werde von der Staatsanwaltschaft voreilig ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft spreche den ins Recht gelegten schriftlichen Zeugenaussagen den Beweiswert ab, ohne auch nur ansatzweise weitere Abklärungen betreffend Herkunft und Beweiswert der Dokumente getätigt zu haben. Sie habe – soweit sie vorwerfe, der pauschal geäusserte Verdacht sei nicht konkretisiert worden – es unterlassen, auch weitere Beteiligte überhaupt oder noch einmal zu befragen und ziehe für ihre Argumentation Unterlagen bei, deren Gültigkeit sie selber als "unklar" erachte, aus deren sie aber dennoch Schlüsse ziehe, ohne die Gültigkeit näher untersucht zu haben.

b) Weiter hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht ohne weitere Abklärungen zu den Hintergründen der Gründung respektive des Aufbaus der Firma C.____ AG sowie deren darauffolgende Geschäftstätigkeit und der Konkurseröffnung der D.____ GmbH nicht an die Hand http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nehmen dürfen. Der Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft und die vorgelegten schriftlichen Bestätigungen von E.____ und F.____ hätten die Staatsanwaltschaft aufhorchen lassen müssen. Dass die Aussagen der Auskunftspersonen nicht mit jenen der Vertretung der Beschwerdeführerin übereinstimmen würden, dürfe nicht genügen, um mit absoluter Sicherheit davon auszugehen, dass kein Verfahren zu eröffnen gewesen sei.

c) Der Beanzeigte sei als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu qualifizieren. Er habe in seiner Funktion unvorsichtig geplant und zu viele Arbeitskräfte eingesetzt. Seine Stellung als Vorgesetzter habe er missbraucht und Arbeitnehmer für seine eigene Zwecke beansprucht. Dadurch habe er sowohl der Beschwerdeführerin einen Schaden zugefügt als auch sich selber bereichert. Zudem habe er Kunden für sein neues Unternehmen abgeworben.

d) Im Übrigen hätte die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungshandlungen vornehmen und Beweise erheben müssen. So wären insbesondere G.____, H.____, I.____, J.____, E.____, F.____, K.____ und L.____ nochmals oder überhaupt einzuvernehmen gewesen.

e) Weiter hat die Beschwerdeführerin folgende Beweise eingereicht: Arztzeugnisse der vermeintlich kranken Arbeitnehmer, Video der vermeintlich kranken Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Beanzeigten sowie ein Screenshot der Reaktion des Beanzeigten, als er mit dieser Situation konfrontiert worden ist.

1.3 a) In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, vor Verfahrenseröffnung aufgrund der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beweise sowie weiterer von der Beschwerdeführerin beibringbarer Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob ein Verfahren zu eröffnen oder ein solches erneut nicht an Hand zu nehmen sei. Ihren Antrag begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt: Die Nichtanhandnahme wegen Betrugs sei bereits angebracht, da der Tatbestand – auch wenn das beanzeigte Verhalten des Beschuldigten nachgewiesen wäre – nicht erfüllt sei. Insbesondere fehle es an einem arglistigen Vorgehen respektive an einer (ansatzweisen) Schilderung desselbigen. Die Beschwerdeführerin sei in ihren Darlegungen des Tatgeschehens während des ganzen Verfahrens erstaunlich unkonkret geblieben. Basierend auf den aktuellen Informationen könne ein Tatverdacht wegen Betrugs bereits in rechtlicher Hinsicht nicht begründet werden.

b) Die Nichtanhandnahme wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung sei im Hinblick auf die Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt korrekt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nun weitere Beweismittel eingereicht bzw. insbesondere Beweisanträge zum Verfahren gestellt. Gemäss kantonsgerichtlicher Rechtsprechung seien im Beschwerdeverfahren mit Blick auf die materielle Wahrheitsfindung echte und unechte Noven zuzulassen, wobei bei der Berücksichtigung unechter Noven eine gewisse Zurückhaltung geboten sei. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft von sich aus respektive auf Antrag hin ein mit Nichtanhandnahmeverfügung erledigtes Verfahren wiederaufnehmen könne, wenn neue Beweismittel vorlägen. Die Beschwerdeführerin hätte grundsätzlich auch mit einem Antrag auf Wiederaufnahme an die Staatsanwaltschaft gelangen können. Ein direkter Entscheid des Kantonsgerichts über eine Verfahrenseröffnung wäre zwar verfahrensökonomisch, führe jedoch zu einer Verkürzung des Instanzenzugs und versetze das Kantonsgericht in die Rolle der Untersuchungsbehörde. Es werde deshalb vorgeschlagen, die eingereichten Beweismittel und Beweisanträge nur summarisch zu überprüfen, eingeschränkt auf die Frage, ob sie Zweifel an der Richtigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung wecken könnten. Die eingereichte Videoaufnahme – sollte diese tatsächlich die beiden Arbeiter zeigen, die ursprünglich den Beschuldigten belastet haben sollen, und die Aussage dann widerriefen – belaste primär die beiden Arbeiter. Ob es sich dabei um ein Unternehmen des Beschuldigten handle, gehe aus dem Video nicht hervor. H.____ habe zu verstehen gegeben, es seien Arbeitsjacken der C.____ AG zu sehen und die Aufnahme sei auf einer M.____-Baustelle in N.____ entstanden. Die Beschwerdeführerin habe zudem beantragt, weitere Personen einzuvernehmen. H.____ habe am 10. Februar 2023 der Staatsanwaltschaft mündlich erläutert, weshalb diese Personen weitere Angaben machen könnten, und habe weitere angeblich kriminelle Verhaltensweisen des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin geschildert, wobei diese Vorwürfe zumindest etwas konkretisiert worden seien. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und Beweisanträge seien die Zweifel an der offensichtlichen Nichtstrafbarkeit – hinsichtlich ungetreuer Geschäftsbesorgung, nicht aber hinsichtlich Betrugs – berechtigt. Die Nichtanhandnahmeverfügung erweise sich somit rückblickend als womöglich verfrüht erlassen.

1.4 Der Beschuldigte bringt in seiner fakultativen Stellungnahme ein, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entbehrten jeglicher Grundlage. Die fristlose Kündigung am 14. Januar 2021 sei missbräuchlich und unbegründet ausgesprochen worden. Bis dahin habe er für die C.____ AG keinen Auftrag von einer Firma erhalten, welche zu deren Kunden gehöre, sowie bis zum 31. Januar 2021 keinen Vertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen, welches zur Kundschaft der A.____ gehöre. Weiter habe er nie seine Treue- und Sorgfaltspflicht verletzt.

2. 2.1 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Dezember 2022 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht chungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es hinreichend klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 ff. zu Art. 310 StPO; NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 zu Art. 310 StPO; NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 310 StPO; NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017, N 1231).

2.2 Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme einzig verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 4 f. zu Art. 310 StPO; OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO; SCHMID / JOSITSCH, a.a.O., N 3 zu Art. 310 StPO). Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, der beanzeigte Sachverhalt falle unter keinen Straftatbestand bzw. es ergäbe sich kein hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf ein strafbares Verhalten.

3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist zuerst zu prüfen, ob ein hinreichender Anfangsverdacht hinsichtlich des Tatbestandes des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB vorliegt.

3.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. In objektiver Hinsicht besteht der Betrug somit aus den folgenden Tatbestandsmerkmalen: der arglistigen Täuschung, dem Irrtum, der Vermögensdisposition, dem Vermögensschaden, dem Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum bzw. Irrtum und Vermögensdisposition sowie schliesslich dem Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensverfügung und dem Schaden.

Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatsachen hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten. Im Weiteren muss die Täuschung arglistig erfolgt sein. Arglist wird bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die arglistige Täuschung muss in der Folge zu einem täuschungsbedingten Irrtum führen. Es wird somit vorausgesetzt, dass der Getäuschte die vorgespiegelte Tatsache für wahr hält. Ausserdem erfordert der Straftatbestand des Betrugs eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition. Der vorhandene Irrtum muss die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensverfügung trifft. Vermögensdisposition ist jedes Verhalten mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung. Schliesslich ist in objektiver Hinsicht der Eintritt eines Vermögensschadens vorausgesetzt. Ein Vermögensschaden liegt dann vor, wenn das Vermögen, über das verfügt worden ist, in seinem Gesamtwert gemindert ist. Entscheidend ist der objektive Wert des Vermögens, nicht die subjektive Vorstellung des Getäuschten, geschädigt worden zu sein. Im Übrigen schliesst die Möglichkeit einer Rückforderung das Vorliegen eines Vermögensschadens nicht aus (STEFAN MAEDER / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, N 41 ff. zu Art. 146 StGB; STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 2 ff. zu Art. 146 StGB; WOLFGANG WOHLERS / GUNHILD GODENZI / STEPHAN SCHLEGEL, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2020, N 4 ff. zu Art. 146 StGB).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Ausserdem muss der Täter mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Die Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, setzt voraus, dass der Täter einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt. Die Bereicherung kann in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen. Das Bestehen von Rückerstattungs- oder Schadenersatzansprüchen schliesst das Vorliegen einer Bereicherung nicht aus (MAEDER / NIGGLI, a.a.O., N 261 ff. zu Art. 146 StGB; TRECHSEL / CRAMERI, a.a.O., N 12 ff. zu vor Art. 137 StGB; WOHLERS / GODENZI / SCHLEGEL, a.a.O., N 17 zu Art. 146 StGB).

3.3 In casu ist festzustellen, dass offensichtlich keine arglistige Täuschung des Beschuldigten vorliegt. Die Einsatzorte der Arbeiter sind aus den Arbeitsrapporten ohne Weiteres erkennbar. Es wird von der Beschwerdeführerin sodann nicht vorgebracht, inwiefern der Beschuldigte sie – http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht beispielsweise durch Fälschen oder Verfälschen solcher Unterlagen – getäuscht haben soll. Auch wird seitens der Beschwerdeführerin nicht dargetan, der Beschuldigte habe irgendwelche Mitwisser zum Schweigen angehalten. Sofern er diverse Arbeiter auf fremden Baustellen eingesetzt haben sollte, wären seine Handlungen bei minimaler Kontrolle, namentlich durch Überprüfung der Arbeitsrapporte, jederzeit leicht erkennbar gewesen, womit folglich ein arglistiges Verhalten infolge der Opfermitverantwortung wegfällt. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der geltend gemachten Schadensumme im Betrag von rund CHF 1'000'000.--. Diese Schadenshöhe bedingt klarerweise intensives und in einem massiven zeitlichen Ausmass vorgenommenes Handeln, wobei sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht dazu äussert, aus welchen Gründen ihr dies nicht aufgefallen sei. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin offenbar überhaupt keine Kontrolltätigkeiten gegenüber dem Beschuldigten ausgeführt bzw. gar keine Rapporte erstellen lassen, welche eine wenigstens rudimentäre Überprüfung im Nachhinein ermöglicht hätten. Sodann gelingt es der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2. Februar 2023 in keiner Weise, konkret und in substantiierter Weise darzulegen, inwiefern die staatsanwaltliche Schlussfolgerung, wonach keine arglistige Täuschung vorliegt, falsch sein soll. Insofern ist die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen. Wohl reichte sie weitere Beweise ein und stellte umfassende Beweisanträge auf Einvernahme diverser Personen. Alleine dadurch lassen sich indessen keinerlei Hinweise auf ein irgendwie geartetes arglistiges Verhalten entnehmen.

Weiter ist zu erwägen, dass F.____ (Einvernahme vom 5. April 2022 als Auskunftsperson) und E.____ (Einvernahme vom 14. Juni 2022 als Auskunftsperson) jeweils explizit zu Protokoll gegeben haben, im inkriminierten Zeitraum nicht auf Kosten der Geschädigten auf Baustellen des Beschuldigten gearbeitet zu haben. Somit haben die von der Beschwerdeführerin genannten Auskunftspersonen, welche die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten untermauern sollten, den angezeigten Sachverhalt ausdrücklich nicht bestätigt bzw. bestritten. Zudem haben sie in ihren Depositionen in der jeweiligen polizeilichen Einvernahme klar dementiert, je das von H.____ eingereichte Schreiben auf Portugiesisch, welches ihren Einsatz auf fremden Baustellen bestätigen soll, unterschrieben zu haben. Etwas auf Deutsch hätten sie zwar unterzeichnet, sie wüssten aber nicht, um was es sich dabei gehandelt habe. Auf den in den Akten befindlichen Schreiben ("Testemunho" und "Zeugenaussage") befinden sich die Unterschriften der beiden Auskunftspersonen jedoch auf dem auf Portugiesisch verfassten Schreiben und nicht auf demjenigen auf Deutsch, womit diese Beweismittel insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Schliesslich führten die polizeilichen Ermittlungen in keiner Weise zur Annahme eines hinreichenden Tatverdachts auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten.

3.4 Nach dem Dargelegten erhellt somit, dass der Straftatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB klarerweise nicht erfüllt ist. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

4. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme zufolge des eindeutig nicht erfüllten Straftatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu Recht verfügt worden ist.

4.2 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird in Art. 158 StGB normiert. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäftes damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).

Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 346 E. 3.2) ist Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen verfügen kann. Geschäftsführer ist auch, wem die Stellung ohne formelle Einräumung nur faktisch zukommt (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 105 IV 106 E. 2). Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt aber auch bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Nur dort, wo der Täter gegenüber dem Berechtigten zu besonderer Treue verpflichtet ist, wird durch die Verletzung dieser Pflichten das Unrecht der ungetreuen Geschäftsbesorgung überhaupt verwirklicht. Das Gesetz, der behördliche Auftrag und das Rechtsgeschäft werden in Art. 158 Ziff. 1 StGB ausdrücklich als mögliche Entstehungsgründe der Geschäftsbesorgung des Täters erwähnt. Darin wird der Inhalt der Treuepflicht aber nicht beschrieben. Dieser muss vielmehr jeweils für den konkreten Einzelfall bestimmt werden. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Als Basis dafür dienen gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, N12 und 57 ff. zu Art. 158 StGB, mit weiteren Hinweisen; BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b).

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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Liegt neben Vorsatz auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vor, wird die Tathandlung nach Ziff. 1 Abs. 3 von Art. 158 StGB qualifiziert. Ersatzbereitschaft kann die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ausschliessen (NIGGLI, a.a.O., N 136 ff. zu Art. 158 StGB, mit weiteren Hinweisen).

4.3 Zunächst ist festzustellen, dass die beiden als Auskunftspersonen befragten Arbeiter in ihrer Einvernahme den Vorwurf, dass sie auf Kosten der Beschwerdeführerin auf Baustellen der C.____ AG gearbeitet hätten, ausdrücklich nicht betätigen bzw. diesen bestreiten (vgl. Einvernahme von F.____ vom 5. April 2022 und Einvernahme von E.____ vom 14. Juni 2022). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben der beiden Arbeiter auf Deutsch und Portugiesisch sind – wie bereits vorher gezeigt – erheblich in Zweifel zu ziehen, da von ihnen in der jeweiligen polizeilichen Einvernahme bestritten worden ist, je solche Dokumente unterzeichnet zu haben. Sie hätten zwar etwas auf Deutsch unterschrieben, wüssten aber nicht, um was es sich gehandelt habe. Ein entsprechendes Schreiben auf Portugiesisch hätten sie nie gesehen oder signiert. Der Ursprung der beiden eingereichten unterzeichneten Schreiben auf Portugiesisch ist deshalb äusserst fraglich. Die Beschwerdeführerin hat der Staatsanwaltschaft keine weiteren Beweise eingereicht oder genannt, die das vorgeworfene Verhalten des Beschuldigten belegen könnten. Vielmehr sind die Ermittlungen klar zu Gunsten des Beschuldigten ausgefallen.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Zeitspanne, in welcher der Einsatz der Arbeiter auf Baustellen des Beschuldigten überhaupt in Frage käme, lediglich den Zeitraum vom 15. Dezember 2020 (Gründung der C.____ AG) bis zum 14. Januar 2021 (fristlose Kündigung) umfassen könnte. Es erscheint indes nicht plausibel, dass innerhalb eines knappen Monats eine Schadensumme von rund CHF 1'000'000.--, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, entstanden ist, zumal etliche Feiertrage in diese Phase fallen und die Baustellen in der Wintersaison notorischerweise oftmals nicht oder nur eingeschränkt betrieben werden können.

Sodann hat die Beschwerdeführerin ihren Verdacht, dass der Beschuldigte sie durch den Aufbau seines Unternehmens konkurrenziert und Kunden abgeworben haben soll, nicht konkret dargelegt, sondern immer nur äusserst vage gehalten.

4.4 Die Staatsanwaltschaft erachtet es in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2023 aufgrund der in der Beschwerde vom 2. Februar 2023 eingereichten Beweise und gestellten Beweisanträge als angebracht, das Verfahren an sie zurückzuweisen, damit sie eine Anhandnahme betreffend den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erneut prüfen könne. Es ist in casu zu erwägen, dass dieser Antrag unter anderem auf die mündlichen Darlegungen von H.____ gegenüber der Staatsanwaltschaft gestützt wird, welche er während des laufenden Beschwerdeverfahrens eingebracht hat. Der Beschuldigte hat zu diesen Äusserungen jedoch nie Stellung nehmen können. Gestützt auf die geführten Gespräche zwischen H.____ und dem Staatsanwalt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie den eingereichten Beweismitteln möchte die Staatsanwaltschaft nun die Anhandnahme erneut prüfen. In ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin insgesamt acht Personen als mögliche Zeugen bzw. Auskunftspersonen genannt und beantragt, diese einzuvernehmen. Allerdings haben sich vier dieser acht Personen (G.____, H.____, F.____ sowie E.____) bereits zur Sache geäussert und es hat daraus keinen Anfangsverdacht eruiert werden können. Weiter hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort konkretisierend dargelegt, inwiefern diese Personen fähig sein sollten, neue und entscheidungsrelevante Erkenntnisse zu liefern. Die als neue Beweismittel eingereichten Arztzeugnisse der vermeintlich kranken Arbeitnehmer (Beilage 5) betreffen einen Zeitraum vor der Gründung der C.____ AG und damit nicht denjenigen, in welchem der Beschuldigte Arbeiter auf Kosten der Geschädigten auf seinen Baustellen eingesetzt bzw. er für sein Unternehmen Kunden abgeworben haben soll. Aus dem eingereichten Video der vermeintlich kranken Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Beschuldigten (Beilage 6) geht nicht hervor, wann und wo dieses aufgenommen worden ist. Zudem finden sich in den Aktennotizen der Staatsanwaltschaft zum Aufnahmeort widersprüchliche Angaben. So hat H.____ zuerst angegeben, das Video sei in O.____ entstanden; anschliessend hat er jedoch gesagt, es sei am 3. September 2021 an der P.____15 in Q.____ aufgezeichnet worden (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2023). Auch der eingereichte Screenshot der Reaktion des Beschuldigten, als er mit der Situation konfrontiert worden ist (Beilage 7), gibt als möglichen Beweis überhaupt nichts her. Daher vermögen die auf Seite 9 der Beschwerde vom 2. Februar 2023 seitens der Beschwerdeführerin dargelegten Beweisbegehren nichts daran zu ändern, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei objektiv-sachlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen des Straftatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung vorliegen. Folglich wird der Antrag der Staatsanwaltschaft gemäss ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2023 abgewiesen.

Weiter ist festzuhalten, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung, die nicht oder ohne Erfolg angefochten worden ist, zwar formell rechtkräftig wird (Art. 320 Abs. 4 StPO), ihr jedoch lediglich beschränkte materielle Rechtskraft zukommt, welche sich darin erschöpft, dass gegen die beschuldigte Person mangels neuer Verdachtsgründe wegen des gleichen Sachverhalts nicht mehr strafprozessual vorgegangen werden darf. Die Voraussetzungen an eine Wiederaufnahme sind die gleichen wie bei Art. 323 StPO, wobei die Anforderungen indes tendenziell weniger hoch sind als bei einer Einstellung bzw. einem Freispruch, da kein rechtskräftig beendetes Untersuchungsverfahren vorliegt. Nach Art. 323 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Ebenso kann die geschädigte Person nach Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung jederzeit eine neue Anzeige einreichen und diese mit neuen Tatsachen oder Beweisen belegen (SCHMID / JOSITSCH, a.a.O., N 8 zu Art. 310 StPO; LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N. 14 zu Art. 310 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 1814 f., mit weiteren Hinweisen.). Folglich ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, allfällige neue Beweismittel bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, die dann über eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu entscheiden hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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4.5 Nach dem Dargelegten ist der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung offensichtlich nicht erfüllt und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

5. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann zusammengefasst festgehalten werden, dass die Straftatbestände des Betrugs nach Art. 146 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB klarerweise nicht erfüllt sind, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist daher abzuweisen.

III. Kosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in Höhe von CHF 1'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen im Betrag von CHF 50.--, der Beschwerdeführerin auferlegt. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin ihre Kosten selber, so dass ihr keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Fabian Leimgruber

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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470 2023 33 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.04.2023 470 2023 33 (470 23 33) — Swissrulings