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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.12.2023 470 2023 201 (470 23 201)

5. Dezember 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,272 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Dezember 2023 (470 23 201) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Alexander Sami, Blumenrain 20, Postfach 112, 4001 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokatin Dr. Ursula Schneider-Fuchs, Bernoullistrasse 20, 4056 Basel, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. September 2023 A. Mit Verfügung vom 8. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren gegen B.____ wegen geringfügiger Sachbeschädigung sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO nicht anhand und auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse. Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Alexander Sami, mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Ermittlungen im fraglichen Strafverfahren aufzunehmen bzw. weiterzuführen und zur Anklage zu bringen sowie allfällige noch zu beziffernde Zivilansprüche des Beschwerdeführers entgegenzunehmen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 stellte die Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Dr. Ursula Schneider-Fuchs, die Anträge, es sei die Beschwerde abzuweisen und ihr eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). In casu ist der Beschwerdeführer als potentiell geschädigte Person und Adressat der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen. Soweit die Beschwerde die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. August 2022 aufgefundene Speicherkarte SD Ultra 2.0 GB betrifft, ist auf diese einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2023 nimmt der Beschwerdeführer ausserdem Bezug auf drei weitere Speicherkarten, welche die Beschuldigte ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt leer übergeben haben soll, auf eine Speicherkarte, welche Familienfotos enthalte, sowie auf ein der Beschuldigten ausgehändigtes Schachspiel. Diesbezüglich ist allerdings zu konstatieren, dass weder die drei bereits zurück erhaltenen Speicherkarten noch die Speicherkarte mit Familienfotos und ebenso wenig das Schachspiel Gegenstand der streitgegenständlichen Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. September 2023 sind, weshalb hierauf nicht einzutreten ist. Die nämliche Verfügung betrifft einzig die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. August 2022 sichergestellte Speicherkarte SD Ultra 2.0 GB sowie die Frage, ob auf dieser Daten des Beschwerdeführers gelöscht worden sind.

2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. September 2023 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO und führt zur Begründung aus, der Beschuldigten werde vorgeworfen, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. August 2022 aufgefundene Speicherkarte, welche angeblich der geschädigten Person gehöre, gelöscht und unbrauchbar gemacht zu haben. Auf der sichergestellten Speicherkarte SD Ultra 2.0 GB befänden sich nach Sichtung durch die Polizei allerdings nur private Fotos neueren Datums ohne Fallbezug. Somit sei der Tatbestand eindeutig nicht erfüllt. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe von der Beschuldigten vier Speicherkarten zurückverlangt, welche unter anderem die letzten Fotos seiner Eltern, seiner Tochter, verschiedener Ausstellungen sowie seiner Reisen beinhalten würden. Die Beschuldigte habe ihm lediglich drei leere Speicherkarten zurückgegeben. Somit müsse die Beschuldigte nach wie vor im Besitz von mindestens vier Speicherkarten sein, welche seine Bilder enthalten würden. Es sei daher unverständlich, weshalb die einzige anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Speicherkarte der Beschuldigten ausgehändigt worden sei, obwohl sowohl der Beschwerdeführer als auch der aktuelle Partner der Beschuldigten, C.____, Anspruch darauf erhoben hätten. Hinzu komme, dass die Rückgabe lediglich mit der Sichtung der Speicherkarte durch einen Polizisten begründet werde, welcher nur private Fotos neueren Datums ohne jeglichen Fallbezug festgestellt haben soll. Mithin sei keine Spiegelung der Speicherkarte vorgenommen und überdies auch nicht geprüft worden, von wann die Speicherkarte stamme und ob Bilder darauf mutwillig gelöscht worden seien. Angesichts dieser Umstände könne nicht angenommen werden, der Tatverdacht, die Speicherkarte habe ursprünglich dem Beschwerdeführer gehört und sei von der Beschuldigten gelöscht und unbrauchbar gemacht worden, sei nicht erstellt und damit der Tatbestand nicht erfüllt. 2.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits führt aus, die Sichtung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. August 2022 gefundenen Speicherkarte durch die Polizei habe ergeben, dass sich keine Dateien des Beschwerdeführers auf der Speicherkarte befänden, sondern nur private Fotos neueren Datums der Beschuldigten. Auf eine aufwändige Spiegelung durch die Forensik wurde aus Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet, zumal davon auszugehen sei, dass die Speicherkarte zur danebenstehenden Sony-Alpha-Digitalkamera gehöre, welche nachweislich nicht diejenige Kamera sei, welche damals der Beschwerdeführer der Beschuldigten gekauft habe. Ohnehin nutze die vom Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 2002 und 2007 gekaufte Sony-Kamera wohl keine SD-Speicherkarte, sondern einen proprietär von Sony entwickelten Memory-Stick. 2.4 Ferner bringt die Beschuldigte vor, sie habe die drei leeren Speicherkarten bereits vor Jahren dem Beschwerdeführer zurückgegeben. Die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmte Speicherkarte habe hingegen nur private Fotos neueren Datums enthalten und diese sei ihr in Absprache mit der Verfahrensleitung zurückgegeben worden. Ohnehin sei nicht ersichtlich, auf welche neu aufgetauchten Speicherkarten sich der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 24. November 2022 beziehe. Jedenfalls seien die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt. 2.5 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2023 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ANDRÉ VOGELSANG, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 310 N 2; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 1231). 2.6 Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme einzig verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 f.; ANDRÉ VOGELSANG, a.a.O., Art. 310 N 9; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 310 N 3 ff.). 2.7 In casu ist den Akten zu entnehmen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. August 2022 in der von C.____ gemieteten und von ihm zusammen mit der Beschuldigten bewohnten Wohnung an der D.___strasse in E.____ in der Küche eine Speicherkarte SD Ultra 2.0 GB sichergestellt worden ist (act. 259). Aus dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 31. August 2022 betreffend die Hausdurchsuchung vom 23. August 2022 ergibt sich ferner, dass die fragliche Speicherkarte in der Küche unmittelbarer neben einer Digitalkamera sichergestellt worden ist (act. 267, 275). Mit Schreiben vom 24. August 2002 (recte: 24. August 2022) führte C.____ aus, die sichergestellte Speicherkarte sei in seinem Eigentum und gehöre zu seiner Digitalkamera Sony Alpha. Ohnehin habe seine Digitalkamera ein anderes Format für Speicherkarten als jene des Beschwerdeführers, welche viel kleiner sei (act. 279). Angesichts der Umstände, wonach die besagte Digitalkamera unbestrittenermassen C.____ gehört und die Speicherkarte unmittelbar neben dieser Kamera aufgefunden worden ist, besteht ein Konnex zwischen der Digitalkamera von C.____ und der fraglichen Speicherkarte. Dies wird durch den Umstand untermauert, dass auf der Speicherkarte lediglich private Fotos von C.____ bzw. der Beschuldigten vorhanden waren, ohne jeglichen Bezug zum Beschwerdeführer, welche überdies durchwegs neueren Datums waren (act. 265). Mithin indiziert der Inhalt der Speicherkarte, dass diese − wie auch die Digitalkamera − Eigentum von C.____ ist. Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Speicherkarte in irgendeiner Weise einen Zusammenhang zum Beschwerdeführer aufweist. Ohnehin liegen keinerlei handfeste Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigte tatsächlich noch über eine Speicherkarte verfügt, welche dem Eigentum des Beschwerdeführers zuzuschreiben ist. So oder anders weist die anlässlich er Hausdurchsuchung vom 23. August 2022 sichergestellte Speicherkarte keinen Konnex zum vom Beschwerdeführer beanzeigten Sachverhalt auf. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nichts zu ändern, zumal er in keiner Weise darlegt, inwiefern die fragliche Speicherkarte im Zusammenhang mit ihm resp. mit dem von ihm beanzeigten Sachverhalt steht. 2.8 Im Ergebnis erhellt somit, dass in Bezug auf die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. August 2022 aufgefundene Speicherkarte eindeutig kein Tatbestand erfüllt ist, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren haben. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6). Ferner hat das Bundesgericht in BGE 147 IV 47 dargelegt, dass die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats geht, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47, E. 4.2.1 ff., insb. E. 4.2.6). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang sowie in Beachtung der dargelegten Rechtsprechung hat der sich mit Strafantrag vom 1. Januar 2023 als Privatkläger konstituierte Beschwerdeführer der Rechtsvertreterin der Beschuldigten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da die Rechtsvertreterin der Beschuldigten keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 38.50, insgesamt somit Fr. 538.50, für angemessen. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Der Beschwerdeführer hat der Rechtsvertreterin der Beschuldigten, Advokatin Dr. Ursula Schneider-Fuchs, eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 38.50, insgesamt somit Fr. 538.50, zu bezahlen.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Die gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde zurückgezogen (7B_454/2024).

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