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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.04.2024 470 2023 127 (470 23 127)

22. April 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,152 Wörter·~26 min·12

Zusammenfassung

Rückzugsfiktion

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. April 2024 (460 23 127) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Rückzugsfiktion

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Moritz Gall, Elisabethenstrasse 28, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Betrug etc. Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. April 2023 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 26. April 2023 wurde A.____ (nachfolgend: Beschuldigter) in Abwesenheit des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Fälschung amtlicher Wertzeichen, der falschen Anschuldigung, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 139 Tagen), zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 900.-- je als Zusatzstrafe zum Urteil der Bundesanwaltschaft vom 7. September 2022 und als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 26. Mai 2020 verurteilt; dies in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 245 Ziff. 2 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 286 StGB, Art. 292 StGB, Art. 303 Ziff. 2 StGB, Art. 323 Ziff. 2 StGB, Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB (vgl. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Ferner wurde der Beschuldigte hinsichtlich des Anklagepunkts 2 von den Vorwürfen der Hinderung einer Amtshandlung sowie der rechtswidrigen Einreise freigesprochen und das gemäss Anklagepunkt 2 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln geführte Strafverfahren wurde zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt (vgl. Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Im Weiteren wurde die Zivilforderung der Garage Strub AG auf den Zivilweg verwiesen und der Beschuldigte für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen (vgl. Ziff. 3 und Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände befunden und das Honorar der amtlichen Verteidigung festgesetzt (vgl. Ziff. 5 und Ziff. 6 des Urteilsdispositivs). Endlich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 53'804.45, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'350.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--, auferlegt (vgl. Ziff. 7 des Urteilsdispositivs). B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 26. April 2023 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Mai 2023 selbständig die Berufung an. C. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 ersuchte der Beschuldigte wiederum persönlich um Auskunft über den "Sachstand des Falls". D. Mit Datum vom 17. Juli 2023 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Moritz Gall, interessenwahrend die Berufungserklärung ein und stellte folgende Rechtsbegehren: Das Urteil des Strafgerichts vom 26. April 2023 sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte in sämtlichen Urteilspunkten kostenlos freizusprechen (vgl. Ziff. 1); es sei dem Beschuldigten eine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht angemessene Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung anzusetzen, und die amtliche Verteidigung sei für das Rechtsmittelverfahren zu bewilligen (vgl. Ziff. 2); dies alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge (vgl. Ziff. 3). E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. Juli 2023 wurde die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 6. Juli 2023 zur Kenntnisnahme an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), übersandt. F. Mit Eingabe vom 7. August 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung und begehrte, es sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 26. April 2023 und unter Aufhebung des in Ziff. 2 ausgefällten Freispruchs ebenfalls der rechtswidrigen Einreise schuldig zu erklären sowie die ausgesprochene Strafe entsprechend zu erhöhen. Die Anschlussberufung beschränke sich somit einzig auf den Freispruch vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise sowie gegen das ausgefällte Strafmass. G. Die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2023 wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. August 2023 zur Kenntnisnahme an den Beschuldigten versandt. Ihm wurde Frist zur Einreichung einer Begründung seiner Berufungserklärung bis zum 11. September 2023 angesetzt. Ferner wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Moritz Gall für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. H. Mit Schreiben vom 11. September 2023 ersuchte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Moritz Gall, um Erstreckung der mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 9. August 2023 angesetzten Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung, was ihm mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2023 bis zum 13. Oktober 2023 gewährt wurde. I. Mit Eingabe vom 20. September 2023 erkundigte sich der Beschuldigte erneut selbständig nach dem aktuellen Stand des vorliegenden Verfahrens. J. Das Schreiben des Beschuldigten vom 20. September 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und Advokat Moritz Gall mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 27. September 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt. K. Am 13. Oktober 2023 teilte der amtliche Verteidiger, Advokat Moritz Gall, mit, er sei mangels Instruktion durch den Beschuldigten nicht in der Lage, innert Frist eine Berufungsbegründung ins Recht zu legen. Interessenwahrend verwies er auf seine Ausführungen anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor erster Instanz. L. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 23. Oktober 2023 wurde die Eingabe von Advokat Moritz Gall vom 13. Oktober 2023 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Darüber hinaus wurde http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Advokat Moritz Gall Frist bis zum 7. November 2023 angesetzt, um mitzuteilen, wann er letztmalig Kontakt zum Beschuldigten herstellen konnte und wann er vergeblich versucht hat, Kontakt zum Beschuldigten aufzunehmen. Innert gleicher Frist wurde Advokat Moritz Gall aufgefordert, nach erfolgreicher Kontaktaufnahme zum Beschuldigten eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen, oder bekanntzugeben, dass auf eine schriftliche Berufungsbegründung definitiv verzichtet werde, oder sich zu einem etwaigen Rückzug der Berufung zufolge fehlenden Interesses am Berufungsverfahren zu äussern. Ferner wurde angeordnet, dass das Berufungsgericht – sollte keine Kontaktaufnahme zum Beschuldigten erfolgt sein – über das Eintreten auf die Berufung des Beschuldigten in einem schriftlichen Verfahren befinden werde. M. Mit Eingabe vom 7. November 2023 nahm der amtliche Verteidiger, Advokat Moritz Gall, fristgerecht Stellung und führte aus, der letzte Kontakt zum Beschuldigten habe am 14. November 2022 anlässlich einer Einvernahme in Liestal stattgefunden. Erfolglose Kontaktversuche per E- Mail hätten unzählige Male stattgefunden; so letztmals am 25. Oktober 2023. Mangels Instruktion sei er nach wie vor nicht in der Lage, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen, weshalb interessenwahrend um eine entsprechende Fristerstreckung ersucht werde. N. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. November 2023 wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 7. November 2023 zur Kenntnisnahme an die Staatsanwaltschaft übersandt. Weiter wurde das Verfahren gestützt auf Art. 403 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die Frage beschränkt, ob auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten ist. Den Parteien wurde bis zum 27. November 2023 Frist angesetzt, um sich zur Eintretensfrage zu äussern. O. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte mit Eingabe vom 27. November 2023 interessenwahrend, es sei auf die Berufung einzutreten. P. Mit Stellungnahme vom 27. November 2023 begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten und dieser zur mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen. Q. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten vom 27. November 2023 wurden mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 13. Dezember 2023 unter den Parteien zur Kenntnisnahme ausgetauscht. Ferner wurde in Aufhebung von Ziff. 2 der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 9. November 2023 angeordnet, dass der sachlich zuständige Spruchkörper über die Frage des Eintretens auf die Berufung des Beschuldigten im Rahmen der Urteilsberatung anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung befinden werde. Dem Beschuldigten wurde Frist bis zum 15. Januar 2024 angesetzt, um der Berufungsinstanz ein Zustelldomizil in der Schweiz im Sinne von Art. 87 Abs. 2 StPO bekanntzugeben. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte für den Fall, dass er es unterlässt, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, darauf hingewiesen, dass seine Berufung als zurückgezogen gilt, wenn er nicht vorgeladen werden kann. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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R. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 erklärte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Moritz Gall, er sei mangels Instruktion nicht in der Lage, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu nennen. S. Die Eingabe des Beschuldigten vom 15. Januar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugesandt. Den Parteien wurde Frist bis zum 5. Februar 2024 angesetzt, um zu einem allfälligen Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten Stellung zu nehmen. T. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2024 legte die Staatsanwaltschaft dar, sie habe keine Einwände gegen ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. U. Am 5. Februar 2024 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Moritz Gall, mit, er sei mangels Instruktion nicht in der Lage, eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben. Interessenwahrend beantragte er indes, es sei auf die Berufung einzutreten. V. Die Stellungnahmen der Parteien vom 2. Februar 2024 und 5. Februar 2024 wurden mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Februar 2024 unter diesen zur Kenntnisnahme ausgetauscht. Im Weiteren wurde festgehalten, dass in Aufhebung von Ziff. 2 der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 13. Dezember 2023 der sachlich zuständige Spruchkörper in einem schriftlich zu eröffnenden Entscheid über die Frage des Eintretens auf die Berufung des Beschuldigten befinden werde. Schliesslich wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt.

Erwägungen I. Formelles 1. Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft legt mit Stellungnahme vom 27. November 2023 dar, im vorliegenden Fall sei weder eine mündliche Berufungsverhandlung angesetzt noch das schriftliche Verfahren angeordnet worden, weshalb kein Anwendungsfall von Art. 407 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO vorliege. Die Verteidigung des Beschuldigten führe zwar ins Feld, sie könne den Klienten nicht erreichen und habe keine Instruktion von ihm erhalten. Daraus lasse sich aber gegenwärtig nicht ableiten, der Beschuldigte könne nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen werden. Immerhin seien zwei Adressen in B.____ (BL) und in C.____ (DE) von ihm bekannt, an welchen er erreichbar sein dürfte. Letztere Adresse habe der Beschuldigte bei seinen eigenen Eingaben im Übrigen selbst angegeben. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte durch gleichzeitiges Versenden der Vorladung an die Adresse in B.____ (BL) und an jene in C.____ (DE) ordnungsgemäss vorgeladen werden könne. Sollte er diesen Vorladungen nicht Folge leisten, sei von einem Rückzug der Berufung auszugehen. Ferner sei fraglich, ob ein Anwendungsfall von Art. 403 StPO vorliege, da nicht geltend gemacht werde, die Anmeldung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig resp. die Berufung sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig. Der Beschuldigte habe fristgerecht Berufung angemeldet, und seine Verteidigung habe ebenso fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Einzig eine Berufungsbegründung liege derzeit nicht vor, welche indes keine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO darstelle. Unter diesen Umständen sei auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. 1.2 Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 teilt Advokat Moritz Gall mit, er könne mangels Instruktion seines Mandanten kein Zustelldomizil in der Schweiz nennen. 1.3 Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2024 erklärt die Staatsanwaltschaft, sie habe keine Einwände gegen ein Nichteintreten auf die Berufung, da es der Beschuldigte unterlassen habe, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntzugeben. In dieser Hinsicht sei indes zu bedenken, dass der Beschuldigte nach wie vor Eigentümer einer Liegenschaft in B.____ (BL) sei und sich dort auch immer wieder aufhalte. Die Zustellung einer Vorladung an diese Adresse erscheine daher möglich, wobei damit zu rechnen sei, dass der Beschuldigte eine solche nicht entgegennehmen und ihr nicht Folge leisten werde. Da die Berufung als zurückgezogen gelte, wenn die Partei, welche diese erklärt habe, nicht vorgeladen werden könne – was namentlich dann der Fall sei, wenn es der Beschuldigte unterlassen habe, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen und überdies unklar sei, wann er sich in B.____ (BL) aufhalte – erscheine ein Nichteintreten auf seine Berufung gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO mangels Mitwirkung seinerseits als vertretbar. 1.4 Advokat Moritz Gall führt mit Schreiben vom 5. Februar 2024 erneut aus, er sei mangels Instruktion seines Klienten nicht in der Lage, eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben. Interessenwahrend beantrage er allerdings, dass auf die Berufung des Beschuldigten eingetreten werde.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Dogmatische Ausführungen 2.1 Allgemeines 2.1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (lit. a), die Berufung sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig (lit. b) oder es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor (lit. c). 2.1.2 Angefochten wird das Urteil des Strafgerichts vom 26. April 2023, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Aus den Akten ergibt sich, dass das entsprechende Urteilsdispositiv des Strafgerichts dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 28. April 2023 zugestellt worden ist (act. S583). Mit schriftlicher Berufungsanmeldung vom 3. Mai 2023 (act. S585) und mit Eingabe vom 17. Juli 2023 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte somit die Rechtsmittelfrist gewahrt. In Anbetracht der dargelegten Parteistandpunkte gilt es unter formellen Gesichtspunkten indes nachfolgend zu prüfen, ob die Berufung des Beschuldigten als zurückgezogen zu gelten hat, womit eine materielle Beurteilung der Sache hinfällig wäre. 2.2 Rückzugsfiktion (Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO) 2.2.1 Vorladungen von Gerichten ergehen gemäss Art. 201 Abs.1 StPO schriftlich. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Mitteilungen – wozu Vorladungen zählen – sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben dabei in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Art. 87 Abs. 2 StPO). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie übermittelt (Art. 87 Abs. 4 StPO). 2.2.2 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (lit. a), keine schriftliche Eingabe einreicht (lit. b) oder nicht vorgeladen werden kann (lit. c). Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ist dabei primär auf den Fall zugeschnitten, dass es eine Partei unterlässt, nach Art. 87 Abs. 2 StPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.7.2; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 407 N 5). Nebst der Abwesenheit der beschuldigten Person an der Berufungsverhandlung kommt in diesem Fall erschwerend hinzu, dass diese – mangels Bezeichnung eines Zustelldomizils – nicht einmal gesetzmässig vorgeladen werden kann. Die Pflicht, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, gilt dann, wenn eine Partei ihren Wohnsitz während eines hängigen Verfahrens dauerhaft ins Ausland verlegt. Die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils kann aber auch erfolgen, ohne dass ein Wohnsitzwechsel ins Ausland absehbar ist (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 87 N 3 f.). Wenn der amtliche Verteidiger weder Kontakt mit seinem Klienten hat noch über eine aktuelle Adressangabe verfügt, so kann er selbst indes nicht als Zustellungsdomizil dienen (STEFAN KELLER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 403 N 3b). Die Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO greift ebenso dann, wenn der Berufungskläger zwar vertreten, aber nicht persönlich erreichbar ist. Die Erreichbarkeit muss während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 407 N 5). Die Rückzugsfiktion gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO kommt somit zum Tragen, wenn die beschuldigte Person nicht einmal für ihren Verteidiger erreichbar ist. Ein solches Verhalten wurde durch das Bundesgericht ausdrücklich als widersprüchlich und als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossend qualifiziert, da die beschuldigte Person nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern kann, indem sie für ihren Verteidiger unerreichbar bleibt. Dies verdient keinen Rechtsschutz (vgl. BGE 149 IV 259 E. 2.4.1). Insbesondere muss der Wille des Berufungsklägers an einer Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht während des Rechtsmittelverfahrens fortwährend gegeben sein, da sich das Berufungsverfahren wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren unterscheidet, welches vornehmlich auf das Ausfällen eines materiellen Urteils ausgerichtet ist. Demgegenüber unterliegt das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Durch den Umstand, dass die beschuldigte Person nicht vorgeladen werden kann, wird fingiert, dass kein Interesse am Berufungsverfahren besteht und die Berufung daher als zurückgezogen zu gelten hat (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Diese strengen Säumnisfolgen gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sind gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt, da die Partei, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden ist und daher Berufung eingelegt hat, ihren Standpunkt im Berufungsverfahren darlegen muss und sich auch vom Berufungsgericht zu befragen lassen hat (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.9.2 und E. 1.10.3). 3. In concreto 3.1 Das Strafgericht hielt in seinem Urteil vom 26. April 2023 eingangs fest, mit Verfügung vom 25. August 2022 sei ein erstes Mal zur Hauptverhandlung vom 7. Februar 2023 bis zum 9. Februar 2023 vorgeladen worden. Der amtliche Verteidiger habe mit E-Mail vom 26. August http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2022 an das Strafgericht den Erhalt der Vorladung und deren Weiterleitung an seinen Mandanten bestätigt. Zugleich habe er mitgeteilt, dass dieser seit dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft auf Kontaktversuche seinerseits nicht mehr reagiert habe. Er könne deshalb keine Gewähr dafür bieten, dass der Beschuldigte die Vorladung zur Kenntnis nehmen werde. Die von der ersten Instanz versandte Vorladung habe dem Beschuldigten nicht per Post zugestellt werden können, weshalb das Strafgericht mit Schreiben vom 5. September 2022 die Polizei Basel-Landschaft mit deren Zustellung beauftragt habe. Diese habe mehrmals versucht, diesen Auftrag auszuführen, wobei sämtliche Versuche, dem Beschuldigten diese Vorladung an dessen Wohnort in B.____ (BL) auszuhändigen, erfolglos geblieben seien. Die Polizei Basel-Landschaft habe mit dem Beschuldigten telefonischen Kontakt aufnehmen können, wodurch dieser über einen weiteren Zustellversuch am Morgen des 6. Oktobers 2022 informiert worden sei. Als die Polizei Basel- Landschaft am 6. Oktober 2022 beim Beschuldigten zuhause vorbeigegangen sei, habe eine unbekannte deutsche Person die Türe geöffnet, welche sich nicht habe ausweisen wollen. Da der Beschuldigte nicht habe angetroffen werden können, habe ihm die Vorladung nicht ausgehändigt werden können. Infolgedessen sei die Vorladung in der Ausgabe des Amtsblattes vom 13. Oktober 2022 publiziert worden. Mit E-Mail vom 8. November 2022 habe sich sodann eine "D.____" bei der Landeskanzlei als Herausgeberin des Amtsblatts gemeldet und Informationen zur "öffentlichen Ausschreibung" verlangt. Die Landeskanzlei habe "D.____" an das Strafgericht verwiesen, woraufhin ein reger E-Mail-Austausch zwischen "D.____" und dem Strafgericht entstanden sei. Das Strafgericht habe "D.____" in mehreren E-Mail-Nachrichten mitgeteilt, dass ihr keine Informationen zum Verfahren gemäss öffentlicher Vorladung gegeben werden könnten, woraufhin sich "D.____" schliesslich beim amtlichen Verteidiger gemeldet und von diesem "alle Unterlagen dieser Vorladung" verlangt habe. Deren Herausgabe habe der amtliche Verteidiger jedoch verweigert. Im Vorfeld zur Hauptverhandlung sei das Strafgericht vom Beschuldigten mit schwer verständlichen Eingaben eingedeckt worden, welche sowohl auf die per Post versandte wie auch auf die publizierte Vorladung Bezug genommen hätten. Unterschrieben worden seien diese Eingaben jeweils mit "Gez. E.____". Als Absenderadresse sei "F.____strasse, B.____" angegeben worden, also der Wohnort des Beschuldigten. Am 6. Februar 2022, also einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung, sei dann ein Schreiben des Beschuldigten eingegangen, welchem dessen deutscher Reisepass, eine abgelaufene Aufenthaltsbewilligung B sowie ein AHV-Ausweis beigelegt worden waren. Zur Hauptverhandlung vom 7. Februar 2023 sei der Beschuldigte nicht erschienen. Auch beim zweiten Hauptverhandlungstermin vom 24. April 2023 sei der Beschuldigte nicht zugegen gewesen (vgl. E. A., S. 1 f. des strafgerichtlichen Urteils). Vor den Schranken der ersten Instanz erklärte der amtliche Verteidiger, er sei nicht instruiert und habe keinen Kontakt zu seinem Klienten herstellen können (vgl. S. 2 des Protokolls der Sitzung des Strafgerichts vom 24. April 2023 bis zum 26. April 2023). 3.2 Wie sich den Ausführungen des Strafgerichts entnehmen lässt, gestaltete sich die Kontaktaufnahme zum Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund seines renitenten Verhaltens als äusserst schwierig. Mit Blick auf das Berufungsverfahren zeigt sich sodann kein anderes Bild: http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Der amtliche Verteidiger, Advokat Moritz Gall, legte mit Eingabe vom 7. November 2023 dar, er habe den Beschuldigten am 14. November 2022 letztmals an einer Einvernahme in Liestal gesehen. Erfolglose Kontaktversuche per E-Mail seien seinerseits unzählige Male erfolgt – alleine seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er den Beschuldigten am 1. Mai 2023, am 9. Mai 2023, am 30. Juni 2023, am 31. Juli 2023, am 10. August 2023, am 19. September 2023 und letztmals am 25. Oktober 2023 zu kontaktieren versucht. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2023 leitete der amtliche Verteidiger dem Beschuldigten ferner die kantonsgerichtliche Verfügung vom 23. Oktober 2023, verbunden mit dem Hinweis, dass die Berufungsinstanz in Aussicht stelle, nicht auf seine Berufung einzutreten, weiter. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte davor und in der Folge keinerlei Kontakt zu seinem amtlichen Verteidiger aufnahm, war dieser im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens weder in der Lage, eine Berufungsbegründung einzureichen, noch ein Zustelldomizil in der Schweiz im Sinne von Art. 87 Abs. 2 StPO zu benennen. Zur Aufenthaltssituation des Beschuldigten ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Wie sich aus der staatsanwaltschaftlichen Aktennotiz vom 3. August 2021 ergibt, hat sich der Beschuldigte seit Januar 2021 aus der Gemeinde B.____ (BL) abgemeldet. Falls er sich dennoch ohne Anmeldung in B.____ (BL) aufhalten würde, werde ihn die Gemeinde B.____ (BL) auffordern, sich wiederum anzumelden (vgl. act. 17). Aus dem polizeilichen Rapport vom 18. September 2022 folgt sodann, dass Abklärungen ergeben hätten, dass sich der Beschuldigte per 13. April 2021 nach Deutschland (G.____strasse in DE-H.____) abgemeldet habe und offiziell nicht mehr in der Schweiz wohnhaft sei. Recherchen in Deutschland hätten indes gezeigt, dass der Beschuldigte nie an besagter Adresse wohnhaft gewesen sei. Seine Aufenthaltsbewilligung B sei im Übrigen bereits Ende Februar 2022 abgelaufen und im Ausländerregister ZEMIS sei er seit dem 13. April 2021 als "ausgereist" aufgeführt (vgl. act. S103). Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2024 habe sich die Ex-Partnerin des Beschuldigten telefonisch gemeldet und unter anderem mitgeteilt, dass sich der Beschuldigte zurzeit bei seinen Eltern in C.____ (DE) aufhalten würde. Er halte sich aber auch weiterhin regelmässig in seinem Haus in B.____ (BL) auf. Nach dem Gesagten ist zunächst zu konstatieren, dass der Beschuldigte als deutscher Staatsangehöriger zum einen über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz mehr verfügt und zum anderen aufgrund seiner Abmeldung aus der Gemeinde B.____ (BL) auch keinen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz im Sinne von Art. 87 Abs. 1 StPO zu begründen vermag. Die blosse Tatsache, dass er Eigentümer einer Liegenschaft in B.____ (BL) ist, erweist sich in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Vielmehr ist gestützt auf seine aktuellen Eingaben vom 6. Juli 2023 und 20. September 2023, bei welchen er als Aufenthaltsort eine Adresse in Deutschland ("c/o I.____weg DE-C.____") aufgeführt hat, sowie die Auskunft seiner Ex- Partnerin, wonach er gegenwärtig in C.____ (DE) verweile, davon auszugehen, dass er sich dauerhaft in Deutschland aufhält – wenngleich nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass er sich sporadisch in seinem Haus in B.____ (BL) befindet. In Anbetracht dieser höchst unklaren Aufenthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltsverhältnisse forderte das Berufungsgericht den Beschuldigten mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 13. Dezember 2023 zurecht auf, im Hinblick auf die Vorladung zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ein Zustelldomizil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 StPO in der Schweiz zu bezeichnen – zumal die Aufforderung durch das Gericht, ein Zustelldomizil bekanntzugeben, auch ohne absehbaren Wohnsitzwechsel ins Ausland erfolgen kann. Wie bereits dargelegt, war es dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten indes aufgrund des Umstandes, dass dieser auch für ihn nicht erreichbar war, nicht möglich, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Gemäss vorstehend zitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung verdient ein derartiges Verhalten des Beschuldigten (Unerreichbarkeit für seinen amtlichen Verteidiger, Verweigerung der Mitwirkung am Rechtsmittelverfahren) keinen Rechtsschutz. Wenn der Beschuldigte für seinen amtlichen Verteidiger trotz nunmehr jahrelanger intensiver Bemühungen nicht kontaktierbar ist, so verhält er sich widersprüchlich und verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, denn er kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.10.3). Hat der amtliche Verteidiger keinen Kontakt mit seinem Klienten und besitzt er keine aktuelle Adressangabe – wie dies vorliegend der Fall ist –, so scheidet im Übrigen auch die Büroadresse des Verteidigers als Zustelldomizil aus. Der Beschuldigte hat es somit unterlassen, ein gültiges Zustelldomizil in der Schweiz im Sinne von Art. 87 Abs. 2 StPO zu bezeichnen, womit er nicht zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vorgeladen werden konnte. Der fortwährende Wille des Beschuldigten an der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils während des gesamten Rechtsmittelverfahrens ist damit nicht gegeben, weshalb seine Berufung im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als zurückgezogen zu gelten hat. Dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren selbst postalisch bei der Berufungsinstanz gemeldet und sich lediglich nach dem Verfahrensstand erkundigt hat, schadet der Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO in casu nicht, zumal der Berufungskläger seinen Standpunkt im Berufungsverfahren darzulegen und sich auch vom Berufungsgericht befragen zu lassen hat. Ihm wurde darüber hinaus auf Kosten der Allgemeinheit ein amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt, weshalb sich der Beschuldigte an diesen zu halten gehabt hätte, was ihm im Übrigen mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 27. September 2023, welche an die bekannte Adresse in C.____ versendet wurde, explizit mitgeteilt wurde. Hinzu kommt, dass er mit E-Mail seines amtlichen Verteidigers vom 25. Oktober 2023 auf die Rechtsfolgen, namentlich darauf, dass die Berufungsinstanz ein Nichteintreten auf seine Berufung in Aussicht stellt, aufmerksam gemacht wurde. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde der Beschuldigte darüber hinaus auf die Folgen gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO hingewiesen. Es musste ihm somit bekannt sein, dass er mit seinem Verhalten Gefahr läuft, seine Chance darauf, das vorinstanzliche Urteil einer materiellen Beurteilung durch das Berufungsgericht zuzuführen, vertun könnte. 3.3 Nach dem Gesagten besteht daher kein dauerhafter Wille des Beschuldigten an der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils vom 26. April 2023. Er war trotz zahlloser Kontaktversuche während eines langen Zeitraums für seinen amtlichen Verteidiger nicht erreichbar und unterliess es, ein Zustelldomizil in der Schweiz gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO zu benennen. Art. 407 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 lit. c StPO greift besonders für jene Fälle, in welchen kein solches Zustelldomizil benannt wurde und die beschuldigte Person deshalb nicht vorgeladen werden konnte. Damit gilt die Berufung des Beschuldigten als zurückgezogen und das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben. Wenn die Berufung zurückgezogen wird, fällt sodann auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2023 von Gesetzes wegen dahin (vgl. Art. 401 Abs. 3 StPO). II. Kosten und Entschädigung 1. Berufungsverfahren 1.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1'250.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, festgesetzt. 1.2 Hinsichtlich des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens ist sodann zu konstatieren, dass der Beschuldigte zufolge Rückzugs seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, weshalb er die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 1'250.-- zu tragen hat. 2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1 In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist zu erkennen, dass zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Moritz Gall, ein Honorar zu Lasten des Staates auszurichten ist. Der amtliche Verteidiger macht mit Honorarnote vom 4. April 2024 ein Honorar von gesamthaft Fr. 1'339.10 (sechs Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und Auslagen von total Fr. 42.10) geltend, welches einerseits aus Aufwendungen von Fr. 899.50 (inkl. Auslagen) bis zum 31. Dezember 2023 und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7%, ausmachend Fr. 69.25, sowie andererseits aus Aufwendungen von Fr. 342.60 (inkl. Auslagen) ab dem 1. Januar 2024 und einem Mehrwertsteuersatz von 8.1%, ausmachend Fr. 27.75, besteht. 2.2 In casu erweist sich der geltend gemachte Aufwand von sechs Stunden bzw. insgesamt Fr. 1'339.10 im Rechtsmittelverfahren angesichts der sich stellenden Rechtsfragen, der Komplexität des vorliegenden Falles sowie der Bedeutung der Sache als durchwegs angemessen, weshalb Advokat Moritz Gall ein Honorar von insgesamt Fr. 1'339.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet wird.

Der Beschuldigte wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

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Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Das Berufungsverfahren wird in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 StPO zufolge Rückzugs der Berufung des Beschuldigten sowie Dahinfallens der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als gegenstandslos abgeschrieben. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. April 2023 (300 22 160) per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'250.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Moritz Gall, ein Honorar von Fr. 1'242.10 (inkl. Auslagen von Fr. 42.10) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 69.25 sowie zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 27.75, insgesamt somit Fr. 1'339.10, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Ilona Frikart

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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470 2023 127 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.04.2024 470 2023 127 (470 23 127) — Swissrulings