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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.03.2023 470 2022 185 (470 22 185)

20. März 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,906 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. März 2023 (470 22 185) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Fabian Leimgruber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. November 2022 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ erstattete am 10. Oktober 2022 auf dem Polizeistützpunkt Liestal Strafanzeige gegen ihren Ehemann B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Veruntreuung. Dieser Anzeige legte A.____ im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte soll zwei Konti bei der C.____ AG in Zürich, welche auf den Namen beider Ehegatten gelautet hätten, in ein einzig auf seinen Namen lautendes Einzelkonto umgewandelt haben.

B. Mit Verfügung vom 10. November 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung, begangen zwischen dem 9. Juli 2021 und dem 12. Juli 2021, (MU1 22 3535) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht an Hand.

C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. November 2022 reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), mit Eingabe vom 17. November 2022 (zu Handen des Kantonsgerichts der Schweizerischen Vertretung in Costa Rica am 18. November 2022 übergeben) Beschwerde ein. Darin beantragt sie sinngemäss die Anhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten.

Auf die Begründung dieser Beschwerde sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 30. November 2022 die Abweisung der Beschwerde.

E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 22. Dezember 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte auf eine (fakultative) Stellungnahme verzichtet hat.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles 1. 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141 IV 380, E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder sie im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2011, N 244).

1.3 Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). In der Beschwerde ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden.

2. 2.1 Aufgrund der Strafanzeige vom 10. Oktober 2022 tritt die Beschwerdeführerin im Verfahren MU1 22 3535 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als geschädigte Person auf. Sie hat folglich ein geschütztes Interesse an der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2022, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, wurde ihr die Strafverfolgung der beanzeigten Person sowie die Parteistellung im Verfahren verwehrt, weshalb sie beschwert ist. Mit Übergabe der Beschwerde an die schweizerische Vertretung in Costa Rica (Schweizer Botschaft für Costa Rica, El Salvador, Nicaragua und Panama) am 18. November 2022 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 StPO).

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Weiter kann festgestellt werden, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügt. Demnach hat die Person, die ein Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Bei Laienbeschwerden dürfen an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Aus der Beschwerde vom 17. November 2022 geht sinngemäss hervor, dass der Strafanzeige hinreichende Anhaltspunkte für deliktisches Verhalten zugrunde liegen würden, weshalb die Nichtanhandnahme zu Unrecht erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin geht nicht darauf ein, weshalb die Prozessvoraussetzungen, insbesondere die rechtzeitige Einreichung des Strafantrages, erfüllt sein sollten und die Staatsanwaltschaft das Verfahren hätte an Hand nehmen müssen. Sie bringt aber zum Ausdruck, eine Anhandnahme des Strafverfahrens des Beschuldigten zu verlangen. Unter Berücksichtigung des an Laienbeschwerden praxisgemäss anzulegenden grosszügigen Massstabs (vgl. BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1, mit Hinweisen; VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 4 zu Art. 385 StPO; MARTIN ZIEGLER / STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1b zu Art. 385 StPO) kann die Beschwerde als den in Art. 385 Abs. 1 StPO normierten Anforderungen genügend angesehen werden.

2.3 Folglich ist, da entsprechend den voranstehenden Ausführungen sämtliche Formalien erfüllt sind, auf die Beschwerde einzutreten. In materieller Hinsicht wird im Folgenden zu prüfen sein, ob die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat.

II. Materielles 1. 1.1 Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. November 2022 führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, eine Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen werde nur auf Antrag verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB), wobei das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlösche (Art. 31 StGB). Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte seien nach wie vor verheiratet und gälten als Angehörige im Sinne des Gesetzes (Art. 110 Abs. 1 StGB). Die von der Beschwerdeführerin beanzeigte Veruntreuung habe am 9. Juli 2021 stattgefunden, spätestens jedoch am 12. Juli 2021, als die eingereichten Dokumente der C.____ AG erstellt und der Beschwerdeführerin respektive dem Beschuldigten zugestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe jedoch erst am 10. Oktober 2022 Strafantrag erstattet und somit deutlich nach Ablauf der Antragsfrist von drei Monaten. Daher fehle es eindeutig an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 In ihrer Beschwerde vom 17. November 2022 macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, das Verfahren sei fortzusetzen und ihr Ehemann wegen Veruntreuung zu bestrafen. Der Beschuldigte habe in der Zeit vom 9. bis 12. Juli 2021 das gemeinsame Bankkonto in ein Einzelkonto, lautend auf seinen Namen, umgewandelt, ohne die Beschwerdeführerin darüber zu informieren oder deren Zustimmung einzuholen. Im Oktober 2021 sei die Beschwerdeführerin in die Schweiz gereist, um "mit der Bank die Gründe für ein solches Vorgehen zu besprechen" und "die gewünschten Erklärungen zu erhalten", ohne jedoch die erhofften Auskünfte zu erhalten. Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin – ohne nähere Gründe dafür anzugeben – aus, erst am 20. Oktober 2022 erneut in die Schweiz gereist zu sein, wo sie sodann "endlich die Information über die Umwandlung des gemeinsamen Kontos in ein Einzelkonto" habe erhältlich machen können. Das Geld auf dem besagten Konto gehöre sowohl ihr als auch dem Beschuldigten. Der Beschuldigte habe ihr unrechtmässig den ihr zustehenden Teil des gemeinsamen Vermögens entzogen und ihr damit auch die Möglichkeit genommen, die Verwendung des Kapitals zu kontrollieren.

1.3 Mit Stellungnahme vom 30. November 2022 bringt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen vor, der Strafantrag der Beschwerdeführerin sei zu spät eingereicht worden und somit eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt. An der Tatsache, dass der Strafantrag zu spät gestellt worden sei, änderten auch die Ausführungen in der Beschwerde vom 17. November 2022 nichts. Im Gegenteil werde darin bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Sommer 2021 respektive Herbst 2021 Kenntnis von der Umwandlung des Gemeinschaftskontos in ein Einzelkonto und somit Kenntnis des beanzeigten Sachverhalts respektive der Tathandlung und des Täters gehabt habe. Dennoch habe sie es unterlassen, Strafantrag zu stellen. Der Strafantrag vom 10. Oktober 2022 sei sodann mehr als ein Jahr nach ihrer Kenntnisnahme der Kontoumwandlung und damit eindeutig zu spät gestellt worden. Gemäss Auskunft der C.____ AG könne zwischen einem Gemeinschaftskonto mit Doppelunterschrift (XY und ZY) und Einzelunterschrift (XY und/oder ZY) unterscheiden werden. Bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelunterschrift sei jeder Kontoinhaber berechtigt, alleine die Auflösung des Kontos zu verlangen. Da den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontounterlagen zu entnehmen sei, dass es sich beim relevanten Konto um ein «und/oder»-Konto mit Einzelunterschrift handle, sei der Beschuldigte berechtigt gewesen, das Konto alleine in ein Einzelkonto umzuwandeln, zumal es sich bei dem Geld auf dem Konto, wie die Beschwerdeführerin selbst bestätige, ausschliesslich um Pensionskassengelder des Beschuldigten handle. Folglich sei darin kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar, zumal auch nicht ersichtlich sei, inwiefern es sich bei diesem Geld um Vermögenswerte der Beschwerdeführerin handle, welche sie dem Beschuldigten anvertraut haben solle. Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin an diesem Geld sei gegebenenfalls im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu klären, nicht im Rahmen eines Strafverfahrens. Folglich wäre unabhängig vom fehlenden rechtsgültigen Strafantrag ebenfalls eine Nichtanhandnahme des Verfahrens zu verfügen gewesen, da sich aus dem angeklagten Sachverhalt kein strafrechtlich relevantes Verhalten ergeben habe.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es hinreichend klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 ff. zu Art. 310 StPO; NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 zu Art. 310 StPO; NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 310 StPO; NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017, N 1231).

2.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. An der Verfolgbarkeit fehlt es, wenn eine notwendige Prozessvoraussetzung, beispielsweise ein rechtzeitig eingereichter Strafantrag, nicht vorliegt (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO).

3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist vorab zu prüfen, ob für den beanzeigten Lebenssachverhalt ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

3.2 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der Veruntreuung strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder anderen Nutzen verwendet. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB nur auf Antrag verfolgt. Gemäss Art. 110 Abs. 1 StGB sind Angehörige einer Person ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. Bei der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB handelt es sich somit um ein Antragsdelikt im Sinne von Art. 30 f. StGB. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das entsprechende Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht voraus (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2018, N 6 zu Art. 31 StGB). Der Täter ist nicht schon dann bekannt, wenn der Verletzte bzw. Geschädigte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Vielmehr wird eine sichere Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den Antragsberechtigten davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden, verlangt. Der Antragsberechtigte darf aber nicht zuwarten, bis er genügend Beweise in den Händen hält (RIEDO, a.a.O., N 19 f. zu Art. 31 StGB, mit Hinweisen). Mit Ablauf der Frist „erlischt“ das Antragsrecht (RIEDO, a.a.O., N 2 zu Art. 31 StGB). Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags stellt eine Prozessvoraussetzung dar und ist daher stets von Amtes wegen zu prüfen (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3; RIEDO, a.a.O., N 39 zu Art. 31 StGB). Bei Antragsdelikten erfolgt die Nichtanhandnahme namentlich in den Fällen, in welchen die Frist zur Antragsstellung im Sinne von Art. 31 StGB abgelaufen ist, zumal es sich dabei um eine offensichtlich fehlende Prozessvoraussetzung handelt (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 3 f. zu Art. 310 StPO; OMLIN, a.a.O., N 8 zu Art. 310 StPO).

3.3 Da die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte nach wie vor verheiratet sind und dies auch zum Zeitpunkt des beanzeigten Sachverhalts waren, gelten sie als Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Folglich handelt es sich vorliegend um ein Antragsdelikt (Art. 137 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Die Antragsfrist wird auch dann ausgelöst, wenn die antragsberechtigte Person weiss, dass zu ihrem Nachteil eine Straftat begangen wurde, aber aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht abgeschätzt werden kann, ob es sich um ein Antrags- oder Offizialdelikt handelt oder wenn hinsichtlich der Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens Unklarheiten bestehen. In beiden Fällen ist vorsorglich Strafantrag zu stellen (RIEDO, a.a.O., N 6 zu Art. 31 StGB). Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben bereits im Oktober 2021 Kenntnis von der Umschreibung des Gemeinschaftskontos zu einem Einzelkonto, weshalb sie aufgrund dessen im Oktober 2021 ein erstes Mal in die Schweiz reiste, um persönlich bei der Bank vorzusprechen. Selbst wenn sie im Oktober 2021 noch nicht alle erwünschten Informationen von der C.____ AG erhältlich machen konnte, wusste sie um die Tat und hatte überdies sichere und zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen ihren Ehemann als aussichtsreich erschienen liess. Somit begann die Antragsfrist im Oktober 2021 zu laufen und die Beschwerdeführerin hätte vorsorglich Strafantrag stellen müssen. Es oblag ihr keine Pflicht weitere Nachforschungen anzustellen bzw. war sie nicht gehalten, über weitere Beweismittel gegen ihren Ehemann zu verfügen. Es genügte für sie die Erkenntnis, dass das Gemeinschaftskonto in ein Einzelkonto umgewandelt wurde und ausser ihrem Ehemann und ihr selbst niemand Zugriff auf das Konto hatte und sie daher mit der erforderlichen Sicherheit wusste, dass einzig ihr Ehemann als Täter des beanzeigten Sachverhalts in Frage kam. Demnach ist festzustellen, dass die dreimonatige Antragsfrist von Art. 31 StGB in Bezug auf die gegen den Ehemann geltend gemachte Veruntreuung im Zeitpunkt der Stellung des Strafantrags vom 10. Oktober 2022 bereits abgelaufen war und es damit offensichtlich an einer Prozessvoraussetzung fehlt.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Selbst wenn der Strafantrag innerhalb der Antragsfrist gestellt worden wäre, wäre ebenfalls eine Nichtanhandnahme des Verfahrens zu verfügen gewesen. Es ist zwischen einem Gemeinschaftskonto mit Doppelunterschrift (XY und ZY) und Einzelunterschrift (XY und/oder ZY) zu unterscheiden. Handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto mit Einzelunterschrift, so ist jeder Kontoinhaber dazu berechtigt, alleine die Auflösung des Kontos zu veranlassen. Aus den eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass es sich vorliegend beim besagten Bankkonto um ein Konto mit Einzelunterschrift (und/oder) handelt. Demnach war der Beschuldigte berechtigt, das Konto alleine in ein Einzelkoto umzuwandeln. Die Beschwerdeführerin bestätigt zudem, dass es sich beim Geld auf dem Konto ausschliesslich um Pensionskassengelder des Beschuldigten gehandelt habe, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich vorliegend um dem Beschuldigen anvertraute Vermögenswerte der Beschwerdeführerin handeln soll. Folglich ist in casu offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erkennen.

4. Nach dem Gesagten steht fest, dass die am 10. November 2022 verfügte Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde vom 17. November 2022 ist somit abzuweisen.

III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in Höhe von CHF 800.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen im Betrag von CHF 50.–, der Beschwerdeführerin auferlegt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.– sowie Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Fabian Leimgruber

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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