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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.07.2021 470 2021 98 (470 21 98)

5. Juli 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,403 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juli 2021 (470 21 98) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber i.V. Leonard Baumann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Unbekannt, c/o B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Adriel Caro, Scheideggstrasse 73, 8038 Zürich, Beschuldigte Person

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. April 2021

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 20. April 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Nötigung, begangen am 1. Februar 2021 in der Klinik der B.____, in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Dispositiv- Ziffer 1) und auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 2). Hintergrund bildete eine Strafanzeige von A.____ gegen die verantwortliche Person aufgrund eines angeordneten Corona-Tests (präoperativer Antigentest) mittels Nasen-Rachen-Abstrichs im Rahmen der Vorbereitung auf eine Operation in der Klinik der B.____. Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen obengenannte Verfügung erhob A.____ (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 30. April 2021 (Postaufgabe datiert vom 1. Mai 2021) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte mit Stellungnahme vom 10. Mai 2021, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. D. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 ersuchte der Rechtsvertreter der B.____, Rechtsanwalt Adriel Caro, um Akteneinsicht und Fristerstreckung zur fakultativen Stellungnahme. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. Mai 2021 wurde dem Rechtsvertreter der B.____ eine Fristerstreckung bis zum 25. Mai 2021 gewährt. E. Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2021 beantragte die B.____, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, und es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. April 2021 unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin zu bestätigen.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als potentiell geschädigte Person und Adressatin der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar in ihren Rechten betroffen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Eingabe vom 30. April 2021, der Schweizerischen Post übergeben am 1. Mai 2021, wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. 1.2 Da es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, sind die Anforderungen an die Form der Beschwerde nicht allzu hoch anzusetzen. Zwar hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Rechtsbegehren formuliert; es ist jedoch hinreichend klar, was diese geltend machen will. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Eingabe vom 30. April 2021 ergibt sich sinngemäss, dass der verantwortlichen Person der B.____ ein strafbares Verhalten vorzuwerfen sei. Somit ist sie ihrer Begründungspflicht im Sinne einer Laieneingabe nachgekommen (vgl. MARTIN ZIEGLER / STEFAN KELLER, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N 1b). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sei anzuweisen, ein Verfahren gegen die verantwortliche Person zu eröffnen. 1.3 Somit sind sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. April 2021 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, es sei aus gesundheitlicher Sicht im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie angebracht, vor dem Eintritt in die Klinik einen Covid-Test mittels Nasen-Rachen-Abstrichs zu verlangen. Die Beschwerdeführerin habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, aufgrund des ihr zuwiderlaufenden Covid-Tests vom Behandlungsvertrag zurückzutreten und die Operation durch eine andere Klinik ausführen zu lassen, ohne dass ihr ein ernstlicher Nachteil erwachsen wäre. Eine Androhung von Gewalt oder ernstlicher Nachteile seitens der verantwortlichen Person sei nicht ersichtlich. Der Tatbestand der Nötigung sei daher nicht erfüllt, weshalb das Verfahren nicht an Hand zu nehmen sei. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 30. April 2021 vor, sie habe sich einem Covid-Test unterziehen müssen, obwohl sie sich dagegen geweigert habe. Es sei ihr durch die zuständige Ärztin in diesem Zusammenhang mitgeteilt worden, dass die Operation nur unter Vorliegen eines negativen Covid-Testresultats durchgeführt werden könne. Die Beschwerdeführerin führt im Weiteren aus, dass sie über diese Testpflicht vorgängig nicht informiert worden sei und ihr Arzt, Dr. C.____, nur in der betreffenden Klinik operiere, wobei auch andere Spitäler eine vorgängige Testpflicht vorsehen würden. Mithin bringt die Beschwerdeführerin im Ergebnis vor, dass sie zu einem Covid-Test mittels Nasen-Rachen-Abstrichs genötigt worden sei. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Der Stellungnahme des Rechtsvertreters der B.____ vom 25. Mai 2021 lassen sich zwei Gedächtnisprotokolle von zwei ärztlichen Mitarbeitenden der B.____ entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin über den sogenannten präoperativen Antigentest mittels Nasen-Rachen-Abstrichs aufgeklärt und ausführlich über das Vorgehen informiert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei anschliessend mit der Vornahme des Nasen-Rachen-Abstrichs einverstanden gewesen, woraufhin der Abstrich durchgeführt worden sei. Durch die Einwilligung der Beschwerdeführerin zur Vornahme des Nasen-Rachen-Abstrichs sei ihr Recht auf Selbstbestimmung gewahrt worden und es habe ihr jederzeit freigestanden, auf die Durchführung des besagten Abstrichs zu verzichten, ohne dass ihr daraus ein ernstlicher Nachteil erwachsen wäre. 2.4 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt mit Stellungnahme vom 10. Mai 2021 ergänzend aus, es sei zwischen vital indizierten Notoperationen, die keinen ärztlichen Aufschub dulden, und elektiven Eingriffen zu unterscheiden. Demnach bestehe bei vital indizierten Notoperationen eine Pflicht zur Übernahme des Auftrags (Behandlungspflicht), während es dem zuständigen Arzt bei elektiven Eingriffen offenstehe, eine Behandlung abzuweisen und Patienten auf eine andere Institution zu verweisen. Bei der vorliegenden Fussoperation habe es sich mithin um einen blossen elektiven Eingriff gehandelt. 2.5 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwaltschaft dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N 2; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231). 2.6 Zu prüfen ist die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung. Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b; BGer 6B_228/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.2). 2.7 Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 106 IV 125 E. 3a; BGer 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3). 2.8 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Behandlungsvorbereitung durch das medizinische Personal der B.____ unbestrittenerweise darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Operation ohne vorgängiges negatives Testresultat mittels Nasen-Rachen-Abstrichs nicht erfolgen könne. Diese Massnahme dient dem Schutz der Patienten und Mitarbeitenden der Klinik und basiert auf dem Schutzkonzept der Klinik zur Bekämpfung des Coronavirus. Dem Gedächtnisprotokoll von D. ____ als Leiter Ambulante Dienste der B.____ kann Folgendes entnommen werden: «Sie [die Beschwerdeführerin] hat sich dann zum Abstrich durchgerungen mit der Auflage, dass es ein Arzt / eine Ärztin machen solle». E.____, Ärztliche Leitung Orthopädische Notfallstation, führt aus: «D.____ fragte A.____, ob nach ausgiebigen Erklärungen ich den Abstrich bei ihr machen dürfte, natürlich mit der Option jederzeit den Abstrich zu unterbrechen, falls es für sie nicht ginge. Sie war mit diesem Vorschlag einverstanden, stimmte dem Abstrich zu und ich konnte den Abstrich problemlos durchführen». Diese Darlegungen stimmen im Wesentlichen mit den wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anzeige bei der Polizei Basel- Landschaft vom 25. Februar 2021 überein (vgl. die polizeiliche Anzeige vom 4. März 2021, S. 4: «Der Herr, D.____ vom ambulanten Dienst, antwortete mir darauf, dass ich dann einfach nicht operiert werde. Ich sagte dann, ich lasse den Test nur durch eine Ärztin machen, da es sehr gefährlich sein kann, wegen den Hirnflüssigkeiten»). Die Beschwerdeführerin ist somit über den präoperativen Antigentest aufgeklärt und über das Vorgehen vorgängig informiert worden, woraufhin die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis für den Nasen-Rachen-Abstrich erteilt hat. Der Beschwerdeführerin hat es auch jederzeit offen gestanden, sich der Durchführung eines Nasen- Rachen-Abstrichs zu entziehen, indem sie von der operativen Behandlung hätte zurücktreten können, sich zu einem späteren Zeitpunkt oder in einer anderen Klinik hätte behandeln lassen können, ohne dass ihr daraus ein ernstlicher Nachteil erwachsen wäre. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.9 Im Weiteren wird in der Praxis zwischen vital indizierten Notoperationen, deren Behandlung keinen Aufschub dulden, und elektiven Eingriffen unterschieden. Die ärztliche Behandlungspflicht beschränkt sich dabei auf vital indizierte Notoperationen, während dem zuständigen Arzt bei elektiven Eingriffen die Möglichkeit offensteht, die Behandlung in der vom Patienten gewünschten Art und Weise abzulehnen (BGer 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 2.4.2). Bei der vorliegenden Fussoperation der Beschwerdeführerin hat es sich offensichtlich nicht um eine vital indizierte Notoperation, sondern um einen blossen elektiven Eingriff gehandelt. Die B.____ ist daher aufgrund der Natur des operativen Eingriffs berechtigt gewesen, die Behandlung der Beschwerdeführerin zu verweigern bzw. von einem negativen Testresultat abhängig zu machen. Die Beschwerdeführerin hat sich demgegenüber ausdrücklich und "en connaissance de cause" auf den Nasen-Rachen-Abstrich eingelassen, obwohl sie sich, wie dargelegt, dem Eingriff hätte ohne Weiteres entziehen können, ohne ernstliche Nachteile befürchten zu müssen. 2.10 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass der Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB eindeutig nicht erfüllt ist, weshalb die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft das Strafverfahren zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist daher abzuweisen. 3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob die B.____ Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist der B.____ daher eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zu entrichten. Da der Rechtsvertreter der B.____ keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und der Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 46.20, somit total Fr. 646.20, für angemessen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. April 2021 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der B.____ eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 600.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 46.20, insgesamt somit total Fr. 646.20, zu bezahlen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Leonard Baumann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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