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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.08.2021 470 2021 91 (470 21 91)

17. August 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,834 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. August 2021 (470 2021 91) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin i.V. Laura Venerito

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, c/o Polizei Basel-Landschaft, Autobahnstützpunkt, Werkhof, 4450 Sissach, vertreten durch den Rechtsdienst der Polizei Basel-Landschaft, Rheinstrasse 25, 4410 Liestal Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. April 2021

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Gegen A.____ wurde ein Strafverfahren (Nr. XXX) wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) eröffnet, da er am 21. Mai 2020 mit einer überhöhten Geschwindigkeit von netto 57 km/h auf der W.____strasse in X.____ gefahren sein soll. Im Laufe des Strafverfahrens gab A.____ an, dass er vom unbekannten Lenker des überholten Fahrzeuges genötigt worden sei, mit erhöhter Geschwindigkeit zu überholen, da dieser beim Überholungsmanöver selber beschleunigt habe. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 erstattete A.____ Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen den unbekannten Lenker wegen Nötigung nach Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und gegen die an der Verkehrskontrolle vom 21. Mai 2020 beteiligten Polizisten, Feldweibel B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) und Feldweibel C.____, wegen "Willkür bei der Geschwindigkeitskontrolle" sowie wegen Begünstigung nach Art. 305 StGB, da der unbekannte Lenker zu Unrecht nicht kontrolliert und verzeigt worden sei.

B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), erliess am 22. April 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung, in welcher sie festhielt, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht an Hand genommen werde und die Kosten zu Lasten des Staates gingen. Auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2021 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 28. April 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Dabei verlangte der Beschwerdeführer, dass die gesamte Videosequenz mit Messungen beider beteiligter Fahrzeuge bei der Verkehrskontrolle vom 21. Mai 2020 ausgewertet werden solle und nicht nur das zusammengeschnittene 1 Sekunden- Video, welches ihm Herr D.____ am 9. April 2021 zugestellt habe.

D. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2021 das Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Ausserdem seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. Mit fakultativer Stellungnahme vom 7. Mai 2021 schloss der Beschuldigte auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

F. Sodann wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Mai 2021 unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Gestützt auf Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Dabei hat der Beschwerdeführer laut Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel er anruft (lit. c).

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde vom 28. April 2021 wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2021 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Die Beschwerde vom 28. April 2021 wurde gleichentags zu Handen des Kantonsgerichts der Schweizerischen Post übergeben und ist somit fristgerecht erfolgt. Im Übrigen erfüllt die Beschwerdeschrift vom 28. April 2021 die Anforderungen an die Begründung bei Laien (vgl. MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 385 N 1b).

1.3 Zweifelhaft ist in casu jedoch die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2021 geltend, dass der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert sei, da die Begünstigung nach Art. 305 StGB das Funktionieren der Strafrechtspflege schütze und individuelle Rechtsgüter nicht (mit- )geschützt seien. Die Beschwerdelegitimation wird mit derselben Begründung ebenfalls in der Stellungnahme des Beschuldigten vom 7. Mai 2021 bestritten.

1.3.1 Zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung sind jene Parteien berechtigt, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung haben (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und, im Haupt- sowie im Rechtsmittelverfahren, die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Daraus folgt, dass der geschädigten Person, welche sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger konstituiert hat, keine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Parteistellung zukommt (Art. 118 Abs. 3 StPO e contrario), weshalb sie auch nicht i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3.2 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss den vorliegenden Akten nicht explizit als Privatkläger konstituiert. Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt die vorgenannte Einschränkung jedoch dann nicht, wenn die betroffene Person noch keine Gelegenheit gehabt hat, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die betroffene Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat, oder bei einer Nichtanhandnahme (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2; BGer 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1, mit Hinweisen zur Lehre und Praxis; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2005, S. 1308 Fn. 427). Die Strafverfolgungsbehörden trifft denn auch eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der betroffenen Person führen soll. Die Einreichung der vorliegenden Beschwerde wird daher sinngemäss als Erklärung gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO entgegengenommen, wonach sich der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als geschädigte Person als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen möchte.

1.3.3 Vorliegend ist daher als nächstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als geschädigte Person zu qualifizieren ist, welche zur Konstituierung als Privatklägerschaft berechtigt wäre (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden hingegen durch Delikte, die (ausschliesslich) öffentliche Rechtsgüter beeinträchtigen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar verletzt, so ist der Betroffene nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 115 N 1 ff.).

1.3.4 In casu rügt der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Begünstigung nach Art. 305 StGB und "Willkür bei der Geschwindigkeitskontrolle vom 21. Mai 2020". Letzteres stellt jedoch offensichtlich keinen Straftatbestand dar und ist daher unbeachtlich. In Bezug auf die vorgeworfene Begünstigung stellt sich die Frage nach dem durch Art. 305 StGB geschützten Rechtsgut. Gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schützt wird nach Art. 305 Abs. 1 StGB die schweizerische Strafrechtspflege, deren Funktionsfähigkeit durch prozessfremde begünstigende Eingriffe Dritter nicht in Frage gestellt werden soll (vgl. BGE 99 IV 276 E. II.2; STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 305 N 1). Somit schützt Art. 305 StGB ein kollektives Rechtsgut (vgl. BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2016 E. 3.4.1 m.w.H). Individualinteressen werden durch den Tatbestand der Begünstigung demgegenüber nicht geschützt (vgl. BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2016 E. 3.4.1). Da der Beschwerdeführer folglich nicht als geschädigte Person qualifiziert werden kann, ist eine Konstituierung als Privatklägerschaft in Bezug auf die vorgeworfene Begünstigung nicht möglich und eine Parteistellung i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO fällt zum vornherein ausser Betracht.

1.3.5 Somit ist der Beschwerdeführer als blosser Anzeigesteller zu betrachten. Ein solcher verfügt – abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO – über keine weiteren Verfahrensrechte (Art. 301 Abs. 3 StPO). Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten (vgl. BGer 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1; 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.2; VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 105 N 4).

1.3.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die vorgeworfene Begünstigung lediglich die Rolle eines Anzeigeerstatters ohne Parteistellung zukommt, weshalb auf die Beschwerde aufgrund fehlender Legitimation nicht einzutreten ist. Folglich sind auch die Beweis- und Verfahrensanträge des Beschwerdeführers nicht zu behandeln.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende reduzierte Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 250.00 festgelegt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 50.00, welche ebenfalls durch den Beschwerdeführer zu tragen sind.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 300.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung (…).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Laura Venerito

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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