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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.11.2021 470 2021 172 (470 21 172)

19. November 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,976 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Siegelungsgesuch

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. November 2021 (470 21 172) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Siegelungsgesuch

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____ vertreten durch Advokatin Angela Agostino, Baselstrasse 11, Postfach 722, 4125 Riehen, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Siegelungsgesuch Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 12. Juli 2021

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), führt gegen A.____ sowie einen weiteren Mittäter ein Strafverfahren unter anderem wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 6. Juli 2021 die Sicherstellung und Durchsuchung des Mobiltelefons von A.____, einschliesslich der im Gerät eingesetzten SIM- und Speicherkarten, verfügt. Am 8. Juli 2021 stellte A.____, vertreten durch Advokatin Angela Agostino, ein Siegelungsgesuch. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 trat die Staatsanwaltschaft auf dieses Gesuch nicht ein. Auf die Begründung der vorgenannten Verfügung sowie der weiteren Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. B. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2021 reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokatin Angela Agostino, mit Eingabe vom 14. Juli 2021 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ein. Er stellte die Anträge, dass die Verfügung unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und das Siegelungsgesuch als rechtzeitig entgegenzunehmen sei. Weiter wurde begehrt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit der unterzeichneten Vertreterin zu bewilligen. C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 16. Juli 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und die Eingabe vom 14. Juli 2021 ging an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 29. Juli 2021. Der Beschwerde wurde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung bis zum Eingang der vorgenannten Stellungnahme erteilt. D. In ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sodann wurde begehrt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen und die entsprechende superprovisorische Anordnung zu widerrufen. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Juli 2021 wurde die superprovisorisch angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde widerrufen, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2021 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. F. Am 29. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine freiwillige Replik ein, welche der Staatsanwaltschaft mit Verfügung selbigen Datums zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Erwägungen I. Formelles […]

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. […] 2. 2.1. Werden Aufzeichnungen oder Gegenstände vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 StPO), insbesondere Schriftstücke oder elektronische Datenträger (wie etwa das Mobiltelefon), die voraussichtlich der Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) unterliegen, sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes im 4. Kapitel des 5. Titels der StPO über die "Durchsuchung von Aufzeichnungen" (Art. 246-248 StPO) anwendbar: Die vorläufig sichergestellten Schriftstücke oder elektronischen Datenträger dürfen von den Untersuchungsbehörden durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Vor einer allfälligen Durchsuchung der Aufzeichnungen kann sich ihre Inhaberin oder ihr Inhaber zu deren Inhalt äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von angeblich geheimnisgeschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezogen werden (Art. 247 Abs. 2 StPO). Macht die Inhaberin oder der Inhaber von Aufzeichnungen oder anderen Gegenständen geltend, diese dürften wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechtes oder aus anderen Gründen nicht inhaltlich durchsucht (Art. 248 StPO) oder förmlich beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) werden, sind die betreffenden Aufzeichnungen und Gegenstände zu versiegeln. Vor einem allfälligen Entsiegelungsentscheid dürfen sie von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO; BGer Urteil 1B_65/2014 vom 22. August 2014, E. 2.2). Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht im Vorverfahren darüber innerhalb eines Monats endgültig (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). Die Siegelung ist eine Sofortmassnahme, die mit der Geltendmachung bis zur Entscheidung des Entsiegelungsgerichts Wirkung entfaltet. Da dem Entsiegelungsrichter umfassende Kognition zukommt, geht die Siegelung der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO grundsätzlich vor. Neben der Geltendmachung von Geheimnisinteressen ist auch das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts, die mangelnde Untersuchungsrelevanz der erhobenen Aufzeichnungen und Gegenstände sowie die Frage der Verhältnismässigkeit akzessorisch im Siegelungsverfahren zu prüfen; diese Aspekte sollen nicht auf dem Weg einer Beschwerde geltend gemacht werden. Eine separate StPO-Beschwerde anstatt einer Siegelung kommt nur in Frage, wenn ausschliesslich Einwände erhoben werden, die keinerlei rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen betreffen (vgl. BGE 144 IV 74, E. 2.3; BGer Urteil 1B_487/2020 vom 2. November 2020, E. 3.1; BGer Urteil 1B_351/2016 vom 16. November 2016, E.1.3; BGer Urteil 1B_65/2014 vom 22. August 2014, E. 2.2; BGer Urteil 1B_136/2012 vom 25. September 2012, E. 4.4; THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar StPO, 2. A 2014, Art. 248 N 61; HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 263 N 27; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 248 N 6). 2.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts hat die Untersuchungsbehörde, welche Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sicherstellt, deren Inhaber darüber zu informieren, dass er, falls er Geheimnisrechte geltend machen möchte, die einer Durchsuchung bzw. Beschlagnahme der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen könnten, deren Siegelung verlangen kann.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ebenso ist der Betroffene darüber in Kenntnis zu setzen, dass nach erfolgter Siegelung der Entsiegelungsrichter auf Gesuch der Staatsanwaltschaft hin über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet und der Betroffene bei Ausbleiben eines sofortigen Siegelungsgesuchs den Rechtsschutz verwirkt bzw. mit der Durchsuchung der Unterlagen rechnen muss. Die Information des betroffenen Inhabers über seine Verfahrensrechte muss rechtzeitig, das heisst spätestens nach Abschluss der Hausdurchsuchung, und inhaltlich ausreichend erfolgen. Dies gilt besonders bei betroffenen juristischen Laien. Ein blosser Abdruck von Gesetzesbestimmungen auf der Rückseite der vom Inhaber unterzeichneten Formulare vermag als ausreichende Orientierung des betroffenen Laien über sein Siegelungsrecht regelmässig nicht zu genügen. Dass eine ausreichende Information erfolgt ist, hat die Untersuchungsbehörde ausdrücklich und nachvollziehbar zu protokollieren (vgl. Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c StPO). Ohne den Nachweis einer ausreichenden Information des Betroffenen über seine Verfahrensrechte ist eine „konkludente“ Einwilligung in die Durchsuchung nicht zu vermuten (BGer Urteil 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3; BGer Urteil 1B_85/2019 vom 8. August 2019, E. 4.2; BGer Urteil 1B_91/2016 vom 4. August 2016, E. 4.5, BGer Urteil 1B_309/2012 vom 6. November 2012 E. 5.3-5.7). 2.3. Die Strafprozessordnung sieht keine konkrete Frist vor, innert welcher der betroffene Inhaber die Siegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zu verlangen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Berechtigte den Antrag auf Siegelung nach der Aufklärung über dieses Recht unverzüglich zu stellen, d.h. in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Zwangsmassnahme (BGer Urteil 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3; BGer Urteil 1B_91/2016 vom 4. August 2016, E. 4.4; BGer Urteil 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013, E. 2.1). Damit eine Siegelung durch die Strafverfolgungsbehörde erfolgt, müssen die Siegelungsgründe sinngemäss angerufen, aber noch nicht im Detail begründet werden. Versäumt es die Strafverfolgungsbehörde, juristische Laien über ihr Siegelungsrecht ausreichend zu informieren, darf eine Siegelung nicht mit der Begründung verweigert werden, der Betroffene habe bei der Sicherstellung noch keine Geheimnisschutzrechte als Beschlagnahmehindernis audrücklich angerufen (BGer Urteil 1B_219/2017 vom 23. August 2017, E. 3.1, m.w.H.). Dem Siegelungsantragsberechtigten muss aufgrund der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit gegeben werden, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, weshalb ein Siegelungsantrag unter Umständen auch wenige Stunden nach der erfolgten Beschlagnahme wirksam vorgebracht werden kann (KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 248 N 11). Die Beantragung der Siegelung, nachdem die Durchsuchung und die Beschlagnahme erfolgt ist, widerspricht indes dem Zweck der Siegelung. Die Tatsache, dass die Strafbehörde nach der durchgeführten Durchsuchung und der erfolgten Beschlagnahme die einzelnen Unterlagen sofort auswerten kann und so vom Inhalt der Aufzeichnungen Kenntnis erhält, macht deutlich, dass der Siegelungsantrag zeitnah zur Durchsuchung und Beschlagnahme zu stellen ist (Entscheid des Kantonsgerichts 470 12 195 vom 16. Oktober 2012, E. 3.1; THORMANN/ BRECHBÜHL, Basler Kommentar StPO, 2. A 2014, Art. 248 N 11). Über die Rechtzeitigkeit eines Siegelungsgesuchs entscheidet die Staatsanwaltschaft mit beschwerdefähiger Verfügung (vgl. BGer Urteil 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013, E. 2.2).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. 3.1. Es stellt sich in casu die Frage, ob das Siegelungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2021 als rechtzeitig im Sinne der vorstehend (E.II.2) dargestellten Grundsätze zu werten ist. Unbestrittenermassen wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 6. Juli 2021 der gleichentags verfügte Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl eröffnet und der anwesenden Verteidigerin gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Diese Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und enthält einen expliziten Hinweis auf das Siegelungsrecht. Die Einvernahme sowie die Besprechungen mit der amtlichen Verteidigerin erfolgten unter Beizug eines Dolmetschers für Russisch, wobei der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dass eine Verständigung mit der übersetzenden Person möglich ist (vgl. Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 6. Juli 2021, S. 1). Der einvernehmende Staatsanwalt klärte den Beschwerdeführer darüber auf, dass sein Mobiltelefon durch die Polizei durchsucht werde, um zu prüfen, ob seine Angaben stimmen würden. Auf Anfrage hin teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Zugangsdaten zu seinem Mobiltelefon nicht preisgeben werde (vgl. Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 6. Juli 2021, S. 4). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei erst am 8. Juli 2021 – nachdem das Zwangsmassnahmengericht die Haft angeordnet hatte – eingefallen, dass sich auf seinem Mobiltelefon Anwaltskorrespondenz befinde. Als er diesen Umstand seiner Verteidigerin mitgeteilt habe, sei bei der Staatsanwaltschaft unverzüglich ein Siegelungsgesuch gestellt worden. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass das Wissen über eine Tatsache erst in Verbindung mit ihrer korrekten juristischen Bewertung als Kenntnis des Siegelungsgrundes zu betrachten sei. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Verteidigerin waren am 6. Juli 2021 über den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl sowie die entsprechenden prozessualen Rechte informiert. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme zum Ausdruck, dass er mit einer Durchsuchung seines Mobiltelefons nicht einverstanden war, indem er die Mitteilung des Zugangscodes verweigerte. Es war die Aufgabe der amtlichen Verteidigung, den Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an die Sicherstellung über mögliche Siegelungsgründe aufzuklären. Das Gesuch vom 8. Juli 2021 kann folglich nur damit erklärt werden, dass die Verteidigerin den Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 6. Juli 2021 entweder nicht genügend über mögliche Siegelungsgründe orientierte oder der Beschwerdeführer sich trotz ausreichender Beratung nicht an die auf dem Mobiltelefon abgespeicherte Anwaltskorrespondenz erinnerte. In beiden Konstellationen erscheint das Nachschieben von Siegelungsgründen unzulässig. Es entspricht mithin dem Zweck der Siegelung, dass rechtserhebliche Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Sicherstellung bekannt sind, unverzüglich geltend gemacht werden. Folglich hat die Staatsanwaltschaft das Siegelungsgesuch vom 8. Juli 2021 zutreffend als verspätet erachtet und ist mit Verfügung vom 12. Juli 2021 zu Recht nicht darauf eingetreten. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich diesbezüglich als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III. Kosten […]

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Advokatin Angela Agostino wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Das Honorar für die amtliche Verteidigung wird auf pauschal CHF 700.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% (= CHF 53.90), somit insgesamt CHF 753.90, festgesetzt und Advokatin Angela Agostino aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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